Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.11.2024 – 102 SchH 135/24 e
Titel:

Unbegründetes Ablehnungsgesuch gegen Schiedsrichter

Normenkette:
ZPO § 160, § 1036, § 1037 Abs. 2
Leitsätze:
1. Gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand iSd § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Umstände, die schon länger zurückliegen, können in die gebotene Gesamtwürdigung des Ablehnungsgesuchs mit einfließen, sofern sie sich als Teil eines Gesamttatbestands darstellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Äußerung des Schiedsrichters, dass sich das Schiedsgericht mit der Angelegenheit inhaltlich bereits befasst habe und dies ein pragmatischer Grund für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei, begründet für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist eine Bemerkung eines Richters weder als schiedsrichterlicher Hinweis noch als prozessleitende Verfügung, (Zwischen-)Entscheidung oder vergleichbare Maßnahme anzusehen, muss der Vorsitzende sie nicht als wesentlich ansehen und damit nicht protokollieren, sofern hierauf ein Ablehnungsgesuch zu diesem Zeitpunkt nicht gestützt wurde. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befangenheit, Schiedsrichter, Vorbefassung, Frist, Protokollierung, Äußerung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30225

Tenor

1. Der Antrag der Schiedsbeklagten, die von ihnen erklärte Ablehnung des Schiedsrichters Rechtsanwalt Dr. … wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.571.243,63 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Zwischen den Antragstellerinnen (im Folgenden auch: Schiedsbeklagte) und der Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schiedsklägerin) ist ein Schiedsverfahren anhängig. Das Schiedsgericht, welches auf Grundlage „der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwalt Verein (ARGE Baurecht)“ gebildet wurde, besteht aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. … und zwei Beisitzern. Ausgangspunkt des Schiedsverfahrens ist ein „Planervertrag“ vom 16. September 2019, mit dem die Schiedsklägerin von den Schiedsbeklagten mit der Erbringung von Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung für das Bauvorhaben „…“ beauftragt wurde. Die Antragsgegnerin macht mit der Schiedsklage Honoraransprüche aus einer Schlussrechnung vom 30. November 2022 in Höhe von 3.486.923,20 € sowie Ansprüche auf Herausgabe mehrerer Bürgschaften im Umfang von 165.000,00 € geltend. Die Antragstellerinnen begehren Abweisung der Schiedsklage; die Antragstellerin zu 1) macht zudem im Weg der Widerklage einen Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von 1.061.807,69 € geltend. In einer „Schiedsverhandlung am 31.10.2023“ trug der Vorsitzende des Schiedsgerichts zur „vorläufige[n] rechtliche[n] Bewertung des Schiedsgerichts“ vor (vgl. Protokoll Anlage ASt 14). Am 14. Mai 2024 fand eine „Videoverfahrenskonferenz“ statt (vgl. Protokoll Anlage ASt 26), in der u. a. den Schiedsbeklagten Gelegenheit eingeräumt wurde, zu einem Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 13. Mai 2024 bis zum 4. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Zum Thema „Kündigungsvergütung“ solle die Schiedsklägerin ebenfalls bis zum 4. Juni 2024 Stellung nehmen. Die Schiedsbeklagten hätten Gelegenheit, „darauf mit Schriftsatz bis zum 02.07.2024 zu erwidern“. Zu einem Antrag der Schiedsbeklagten vom 21. Juni 2024 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 30. August 2024 erhielt die Schiedsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme (Verfügung Nr. 14, Anlage ASt 33). Anschließend verlängerte der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (Verfügung Nr. 15, Anlage ASt 34) die Frist für die Schiedsbeklagten zwar bis 31. Juli 2024, hielt aber eine Verlängerung bis 30. August 2024 für „zu lang“.
2
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 beantragten die Antragsteller, „den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Herrn Rechtsanwalt Dr. …, nach § 1037 Abs. 2 ZPO abzulehnen“. Gestützt ist das Ablehnungsgesuch auf eine „Summe der einzelnen Festlegungen und Äußerungen zulasten der Schiedsbeklagten sowie der zuletzt grundlegend abweichenden Handhabe von Fristverlängerungsanträgen der Schiedsbeklagten von denjenigen der Schiedsklägerin“. Das Schiedsgericht und insbesondere der Vorsitzende habe mehrere rechtliche Bewertungen abgegeben, die für sich betrachtet möglicherweise unproblematisch seien. Allerdings sehe „die Schiedsbeklagte, das[s] kontinuierlich ihr Vortrag nicht ernst genommen wird und nachträglich und entgegen den Äußerungen am 31.10.2023 die Beweislast verschoben wird“. Aufgrund „der Summe und vor allem unter Hinzuziehung der gravierenden Ungleichbehandlung bei der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag vom 21.06.2024“ könne „die Schiedsbeklagte berechtigt davon ausgehen […], dass vorliegend mit unterschiedlichen Maß gemessen wird“.
3
Mit Beschluss vom 12. August 2024, der den Schiedsbeklagten nach ihren Angaben am 13. August 2024 zuging, wies das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag zurück. Es lägen keine Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Schiedsrichters aufkommen ließen. Darüber hinaus „hätte die Schiedsbeklagte gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis solcher Umstände dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darlegen müssen“. Das sei „ganz überwiegend nicht geschehen“.
4
Mit Schriftsatz vom 13. September 2024, eingegangen am selben Tag, haben die Antragstellerinnen beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, die von den Schiedsbeklagten in dem Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 15.07.2024 beantragte Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Herrn Rechtsanwalt Dr. …, gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO für begründet zu erklären.
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Sie seien sich zwar bewusst darüber, dass eine in der Sache fehlerhafte Entscheidung oder ein Verfahrensverstoß für sich gesehen keinen Ablehnungsgrund darstelle und insbesondere fehlerhafte Rechtsansichten oder die oberflächliche Bearbeitung der Angelegenheit selbst keine Befangenheit begründe. Zudem gingen die Antragstellerinnen „selbst davon aus, dass jeweils separat betrachtet die Entscheidungen des Vorsitzenden [des Schiedsgerichts] jedenfalls vertretbar sein dürften“. Vorliegend verdichteten sich jedoch „[a]us der Gesamtsumme“ die „für sich genommen unproblematischen Aspekte“ zu „einer ernsthaften Besorgnis der Befangenheit“. Aufgrund mehrerer Situationen und Entscheidungen des Vorsitzenden, die für sich betrachtet unproblematisch sein mögen, sei „mit dem zuletzt abgelehnten Fristverlängerungsantrag der Schiedsbeklagten vom 16.07.2024 [gemeint wohl: 21. Juni 2024] ein (‚Kipp-‘) Punkt erreicht, an dem die Schiedsbeklagten ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden hegen“. Die Ablehnung des Fristverlängerungsersuchens habe „sprichwörtlich ‚das Fass zum Überlaufen gebracht‘“. Deshalb liege der mehrfache Einwand des Schiedsgerichts, es seien gegen die einzelnen Aspekte in der Vergangenheit keine Befangenheitsanträge innerhalb der 14-tägigen Frist gestellt worden, neben der Sache. Denn die einzelnen Aspekte hätten damals nicht zu der Vermutung geführt, der Vorsitzende sei befangen. Entsprechend sei zum damaligen Zeitpunkt ein Befangenheitsantrag nicht angezeigt gewesen. Für die Schiedsbeklagten begründe sich der maßgebliche subjektive Anschein der Befangenheit erst durch die mittlerweile eingetretene Häufung einseitiger Benachteiligungen der Schiedsbeklagten durch den Vorsitzenden.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Ausführungen der Schiedsbeklagten nicht geeignet seien, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen. Ein Großteil der von den Schiedsbeklagten geltend gemachten Vorwürfe seien außerhalb der in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehenen 14-tägigen Frist erhoben worden. Eine nachträgliche Zusammenfassung früherer Vorwürfe könne die Versäumung der Frist nicht heilen. Zudem sei das Vorbringen der Schiedsbeklagten in sich widersprüchlich, da sie selbst einräumten, dass sie „die ‚Entscheidungen des Vorsitzenden‘ zumindest isoliert betrachtet für vertretbar“ hielten. Außerdem ignorierten die Schiedsbeklagten, dass es sich bei den von ihnen angegriffenen Verfahrensverfügungen nicht um Alleingänge des Vorsitzenden handle; vielmehr würden vom Schiedsgericht ausschließlich abgestimmte Gremienentscheidungen getroffen. Die von den Schiedsbeklagten vorgebrachten Gründe seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen. Der Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Ablehnung sei daher zurückzuweisen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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a) Gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann, wenn das Ablehnungsgesuch einer Schiedspartei erfolglos bleibt, die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
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Vorliegend ist das Gesuch der Antragstellerinnen vom 15. Juli 2024 erfolglos geblieben. Das Schiedsgericht hat das Gesuch durch Beschluss vom 12. August 2024 – unter zulässiger Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2006, 34 SchH 010/05, juris Rn. 14 m. w. N.) – zurückgewiesen. Die Monatsfrist für den Antrag nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten.
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b) Zuständig ist das Bayerische Oberste Landesgericht, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 7 GZVJu, da in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (München) liegt.
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2. Der Antrag ist unbegründet, da keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Für die Beurteilung gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassungen im Schiedsverfahren im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2021, 26 Sch 4/21, juris Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 13. Februar 2019, 34 SchH 2/18, NJOZ 2019, 835 Rn. 34 m. w. N.; Beschluss vom 3. Januar 2008, 34 SchH 3/07, SchiedsVZ 2008, 102 [103 f.]). Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (Schieds-)Richters zu erregen. Rein subjektive Vorstellungen sind dabei nicht maßgeblich. Es muss sich vielmehr um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der (Schieds-)Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (OLG München SchiedsVZ 2008, 102 [103 f.]). Nicht erforderlich ist, dass der (Schieds-)Richter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden (BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/211, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 39).
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Grundsätzlich keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen im Rahmen der Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2021, 1 W 33/20, juris Rn. 14). Demnach kann z. B. aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden. Jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Schiedsrichter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 39). Ebenso rechtfertigt die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt aber in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7).
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Die vorliegend geltend gemachten Befangenheitsgründe greifen nicht durch, weder einzeln noch in der Gesamtbetrachtung aller vorgebrachten Gründe.
16
a) Soweit das Schiedsgericht angemerkt hat, dass „die Schiedsbeklagte gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis [der] Umstände dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe [hätte] darlegen müssen“, was „ganz überwiegend nicht geschehen“ sei, ist vorab auf Folgendes hinzuweisen:
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Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Umstände, die schon länger zurückliegen, stets unbeachtlich wären; vielmehr können sie bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit einfließen, sofern sie sich als Teil eines Gesamttatbestands darstellen (Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213 [216]). Demnach kann ein Ablehnungsgesuch auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Umstände gestützt werden, wenn die Partei aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis herleiten möchte oder wenn die Umstände einen engen Zusammenhang zu den weiteren, nicht verwirkten Ablehnungsgründen dergestalt aufweisen, dass sie als Teilakte eines Gesamttatbestandes aufgefasst werden können (vgl. zu § 43 ZPO z. B. OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2014, 10 W 5/14 [Abl], juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2011, I-32 W 11/11, juris Rn. 13). Solches machen die Antragstellerinnen hier geltend, wenn sie sich darauf berufen, die einzelnen Aspekte hätten zunächst nicht zu der Vermutung geführt, der Vorsitzende sei befangen und erst die Ablehnung des Fristverlängerungsersuchens habe „das Fass zum Überlaufen gebracht“.
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Allerdings hat das Schiedsgericht seine Zurückweisung nicht entscheidungserheblich auf eine Verfristung gestützt. Vielmehr war es der Auffassung, dass keine Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen ließen. Lediglich „[d]arüber hinaus“ hat das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass überwiegend die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten sei. Bei der Erörterung der einzelnen Vorwürfe (Ziffern 2.1 bis 2.5 der Ablehnungsentscheidung) ist jeweils auch dargelegt, warum diese unberechtigt seien, sodass die 2-Wochen-Frist nicht entscheidungserheblich war. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da das staatliche Gericht materiell, nach eigener Überzeugung zu entscheiden hat, also aufgrund einer originär eigenständigen Prüfung ohne jede Bindung an schiedsrichterliche Sacheinschätzungen (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1037 Rn. 31). Nach Auffassung des Senats genügen die vorgetragen Umstände nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sodass es auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist nicht ankommt.
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b) Die einzelnen Aspekte, mit denen die Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts gegenüber dem Senat begründet wurde, greifen nicht durch.
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aa) In Bezug auf das „[v]orgelagerte[…] Feststellungsverfahren“ (Ziff. 3.1. des Antrags vom 13. September 2024) haben die Antragstellerinnen im Wesentlichen vorgebracht, dass dem hiesigen Schiedsverfahren ein anderes Schiedsverfahren vorausgegangen sei, in welchem die Schiedsklägerin die Feststellung beantragt habe, dass die von den Schiedsbeklagten ausgesprochene Kündigung des Planervertrags keine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund darstelle. Die Schiedsbeklagten hätten sich unter anderem mit dem Argument verteidigt, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, weil es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle sowie an dem erforderlichen Schlichtungsversuch vor Klageerhebung und dem Feststellungsinteresse. Der damalige und nun auch hiesige Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022 geäußert, schon die Tatsache, dass sich das Schiedsgericht mit der Angelegenheit inhaltlich bereits befasst habe, sei ein pragmatischer Grund für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. In das Verhandlungsprotokoll sei diese Äußerung des Vorsitzenden trotz Bitte der Schiedsbeklagten nicht aufgenommen worden. Durch die Äußerung entstehe für die Schiedsbeklagten der Eindruck, der Vorsitzende setze sich nicht mit den rechtlichen Einwänden der Schiedsbeklagten und ihrem schriftsätzlichen Vortrag auseinander. Es scheine so, als werde Pragmatismus über die gebotene rechtliche Prüfung der Klagevoraussetzungen gestellt. Mit der anschließenden Weigerung, die in der Verhandlung getätigte Äußerung zumindest zu protokollieren, werde dieser Eindruck noch bestätigt. Es bestehe die Vermutung, dass der Vorsitzende durch die Weigerung unter Verweis auf formale Kriterien der Protokollführung verhindern wollte, dass eine ihm im Nachhinein unliebsam gewordene Äußerung in dem Protokoll dauerhaft Niederschlag finde.
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Das Schiedsgericht hat im Beschluss vom 12. August 2024 dazu ausgeführt, es habe „das Feststellungsinteresse der Schiedsklägerin […] nicht auf einen ‚pragmatischen Grund für die Zulässigkeit der Feststellungsklage‘ gestützt, sondern auf rein rechtliche Erwägungen. Dies [ergebe] sich aus dem Protokoll vom 25.02.2022, Ziff. 11.1.“ Darüber hinaus habe „die Schiedsbeklagte mit E-Mail vom 04.03.2022 den im Verhandlungstermin vom 25.02.2022 gestellten Klageantrag der Klägerin anerkannt, woraufhin der Schiedsspruch vom 10.03.2022 erging, ohne die angebliche Befangenheit zu rügen.“
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(1) Die Äußerung, dass sich das Schiedsgericht mit der Angelegenheit inhaltlich bereits befasst habe und dies ein pragmatischer Grund für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei, begründet für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine derartige Äußerung könnte ein Ablehnungsgesuch nur dann begründen, wenn dadurch vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung geweckt werden könnte, der Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und könne unabhängig von der von ihm im Schiedsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage zu seinen Lasten entscheiden. Die hier inmitten stehende Äußerung, wenn sie genau so gefallen sein sollte, erscheint zwar wenig glücklich, ist aber bei vernünftiger Betrachtungsweise noch nicht geeignet, die vorstehende Befürchtung zu begründen. Derartige Bemerkungen kommen in (Schieds-)Gerichtsverfahren vor, ohne dass der (Schieds-)Richter damit ernsthaft zum Ausdruck bringt, sich bei seiner Entscheidung nicht an (Schieds-)Recht oder (Schieds-)Gesetz halten zu wollen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat in seiner damaligen E-Mail vom 2. März 2022 (Anlage ASt 11) auch zum Ausdruck gebracht, dass pragmatische Erwägungen „für die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zulässigkeit und Begründetheit der negativen Feststellungsklage nicht von tragender Bedeutung“ gewesen seien. Dafür, dass auch die Antragstellerinnen die Äußerung nicht so verstanden haben, dass der Schiedsrichter zu ihren Lasten Pragmatik über Recht stellen werde, spricht, dass sie die Bemerkung seinerzeit nicht zum Anlass nahmen, darauf unmittelbar ein Ablehnungsgesuch zu stützen. Das hätte bei entsprechender Deutung der Äußerung aber nahegelegen. Vielmehr haben die Antragstellerinnen die seinerzeitige Entscheidung, mit der das Schiedsgericht festgestellt hatte, dass die Kündigung vom 9. Dezember 2020 keine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund darstelle (vgl. Anlage ASt 3), nicht angegriffen. Aus der Entscheidung geht auch hervor, dass die Antragstellerinnen gegen den Zwischenentscheid vom 10. Januar 2022, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit festgestellt hatte, keine gerichtliche Entscheidung beantragt und in der Folge den „Klageantrag anerkannt“ hatten. Damit haben sie letztlich die Auffassung, dass die Schiedsklage zulässig sei, akzeptiert. Sie haben auch im Nachgang zu den genannten Ereignissen ausweislich des Protokolls vom 31. Oktober 2023 (Anlage ASt 14) im hiesigen Schiedsverfahren „keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Konstituierung des Schiedsgerichts“ (einschließlich des Vorsitzenden) erhoben und „bestätig[t], dass das Schiedsgericht entscheidungsbefugt ist“.
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Im Übrigen hatten die Antragstellervertreter gegenüber dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts in einer von ihnen im hiesigen Verfahren vorgelegten E-Mail vom 2. März 2022 (Anlage ASt 10) angemerkt, in ihren Aufzeichnungen finde sich der „deutliche Hinweis des Vorsitzenden, dass auch [Hervorhebung durch den Senat] aus pragmatischen Gründen eine Sachentscheidung angezeigt sei, da sich das Schiedsgericht schon sehr tief mit der materiellen Rechtslage beschäftigt habe“. Diese Formulierung findet sich auch in der Antwort des Vorsitzenden (Anlage ASt 11: „Hinweis, dass bei der Zulässigkeitsprüfung auch [Hervorhebung durch den Senat] pragmatische Erwägungen angestellt wurden […]“), wobei der Vorsitzende zusätzlich darauf hinwies, diese Erwägungen seien nicht von tragender Bedeutung gewesen. Dies macht deutlich, dass das Schiedsgericht keineswegs „Pragmatismus über die gebotene rechtliche Prüfung der Klagevoraussetzungen“ stellen und sich „nicht mit den rechtlichen Einwänden der Schiedsbeklagten und ihrem schriftsätzlichen Vortrag auseinander[setzen]“ wollte (S. 6 des Antrags vom 13. September 2024), sondern dass aus Sicht des Schiedsgerichts maßgeblich die rechtlichen Gründe für die seinerzeitige Zulässigkeit der Schiedsklage sprachen.
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(2) Auch die unterlassene Protokollierung der Äußerung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gibt es keine Regelung in der Schiedsordnung oder Parteivereinbarung, ist ein Schiedsgericht ohne Weiteres überhaupt nicht zur Protokollierung verpflichtet (Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 53. Ed. 1. Juli 2024, § 1059 Rn. 53.1). Im vorliegenden Fall hat sich der Vorsitzende des Schiedsgerichts in der E-Mail vom 2. März 2022 auf § 16 Abs. 3 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau [Fassung 2009]) berufen, die dem Schiedsverfahren zugrunde liege, wonach über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme eine Niederschrift zu fertigen sei, die den Gang der Verhandlung mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergebe; Art und Umfang der Protokollierung bestimme das Schiedsgericht. Die Vorschrift ähnelt insoweit § 160 Abs. 2 ZPO, wonach in einem staatlichen Zivilverfahren „[d]ie wesentlichen Vorgänge der Verhandlung“ ins Protokoll aufzunehmen sind. Darunter fallen z. B. richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO, prozessleitende Verfügungen, Zwischenentscheidungen und Beweisanordnungen oder auch Ablehnungsgesuche und der zur Richterablehnung führende Geschehensablauf sowie alle Prozessanträge der Parteien (Wendtland in BeckOK ZPO, § 160 Rn. 8). Dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts es vor diesem Hintergrund nicht für geboten erachtete, die Äußerung ins Protokoll aufzunehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn wenn die Bemerkung aus Sicht des Schiedsgerichts weder als schiedsrichterlicher Hinweis noch als prozessleitende Verfügung oder (Zwischen-)Entscheidung oder eine vergleichbare Maßnahme gemeint war, musste der Vorsitzende sie nicht als wesentlich ansehen. Ein Ablehnungsgesuch war zu diesem Zeitpunkt weder gestellt noch für das Schiedsgericht erkennbar beabsichtigt (auch nicht in der E-Mail vom 2. März 2022, Anlage ASt 10), sodass auch kein Grund bestand, im Hinblick auf ein solches Ablehnungsgesuch den zur etwaigen Richterablehnung führenden Geschehensablauf zu protokollieren. Dazu kommt, dass nach der SOBau „Art und Umfang der Protokollierung“ durch das Schiedsgericht bestimmt werden, was dem Schiedsgericht einen noch größeren Spielraum einräumt. Eine dem § 160 Abs. 4 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach die Beteiligten beantragen können, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden, findet sich in der SOBau nicht.
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Zudem wurde ein entsprechender Antrag in der Sitzung offenbar auch nicht gestellt.
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Das Argument, dass es für das Schiedsgericht gerade dann unproblematisch gewesen wäre, die in der Verhandlung getätigte Äußerung zu protokollieren, wenn sie für die Entscheidung nach Auffassung des Vorsitzenden nicht wesentlich war und keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte (S. 6 des Antrags vom 13. September 2024), trägt nicht, weil das Schiedsgericht keine Veranlassung sehen musste, das Protokoll um eine aus seiner Sicht unwesentliche Äußerung zu ergänzen. Die Vermutung der Antragstellerinnen, „dass der Vorsitzende durch die Weigerung unter Verweis auf formale Kriterien der Protokollführung verhindern wollte, dass eine ihm im Nachhinein unliebsam gewordene Äußerung in dem Protokoll dauerhaft Niederschlag findet“, ist auch deshalb fernliegend, weil der Vorsitzende bzw. das Schiedsgericht die Äußerung als solche weder in der E-Mail vom 2. März 2022 (Anlage ASt 11) noch in der Ablehnungsentscheidung vom 12. August 2024 in Abrede stellten.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die fehlende Protokollierung der Äußerung nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
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bb) Zum Aspekt „Prüffähigkeit der Schlussrechnung“ (Ziff. 3.2. des Antrags vom 13. September 2024) haben die Antragstellerinnen im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten das Fehlen der Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Schiedsklägerin detailliert gerügt, worauf der Vorsitzende des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2023 zunächst Zweifel an der Prüffähigkeit der Schlussrechnung gehabt und mitgeteilt habe, dass die fehlende Prüffähigkeit zur Abweisung der Klage führen würde, was aber ein neues Verfahren zur Folge habe, was nach Auffassung des Vorsitzenden nicht im Interesse der Parteien liege. Sowohl die Zweifel als auch die eigenen Schlussfolgerungen habe der Vorsitzende erneut nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende habe aber auch ausgeführt, dass die Schiedsbeklagten selbst eine Schlussrechnungsprüfung vorgenommen hätten. Dies hätten die Schiedsbeklagten in Abrede gestellt. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich zum einen daraus, dass die zunächst geäußerten Zweifel des Vorsitzenden an der Prüffähigkeit, welche die rechtliche Auffassung der Schiedsbeklagten stützten, nicht protokolliert worden seien, während umgekehrt die spätere Annahme der Prüffähigkeit, die zu Lasten der Schiedsbeklagten gehe, in aller Ausführlichkeit protokolliert worden sei. Zum anderen werde aus dem Verhandlungsprotokoll deutlich, dass das Schiedsgericht sich mit dem Einwand der Schiedsbeklagten inhaltlich nicht oder jedenfalls nur sehr oberflächlich auseinandersetze und den rechtlichen Einwand der Schiedsbeklagten nicht ernst nehme und juristisch sorgfältig prüfe.
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Auch dieser Aspekt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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(1) Das staatliche Gericht hat die Rechtsauffassungen des Schiedsgerichts grundsätzlich weder zu prüfen noch deren Richtigkeit zu beurteilen. Dies gilt sowohl im Rahmen der Überprüfung von Schiedssprüchen als auch – erst recht – bei der Frage einer etwaigen Befangenheit eines Schiedsrichters. Dass ein (Schieds-)Gericht eine Rechtsauffassung vertritt, die eine Partei nicht teilt, ist für sich genommen selbstverständlich kein objektiver Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Die Äußerung von Rechtsansichten vermag grundsätzlich keine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. März 2021, VI ZB 9, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. November 2019, NotSt [Brfg] 4/18, juris Rn. 5; AGH Hamm, Urt. v. 17. November 2023, 1 AGH 31/23, juris Rn. 28). Dass die im vorliegenden Fall geäußerte (vorläufige) Auffassung willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich.
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(2) Erst recht sind (schieds-)richterliche Äußerungen zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Solche Äußerungen dienen vielmehr dazu, den (Schieds-)Parteien frühzeitig die derzeitige Beurteilung zu offenbaren, damit insbesondere die Partei, für welche die Auffassung ungünstig ist, vor einer Überraschungsentscheidung geschützt ist, ein Eingehen auf eine gütliche Einigung erwägen und/oder im Hinblick auf die Äußerungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht weiter vortragen kann. Dass (schieds-)richterliche Auffassungen mitgeteilt und protokolliert werden, stellt sich demnach regelmäßig nicht als Grund dar, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Vielmehr wird gerade demjenigen, dessen Auffassung das Gericht im Ergebnis (derzeit) nicht teilt, auf diese Weise rechtliches Gehör gewährt. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Antragstellerinnen ins Leere, „der Vorsitzende protokolliere einseitig nur Äußerungen des Gerichts zu Lasten der Schiedsbeklagten und lasse geflissentlich Äußerungen, die die Ansichten der Schiedsbeklagten stützen würden, in dem Protokoll aus“. Wenn das Schiedsgericht vorläufig der Auffassung war, dass die Klage nicht an einer mangelnden Prüffähigkeit der Schlussrechnung scheitere, ist es durchaus sachgerecht und gerade im Interesse der Schiedsbeklagten, sie darauf hinzuweisen und speziell diesen Punkt zu protokollieren, um ihnen diesen Aspekt im Hinblick auf deren weiteres Prozessverhalten – zum Beispiel im Hinblick auf weiteren Vortrag – vor Augen zu führen. Die Protokollierung von Einschätzungen, die zwar für die Antragstellerinnen günstig sind, auf die es aber nach derzeitiger Beurteilung durch das Schiedsgericht im Ergebnis nicht (mehr) ankommt, erscheint dagegen nicht geboten. Eine Befangenheit des Schiedsgerichts ist aus dem Fehlen entsprechender Äußerungen im Protokoll jedenfalls nicht abzuleiten.
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(3) Dazu kommt: Selbst wenn das Schiedsgericht im Lauf der Verhandlung vom 31. Oktober 2023 seine Auffassung geändert hätte, indem es zunächst (vorläufig) von einer fehlenden Prüffähigkeit und später (weiterhin vorläufig) von einer Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgegangen wäre, müsste es die frühere Auffassung nicht protokollieren. Da den Parteien durch entsprechende Hinweise gerade die Möglichkeit gegeben werden soll, die Auffassung des Gerichts durch etwaigen Sach- und Rechtsvortrag zu ihren Gunsten zu beeinflussen, kommt es allein darauf an, welche (vorläufige) Auffassung das (Schieds-)Gericht aktuell vertritt, nicht aber, welche Auffassung das (Schieds-)Gericht früher innerhalb derselben Sitzung vertreten hat.
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(4) Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, dass sich das Schiedsgericht mit dem Einwand der Schiedsbeklagten „inhaltlich nicht oder jedenfalls nur sehr oberflächlich auseinandersetzt“, der Einwand „schlicht und einfach ‚beiseite gewischt‘“ werde, das Schiedsgericht „aus ‚pragmatischen‘ Gründen den lästigen Einwand der Schiedsbeklagten ‚übergehen‘“ wolle und eine „sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beklagten […] in keiner Weise“ stattfinde, greift auch dies im Rahmen der Befangenheitsprüfung nicht durch. Gerichtliche Äußerungen zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage dienen nicht schon einer abschließenden und umfassenden Darlegung der Gründe einer (etwaigen späteren) Entscheidung, sondern, wie bereits ausgeführt, der Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie sollen es den Parteien gerade ermöglichen, weiter vorzutragen und dem Gericht aufzuzeigen, dass und warum die bisherige Auffassung zur Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht unzutreffend ist. Das (Schieds-)Gericht ist nicht verpflichtet, seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage in einer Weise zu begründen, wie es im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung in einem Urteil oder Schiedsspruch möglicherweise erforderlich ist. Der Hinweis ist, auch in Bezug auf die Begründungstiefe, keine vorweggenommene Endentscheidung. Der Umstand, dass das (Schieds-)Gericht (derzeit) nicht allen relevanten Vortrag der Parteien in seinen Hinweisen „verbescheidet“, lässt weder den Schluss zu, dass es diesen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat, noch lässt sich – erst recht – daraus der Schluss ziehen, dass das (Schieds-)Gericht oder ihr Vorsitzender befangen ist. Eine mögliche Besorgnis der Befangenheit könnte aus einem entsprechenden Hinweis allenfalls dann abgeleitet werden, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise klar und deutlich ergäbe, dass das Schiedsgericht nicht (mehr) bereit wäre, berechtigte Einwände gegen die vorläufige Auffassung vor einer endgültigen Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, soweit dem keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies hat das Schiedsgericht aber nicht getan. Vielmehr schließt das Protokoll vom 31. Oktober 2023 (Anlage ASt 14) im Punkt 2 (betreffend die Vergütung und damit auch die Prüfbarkeit der Schlussrechnung) mit dem Satz (Seite 6; nach links eingerückt, sodass es sich offenbar auf den kompletten Punkt 2 bezieht): „Beide Parteien erhalten Gelegenheit, dazu vorzutragen.“ Doch auch ohne diesen Satz wäre nicht annähernd erkennbar, dass das Schiedsgericht (weiteren) Vortrag der Antragstellerinnen zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht zur Kenntnis nehmen oder seine Auffassung nicht ändern würde, wenn die Einwände rechtlich durchgreifend wären.
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Der von den Antragstellerinnen behauptete „Unwille des [Schieds-]Gerichts, sich mit dem Einwand der Prüffähigkeit der Schiedsbeklagten auseinanderzusetzen“, ergibt sich auch nicht aus der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs, sodass die diesbezügliche Bemerkung der Antragstellerinnen, es sei „keinerlei Sensibilität für das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten zu erkennen“, nicht durchgreift. Das Schiedsgericht musste nämlich das Ablehnungsgesuch nicht zum Anlass nehmen, seine vorläufige Rechtsauffassung im Rahmen der Ablehnungsentscheidung näher zu begründen oder zur rechtfertigen.
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cc) Zum Aspekt „Ersatzauftrag des …“ (Ziff. 3.3. des Antrags vom 13. September 2024) haben die Antragstellerinnen im Wesentlichen vorgetragen, im Schiedsverfahren sei die Frage wesentlich, ob die Schiedsklägerin einen zumutbaren Ersatzauftrag der … (im Folgenden: …) abgelehnt habe. Dies sei für die Bemessung der kündigungsbedingten Vergütung der Schiedsklägerin nach § 648 BGB relevant. … habe einen Vertragsentwurf vom 10. Dezember 2020 (Anlage ASt 18) vorgelegt; die Verhandlungen zwischen der Schiedsklägerin und … seien im Ergebnis jedoch gescheitert. Zu dem Umstand, ob es sich bei dem genannten ersten Vertragsentwurf um ein wirksames Angebot im Sinne des § 145 BGB handle, welches die Schiedsklägerin trotz Zumutbarkeit ausgeschlagen habe, sei von den Schiedsbeklagten in aller Ausführlichkeit vorgetragen und mehrere Zeugenbeweise angeboten worden. Insbesondere hätten in dem Entwurf „die Vertragsparteien, der Leistungsumfang und die Vergütung […] fest[gestanden]“. Der Umstand, dass das Angebot die „essentialia negotii“ enthalten habe, sei von der Schiedsklägerin „nicht oder jedenfalls nicht beachtlich in Abrede gestellt“ worden; im Übrigen sei das Vorhandensein der essentialia „in dem Vertragsentwurf für das Schiedsgericht aus dem Entwurf selbst offenkundig zu entnehmen“. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe im Vorfeld der Schiedsverhandlung vom 14. Mai 2024 in einem Telefonat mitgeteilt, eine Zeugenvernehmung zu der vorgenannten Frage sei nicht erforderlich. In der Verhandlung am 14. Mai 2024 habe der Vorsitzende sodann trotz Offenkundigkeit des wirksamen Angebots mitgeteilt, dass kein wirksames Angebot des … vorgelegen habe, da die essentialia negotii fehlten. Eine Begründung, weshalb die essentialia negotii fehlten, habe der Vorsitzende nicht geliefert. Dieses Verhalten des Vorsitzenden begründe in zweifacher Hinsicht die Besorgnis der Befangenheit. Zum einen sei das Vorliegen der essentialia negotii in dem ersten Vertragsentwurf offenkundig und damit unstreitig; der Vorsitzende verändere also einen unstreitigen Sachverhalt zum Nachteil der Schiedsbeklagten und habe sich abermals nicht mit dem Vortrag der Schiedsbeklagten auseinandersetzt. Zum anderen stelle es eine vorgezogene Beweiswürdigung dar, wenn der Vorsitzende noch vor der Verhandlung die Vernehmung von Zeugen ablehne, in der Verhandlung aber den Standpunkt vertrete, es liege kein wirksames Angebot vor; denn bei Zweifeln am Vorliegen der essentialia negotii in tatsächlicher Hinsicht hätte der Vorsitzende zwingend die Zeugen vernehmen müssen.
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Auch diese Ausführungen vermögen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Insoweit gilt das zum Aspekt der „Prüffähigkeit der Schlussrechnung“ ausgeführte entsprechend. Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Umstand im Schiedsverfahren beweisbedürftig ist oder nicht, obliegt grundsätzlich dem Schiedsgericht. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob es sich bei einem Umstand um eine beweisbedürftige Tatsache oder eine nicht beweisbedürftige Rechtsfrage handelt, ob eine Tatsachenbehauptung entscheidungserheblich ist, ob die Tatsache (derzeit) streitig ist oder nicht und ob etwaige Beweisanträge zulässig und relevant sind. Dass das Schiedsgericht die vorläufige Auffassung vertrat, eine Beweiserhebung in Bezug auf die essentialia negotii sei (derzeit) nicht notwendig, ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu erregen. Darauf, ob die Auffassung zutreffend ist oder nicht, kommt es im Rahmen der Befangenheitsprüfung nicht an. Dass die Auffassung willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerinnen auf den konkreten Vertragsentwurf vom 10. Dezember 2020 beziehen, ist im Übrigen die Auffassung alles andere als fernliegend, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob es sich hierbei um ein wirksames Angebot handeln kann oder noch nicht alle essentialia negotii enthalten seien, um eine Rechtsfrage handelt, die als solche dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.
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Unabhängig davon handelt es sich ausweislich des Protokolls vom 14. Mai 2024 (Anlage ASt 26) bei der Beurteilung, dass kein annahmefähiges Angebot vorgelegen habe, ausdrücklich um eine „vorläufige Einschätzung“ (dort heißt es auch: „Sofern [Hervorhebung durch den Senat] es bei dieser Einschätzung des Schiedsgerichts bleibt […]“). Aus den Umständen ist in keiner Weise erkennbar, dass das Schiedsgericht (weiteren) Vortrag zur Frage der essentialia negotii und der etwaigen Notwendigkeit einer Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis nehmen oder seine Auffassung nicht ändern würde, wenn es die Einwände für rechtlich durchgreifend erachtete. Vorläufige Einschätzungen müssen auch nicht in einer Weise begründet werden wie Endentscheidungen (vgl. dazu bereits oben). Dass die Antragstellerinnen aus ihrer Sicht bislang eine tragfähige Begründung für die Nichteinvernahme der Zeugen vermissen und eine „Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Schiedsbeklagten abermals nicht erfolgt ist“, begründet daher nicht die Besorgnis der Befangenheit. Auch eine „bereits erfolgte[…] vorgezogene[…] Beweiswürdigung“ hat bisher nicht stattgefunden. Denn eine etwaige Beweiswürdigung ist gegebenenfalls der Endentscheidung vorbehalten. Im Übrigen ist in der von den Antragstellern insoweit vorgetragenen Äußerung („eine Zeugenvernehmung zu der vorgenannten Frage sei nicht erforderlich“) auch keine vorweggenommen Beweiswürdigung zu erkennen. Eine solche liegt allenfalls vor, wenn der Richter vorwegnimmt, was eine etwaige Beweiserhebung erbringen werde. Die Äußerung, eine Zeugenvernehmung sei „nicht erforderlich“, lässt aber keineswegs nur den Schluss zu, der (Schieds-)Richter wolle in dieser Weise das Ergebnis einer Beweisaufnahme antizipieren, indem er z. B. schon jetzt zu wissen glaubt, was ein Zeuge sagen oder ob der Zeuge glaubwürdig sein werde. Vielmehr kann, was hier naheliegt, die Äußerung auch so zu verstehen sein, dass die Beweisaufnahme (nach vorläufiger Einschätzung) entbehrlich sei, weil es sich bei dem unter Beweis gestellten Umstand nicht um eine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage handelt, weil eine etwaige Tatsache unstreitig ist oder weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist.
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dd) Unter dem Punkt „Gegenteiliger Umgang mit den Beklagten“ (Ziff. 3.4. des Antrags vom 13. September 2024) berufen sich die Antragstellerinnen darauf, die vorstehenden Beispiele zeigten, dass sich der Vorsitzende des Schiedsgerichts bewusst nicht oder nicht hinreichend mit dem Prozessvortrag der Schiedsbeklagten auseinandersetze, „sei es, um ‚die Klage am Laufen zu halten‘, sei es, um lästige inhaltliche Auseinandersetzungen zu vermeiden“. Der Vorsitzende messe bei der Behandlung des Parteivortrags mit zweierlei Maß. Während der Vortrag der Schiedsbeklagten „weitgehend unberücksichtigt bleibt und sogar ‚weggewischt‘ wird, legt der Vorsitzende bei der Darlegungs- und Beweislast der Schiedsklägerin Maßstäbe an, die bestenfalls noch als wohlwollend bezeichnet werden können“. Dies zeige sich beispielsweise bei der Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung oder bei dem Schiedsbeklagtenvortrag, wonach „die Schiedsklägerin manipulierte Unterlagen zur Schiedsgerichtsakte gereicht hat“.
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Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Dass die Antragstellerinnen der Auffassung sind, ihr Vorbringen im Schiedsverfahren sei vom Schiedsgericht bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden, stellt keinen objektiven Grund dar, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der abgelehnte Richter stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Weder aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht zu bestimmten Punkten (vorläufig) die Einschätzungen der Antragstellerinnen zur Sach- und Rechtslage nicht teilt, noch aus dem Umstand, dass das (Schieds-)Gericht solche Einschätzungen geäußert hat, noch aus dem Umstand, dass diese (vorläufigen) Einschätzungen nicht in einer Weise begründet wurden, die alle von den Antragstellerinnen vorgetragenen Umstände ausdrücklich erwähnt und widerlegt, lässt sich eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ableiten. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Auffassung der Antragstellerinnen unzutreffend ist, wonach insoweit „subjektive Zweifel der Schiedsbeklagten genügen“. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (Schieds-)Richters vermögen nur „objektive [!] Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber“ (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011, II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 13). Rein subjektive Vorstellungen sind gerade nicht maßgeblich (OLG München SchiedsVZ 2008, 102 [103]).
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ee) Zum Aspekt „Ungleichbehandlung bei der Verfahrensleitung bzgl. Firstverlängerungen“ (Ziff. 3.5. des Antrags vom 13. September 2024) haben die Antragstellerinnen im Wesentlichen vorgetragen, der Vorsitzende des Schiedsgerichts messe bei Fristverlängerungsanträgen der Parteien „mit zweierlei Maß“. Einem Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin vom 13. Dezember 2023 sei (bis zum 31. Januar 2024; Verfügung Nr. 29, Anlage ASt 29) stattgegeben worden, ohne dass den Schiedsbeklagten der Fristverlängerungsantrag übersandt oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Gegen eine Fristverlängerung zugunsten der Schiedsklägerin als solche hätten die Antragstellerinnen keine Einwände. Allerdings sei ein Fristverlängerungsantrag der Schiedsbeklagten vom 21. Juni 2024 (bis zum 30. August 2024; Anlage ASt 32) an die Gegenseite mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt und am 1. Juli 2024 teilweise abgelehnt (und Fristverlängerung nur bis 31. Juli 2024 gewährt) worden (Verfügung Nr. 15, Anlage ASt 34). Das unterschiedliche Vorgehen des Vorsitzenden bei den jeweiligen Fristverlängerungen empfänden „die Schiedsbeklagten als willkürlich zu ihren Lasten“. Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, die die vorliegende Ungleichbehandlung der Parteien rechtfertigten. Stattdessen werde bei dem Fristverlängerungsantrag der Schiedsbeklagten formal unterschiedlich vorgegangen und bei der Gewährung von Fristverlängerungen offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen.
41
Die insoweit vorgetragenen Umstände lassen nicht den Schluss zu, der abgelehnte Schiedsrichter sei nicht unparteiisch, sondern gegen die Schiedsbeklagten eingestellt. Selbst wenn, was dahinstehen kann, die unterschiedliche Vorgehensweise und das unterschiedliche Ergebnis in Bezug auf die beiden Fristverlängerungsanträge im Schiedsverfahren fehlerhaft gewesen wäre, würde dies allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler begründen, der nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führt. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (BGH, Urt. v. 12. November 2009, 4 StR 275/09, juris Rn. 12). Eine Richterablehnung kann daher grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise gestützt werden, denn sie stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar (OLG Celle, Beschluss vom 1. Februar 2024, 19 WF 5/24, juris Rn. 17). Lediglich qualifizierte Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der (Schieds-)Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 39). Solche qualifizierten Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.
42
Bei der Frist, deren Verlängerung das Schiedsgericht gegenüber den Schiedsbeklagten teilweise zunächst abgelehnt hat (am 22. Juli 2024 wurde die Frist nach dem Vortrag der Antragstellerinnen auf einen weiteren Fristverlängerungsantrag dann doch noch – allerdings erst nach Stellung des Ablehnungsgesuchs – bis 30. August 2024 verlängert), handelt es sich um eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2024. Ob und gegebenenfalls wie lange das (Schieds-)Gericht eine Frist zur Stellungnahme zu einem gegnerischen Schriftsatz zu gewähren hat, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Ebenso wenig lässt sich pauschal angeben, welche Gründe im Einzelnen welche Fristverlängerung rechtfertigen können. Dies kann beispielsweise von der jeweiligen Verfahrenssituation abhängen, vom Umfang und der Komplexität des Schriftsatzes, zu dem Stellung genommen werden soll, von der Frage, ob die Themen des Schriftsatzes bereits früher erörtert wurden, ob Nachforschungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind etc. Auch wenn die Zustimmung der gegnerischen Partei zur Fristverlängerung nicht vorgeschrieben ist (wie z. B. im staatlichen Gerichtsverfahren bei § 520 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5, § 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO), kann sie bei einer vorzunehmenden Interessenbewertung und -abwägung eine Rolle spielen. Die Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie sind ebenso zu beachten wie die Interessen desjenigen, dem die Frist gesetzt wurde.
43
(1) Das staatliche Gericht hat im Rahmen der Befangenheitsprüfung nicht zu bewerten, ob das (Schieds-)Gericht eine Frist ausreichend lang gesetzt hat und ob es angemessen war, eine begehrte Fristverlängerung teilweise abzulehnen. Jedenfalls ist allein der Umstand, dass der Schiedsklägerin am 14. Dezember 2023 eine Fristverlängerung vom 13. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 gewährt wurde und den Schiedsbeklagten eine Fristverlängerung vom 2. Juli 2024 (zunächst) nicht – wie begehrt – bis zum 30. August 2024, sondern nur bis zum 31. Juli 2024 gewährt wurde, für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Weder besteht generell ein Anspruch auf Fristverlängerung im begehrten Umfang, noch lässt sich ein solcher Anspruch daraus ableiten, dass zuvor der anderen (Schieds-)Partei eine Frist antragsgemäß verlängert wurde, weil bei Fristsetzungen und -verlängerungen verschiedenste Umstände eine Rolle spielen können. Das Schiedsgericht hat die Verlängerung der Frist gegenüber den Schiedsbeklagten auch nicht vollständig abgelehnt, sondern die Frist (zunächst) lediglich in einem geringeren als dem beantragten Umfang verlängert.
44
Auf eine mögliche Voreingenommenheit könnte im vorliegenden Fall allenfalls dann geschlossen werden, wenn für die Teilablehnung des Fristverlängerungsantrags der Antragstellerinnen keinerlei Begründung gegeben worden oder ersichtlich wäre oder wenn die angeführten Gründe offensichtlich und schlechthin unhaltbar wären. Das ist aber nicht der Fall. Ob die vom Schiedsgericht angeführten Gründe einfach(schieds-)rechtlich geeignet sind, die Teilablehnung zu rechtfertigen, ist dagegen nicht entscheidend. Das Schiedsgericht hat seine Teilablehnung (Verfügung Nr. 15, Anlage ASt 34) u. a. damit begründet, dass die Frist mit den Antragstellerinnen abgestimmt gewesen sei und sie dem zugestimmt hätten, obwohl sie damit hätten rechnen müssen, im Rahmen ihrer Darlegungslast zu bestimmten Umständen vortragen zu müssen. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots halte es daher eine Fristverlängerung nur bis 31. Juli 2024 für angemessen und eine „Verlängerung von 3 Monaten […] für zu lang“. Zu der früheren Fristverlängerung für die Schiedsklägerin hat das Schiedsgericht in der Ablehnungsentscheidung ausgeführt, dass sich der für die Schiedsklägerin tätige Projektleiter einem stationären Eingriff im Klinikum … habe unterziehen müssen und es bei dem Eingriff zu unerwarteten Komplikationen gekommen sei und er sich zum wiederholten Male in die Notaufnahme habe begeben müssen, um sich einer Folgebehandlung zu unterziehen. Die Fristverlängerung zugunsten der Schiedsklägerin bis zum 31. Januar 2024 habe auf dem Gesundheitszustand des Projektleiters mit stationärer Aufnahme, Komplikationen und medizinischen Notmaßnahmen beruht. Dieser Fristverlängerungsantrag sei nicht überraschend gekommen, nachdem die Schiedsklägerin bereits in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2023 auf den gesundheitlichen Zustand des Projektleiters hingewiesen habe. Der Schiedsklägerin habe auch keine Gesamtbearbeitungszeit für ihren Schriftsatz von drei Monaten zugestanden. Denn aus dem Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 13. Dezember 2023 lasse sich schließen, dass der Projektleiter für Besprechungen und Zuarbeit zu dem aufgegebenen Schriftsatz nur begrenzt zur Verfügung gestanden habe. In Bezug auf die Fristverlängerung für die Schiedsbeklagten nur bis 31. Juli 2024 sei zu berücksichtigen, dass immerhin eine Schriftsatzverlängerung von weiteren vier Wochen zugebilligt worden sei, obwohl mit der Schiedsbeklagten in der Videokonferenz eine Frist von nur vier Wochen, also bis zum 2. Juli 2024, abgestimmt gewesen sei. Zudem sei eine weitere Fristverlängerung auch nicht ausgeschlossen worden und mit Verfügung Nr. 17 vom 22. Juli 2024 dann auch erfolgt. Ob die Schiedsbeklagten für ihren Vortrag auf die Unterstützung durch einen Sachverständigen angewiesen seien, müsse sie allein entscheiden. Jedoch sei die Ankündigung der Einschaltung eines Privatgutachters für sich genommen allein kein Grund, Fristen nach eigenem Ermessen eines Beteiligten verlängern zu lassen. Auch dieses Schiedsverfahren stehe unter dem Beschleunigungsgebot.
45
Das Schiedsgericht hat demnach Erwägungen angestellt sowohl zur Frage, wie lange die Frist für die Schiedsbeklagten angemessen zu verlängern sei, als auch zu dem Umstand, warum zuvor der Schiedsklägerin antragsgemäß Fristverlängerung zu gewähren gewesen sei, den Schiedsbeklagten aber teilweise (zunächst) nicht. Ob diese Erwägungen die Frist-Entscheidungen rechtfertigen oder nicht (z. B. ob der Gesundheitszustand des Projektleiters tatsächlich geeignet war, eine Verlängerung der Frist in Bezug auf einen bestimmten Aspekt des Verfahrens zu rechtfertigen, welche Rolle dem Projektleiter in Bezug auf den konkreten Gegenstand der Stellungnahme der Schiedsklägerin überhaupt zukam, ob nicht auch andere Personen die notwendigen Informationen für die Stellungnahme hätten beibringen können, ob für eine Abstimmung mit dem Projektleiter nicht „wenige Stunden“ ausgereicht hätten, etc.), hat der Senat nicht zu beurteilen. Soweit die Antragstellerinnen ausführen, warum der Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin nicht gerechtfertigt gewesen sei, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerinnen im vorliegenden Antrag vom 13. September 2024 einleitend selbst anführen, dass sie „keine Einwände gegen eine Fristverlängerung zugunsten der Schiedsklägerin als solches erheben“, und dass sie sich seinerzeit in Kenntnis der Fristverlängerung vom 14. Dezember 2024 offenbar auch nicht dagegen gewandt hatten. Jedenfalls ist aufgrund der von den Antragstellerinnen vorgetragenen Umständen nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht willkürlich eine Partei bevorzugt hätte, denn für die Teilablehnung des Antrags der Antragstellerinnen hat es eine Begründung gegeben, die nicht von vornherein unhaltbar erscheint. Auch dass das Schiedsgericht willkürlich das Beschleunigungsgebot nur zu Lasten der Antragstellerinnen angewendet hätte, ist nicht ersichtlich. Dass das Schiedsgericht in der Teilablehnung der Fristverlängerung an das Beschleunigungsgebot „erinnert“ hat, war dem Umstand geschuldet, dass es die Fristverlängerung teilweise abgelehnt hat, weil es die Länge der begehrten Frist für unangemessen lang gehalten hat. Das Beschleunigungsgebot steht aber einer Fristverlängerung nicht entgegen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen, wie es das Gericht in Bezug auf die Schiedsklägerin wegen des Gesundheitszustands des Projektleiters – jedenfalls nicht willkürlich – angenommen hat. Soweit die Antragstellerinnen anmerken, dass die Schiedsklägerin in Kenntnis des geplanten Krankenhausaufenthalts des Projektleiters der Stellungnahmefrist zugestimmt habe, berücksichtigen sie nicht, dass das Schiedsgericht bei der Fristverlängerung insoweit auf „Komplikationen und medizinische[…] Notmaßnahmen“ hinwies, also auf offenbar unvorhergesehene Umstände. Daher ist nicht zutreffend, dass in beiden Fällen die Parteien den Grund gekannt hätten, der später zur Begründung der Fristverlängerung herangezogen wurde. Wenn das Schiedsgericht anmerkt, dass der Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin „nicht überraschend“ gekommen sei, bezieht es sich insoweit offensichtlich (nur) auf den Umstand, dass es am 31. Oktober 2023 „auf den gesundheitlichen Zustand“ des Projektleiters hingewiesen worden sei. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Antragstellerinnen, wonach in der Sitzung „lediglich auf einen geplanten Krankenhausaufenthalt hingewiesen“ worden sei. Der Projektleiter hat an der Verhandlung vom 31. Oktober 2023 auch noch selbst teilgenommen (vgl. Protokoll S. 1, Anlage ASt 14). Die Fristverlängerung beruhte dann aber offenbar auf späteren Komplikationen und medizinischen Notmaßnahmen in Bezug auf den Projektleiter, welche als solche naturgemäß nicht in gleicher Weise vorhersehbar waren und damit eine Fristverlängerung grundsätzlich eher rechtfertigen konnten.
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Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellerinnen haben ihren Fristverlängerungsantrag (Anlage ASt 32) darauf gestützt, dass sie ein externes Ingenieurbüro mit der Ermittlung des tatsächlich erforderlichen Aufwands zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von der Schiedsklägerin übernommenen Leistungen beauftragen wolle. Dies sei erforderlich, nachdem sich das „Schiedsgericht […] in der ersten mündlichen Verhandlung auf den Standpunkt gestellt [habe], dass die Parteien mit der Regelung im Nachunternehmervertrag die gesetzliche Beweislast nicht ändern wollten“, eine Auffassung, die die Antragstellerinnen zwar nicht teilten, aber bei ihrem weiteren Vorbringen berücksichtigen müssten. Die Antragstellerinnen haben demnach selbst darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht frühzeitig auf die Beweislast der Antragstellerinnen hingewiesen habe. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht abwegig, wenn das Schiedsgericht im Rahmen der Teilablehnung der Fristverlängerung in die Abwägung mit eingestellt hat, dass die Antragstellerinnen am 14. Mai 2024 der Stellungnahmefrist bis 2. Juli 2024 zugestimmt hätten, obwohl sie „damit rechnen musste[n], im Rahmen ihrer Darlegungslast zur Richtigkeit des kalkulierten Personalaufwandes und zur Erforderlichkeit des Personalaufwandes in ihrem Schriftsatz vortragen zu müssen“. Dass nach Auffassung der Antragstellerinnen vor der Beauftragung eines Gutachters erst der Vortrag der Schiedsklägerin aus dem Schriftsatz vom 4. Juni 2024 abgewartet werden musste, mag zutreffen, führt aber nicht dazu, dass das Schiedsgericht die Frage, ob die Antragstellerinnen bezüglich der Darlegungen schon früher hätten tätig werden können, völlig außer Acht lassen musste. Es hat den Antrag auch nicht abgelehnt, sondern ihm teilweise stattgegeben, sodass den Antragstellerinnen (zunächst) eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 4. Juni 2024 (den sie nach ihren Angaben am selben Tag erhielten) bis zum 31. Juli 2024 zur Verfügung stand. Dass in dieser Zeit eine rechtliche Erfassung des Schriftsatzes nebst Einholung eines Privatgutachtens nicht möglich sei, war jedenfalls nicht offensichtlich.
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(2) Dass das Schiedsgericht die Antragsgegnerin vor der Teilablehnung des Fristverlängerungsantrags der Antragstellerinnen angehört hat, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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Der Umstand, dass der Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin den Schiedsbeklagten nicht vor der Entscheidung über die Fristverlängerung zugeleitet wurde (anders als umgekehrt der Antrag der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin), beruht nach den Ausführungen in der Ablehnungsentscheidung nicht auf einem Fehler des Vorsitzenden. In der Konstituierungsverfügung (Verfügung Nr. 1) vom 31. März 2023 sei festgelegt, dass alle Schriftsätze der Parteien an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts über dessen beA-Postfach zugestellt würden. In der Verfügung Nr. 2 sei in Ziff. 3 klargestellt, dass die Verfahrensbevollmächtigten sämtliche künftigen Schriftsätze mit etwaigen Anlagen nicht nur an das beA-Postfach des Vorsitzenden, sondern auch des jeweils anderen Verfahrensbevollmächtigten zu versenden hätten. Das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, dass die Beteiligten dieser Anordnung nachgekommen seien. Sofern die Schiedsklägerin mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 dieser Anforderung nicht nachgekommen sein sollte, werde darauf hingewiesen, dass auch die Schiedsbeklagten dieses Verfahren nicht eingehalten hätten. Ihre Schriftsätze vom 15. und 16. Juli 2024 habe sie ebenfalls nur dem Vorsitzenden per beA zugestellt, nicht aber der Schiedsklägerin. Aus derartigen Sorgfaltsverstößen beider Parteien könne bestenfalls auf einen vermeidbaren Mehraufwand des Vorsitzenden geschlossen werden, nicht jedoch auf dessen Parteilichkeit einer Partei gegenüber. Der Vorsitzende habe auf telefonische oder E-Mail-Anfrage die nicht zugestellten Schriftsätze dann stets seinerseits per beA zugestellt. Ob diese Vorgehensweise korrekt war oder „der Vorsitzende[…] gehalten [war], jeglichen Schriftsatz an die Gegenpartei per besonderem elektronischen Anwaltspostfach zu übermitteln“, wie die Antragstellerinnen meinen, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen des Schiedsgerichts, dass der Vorsitzende den Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin den Schiedsbeklagten nicht absichtlich vorenthielt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen sich, nachdem sie am 14. Dezember 2023 Kenntnis von der Fristverlängerung erlangt hatten, gegen diese gewandt hätten, die Nichtübersendung des Fristverlängerungsantrags vor der Entscheidung gerügt oder auch nur im Nachhinein eine Übersendung des Antrags erbeten hätten, was nahegelegen hätte, wenn sie in der Vorgehensweise damals ein unzulässiges Vorgehen gesehen hätten.
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Dass die Schiedsklägerin zum Fristverlängerungsantrag der Schiedsbeklagten dann – anders, als zuvor die Schiedsbeklagten zum früheren Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin – ausdrücklich um Stellungnahme gebeten wurde, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn es kann durchaus Gründe geben, warum in einem Fall die Stellungnahme des Gegners erholt wird und in einem anderen nicht. Im vorliegenden Fall liegt nahe, dass das Schiedsgericht den früheren Fristverlängerungsantrag der Schiedsklägerin angesichts der Umstände (stationäre Krankenhausaufnahme, Komplikationen und medizinische Notmaßnahmen in Bezug auf den Projektleiter) für unproblematisch hielt, den Fristverlängerungsantrag der Schiedsbeklagten aber nach einer vorläufigen Einschätzung für zu weitgehend oder jedenfalls für problematisch. Im letzten Fall ist durchaus nachvollziehbar, dass das Schiedsgericht eine Stellungnahme der Gegenseite einholt; denn hätte die Schiedsklägerin z. B. mitgeteilt, dass sie gegen die Fristverlängerung keine Einwände hat, hätte das Schiedsgericht dies bei seiner Abwägung berücksichtigen und evtl. die Frist antragsgemäß verlängern können. Aus der unterschiedlichen formalen Behandlung der beiden konkreten Anträge kann jedenfalls nicht gefolgert werden, das Gericht sei gegenüber den Antragstellerinnen voreingenommen. Ein „willkürlich zu ihren Lasten“ erfolgtes Vorgehen ist nicht festzustellen.
50
Sämtliche Darlegungen der Antragstellerinnen im Zusammenhang mit der „Ungleichbehandlung bei der Verfahrensleitung bzgl. Fristverlängerungen“ könnten, selbst wenn man ihnen folgte, aus Sicht des Senats allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler begründen (der durch die spätere Verlängerung der Frist im Übrigen zwischenzeitlich geheilt wäre), aber keine Besorgnis der Befangenheit.
51
c) Die einzelnen vorgetragenen Umstände führen demnach vorliegend nicht zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs. Davon gehen im Grundsatz offenbar auch die Antragstellerinnen aus, wenn sie vortragen, „die einzelnen Aspekte haben damals nicht zu der Vermutung geführt, der Vorsitzende sei befangen“. Die Befangenheit ergebe sich „erst durch die mittlerweile eingetretene Häufung einseitiger Benachteiligungen der Schiedsbeklagten durch den Vorsitzenden“. Allerdings ist eine derartige „Häufung einseitiger Benachteiligungen“ aus den genannten Gründen nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgetragener Umstände und ihrer Gesamtbetrachtung liegt nach Auffassung des Senats kein objektiver Grund vor, der vom Standpunkt der Antragstellerinnen aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der Vorsitzende des Schiedsgerichts stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
52
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2019, 26 SchH 2/18, juris Rn. 145; KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, 13 SchH 2/17, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 24. November 2015, 34 SchH 5/15, juris Rn. 44).
53
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist mit einem Bruchteil der Hauptsache, in der Regel einem Drittel, zu bewerten (vgl. KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, 13 SchH 2/17, juris Rn. 27), hier also mit 1.571.243,63 € (1/3 des Streitwerts des Schiedsverfahrens in Höhe von 4.713.730,89 €, zusammengesetzt aus 3.486.923,20 €, 165.000,00 € und 1.061.807,69 €).
54
c) Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 20/16, NJOZ 2017, 963 Rn. 15).