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VG München, Beschluss v. 04.11.2024 – M 19 K 23.4919
Titel:

Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung wegen Fehlens der erforderlichen Videokonferenztechnik für Kammerverhandlungen

Normenkette:
VwGO § 102a
Schlagwort:
Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung wegen Fehlens der erforderlichen Videokonferenztechnik für Kammerverhandlungen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30575

Tenor

Der Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, die mündliche Verhandlung am 14. November 2024 als Videoverhandlung durchzuführen und ihm die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten, wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Antrag,
2
den für den 14. November 2024 anberaumten Verhandlungstermin im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen und dem Kläger zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am Wohnsitz bzw. Kanzleisitz aufzuhalten.
3
Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.
II.
4
Der Antrag auf Videoverhandlung der Kammer wird abgelehnt.
5
Nach § 102a Abs. 1, Abs. 2 VwGO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen als Videoverhandlung stattfinden. Die Durchführung einer Videoverhandlung setzt als weiteres ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorhandensein der erforderlichen Videokonferenztechnik voraus (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 − 5 B 30/19 D – juris Rn. 31 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.8.2022 – 10 ZB 22.1284 – juris Rn. 21).
6
Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. Derzeit ist das Bayerische Verwaltungsgericht München noch nicht mit der erforderlichen Technik ausgestattet, um Kammerverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Videoverhandlungen sind aufgrund eingeschränkter Kameratechnik bisher nur bei Einzelrichtersitzungen möglich. Von den Beteiligten kann nicht verlangt werden, dass eine Videokonferenztechnik an den Gerichten eingerichtet und bereitgehalten wird (Amtl. Begründung, BT-Drs. 17/1224 S. 3; BT-Drs. 17/12418 S. 17). Die Vorschrift ist lediglich als Befugnisnorm für das Gericht zum Einsatz der Videokonferenztechnik im konkreten Einzelfall nach seinem Ermessen konzipiert (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 31; vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a, Rn. 6).
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).