Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040
Titel:

Erschließungsbeitrag bei Mehrfacherschließung

Normenketten:
KAG Art. 5a
BauGB § 127 Abs. 2, § 131 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 1
Leitsätze:
1. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße iSv § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlicher Weise, dh in einer auf die bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion die Zugänglichkeit vermittelt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße kann aus Rechtsgründen in zwei jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen zerfallen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Mehrfacherschließung, Anbaustraße, Gewerbegrundstück, Gewerbegebiet, Erschlossensein, Erreichbarkeitsanforderungen, Herauffahrenkönnen, unterschiedliche Erschließungsfunktion, Straßenverkehrsrechtliches Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 14.03.2024 – B 4 K 22.139
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30448

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2024 – B 4 K 22.139 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.055,86 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
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1. Der Kläger war für die Herstellung der A.straße „L2.weg“ für das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. 1043/2 von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 25. Februar 2021 auf der Grundlage von Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS) unter Ansatz eines gebietsbezogenen Artzuschlags zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 195.055,86 € herangezogen worden. Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Am Eisenbühl“, der für dieses und drei weitere am L2.weg anliegende Grundstücke ein eingeschränktes Gewerbegebiet und im sich westlich daran anschließenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Am Eingang des Lerchenweges etwa 18 m nach der Abzweigung von der F. straße befand sich im Zeitraum von Januar bis Oktober 2021 das Verkehrszeichen Nr. 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t – an einem Laternenmast, das später durch die Beklagte versetzt wurde und sich gegenwärtig am Übergang vom Gewerbegebiet in das allgemeine Wohngebiet befindet.
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Das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei dem zur Abrechnung gestellten L2.weg handele es sich um eine beitragsfähige, als öffentliche Straße gewidmete Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die auch das klägerische Gewerbegrundstück erschließe. Weder der Umstand, dass das Grundstück bereits durch die Feldstraße erschlossen werde, noch das zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eingangs des Lerchenweges befindliche Verkehrszeichen 253 stünden dem entgegen. Die bebauungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für ein Grundstück in Gewerbe- bzw. Industriegebieten seien gegeben, da der L2.weg das Herauffahren auf das klägerische Grundstück mit Lastkraftwagen zumindest über den ca. 10 m breiten Abschnitt zwischen dem an der Einmündung von der F. straße befindlichen Transformatorenhäuschen und dem Beleuchtungsmast mit dem Verkehrszeichen 253 ermögliche. Die Beklagte habe bei der Berechnung des das klägerische Grundstück treffenden Erschließungsbeitrags auch zu Recht einen Nutzungsfaktor von 1,3 festgesetzt. Bedenken hinsichtlich der zusätzlichen Anwendung des sogenannten gebietsbezogenen Artzuschlags nach § 6 Abs. 10 EBS bestünden ebenfalls nicht. Hierbei komme es nicht auf die tatsächliche Nutzung der im festgesetzten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke oder die dadurch bedingte tatsächliche Inanspruchnahme des Lerchenweges an, sondern allein auf die konkrete bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit.
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2. Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht.
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a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851). Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Lerchenweg dem klägerischen Grundstück diejenige wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bebauungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegrundstücks verlangt, und der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 25. Februar 2021 den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.20 – juris; U.v. 27.7.2016 – 6 B 15.1833 – juris Rn. 28; B.v. 12.8.2016 – 6 ZB 15.461 – juris Rn. 7 jeweils m.w.N.) ausgeführt, dass der Umstand, dass das klägerische Grundstück bereits durch die F. straße erschlossen wird, die Annahme einer (weiteren) Erschließung (auch) durch den L2.weg nicht ausschließt. Das wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
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Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt; das Gesetz unterscheidet in den qualitativen Anforderungen nicht zwischen Erst- und Zweiterschließung. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße muss die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit – nicht aber die Existenz dieser Straße – hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 1.3.1996 – 8 C 26.94 – juris; BayVGH, U.v. 6.6.2019 – 6 B 19.246 – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit anderen Worten muss die hinzutretende Anbaustraße unter Ausblenden einer etwaigen Erschließung durch eine anderweitige Verkehrsanlage im Hinblick auf die anliegenden Grundstücke für sich betrachtet diejenigen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, die das Bebauungsrecht an die Bebaubarkeit dieser Grundstücke stellt (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 25).
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bb) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das klägerische Grundstück als durch den L2.weg erschlossen (§ 133 Abs. 1 BauGB) und damit beitragspflichtig angesehen. Der Kläger wendet insoweit ein, die Erschließung seines Grundstücks könne nicht von der zufälligen Auswahl des Standortes des Verkehrsschildes 253 an einem vorhandenen Laternenmast abhängen. Da es auf die abstrakte Betrachtung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks ankomme, könne es nicht ausschlaggebend sein, ob tatsächlich ein hinsichtlich seiner Breite für das Herauffahren mit Lastkraftwagen ausreichend dimensionierter Zufahrtsstreifen zwischen dem Transformatorhäuschen und dem Beleuchtungsmast verbleibe. Soweit dieses Vorbringen nachvollziehbar ist, führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlicher Weise, d.h. in einer auf die bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichtete Funktion die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.20 – juris Rn. 17; B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks hängt in erster Linie davon ab, welche Anforderungen an die Form der Erreichbarkeit zu stellen sind. Dies wird wesentlich vom Bebauungsrecht bestimmt. Fehlen – wie hier – besondere planerische Festsetzungen richten sich die bebauungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in beplanten wie unbeplanten Gebieten im Grundsatz nach dem jeweiligen (festgesetzten oder faktischen) Gebietscharakter. Während in Wohngebieten das Heranfahrenkönnen, unter Umständen bereits die bloße Zugänglichkeit genügt, sind Grundstücke im Gewerbegebieten und Industriegebieten in der Regel nur erschlossen, wenn die Anbaustraße darüber hinaus die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen eröffnet. Dazu ist nicht erforderlich, dass Fahrzeuge beliebigen Ausmaßes und Gewichts über die volle Länge des Grundstücks oder aus jeder Richtung auf das Grundstück herauffahren können, selbst wenn deren Verwendung für das tatsächlich ausgeübte Gewerbe kennzeichnend wäre; es reicht vielmehr aus, dass die Voraussetzungen für (irgend) eine gewerbliche Ausnutzung des Grundstücks gegeben sind (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 56 m.w.N.).
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Dabei kommt es – worauf der Kläger zu Recht hinweist – nicht darauf an, ob eine Zufahrt tatsächlich existent ist; vielmehr ist entscheidend, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten die (abstrakte) rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, von der Anbaustraße eine Zufahrt zu nehmen. Das ist hier der Fall.
12
Dabei kann dahinstehen, ob allein das – jederzeit abänderbare – verkehrsrechtliche Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Verkehrszeichens 253) überhaupt ein erschließungsbeitragsrechtlich beachtliches Erschließungshindernis darstellen kann. Selbst wenn es als rechtliches Erschließungshindernis anzusehen wäre, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass jedenfalls das etwa 10 m lange Teilstück des Lerchenweges zwischen dem Trafohäuschen und dem (ersten) Anbringungsort des Verkehrszeichens aufgrund seiner Breite dem klägerischen Grundstück die bebauungsrechtlich erforderliche Erschließung in Gestalt des Herauffahrenkönnens mit Lastkraftwagen vermittelt. Das wird seitens des Klägers auch nicht bestritten. Selbst wenn diese Möglichkeit des Herauffahrens durch mehr oder weniger zufällige Umstände, wie einen geeigneten Standort des Verkehrszeichens, eröffnet worden sein sollte, so ändert das nichts an der rechtlichen wie tatsächlichen Möglichkeit, vom L2.weg aus mit Lastkraftwagen auf das klägerische Grundstück heraufzufahren.
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b) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Mit der Frage, „ob eine unselbständige Erschließungsanlage auch nur in Bezug auf eine bestimmte Nutzungsart vorliegen kann“, zeigt der Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen (umfangreichen) Rechtsprechung beantworten.
14
Mit der aufgeworfenen Frage möchte der Kläger geklärt wissen, ob eine nur teilweise Befahrbarkeit einer Anbaustraße mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zu der Annahme führen kann, es handele sich bei dieser Teilstrecke im Hinblick auf den Schwerlastverkehrs um eine unselbständige Erschließungsanlage (etwa im Sinn einer – rechtlichen – Sackgasse für den Schwerlastverkehr). Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung sind für die Beantwortung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, maßgebend die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2022 – 6 ZB 21.2951 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ebenso ist geklärt, dass dies lediglich die Regel bezeichnet und Raum lässt für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall. Eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender Straßenzug in zwei jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen zerfallen (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das ist etwa der Fall, wenn sich Teilstrecken einer Verkehrsanlage in ihrer Erschließungsfunktion wesentlich voneinander unterscheiden. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, ob eine Einschränkung der Befahrbarkeit für Lastkraftwagen im Verlauf der Straße zur Annahme zweier Erschließungsanlagen mit unterschiedlichem Charakter führt, aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen und einer generalisierenden Aussage nicht zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2013 – 9 B 33.12 – juris Rn. 6). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht auf.
16
Mit dem entsprechenden Zulassungsvorbringen werden auch nicht etwa sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verkehrszeichen Nr. 253 reduziere den L2.weg nicht zu einer „Stichstraße“, da es für die Frage der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit der im Bereich des Abzweigs von der Feldstraße gelegenen Gewerbegrundstücke unerheblich sei, ob die Anbaustraße die Möglichkeit des Heran- und Herauffahrens jeweils über ihre volle Länge bzw. aus jeder Richtung ermögliche, hat der Kläger keine schlüssige Argumentation entgegengesetzt.
17
Bei der grundsätzlich gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellt der L2.weg in seiner gesamten Länge eine einheitliche durchgehende Anbaustraße im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. Der Kläger legt nicht dar, dass die von der Feldstraße in den L2.weg einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund des an einem Beleuchtungsmast angebrachten Verkehrsschildes Nr. 253 nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise etwa den Eindruck gewinnen würden, im weiteren Verlauf nicht mehr dieselbe Straße, sondern eine andere Verkehrsanlage zu befahren. Dass es – ausnahmsweise – auf das äußere Erscheinungsbild des Lerchenweges nicht ankäme, weil der sich an den Standort des Verkehrsschildes anschließende Straßenverlauf eine andere Erschließungsfunktion aufweise, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Eine unterschiedliche Erschließungsfunktion hat die Rechtsprechung beispielsweise angenommen bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist (BVerwG, U.v. 23.6.1995 – 8 C 33.94 – juris), oder wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares Gelände des Außenbereichs verläuft (ThürOVG, B.v. 30.6.2003 – 4 EO 206/96 – juris) und wenn ein Teil der Anlage verkehrsberuhigt ist, der andere Teil hingegen als Fußgängerzone dient (OVG RhPf, U.v. 18.3.2003 – 6 C 10580/02 – juris). Solche signifikanten Unterschiede liegen hinsichtlich der Erschließungsfunktion des Lerchenweges offensichtlich nicht vor. Er wird entgegen der Auffassung des Klägers durch das Verkehrszeichen 253 nicht in zwei selbstständige Erschließungsanlagen mit unterschiedlicher Erschließungsfunktion geteilt; vielmehr besitzt er auf seiner gesamten Länge eine einheitliche Verkehrsfunktion, indem er nämlich den anliegenden Grundstücken sowohl in seinem westlichen als auch in seinem östlichen Teil eine verkehrsmäßige Erschließung garantiert. Entgegen der Ansicht des Klägers erschöpft sich aber die Erschließungsfunktion einer Anbaustraße genau darin. Denn die Erschließungsfunktion einer Anlage beschränkt sich ihrem Wesen nach darauf, den anliegenden Grundstücken das zu verschaffen, was für deren Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist (vgl. HessVGH, U.v. 13.6.2012 – 5 A 893/11 – juris Rn. 22).
18
c) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten, ohne dass es weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
19
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).