Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.11.2024 – 15 NE 24.1248
Titel:

Erfolgloser Normenkontrolleilantrag wegen fehlender Dringlichkeit

Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 6
Leitsätze:
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, offene Erfolgsaussichten der Hauptsache, mangelnde Dringlichkeit., Normenkontrolleilverfahren, Prüfungsmaßstab, Bebauungsplanänderung, Industriegebiet, Betonwerk, Emissionen, Mischgebiet, Verhinderung von Wohnbebauung, mangelnde Dringlichkeit, fehlende bevorstehende Umsetzung der Änderung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30419

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin erstrebt die vorläufige Außervollzugsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet L* … *“ der Stadt A. i.d.Opf.. Sie ist Eigentümerin der nicht in dem Plangebiet der Änderung gelegenen Grundstücke Fl.Nr. … … und …, auf denen sie ein Betonwerk betreibt. Sie ist insbesondere der Auffassung, das von der Antragsgegnerin festgesetzte Mischgebiet befinde sich in unmittelbarer Nähe ihres Betriebsareals, weswegen die an ihren „massiv emittierenden“ Betrieb heranrückende, geplante Wohnbebauung zu erheblichen Beschränkungen der gewerblichen Nutzung ihrer Grundstücke führen könne und macht sowohl formelle als auch materielle Mängel des streitgegenständlichen Bebauungsplans geltend. Nachdem zu besorgen sei, dass zeitnah mit der Realisierung des geplanten Vorhabens in Form von Wohnbebauung begonnen und dies zu massiven betrieblichen Einschränkungen ihrerseits führen werde, sei eine Außervollzugsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplans dringend geboten. Sie hat beantragt,
2
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet L* … *“ der Stadt A. i.d.Opf. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
3
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
4
den Antrag kostenpflichtig abzulehnen
5
und unter anderem darauf hingewiesen, dass mit der baulichen Verwirklichung auf dem hier verfahrensgegenständlichen Plangebiet derzeit noch nicht begonnen worden ist oder in absehbarer Zeit begonnen werde.
6
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des elektronisch übermittelten Behördenakts verwiesen.
II.
7
Der Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.
8
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 4).
9
Hieran gemessen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Die Erfolgsaussichten des vorliegenden Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen; zweifelhaft und zwischen den Beteiligten umstritten ist u.a. bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin, mithin die Frage, ob der von ihr gestellte Normenkontrollantrag zulässig ist. Sie selbst hat lediglich vorgetragen, ihre Grundstücke lägen in einem festgesetzten Industriegebiet „in der Nachbarschaft des Plangebiets“, während die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, das Betriebsgelände der Antragstellerin grenze nicht unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans an, sondern sei von diesem durch zwei weitere, ihre Grundstücke abschirmende Betriebe getrennt. Aufgrund dessen sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache in materieller Hinsicht derzeit nicht abzuschätzen.
10
Jedenfalls aber ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen, dass trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier dringend geboten ist. Die Antragstellerin macht ohne weitere Substantiierung lediglich geltend, „nachdem zu besorgen ist, dass zeitnah mit der Realisierung des geplanten Vorhabens in Form von Wohnbebauung begonnen wird und dies zu massiven betrieblichen Einschränkungen führen wird“, sei eine Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans „unumgänglich“. Ihr geht es darum, das Entstehen von Wohnbebauung zu verhindern. Dieses Interesse rechtfertigt den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung allerdings derzeit nicht, weil weder mit der baulichen Verwirklichung eines Mischgebiets auf dem streitgegenständlichen Plangebiet begonnen worden ist, noch – nach Aussage der Antragsgegnerin – in absehbarer Zeit begonnen werden wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Eilantrag auch deshalb abzulehnen ist, weil der Antragstellerin zugemutet werden kann, eventuelle künftige Baugenehmigungen anzufechten und um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO nachzusuchen (vgl. dazu: BVerwG B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 8 m.w.N.).
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022).
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).