Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.10.2024 – 15 CS 24.1602
Titel:

Erfolgloser Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Generalsanierung eines bestehenden Grundschulgebäudes

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 4 S. 6
Leitsatz:
Es reicht nicht aus, den nachvollziehbar begründeten Erwägungen der Vorinstanz lediglich die eigene Einschätzung entgegen zu setzen, um eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einer Beschwerde substantiiert darzulegen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarbaugenehmigung, Erweiterung und Sanierung eines bestehenden Schulgebäudes, Besonnung, einstweiliger Rechtsschutz, Nachbarrechtsbehelf, Baugenehmigung, Schulgebäude, Sanierung, Sichtraum- und Besonnungsanalyse, direkte Sonneneinstrahlung, innerstädtische Lage, erdrückende Wirkung, Substantiierungsanforderungen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 29.08.2024 – RN 6 S 24.1804
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30417

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Generalsanierung eines bestehenden Grundschulgebäudes.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers verletzt. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und entfalte keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung. Dass es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Besonnung des Grundstücks des Antragstellers führen werde, sei nicht ersichtlich.
3
Mit der eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er im Wesentlichen geltend, die bauliche Veränderung des Schulgebäudes lasse auf seinem Nachbargrundstück eine nachhaltige und maßgebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität entstehen. Insbesondere ergebe sich eine erhebliche Minderung der Belichtungsqualität.
Er hat beantragt,
4
auf die Beschwerde hin den Beschluss abzuändern und dem Antrag stattzugeben.
5
Der Antragsgegner – Landesanwaltschaft Bayern – hat beantragt,
6
die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen
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und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf den elektronisch übermittelten Behördenakt verwiesen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu bemerken:
10
Der unter Berufung auf eine „Sichtraum- und Besonnungsanalyse“ vom August 2024 wiederholte Vortrag des Antragstellers, die geplante Erweiterung der Grundschule „mit ihren neuen baulichen Dimensionen und den mächtigen Wandhöhen (werde) die räumliche Situation auf dem Grundstück der Familie des Antragstellers im Vergleich zur bestehenden Situation ausschlaggebend verengen“ und insbesondere „für das Wohnzimmer und den daran angrenzenden Freisitz eine erhebliche Reduzierung der Anzahl an Tagen mit direkter Sonneneinstrahlung“ zur Folge haben, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss auf diese Aspekte „nicht abgehoben, sondern sie unberücksichtigt gelassen“. Das ist unzutreffend. Vielmehr hat das Gericht unter Berufung auf ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass hier – insbesondere aufgrund der innerstädtischen Lage beider Grundstücke und angesichts der Dimensionen des geplanten Schulerweiterungsbaus – keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu besorgen und eine entstehende, gewisse Beeinträchtigung der Belichtung hinzunehmen sei und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliege (UA S. 10 ff.). Diesen nachvollziehbar begründeten Erwägungen setzt der Antragsteller lediglich seine eigene Einschätzung entgegen, was indes nicht ausreicht, um eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung substantiiert darzulegen.
11
Soweit der Antragsteller außerdem auf von ihm übersandtes Kartenmaterial aus den Jahren 1808 bis 1864 verweist, aus dem hervorgehe, „dass beide Gebäude seinerzeit schon verzeichnet waren, sodass von einer baurechtlichen Legalität zwingend auszugehen sein wird“, ist dieses Vorbringen für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Weder befindet sich ein Schriftsatz mit dem angegebenen Datum 28.8.2024 und dem erwähnten Kartenmaterial bei den Akten, noch erschließt sich, um welche Gebäude mit welcher „Legalität“ es sich handeln und wofür das rechtlich relevant sein soll.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).