Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 08.03.2024 – B 1 K 21.419
Titel:

Tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche, Anwendbarkeit der StVO, Anliegerrecht, Feuerwehrzufahrt, Parkbevorrechtigung, Errichtung von Stellplätzen, Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs

Normenketten:
StVO §§ 45 Abs. 1 und Abs. 9
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche, Anwendbarkeit der StVO, Anliegerrecht, Feuerwehrzufahrt, Parkbevorrechtigung, Errichtung von Stellplätzen, Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29942

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Neubescheidung seines Antrags auf Vornahme von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs auf dem Vorplatz seines Grundstücks, nachdem der Beklagte den Antrag abgelehnt hat.
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Aus einem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates am 2. Juli 2009 (vgl. BA, Anl. 14) ergibt sich, dass Gegenstand der Sitzung ein Antrag der Frau M. auf Genehmigung der Errichtung zweier Stellplätze auf den gemeindlichen Grundstücken mit den Flur-Nrn. … und … der Gemarkung … (Anm.: Alle Flur-Nrn. sind im Folgenden solche der Gemarkung …*) war und dass der Gemeinderat mit einem Abstimmungsergebnis von 11:0 beschlossen hat, dass Frau M. auf westlich ihres Wohnhauses liegenden Grünflächen vier mit Rasengittersteinen verlegte Fahrstreifen auf eigene Kosten erstellen darf, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichtet, auf dem Grundstücksteil Nachpflanzungen für das zu entfernende Buschwerk vorzunehmen, um den Flächenteil sauber zu halten.
3
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Januar 2021 (vgl. BA, Anl. 7 f.) trat dieser mit folgender Aufforderung an den Beklagten heran: „Als Straßenbaulastträger ist die Gemeinde zur Gewährung des Gemeingebrauchs bzw. Anliegergebrauchs verpflichtet. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände haben wir Sie daher dazu aufzufordern, die Parknutzung durch die Nachbarin bzw. durch die Nutzer des nachbarlichen Grundstücks zu unterbinden. Wir bitten daher um Bestätigung bis zum 18.01.2021, dass eine Herstellung rechtmäßiger Zustände durch gemeindliche Untersagung der Parksondernutzung auf dem Vorplatz „A* …straße“ zu Gunsten der Nachbarin unseres Mandanten erfolgen wird.“
4
Mit Schriftsatz vom 9. April 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers vom 04.01.2021 hin das Parken von Fahrzeugen auf der Zufahrtsfläche des Vorplatzes [Flur-Nr.: …, …] der Grundstücke in der A* …straße mit den Hausnummern Nr. * [Flur-Nr.: …, …], Nr. … [Flur-Nr.: …] und Nr. … [Flur-Nr.: …, …] zu untersagen und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf die Vornahme von Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs (Parken von Fahrzeugen) auf sämtlichen Flächen des Vorplatzes [Flur-Nr.: …, …] der Grundstücke in der A* …straße mit Hausnummern Nr. * [Flur-Nr.: …, …], Nr. … [Flur-Nr.: …] und Nr. … [Flur-Nr.: …, …] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
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Der Kläger begehre die Vornahme verkehrsbeschränkender Maßnahmen durch den Beklagten gemäß § 45 StVO und habe dieses Begehren auch mit Antrag vom 4. Januar 2021 geltend gemacht. Der Beklagte habe trotz des klägerischen Antrags keinerlei verkehrsbeschränkende Anordnungen getroffen. Der Kläger sei seit dem 24. Januar 2019 Miteigentümer des Grundstücks mit der Hausnummer A* …straße Nr. … (Flur-Nr. …*) und damit Anlieger des hier in Rede stehenden Vorplatzes (Flur-Nrn. …, …*) der Grundstücke in der A* …straße mit den Hausnummern Nr. * (Flur-Nrn. …, …*), Nr. … (Flur-Nr. …*) und Nr. … (Flur-Nrn. …, …*). Der Vorplatz bestehe aus den Flurstücken Nr. … und … Der Vorplatz stehe im Eigentum der Gemeinde und sei, soweit er das Flurstück mit der Nr. … erfasse, auch straßenrechtlich gewidmet. Im Übrigen (Flur-Nr. …*) sei der Vorplatz öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts, weil auf ihm kraft ausdrücklicher, jedenfalls aber stillschweigender Duldung durch den Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis zugelassen werde. Der Vorplatz werde einerseits von den Anliegern, andererseits von den Besuchern der Anliegergrundstücke und schließlich auch von Daseinsvorsorgeträgern wie der Post oder anderen Lieferanten genutzt. Im Übrigen werde über den Vorplatz die bauplanungsrechtliche wie bauordnungsrechtliche Erschließung zur A* …straße selbst gesichert. Insbesondere bilde die Zufahrtsfläche auf dem Vorplatz auch die Feuerwehrzufahrt zu den Grundstücken A* …straße Nr., … und … Schließlich erhielten gerade nicht nur Personen Zutritt, die in näherer Beziehung zum Beklagten als verfügungsberechtigten Grundstückseigentümer stünden. Auf diesem Vorplatz parkten regelmäßig drei Fahrzeuge. Dabei parke ein Fahrzeug regelmäßig auf der Zufahrtsfläche des Vorplatzes, die beiden anderen Fahrzeuge parkten regelmäßig auf einer Grünfläche des Vorplatzes. Das Wenden größerer Fahrzeuge sei auf der Zufahrtsfläche des Vorplatzes angesichts des dort abgestellten Fahrzeuges nicht möglich, sodass an das Grundstück des Klägers heranfahrende Fahrzeuge rückwärts vom Vorplatz auf die A* …straße hinausfahren müssten und dort eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellten. Durch Auskunftsersuchen bei der Beklagten habe der Kläger mit Blick auf die beiden auf der Grünfläche des Vorplatzes parkenden Fahrzeuge ermitteln können, dass am 2. Juli 2009 durch einen Beschluss des Gemeinderats der Beklagte den Eigentümern des Grundstücks A* …straße Nr. … (Flur-Nr. …*) exklusiv zwei Stellplätze auf der öffentlichen Verkehrsfläche des gemeindlichen Grundstücks mit den Flur-Nrn. … und … verfügbar gemacht habe. Dies sei allerdings weder durch Verkehrszeichen noch durch eine sonstige Verkehrseinrichtung ersichtlich. Eine Einbeziehung der Voreigentümerin des Grundstücks habe ebenso wenig stattgefunden wie eine Einbeziehung des Eigentümers des Grundstücks A* …straße Nr. *. Auf Antrag hin habe der Kläger am 13. November 2020 Einsicht in das Straßenbestandsverzeichnis und den hier in Rede stehenden Beschlussbuchauszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 2. Juli 2009 erhalten. Auf Grundlage dieser Information habe er mit Schreiben vom 4. Januar 2021 die Vornahme verkehrsregelnder Anordnungen auf dem Vorplatz von der Gemeinde beantragt. Dies habe er mit dem Ziel verbunden, dass die Gemeinde die exklusive Parksondernutzung zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks A* …straße … sowohl auf der Zufahrtsfläche als auch auf der Grünfläche des Vorplatzes untersagen bzw. zumindest dort in rechtmäßiger Weise den ruhenden Verkehr regeln würde. Nachdem der Beklagte nun mehrere Fristen habe verstreichen lassen und sich die verkehrsrechtliche Situation als rechtswidrig erweise und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletze, sei Klage geboten.
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Die Klage sei zulässig und begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten des Beklagten nach § 45 Abs. 1 StVO habe und die rechtswidrige Untätigkeit der Beklagtenseite den Kläger in seinen subjektiven Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletze.
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Der Kläger könne sich zunächst auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO stützen, da durch das Parken des Fahrzeuges auf der Zufahrtsfläche auch die Feuerwehrzufahrt der Anliegergrundstücke beeinträchtigt werde. Die Feuerwehrzufahrt könne im Notfall nicht in der gebotenen Schnelligkeit befahren werden, weshalb eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner und Anlieger der A* …straße … drohe. Selbst wenn man dies nicht so sehen wolle, so sei ein Wenden auf dem Vorplatz für kleinere wie größere Fahrzeuge nur schwer bzw. nicht möglich und diese müssten rückwärts auf die A* …straße hinausfahren. Dadurch ergäben sich Gefahren für die ausfahrenden Fahrzeuge, aber auch für den auf der A* …straße fließenden Verkehr. Dies stelle einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dar, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch das auf der Zufahrtsfläche abgestellte Fahrzeug beeinträchtigt werde. Aufgrund der Beeinträchtigung der Feuerwehrzufahrt sei auch das Entschließungsermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Null reduziert (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – Schutzpflicht). Daraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Vornahme einer bestimmten Anordnung – der Untersagung des Parkens auf der Zufahrtsfläche –, wobei das Auswahlermessen der Behörde erhalten bleibe. Weiterhin ergäben sich mehrere Verstöße gegen § 45 StVO durch die ausschließliche Parkberechtigung eines einzelnen Anliegers auf den Grünflächen. Mit Blick auf die weiteren zwei Stellplätze ergebe sich ein Verstoß gegen § 45 Abs. 4 StVO (Numerus clausus der Handlungsformen im Straßenverkehrsrecht), da die Parkregelung auf dem Vorplatz nicht mit den für die Straßenverkehrsregelung ausschließlich vorgesehenen Handlungsformen des Verkehrszeichens und der Verkehrseinrichtung geregelt worden seien. Gemäß § 45 Abs. 4 Halbs. 1 StVO dürften die genannten Behörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Damit werde das den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hinblick auf die Form der Regelung und die Art der Bekanntmachung beschränkt. Hieraus resultiere auch eine Rechtsverletzung des Klägers in Form der Verkürzung seines Gerichtsschutzes, da er gegen eine rechtmäßige Vorgehensweise durch Kennzeichnung der Parksondernutzungsberechtigung hätte vorgehen können. Zudem stehe der Vorgehensweise Art. 3 GG entgegen, da das Handeln des Beklagten ausschließlich zu Gunsten einzelner Grundstückseigentümer mit der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Es sei bereits entschieden, dass die Zuweisung von Sonderparkberechtigungen für Behörden und diplomatische Einrichtungen rechtlich unzulässig sei. Derartige Bevorzugungen belasteten andere Verkehrsberechtigte. Es gebe vorliegend keinen tauglichen Differenzierungsgrund.
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Zudem verstoße die Ausweisung einer exklusiven Parkberechtigung gegen § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen „im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten“ treffen könnten. Die hierfür erforderliche Voraussetzung eines erheblichen Parkraummangels in der Gemeinde des Beklagten sei bereits nicht gegeben.
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
10
Die Klageanträge seien unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Vorliegend werde das öffentliche Recht für einen zivilrechtlichen Nachbarrechtsstreit zwischen dem Kläger und der Familie M. instrumentalisiert. Bereits im Jahr 2018 habe es Nachbarschaftsprobleme gegeben. In der Sachdarstellung werde falsch dargestellt, dass das Grundstück Flur-Nr. … eine „jedenfalls öffentliche Verkehrsfläche im Sinn des Straßenverkehrsrechts“ sei. Eine Widmung der Fläche bestehe nicht. Aus der Örtlichkeit sei auch zu entnehmen, dass abweichend von dem Gemeinderatsbeschluss die entsprechenden Stellplätze ausschließlich auf dem nicht gewidmeten Bereich der Flur-Nr. … eingerichtet seien. Der Klageantrag zu 1) verfolge die Untersagung des Parkens dieser Fahrzeuge, umschreibe dies jedoch damit, dass das Parken von Fahrzeugen auf der Zufahrtsfläche des Vorplatzes zu untersagen sei.
11
Es sei bereits keine Klagebefugnis erkennbar, weshalb die Klage unzulässig sei. In der gesamten Klage werde nicht dargelegt, dass Fahrzeuge auf der Zufahrtsfläche das Problem seien, sondern letztlich nur die Fahrzeuge, die auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses auf den ausgewiesenen Flächen des gemeindlichen Grundstücks geparkt würden. Der Klageantrag lasse außer Blick, dass es sich um ein rein im Eigentum der Gemeinde stehendes, nicht gewidmetes Grundstück handele, über das die Zufahrt zum hinten liegenden Anwesen hingenommen werde. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen könnten wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen Geltung beanspruchen. Auf privatem Gelände hätten diese keine direkte Geltung, soweit der Grundstückseigentümer dies nicht wolle. Mit dem Verpflichtungsantrag würde gleichzeitig auch einhergehen, dass ein „privates“ Grundstück zu einer tatsächlichen Verkehrsfläche erhoben werde. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Zufahrtsfläche in einer Form zum Parken benutzt werde, wonach es aus sicherheitsrechtlichen Gründen erforderlich erscheine, hier für Abhilfe zu sorgen, damit keine Gefahr für Leib und Leben z.B. wegen versperrter Feuerwehrzufahrten bestehe. Die Zufahrtsfläche für Rettungsfahrzeuge werde durch die geparkten Fahrzeuge nicht beeinträchtigt. Die vorgetragenen Verstöße gegen § 45 StVO seien als nicht durchgreifend zu bewerten. Der behauptete Verstoß gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei nicht nachvollziehbar. Ein Numerus clausus der straßenverkehrsrechtlichen Handlungsformen habe keine Bedeutung in einem Bereich, in dem eine Gemeinde mit ihrem Eigentum so verfahre, dass sie bestimmte Nutzungen durch bestimmte Personen auf ihrem Eigentum ermögliche. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht sei ebenfalls nicht erkennbar. Es werde hier weder in den Gemeingebrauch eingegriffen, noch eine Sondernutzung auf Gemeingebrauchsflächen eingeräumt. Die Gemeinde sei in der Lage, ihr Eigentum bestimmten Bürgern zur Verfügung zu stellen, sofern nicht subjektive Rechte Dritter verletzt würden. Alle rechtlichen Ansätze des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Deshalb sei keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers erkennbar, weshalb die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.
12
Aus dem Klagevortrag ergebe sich nicht, dass der Kläger nicht in der Lage sei, auf sein Grundstück zu gelangen oder von diesem herunterzufahren. Er habe keinen Anspruch darauf, auf fremdem Grundstück wenden zu können. Auch der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Herstellung rechtmäßiger Zustände durch gemeindliche Untersagung von Parksonderrechten und die Vornahme von Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
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Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, es handele sich bei der in Rede stehenden Fläche um die Erschließung des klägerischen Grundstücks durch eine öffentliche Straße und öffentlichen Verkehrsraum, weshalb der Beklagte als Straßenverkehrsbehörde die Anforderungen der StVO einzuhalten habe. Es sei festzuhalten, dass zumindest der Teil der Fläche, der die Flur-Nr. … betreffe, ganz klar öffentlich-rechtlich gewidmet sei. Historisch sei das klägerische Grundstück seit jeher über den das Grundstück mit der Flur-Nr. … umfassenden Seitenarm des Grundstücks mit der Flur-Nr. … erschlossen worden. Der Vorplatz sei in der Vergangenheit umgebaut worden und unter Einbeziehung des Grundstücks mit der Flur-Nr. … sei der Vorplatz in seiner jetzigen Gestalt gebildet worden. Dabei sei der Bereich, in dem sich der dritte Stellplatz befinde, nie entwidmet worden, so dass es sich hierbei immer noch um eine vollständig gewidmete Fläche handele. Der Vorplatz bilde im Übrigen, soweit er sich auf dem Grundstück Flur-Nr. … befinde, mit dem straßenrechtlich gewidmeten Grundstück Flur-Nr. … eine Einheit. Es sei mithin unzutreffend, wenn der Beklagte vortragen lasse, die entsprechenden Stellplätze lägen ausschließlich auf dem nicht gewidmeten Bereich des Grundstücks mit der Flur-Nr. … Auch bei dem Grundstück Flur-Nr. … handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Dies werde von der Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten, sondern es werde lediglich behauptet, dass es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Nochmals klarzustellen sei, dass Gegenstand der Klage einerseits das Fahrzeug auf der Zufahrtsfläche des Vorplatzes (Stellplatz Nr. 3) und andererseits die durch den Gemeinderat ausgewiesenen Stellplätze auf den Grünflächen des Vorplatzes (Stellplätze Nrn. 1 und 2) seien. Insoweit seien straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich. Vorliegend würden drei Wohnhäuser durch den Vorplatz ohne jegliche Schranke erschlossen, so dass es sich um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 1 StVO handele. Eine straßenrechtliche Widmung sei hierfür gerade nicht erforderlich, so dass der Anwendungsbereich der StVO eröffnet sei.
14
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zur Begründung der Klagebefugnis ergebe sich bereits aus dem Klagevortrag, wonach hinsichtlich des Parkens auf der Zufahrtsfläche (Stellplatz Nr. 3) die Feuerwehrzufahrt respektive die Feuerwehraufstellflächen beeinträchtigt würden, wodurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Anlieger begründet werde. Der Anspruch auf verkehrsrechtliches Einschreiten hinsichtlich des Parkens auf der Zufahrtsfläche ergebe sich dadurch, dass objektiv rechtmäßig nur das Verbot einer Parknutzung dieses öffentlichen Verkehrsraums möglich sei, da sonst subjektive Rechtsverletzungen des Klägers drohten. Das Rechtsinstitut der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs sei keine Erfindung des Klägers, sondern eine in Rechtsprechung und Schrifttum tradierte Rechtsfigur des Straßenverkehrsrechts als besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundrechts.
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Am 22. November 2022 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte des Beklagten erklärte zu Protokoll des Gerichts, dass der Beklagte prüfen werde, in welcher Weise auf dem rechten Grünstreifen der Flur-Nr. … weiterhin ein Parken möglich sei bzw. ob ein solches vollständig untersagt werden solle. Weiter führte er aus, dass hinsichtlich der gewidmeten Fläche geprüft werde, ob hier, vor allem im Hinblick auf die Zufahrtsmöglichkeit der Feuerwehr, Beschränkungen notwendig seien. Es wurde seitens des Beklagten zugesagt, dass innerhalb der nächsten fünf Monate eine Entscheidung zu den angesprochenen Punkten vorgelegt werde.
16
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2023 führte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus, dass nach Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 5. Juni 2023 (vgl. GA, Bl. 181) keine Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt für das klägerische Anwesen bestehe, da ein für die Feuerwehr hinreichender Zugang vorhanden sei. Es werde deshalb an der bisherigen Entscheidung des Marktgemeinderates festgehalten. Nachdem die behaupteten und konstruierten brandschutzrechtlichen Themen nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerseite führten, sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Unter dem 4. September 2023 änderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Anträge wie folgt ab:
18
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf die Vornahme vom Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs (Parken von Fahrzeugen) auf der Zufahrtsfläche und sämtlichen sonstigen Flächen des Vorplatzes [Flur-Nr.: … …] der Grundstücke in der A* …straße mit den Hausnummern Nr. * [Flur-Nr.: …, …], Nr. … [Flur-Nr.: …] und Nr. … [Flur-Nr.: …, …] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
19
Hinsichtlich des Parkens auf der Zufahrtsfläche bestehe ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung, weil das Parken jedenfalls einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO darstelle, da die Sicherheit des Verkehrs durch das auf der Zufahrtsfläche abgestellte Fahrzeug beeinträchtigt werde. Das Wenden größerer Fahrzeuge sei auf der Zufahrtsfläche des Vorplatzes nicht möglich.
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Mit Bescheid vom 10. November 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Vornahme von Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs ab (Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu tragen (Ziff. 2). Für diesen Bescheid würden Kosten in Höhe von 85,00 EUR festgesetzt (Ziff. 3).
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Bei den Flächen, die im Jahr 2009 als gemeindliches Grundstück der Familie M. durch einen Gemeinderatsbeschluss zur Nutzung überlassen worden seien, handle es sich um solche, die dem Anlieger- und Gemeingebrauch nicht zugänglich seien und auch vor Überlassung nie zugänglich gewesen seien. Zudem seien diese Flächen auch im Falle des Parkens von Fahrzeugen für die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück des Klägers in keiner Form relevant und bedeutend. Es handele sich hierbei um eine rein private Grundstücksfläche, die im Eigentum der Gemeinde stehe. Die Gemeinde sehe sich deshalb nicht veranlasst, auf diesen Flächen Anordnungen vorzunehmen, zumal auch brandschutzrechtliche Bedenken nicht gegeben seien. Auch bezüglich der übrigen Flächen, die dem Verkehr zugänglich seien, werde keine Veranlassung erkannt, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen wie ein Halteverbot auf den tatsächlich bestehenden Anlieger- und Gemeingebrauch lenkend einzuwirken. Eine brandschutzrechtliche Beurteilung habe ergeben, dass sich brandschutzrechtliche Einschränkungen, die den Brandschutz behinderten oder gar ausschlössen, nicht bestünden. Auch im Übrigen gingen die Beobachtungen dahingehend, dass diese der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen nicht in einer Weise genutzt würden, die unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Eingreifen erforderten. Insbesondere werde die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Vorplatz nicht eingeschränkt.
22
Unter dem 15. Dezember 2023 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten nunmehr beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2023 aufzuheben.
23
Den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf die Vornahme von Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs (Parken von Fahrzeugen) auf der Zufahrtsfläche und sämtlichen sonstigen Flächen des Vorplatzes [Flur-Nr.: …, …] der Grundstücke in der A* …straße mit den Hausnummern Nr. * [Flur-Nr.: …, …], Nr. … [Flur-Nr.: …] und Nr. … [Flur-Nr.: …, …] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
24
Ausgeführt wurde, dass sich die Klage auf den Bescheid vom 10. November 2023 erstrecke und dieser ausdrücklich im Wege der Versagungsgegenklage angegriffen werde. Das Klageverfahren werde als Versagungsgegenklage fortgeführt. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er die Rechtslage hinsichtlich der Stellplätze auf der öffentlichen Verkehrsfläche verkenne. Es gelte insoweit der Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs. Der Bescheid verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, da er ihn gegenüber Dritten, insbesondere den mit Sonderrechten ausgestatteten Nachbarn ungleich behandle.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
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Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsatz vom 22. bzw. 27. Februar 2024 auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
27
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zwar zulässige Klage ist unbegründet.
28
1. Die Klage ist zulässig.
29
a. Die Antragsbeschränkung von einem Verpflichtungsauf einen Bescheidungsantrag unterliegt nicht den Voraussetzungen der Klageänderung gemäß § 91 VwGO. Wechselt der Kläger zwischen Verpflichtungs- und Bescheidungsantrag, so liegt eine Klagebeschränkung vor, es handelt sich nicht um eine Klageänderung (Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, § 42 Rn. 63). Der Bescheidungsantrag zeichnet sich durch eine Antragsbegrenzung im Vergleich zu einem Verpflichtungsantrag aus und stellt keine eigene Klageart dar (vgl. Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 42 VwGO Rn. 102). Die VwGO kennt ausdrücklich keine „Bescheidungsklage“, sondern nur eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, welche auch bei fehlender Spruchreife die richtige Klageart darstellt. Ob der Erlass eines Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde steht, betrifft nicht schon die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, sondern erst deren Begründetheit (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34).
30
b. Der Antrag des Klägers auf Vornahme von Anordnungen zur Lenkung und Steuerung des ruhenden Verkehrs (Parken von Fahrzeugen) wurde mit Bescheid des Beklagten vom 10. November 2023 abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 in das hiesige Klageverfahren einbezogen, indem der Antrag gestellt wurde, dass der Bescheid vom 10. November 2023 aufzuheben sei. Der Bescheidungsantrag wurde im Hinblick auf eine nunmehr beantragte Neubescheidung modifiziert, im Übrigen aber aufrechterhalten. Der Rechtsstreit wird unter Einbeziehung des ergangenen Bescheids vom 10. November 2023 als Bescheidungsklage fortgeführt (vgl. auch Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 14). Ob in einem solchen Fall die Frist des § 74 Abs. 2 VwGO zu beachten ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Einbeziehung des Bescheids innerhalb der von § 74 Abs. 2 VwGO vorgesehenen einmonatigen Frist mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 erfolgt ist. Auf die in der Literatur erörterte Frage, ob es im Falle einer Untätigkeitskonstellation bei nachträglicher Einbeziehung der während des Verfahrens ergangenen Entscheidung der Behörde eines Vorverfahrens bedarf, kommt es ebenfalls nicht an, da ein Vorverfahren in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten in Bayern nicht stattfindet, § 68 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO).
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c. Voraussetzung der Zulässigkeit der als Versagungsgegenklage fortgeführten Klage ist weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, im Rahmen dessen Prüfung auch die Frage relevant wird, ob der Kläger mit seinem Anliegen bereits vor Klageerhebung an die Behörde herangetreten ist, um auf diesem Wege sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fehlt es einer Verpflichtungsklage in der Regel am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger unmittelbar den gerichtlichen Weg beschreitet, ohne sich vorher mit seinem Begehren an die zuständige Straßenverkehrsbehörde gewandt zu haben (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 11 CE 11.1571 – juris Rn. 13). Aus der vorgelegten Behördenakte ergibt sich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schreiben vom 25. September 2020 (vgl. BA Anl. 12 S. 1) mit dem Hinweis an den Beklagten gewandt hat, dass auf dem Vorplatz zum klägerischen Grundstück regelmäßig Fahrzeuge der benachbarten Grundstücke parken, „ohne dass die Zulässigkeit des Parkens durch eine Beschilderung kenntlich gemacht wäre oder sonst in irgendeiner Form die Berechtigung von Anliegern oder sonstigen Dritten zum Parken ersichtlich ist.“ Verbunden wurde dieser Hinweis mit der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage auf dem Vorplatz etwaige Parkberechtigungen zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks in der A* …straße … bestünden. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 (vgl. BA Anl. 7 S. 1) forderte der Prozessbevollmächtigte den Beklagten schließlich dazu auf, die Beeinträchtigung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs durch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Vorplatz zu den Grundstücken A* …straße, … und … zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auch darauf hin, dass ein weiteres Fahrzeug in steter Regelmäßigkeit auf diesem Vorplatz ohne Genehmigung der Gemeinde parke. Unter Verweis auf subjektive Rechtsverletzungen des Klägers, „da er bzw. die sein Grundstück anfahrenden Fahrzeuge (Paket- und Lieferdienste, Besucher etc.) die eigentlich auf dem Vorplatz vorgesehene Wendefläche nunmehr nicht nutzen können“, „er nicht nur in seinem Recht auf straßenrechtlichen Gemeingebrauch, sondern als Anlieger auch in seinem Recht auf Anliegergebrauch des Vorplatzes als öffentlich-rechtlicher Sache beeinträchtigt“ werde und „mit der unterschiedlichen Behandlung der Anlieger der A* …straße *- … eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG“ einhergehe, wurde der Beklagte aufgefordert, „zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Parknutzung durch die Nachbarin bzw. durch die Nutzer des nachbarlichen Grundstücks zu unterbinden“ und bis zum 18. Januar 2021 zu bestätigen, dass eine „Untersagung der gemeindlichen Parksondernutzung auf dem Vorplatz“ erfolgen wird. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Kläger vor Klageerhebung mit seinem Anliegen – konkret die Untersagung des Parkens auf dem Vorplatz – an den Beklagten herangetreten ist und diesen im Hinblick auf die vorgetragene Beeinträchtigung des Anlieger- und Gemeingebrauchs um eine Entscheidung bezüglich der für ihn unbefriedigenden Parksituation auf dem Vorplatz seines Grundstücks gebeten hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ihm aus diesem Grund nicht abgesprochen werden.
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Auch wenn seitens des Beklagten wiederholt betont wurde, dass es sich bei dem hiesigen Rechtsstreit um einen solchen privatrechtlicher Natur handelt, da Hintergrund eine private Streitigkeit mit den Nachbarn und Eigentümern des Anwesens A* …straße … sei, geht die Kammer von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers aus. Insofern ist zu konstatieren, dass die Rechtsordnung – sofern sie ein materielles Recht bereithält – in der Regel auch das Interesse desjenigen anerkennt, der sich auf dieses Recht beruft und das Rechtsschutzbedürfnis deshalb nur in solchen Fällen fehlt, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. VGH BW, U.v. 28.2.2002 – 5 S 1121/00 – juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 17.1.1989 – 9 C 44.87 – juris LS). Der Kläger beruft sich vorliegend auf den Schutz seiner Anliegerinteressen. Aus diesem Grund kann die Klage auch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, auch wenn der Sachverhalt vorliegend durchaus Anhaltspunkte dafür bietet, dass das mit der Klage verfolgte subjektiv-öffentliche Recht aus privaten Streitigkeiten mit den Nachbarn und Eigentümern des Anwesens in der A* …straße … herrührt.
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d. Die Kammer geht weiterhin von einer Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO aus. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Es genügt hierbei, wenn zumindest die Möglichkeit eines Anspruchs des Klägers auf den beantragten Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Die Klagebefugnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, U.v. 23.1982 – 1 C 157/79 – juris Rn. 23).
34
Der Klageanspruch ist im vorliegenden Falle zwar nicht, wie es sonst in der Regel bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der Fall ist, auf die Beseitigung eines belastenden Eingriffs oder auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes an den Kläger gerichtet, sondern hat den Erlass von Verwaltungsakten zum Gegenstand, die sich faktisch gegen das Verhalten dritter Personen richten, das der Kläger als rechtswidrig betrachtet und durch das er sich in der Ausübung seiner Rechte behindert fühlt. Das Ziel ist es also, dass der Beklagte gegen Dritte einschreiten soll. Dass der Einzelne einen – allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten – Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidriger Zustände haben kann, wenn dadurch seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen beeinflusst werden, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Für die Zuerkennung eines derartigen Anspruches ist es entscheidend, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder durch einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern daneben, wenn auch nur in geringem Umfang, die Belange Einzelner schützen will. Dies kann dann bejaht werden, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist. Jedoch können die Anforderungen an die Bestimmtheit des jeweiligen Personenkreises auf den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich sein. Entscheidend ist jeweils der Inhalt und Zweck der in Betracht kommenden Rechtsvorschrift (BVerwG, U.v. 22.1.1971 – VII C 48.69 – juris Rn. 13 ff.).
35
Zwar ist § 45 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber anerkannt, dass der Einzelne einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 45 Abs. 1 StVO umfasst unter anderem die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – NJW 1986, 2655, 2656). In diesen Fällen kann dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zustehen.
36
Ein Anspruch auf (Neu-)Bescheidung erscheint deshalb zumindest möglich, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, da sich der Kläger neben einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs und der körperlichen Unversehrtheit aufgrund einer Behinderung der Feuerwehrzufahrt durch parkende Fahrzeuge auf dem Vorplatz zum klägerischen Anwesen auch auf den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs, mithin auf drittschützende Aspekte beruft, die zumindest grundsätzlich geeignet sind, die Möglichkeit eines Anspruchs auf (Neu-)Bescheidung eines Antrags auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten auf Grundlage der StVO zu begründen.
37
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm zuletzt beantragte (Neu-)Bescheidung seines Antrages vom 4. Januar 2021, weshalb er durch den ablehnenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
38
a. Dem Kläger steht kein Anspruch auf (Neu-)Bescheidung seines Antrages vom 4. Januar 2021 zu. Ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes bzw. zur Neubescheidung des Antrages besteht nur, wenn die Weigerung der Behörde, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt – dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die Rechtsordnung verletzt, weil der Kläger einen Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsaktes hat (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 40). Vorliegend scheitert ein Anspruch des Klägers bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten, auf § 45 Abs. 1 StVO basierenden Anspruchs.
39
aa. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Maßnahmen im Regelungsbereich dieser Vorschrift bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stehen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt dies auch für § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris Rn. 24). Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und die gleichlautende Vorschrift des § 39 Abs. 1 StVO zielen darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die „Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung“ zu verdeutlichen (vgl. Begründung des Bundesrates VkBl. 1997, 687, 689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). Zu diesem Zweck sind die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren. „Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nicht bereits bei einer bloßen Zweckmäßigkeit, sondern nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO – wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris Rn. 25).
40
bb. Voraussetzung für einen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung des Antrages auf verkehrsrechtliches Einschreiten auf Grundlage von § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 StVO ist zunächst, dass die StVO auf den streitgegenständlichen Flächen überhaupt Anwendung findet. Die Ermächtigung zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen gilt für den gesamten öffentlichen Verkehrsraum, der sich im Einzelfall auch auf private Flächen erstrecken kann, wenn sich diese als tatsächlich-öffentliche Flächen darstellen (vgl. Koehl in Haus/Krumm/Quarsch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 1).
41
1) Bei dem Teilstück des Vorplatzes mit der Flur-Nr. … handelt es sich um eine Straße im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Die Widmung der Flur-Nr. … – A* …straße – als Ortsstraße wurde vom Gemeinderat am 3. Mai 1985 beschlossen (vgl. BA Anlage 15 S. 9) und die Straße wurde mit Eintragungsverfügung vom 2. Mai 1988 (vgl. BA Anlage 15 S. 3) in das Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen eingetragen. Jedenfalls auf dem Teilstück des Vorplatzes mit der Flur-Nr. … findet deshalb die StVO Anwendung, weshalb der Anspruch auf (Neu-)Bescheidung nicht an dieser Voraussetzung scheitert.
42
2) Schwieriger gestaltet sich die rechtliche Qualifikation der Flächen des Vorplatzes mit der Flur-Nr. … Festzuhalten ist zunächst, dass die Fläche mit der Flur-Nr. … des Vorplatzes zum klägerischen Grundstück nicht öffentlich als Straße gewidmet ist. Da das Recht keine stillschweigende (konkludente) Widmung kennt (vgl. anstatt Vieler BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 14), kommt eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dieser Fläche um eine tatsächlich-öffentliche Fläche handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe Benutzung – ohne dahingehende Vorsorge, dass nur Personen, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder treten wollen, Zutritt erhalten – zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (vgl. BayObLG, B.v. 22.11.1979 – 1 Ob OWi 409/79 – juris Rn. 6; BayObLG, B.v. 22.2.1983 – 1 OB OWi 399/82 – NVwZ 1983, 438; OLG Hamm, B.v. 4.3.2008 – 2 Ss 33/08 – NZV 2008, 257 ff.). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Es ist ausreichend, dass nach den erkennbaren äußeren Umständen jedermann das Gelände begehen oder befahren darf. Ein etwa entgegenstehender Wille des Berechtigten ist danach unbeachtlich (vgl. Herbers/Lempp in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 1 StVO, Rn. 8). Somit entfällt das Merkmal der Öffentlichkeit nur bei solchen Flächen, bei denen entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Anlage jedem Nichtberechtigten von vornherein der Zugang unmöglich gemacht wird oder, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen worden sind, nur solchen Personen der Zugang gewährt werden soll, die in einer besonderen Beziehung zum Verfügungsberechtigten stehen und aufgrund eben dieser Beziehung jederzeit ermittelt werden können (BayObLG, B.v. 22.2.1983 – 1 OB OWi 399/82 – NVwZ 1983, 438).
43
Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt streitig, ob es sich bei der mit Rasengittersteinen versehenen Teilfläche der Flur-Nr. … um eine rein private Fläche der Gemeinde unter Ausschluss der Anwendung der StVO oder um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt, auf der die StVO Anwendung findet. So haben die Beteiligten vor allem unterschiedliche Angaben zur Nutzung der streitgegenständlichen Fläche vor dem Gemeinderatsbeschluss im Jahr 2009 gemacht. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass die Fläche vor 2009 von einer Vielzahl unterschiedlicher Nutzer zum Parken verwendet worden sei, was vom Beklagten bestritten wurde. Aus den digitalen Orthofotos des BayernAtlas aus den Jahren 2005 und 2009 konnte die Kammer zumindest auch tatsächliche Anhaltspunkte (Fahrspuren, geparktes Fahrzeug) dazu entnehmen, dass auf der Fläche tatsächlich geparkt wurde, ohne dass hierdurch bestätigt ist, wie oft und durch wen hier geparkt wurde. Auf den Bildern war aber auch erkennbar, dass es sich bei der Fläche um eine Grünfläche handelte, auf der – so wie auch von Seiten des Beklagten vorgetragen wurde – Buschwerk angebracht war, das zumindest dem äußeren Anschein nach nicht den Eindruck einer allgemeinen Parkfläche erweckte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob es sich hierbei um eine tatsächlich-öffentliche Fläche handelt, ist vorliegend jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das erkennende Gericht geht in diesem Zeitpunkt tendenziell von einer rein privaten Fläche der Gemeinde aus, sodass dahinstehen kann, ob die Fläche vormals regelmäßig durch unterschiedliche Verkehrsteilnehmer zum Parken genutzt wurde. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass jedenfalls die Zufahrtsfläche von der A* …straße zum Vorplatz des klägerischen Anwesens, die ebenfalls über die Flur-Nr. … führt, eine tatsächlich-öffentliche Fläche ist, da die Zuwegung zu den an den Vorplatz anliegenden Grundstücken über dieses Flurstück sichergestellt wird. Insofern ist jedoch festzuhalten, dass sich die Zufahrtsfläche von der an das Grundstück in der A* …straße … angrenzende Grünfläche unterschied, da die Zufahrtsfläche – wie auch der Vorplatz auf der Flur-Nr. … im Übrigen – mit einer Straßendecke versehen ist, während die Grünflächen rechts und links der Zufahrtsfläche unbefestigt und durch Randsteine von der geteerten Zufahrtsfläche abgegrenzt waren. Unstreitig steht zwischen den Beteiligten jedenfalls fest, dass die streitgegenständliche Teilfläche der Flur-Nr. … seit dem Gemeinderatsbeschluss im Jahr 2009, mit dem beschlossen wurde, dass Frau M. zur Errichtung zweier Stellplätze auf der westlich ihres Grundstücks liegenden Grünfläche der Flur-Nr. … berechtigt ist, und insbesondere nach Anbringung der privaten Kennzeichenschilder an der Hauswand des Anwesens in der A* …straße …, die zumindest den Eindruck eines Privatparkplatzes erwecken, nur noch von den in der A* …straße … wohnhaften Nachbarn des Klägers zum Parken genutzt wird. Nach den erkennbaren äußeren Umständen – so wie sie von einem Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden – liegt somit keine Fläche vor, die der Allgemeinheit zur Nutzung offensteht. Die Fläche wird jedenfalls inzwischen auch nicht (mehr) von der Allgemeinheit als solche öffentliche Fläche genutzt.
44
Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die mit den Rasengittersteinen versehene Fläche auf der Flur-Nr. … als tatsächlich-öffentliche Fläche zu qualifizieren ist, da ein Anspruch des Klägers auch bereits an den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO i. V. m. Abs. 9 StVO scheitern würde.
45
cc. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenecken nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, d.h. es müssen drittschützende Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegen, um einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie (Neu-)Bescheidung des Antrages auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zu begründen. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
46
Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 StVO muss durch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs veranlasst sein (vgl. anstatt Vieler BVerwG, U.v. 13.12.1979 – 7 C 46/78 – juris Rn. 18). Ein Anspruch auf Grundlage des § 45 Abs. 1 StVO – ob auf Vornahme verkehrsregelnder Anordnung oder auf (Neu-)Bescheidung gerichtet – kann deshalb nur dann bestehen, wenn eine konkrete Gefahr für die oben genannten Schutzgüter besteht, die das Gericht in der vorliegenden Konstellation nicht feststellen kann.
47
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob die in § 45 Abs. 1 StVO genannten Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegen, in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 45 Rn. 28d unter Verweis auf BVerwG, U.v. 22.1.1971 – NJW 1971,1419 – juris Rn. 18). Weiterhin ist festzustellen, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht die Sicherheit oder Ordnung allgemein schützt, sondern nur zur Abwehr und Beseitigung von Störungen des Verkehrs berechtigt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 45 Rn. 28). Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich indes auf die Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen. Dahinter stehen in erster Linie die Grundrechte des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG (Will in BeckOK StVR, 22. Edition, Stand 15.10.2023, § 45 StVO Rn. 38). Das Schutzgut der Ordnung des Verkehrs bezieht sich – anders als der Wortlaut vermuten lässt – weniger auf den Vorgang des Ordnens, als vielmehr – insofern ähnlich wie das Schutzgut der Sicherheit – auf einen zu erreichenden Zustand, in dem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs gewährleistet ist. Während die Sicherheit des Verkehrs folglich den gefahrlosen Verkehrsablauf meint, umfasst der Begriff der Ordnung vor allem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (VG Aachen, U.v. 8.2.2011 – 2 K 1680/09 – juris Rn. 23; OVG SH, B.v. 30.3.2022 – 5 MB 4/22 – juris Rn. 28).
48
1) Soweit sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung seines Anliegergebrauchs durch die parkenden Fahrzeuge auf dem Vorplatz zum klägerischen Grundstück beruft, begründet dieser Vortrag nicht den geltend gemachten Anspruch. Im Übrigen wird hierdurch auch nicht die zwingende Notwendigkeit einer Beschilderung begründet.
49
Der Anliegergebrauch ist als Gemeingebrauch besonderer Art zu qualifizieren. Von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung dieses Rechtsinstituts war die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Anliegerformel, wonach der Anliegergebrauch dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstehe, da die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an dieser Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen seien und der grundrechtlich gewährleistete Anliegergebrauch soweit reiche, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1968 – IV C 195.65 – NJW 1969, 284; U.v. 29.4.1977 – IV C 15.75 – NJW 1977, 1789; U.v. 8.9.1993 – 11 C 38.92 – NJW 1994, 1080). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in einem Beschluss vom 11. Mai 1999 ausdrücklich festgestellt, dass der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittelt, sondern sich sein Gewährleistungsgehalt vielmehr „nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mitumfasst“ richtet (BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 VR 7.99 – juris Rn. 5). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen und konstatiert, dass das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs deshalb nicht obsolet sei, sondern aus dem einfachen Recht abzuleiten sei, beispielsweise aus Art. 14 ff. BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 24 ff.). Überträgt man diese Grundsätze auf das Straßenverkehrsrecht folgt hieraus, dass sich Anliegerrechte nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern allenfalls aus dem Straßenverkehrsrecht, mithin aus dem einfachen Recht selbst ableiten lassen. Das Straßenverkehrsrecht erkennt in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an einer unbehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt an, dessen Berechtigung sich aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt (vgl. Art. 17, 19 BayStrWG). Es wird verletzt, wenn der Anlieger durch parkende Fahrzeuge an seiner Grundstückseinfahrt und -ausfahrt gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Ein- bzw. Ausfahrt zu benutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Parken als Bestandteil des an öffentlichen Straßen bestehenden Gemeingebrauchs im Grundsatz überall erlaubt ist, dass sich aus dem Parken jedoch auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben, der – allerdings nur, soweit er die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße betrifft – sogar eigentumsrechtlich geschützt ist (BayVGH, B.v. 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris Rn. 39 f.).
50
In § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sind zwei Parkverbote geregelt. § 12 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 StVO regelt das Verbot des Parkens vor Grundstücksein- und -ausfahrten und § 12 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 StVO das Verbot des Parkens ihnen gegenüber auf schmalen Fahrbahnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Behinderung der Leichtigkeit des Verkehrs nur dann vorliegt, wenn ein Straßenanlieger durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüber liegenden Straßenseite entweder gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, seine Garage zu benutzen bzw. sein Grundstück zu befahren (BVerwG, U.v. 22.1.1971 – VII C 48.69 – juris Rn. 13 ff). Beide Verbote vermitteln Anliegerrechte damit nur insoweit, als der Anlieger durch parkende Fahrzeuge an seiner Grundstücksein- bzw. -ausfahrt entweder ganz gehindert oder zumindest in erheblichem Maße behindert wird.
51
Dass regelmäßig unmittelbar vor der Grundstücksein- bzw. -ausfahrt des Klägers geparkt würde, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst aus dem klägerischen Vortrag oder aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der Kläger hat jedoch wiederholt vorgetragen, dass auf dem Vorplatz des klägerischen Grundstücks auf gewidmeter Fläche (Flur-Nr. …*) regelmäßig ein roter PKW parke, der die Zu- und Ausfahrt aus einem Grundstück zumindest erschwere (vgl. zuletzt Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins vom 26.1.2024, S. 3). Dass ein roter PKW regelmäßig auf der öffentlich gewidmeten Fläche des Vorplatzes rechts neben der Einfahrt zum Anwesen A* …straße … parkt, ist in zahlreichen Lichtbildern (vgl. GA Bl. 16, 17, Anlage K2 zur Klageschrift Bild 6, 7 und 8 und GA Bl. 142) dokumentiert und lässt sich auch anhand des Luftbildes des Vorplatzes im BayernAtlas ersehen.
52
Die Benutzung der Ein- bzw. Ausfahrt des klägerischen Grundstücks wird durch dieses Fahrzeug jedoch nicht erheblich behindert.
53
Soweit gegenüber einer Ein- oder Ausfahrt geparkte Fahrzeuge deren Benutzung lediglich erschweren, wird die Frage, welcher Grad an Beeinträchtigung erreicht sein muss, damit auf der gegenüberliegenden Seite nicht mehr geparkt werden darf, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet, da das Tatbestandsmerkmal „schmal“ in Bezug auf die betroffene Straße unterschiedlich ausgelegt wird. Was unter „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 StVO zu verstehen ist, wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhand des Zwecks dieser Vorschrift sowie unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Regelungen der StVO bestimmt (BayVGH, B.v. 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris Rn. 39 f.). In einem aktuellen Beschluss vom 28. April 2022 (Az. 11 ZB 21.1618 – juris Rn. 15) führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu Folgendes aus:
„Bei der Auslegung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO sind das Interesse des Grundstückseigentümers und weiterer Berechtigter (u.a. Mieter, Kunden eines Gewerbetreibenden) an der Nutzung der Grundstückszufahrt mit dem Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausgleich zu bringen, die der Grundstückszufahrt gegenüberliegende Straßenseite als Parkmöglichkeit zu nutzen. Damit liegt dem Begriff der „schmalen Fahrbahn“ ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 25). Davon ausgehend, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bezweckt, für die Berechtigten in zumutbarer Weise eine bestimmungsgemäße Nutzung der Grundstückszufahrt sicherzustellen, ist eine Fahrbahn dann „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Die Fahrbahn darf durch ein gegenüber der Ein- und Ausfahrt parkendes Fahrzeug nicht so versperrt werden, dass der Berechtigte nur mit Hilfe von schwierigem Rangieren ein- oder ausfahren kann (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 12 StVO Rn. 47). Es kommt folglich darauf an, ob ein durchschnittlicher Kraftfahrer die Grundstücksein- und -ausfahrt regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Einweisers noch unter mäßigem Rangieren benutzen kann (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 27, 36 f.). Da die Zahl zumutbarer Rangiervorgänge von der Übersichtlichkeit der Straße, auf die die Grundstückszufahrt führt, und ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung abhängt, kann eine feste Höchstgrenze zumutbarer Rangiervorgänge nicht festgelegt werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 35).“
54
Weiter führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus (BayVGH, a. a. O. Rn. 41):
„Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung, eine Straße sei stets dann „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn ein angrenzendes Grundstück nur unter mehrmaligem Rangieren mit einem Kraftfahrzeug („mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen“) erreicht oder verlassen werden kann (so aber OVG Koblenz vom 11.5.1999, a.a.O., S. 3574; für regelmäßige Unzumutbarkeit bereits eines mehr als einmaligen Rangierens OLG Frankfurt a. Main vom 18.2.1980, a.a.O., S. 372). Diese starre Grenzziehung verkennt, dass angesichts der Realitäten des heutigen Straßenverkehrs – z.B. beim Ein- und Ausfahren aus einer Parklücke – u. U. selbst dreimalige Rangiervorgänge als verkehrsadäquat angesehen werden müssen (vgl. dazu unter Hinweis auf die in Innenstädten allgemein vorzufindende Verkehrs- und Parkraumsituation BayVGH vom 12.1.1998 BayVBl 1998, 341). Aus dem in § 1 Abs. 1 StVO verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt sich nichts grundsätzlich Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift verbürgt nicht allzeit „freie Fahrt“; Behinderungen und Belästigungen, die den Umständen nach unvermeidbar sind, müssen nach § 1 Abs. 2 StVO vielmehr hingenommen werden.“
55
Bereits im Jahr 2005 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insofern festgestellt, dass eine Auslegung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dahingehend, dass durch diese Norm ermöglicht werden solle, die Fahrbahn in einem Zug ohne Rangiermanöver zu erreichen oder zu verlassen (so OLG Karlsruhe, U.v. 7.12.1977 – 1 U 210/77) die Belange von Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend berücksichtige, da dieses Gut gerade innerorts derart knapp sei, dass die Benutzer von Grundstücksein- und -ausfahrten im Interesse des ruhenden Verkehrs gewisse Unbequemlichkeiten hinnehmen müssten und deshalb eine Unzumutbarkeit des Rangierens nur dann angenommen werden könne, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls der sich aus § 10 Satz 1 und 2 StVO ergebenden Sicherungs- und Verhaltenspflichten eine möglichst ungehinderte Abwicklung von Ein- und Ausfahrvorgängen angezeigt erscheinen lasse (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris Rn. 40).
56
Unter Heranziehung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann das Gericht vorliegend einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 StVO nicht feststellen. Das erkennende Gericht kommt nach Sichtung der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder, des Luftbildes auf BayernAtlas, des auf Google Maps verfügbaren Satellitenbildes und nach besonderer Berücksichtigung der im Rahmen des Augenscheinstermins am 26. Januar 2024 gewonnenen Eindrücke zur tatsächliche Situation des Vorplatzes zum klägerischen Grundstück zu dem Ergebnis, dass die Grundstückszu- und -ausfahrt des Klägers durch das auf der gewidmeten Fläche mit der Flur-Nr. … geparkte Fahrzeug der Grundstücksnachbarn nicht beeinträchtigt wird. Die Luftbildaufnahmen zeigen anhand der ersichtlichen Fahrspuren, die auf das klägerische Grundstück führen, dass der Kläger mit einer leichten Rechtskurve ohne Behinderung durch das parkende Fahrzeug von der A* …straße über das Flurstück Nr. … auf sein Grundstück zufahren kann. Dies gilt auch für die Ausfahrt aus dem klägerischen Grundstück auf den Vorplatz. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausfahrt aus dem Grundstück aufgrund der vorhandenen drei Stellplätze auf dem klägerischen Hof bei drei parkenden Fahrzeugen zumindest dadurch erschwert wird, dass ein Wenden auf dem Hof unter diesen Bedingungen wohl nicht möglich sein dürfte. Insofern ist dem Kläger jedoch ein Ausfahren rückwärts zumutbar, zumal er auf dem öffentlich gewidmeten Bereich links vor seiner Ausfahrt in Richtung der Garage auf dem nachbarlichen Grundstück mit der Flur-Nr. … durch Rangieren wenden und sodann vorwärts aus dem Vorplatz herausfahren kann. So konnte die Kammer bei dem Ortstermin am 26. Januar 2024 beobachten, wie die Nachbarin des Klägers mit dem auf der öffentlich gewidmeten Fläche geparkten roten PKW unter zweimaligem Rangieren wendete und vorwärts von dem Vorplatz auf die A* …straße zufahren konnte. Soweit der Kläger vorträgt, für seine Mutter sei die Ein- und Ausfahrt aufgrund ihres hohen Alters schwierig, so begründet dieser Vortrag kein anderes Ergebnis. Insofern ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der durchschnittliche Kraftfahrer maßgeblich ist. Das Gericht hat anhand der ihm vorliegenden Erkenntnismittel die Überzeugung gewonnen, dass der Rangieraufwand, der für den Kläger bei der Grundstücksausfahrt nur dann entsteht, wenn er auf seinem eigenen Hof aufgrund parkender Fahrzeuge nicht wenden kann, für einen durchschnittlichen Kraftfahrer, mithin auch für den Kläger zumutbar ist. Der Kläger kann sich folglich nicht auf eine aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO resultierende Beeinträchtigung des Anliegerrechts berufen.
57
Soweit der Kläger darüberhinausgehende Behinderungen bei der Durchfahrt der öffentlich gewidmeten Flächen des Vorplatzes (Flur-Nr. …*) durch haltende oder parkende Fahrzeuge geltend macht, geht es ihm nicht um den Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, sondern des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, der das Halten an engen Straßenstellen verbietet. Diese Vorschrift schützt jedoch nicht das Interesse des Straßenanliegers an einer unbehinderten Zufahrt zu seinem Grundstück, sondern dient vielmehr allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung des fließenden Verkehrs (VGH BW, U.v. 28.2.2002 – 5 S 1121/00 – juris Rn 25). Im Übrigen ist nach Ansicht des Gerichts eine Beeinträchtigung der Durchfahrt auch gar nicht feststellbar.
58
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde nicht erfüllt, weil eine Beeinträchtigung der nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO oder auf Grund des straßenrechtlichen Anliegerrechts öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen des Klägers, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt, nicht vorliegt.
59
2) Der Kläger beruft sich außerdem auf die Behinderung der Feuerwehrzufahrt zu seinem Grundstück. Im Rahmen der Klageschrift schildert er eine drohende Gefahr infolge der parkenden Fahrzeuge, wegen derer das an den Vorplatz anliegende klägerische Grundstück im Notfall nicht mit der gebotenen Schnelligkeit befahren werden könne. Auch dieser Vortrag begründet keinen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung seines Antrags auf verkehrsbehördliches Einschreiten auf Grundlage des § 45 StVO.
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Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten. Öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Nummer meint in Abgrenzung zu Satz 1 die Abwehr von Gefahren, die nicht spezifisch verkehrsbedingt sind, sondern außerhalb des Verkehrs liegende Rechtsgüter betreffen. Auch die Abwehr von Gefahren, welche im Brandfall von parkenden und den Einsatz der Feuerwehr behindernden Fahrzeugen ausgehen, fällt hierunter (Wolf in jurisPK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 45 Rn. 20). Insbesondere handelt es sich bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO auch um eine Norm, die Individualinteressen – konkret das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG – schützt, weshalb sich der Kläger grundsätzlich zur Begründung seines Anspruches auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten respektive auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung auf diese Vorschrift berufen kann.
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Ein Anspruch scheidet jedoch im Ergebnis aus, da eine Beeinträchtigung der Feuerwehrzufahrt zum klägerischen Grundstück aufgrund parkender Fahrzeuge auf dem Vorplatz ausgeschlossen ist, weshalb das Merkmal der Erforderlichkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit als Anspruchsvoraussetzung nicht vorliegt. Nach Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 9. Juni 2023 (vgl. GA Bl. 181 f.) ist für das klägerische Anwesen keine Feuerwehrzufahrt notwendig, da die Gebäude und Gebäudeteile der Flur-Nr. … nicht weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt lägen und bei Aufstellung eines Löschfahrzeuges an der A* …straße auf Höhe der Zufahrt zur Flur-Nr. … die Entfernung bis in den Innenhof der Flur-Nr. … nur 35 m betrage. Deshalb könne ein Löschangriff mit maximal zwei B-Schlauchgängen aufgebaut werden und ein Hubrettungsfahrzeug zur Personenrettung sei aufgrund der Gebäude- und Brüstungshöhe nicht notwendig. Zur Durchführung von wirksamen Löscharbeiten und zur Rettung von Personen sei ein Zugang für die Feuerwehr mit einer Breite von 1,25 m nach Art. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) ausreichend. Insoweit ist festzustellen, dass weder durch das parkende Fahrzeug auf dem öffentlich gewidmeten Bereich des Vorplatzes (Flur-Nr. …*) noch durch die parkenden Fahrzeuge auf der Flur-Nr. … der Zugang für die Feuerwehr beeinträchtigt wird.
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3) Soweit sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs beruft, da der Beklagte Frau M., der Nachbarin des Anwesens in der A* …straße …, eine Sonderparkbevorrechtigung eingeräumt habe, so führt auch dieses Vorbringen nicht zu einer Anspruchsbegründung im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Vornahme verkehrsregelnder Anordnungen.
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a) Zum Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs wird zunächst ausgeführt, dass das erkennende Gericht diesen als tradierten Grundsatz des Straßenverkehrsrechts anerkennt. Der Grundsatz bringt zum Ausdruck, dass die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen grundsätzlich unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer gelten, sich sämtliche Verkehrsteilnehmer deshalb an dieselben Verkehrsregelungen zu halten haben und von diesen nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen Ausnahmen gemacht werden dürfen (vgl. Friedrich in BeckOK-Straßenverkehrsrecht, 16. Edition Stand 15.7.2022, § 39 StVO, Rn. 28). Die Rechtsprechung nahm hierzu zunächst in Bezug auf Parkbevorrechtigungen Stellung. Dass es den Straßenverkehrsbehörden verwehrt ist, durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen – insbesondere durch Anordnung eines Parkverbots – auf öffentlichem Straßenland private Parkplätze für Behördenfahrzeuge oder Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen zu schaffen, steht nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG fest (BVerwG, U.v. 9.6.1967 – VII C 18.66 – NJW 67, 1627; BVerwG, U.v. 22.1.1971 – VII C 48.69 -NJW 71, 1419). Hieraus entwickelte die Rechtsprechung aufgrund der Gesamtausrichtung des Straßenverkehrsrechts einen Grundsatz der Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Beim Straßenverkehrsrecht handelt es sich demnach um privilegienfeindliches Sonderordnungsrecht des Bundes (vgl. Friedrich in BeckOK StVR, 22. Edition, Stand 15.1.2024, § 39 Rn. 28).
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b) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs vorliegend überhaupt zum Tragen kommt, da es sich bei der streitgegenständlichen Teilfläche der Flur-Nr. … wohl um eine private Fläche des Beklagten, mithin nicht um eine tatsächlich-öffentliche Fläche handeln dürfte.
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Soweit der Kläger vorträgt, die Nachbarin habe infolge der Zurverfügungstellung von zwei Stellplätzen einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung am 22.11.2023, GA Bl. 95) und hiermit u.a. auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 3 GO (sog. „Vergabungsverbot“) anspielt, wonach die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen unzulässig ist, ist anzumerken, dass es sich hierbei um keinen straßenverkehrsrechtlichen Belang handelt und dem Verbot darüber hinaus auch keine drittschützende Wirkung zukommt, da dieses auf das verfassungsrechtliche Vergabungsverbot des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung zurückzuführen ist und nur dem Schutz des Gemeindevermögens dient, weshalb keine subjektiv-öffentlichen Rechte Dritter mit Klagemöglichkeiten hieraus erwachsen (Schulz/Wachsmuth/Winkler, PdK Bay B-1, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Kommentar, Art. 75, Rn. 2.5).
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c) Der Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs begründete jedoch selbst dann keinen Anspruch auf eine (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Vornahme verkehrslenkender Anordnungen, wenn die Fläche als tatsächlich-öffentlich qualifiziert würde.
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aa) Insofern ist festzuhalten, dass sich der Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs bereits nicht als Grund der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO darstellt, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf dessen Grundlage zu erfüllen. Insbesondere führte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zu einer Beeinträchtigung der Ordnung des Verkehrs. Der Begriff der Ordnung des Verkehrs kann nicht etwa mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 6 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) gleichgesetzt werden. Zu diesem zählt die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 77). Der Begriff der Ordnung des Verkehrs hingegen bezieht sich weniger auf den Vorgang des Ordnens, sondern meint – wie oben bereits festgehalten – die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dass die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die auf der mit Rasengittersteinen versehenen Fläche des Vorplatzes mit der Flur-Nr. … parkenden Fahrzeuge beeinträchtigt würde, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Kammer hat sich im Rahmen eines Augenscheintermins am 26. Januar 2024 einen Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Vorplatz zum klägerischen Grundstück verschafft und hat im Rahmen dieses Termins auch die Zufahrtsfläche links von der mit Rasengittersteinen versehenen Fläche der Flur-Nr. … vermessen. Es ergab sich dabei, dass die Zufahrtsfläche eine Breite von 2,70 m aufweist, mithin hinreichend breit ist, um das flüssige Zu- und Ausfahren zu gewährleisten.
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bb) Weiterhin läge in dem Beschluss des Gemeinderats am 2. Juli 2009 auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs.
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α) Der Beklagte hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2009 keine verkehrsrechtliche Anordnung in der Form getroffen, dass ausschließlich der Frau M. auf der Fläche des Vorplatzes mit der Flur-Nr. … eine Parkberechtigung zugesprochen wurde. Aus dem beglaubigten Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderats vom 2. Juli 2009 (vgl. BA, Anlage 14) ergibt sich, dass lediglich beschlossen wurde, dass Frau M. auf westlich ihres Wohnhauses liegenden Grünflächen vier mit Rasengittersteinen verlegte Fahrstreifen auf eigene Kosten erstellen darf und sich im Gegenzug verpflichtet, auf dem Grundstücksteil Nachpflanzungen für das zu entfernende Buschwerk vorzunehmen, um den Flächenteil sauber zu halten. Folglich wurde beschlussweise eine Berechtigung der Frau M. zur Errichtung von Parkflächen ausgesprochen, nicht jedoch eine Parkbevorrechtigung zu ihren Gunsten. Keinesfalls folgt hieraus eine verkehrsrechtliche Allgemeinverfügung in Form eines Parksonderrechts unter Ausschluss sämtlicher anderer Verkehrsteilnehmer. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Beschlusses – wie auch später immer noch – vom Vorliegen einer privaten Fläche, mithin von einer freien Verfügungsbefugnis über diese Fläche (Flur-Nr. …*) als Eigentümer ausging. Die rechtliche Qualifikation des Beschlussinhalts kann schließlich nicht davon abhängen, wie eine Fläche, die Gegenstand des Beschlusses ist, rechtlich qualifiziert wird. Nimmt die Gemeinde – wie vorliegend – im Zeitpunkt des Beschlusses an, es handele sich bei einer Fläche um eine rein private Fläche, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit diesem Beschluss verkehrsrechtliche Anordnungen beabsichtigt hat. Es erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht, worin eine verkehrsrechtliche Anordnung in diesem Beschluss erblickt werden könnte. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der Behördenakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschluss tatsächlich vollzogen wurde, was ebenfalls gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung spricht.
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Die Beschilderung der Parkflächen durch die Nachbarn der A* …straße … mittels privater Kennzeichenschilder kann dem Beklagten insbesondere auch nicht als konkludenter Verwaltungsakt zugerechnet werden. Zum einen fehlt es bereits – wie oben erörtert – an einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch den Beklagten. Bei einer Maßnahme, die zwar den äußeren Anschein eines Verwaltungsaktes setzt, jedoch bei zutreffender materiell-rechtlicher Würdigung die gesetzlichen Wesensmerkmale eines Verwaltungsaktes nicht erfüllt, handelt es sich um einen Nichtakt bzw. Scheinverwaltungsakt, der keine rechtliche Wirkung entfaltet. Liegt dem Aufstellen eines Verkehrszeichens durch einen Privaten – wie hier – schon keine verkehrsrechtliche Anordnung zugrunde, fehlt es am Handeln einer Behörde (vgl. Friedrich in BeckOK, StVR, 22. Edition, Stand 15.1.2024, § 39 Rn. 35 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den an der Hauswand des Anwesens in der A* …straße … angebrachten privaten Kennzeichenschildern um in der StVO nicht vorgesehene Zeichen, woraus außerdem die Ungültigkeit des Schildes folgt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 41 Rn. 246).
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In der bloßen Duldung des sich an den Beschluss anschließenden Parkens durch die Nachbarn der A* …straße … liegt ebenfalls keine verkehrsrechtliche Anordnung. Auch ist die faktische Duldung des Parkens durch die Nachbarn des Klägers nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs zu begründen.
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β) Selbst wenn in dem Beschluss unter der zusätzlichen Prämisse, dass die Fläche mit der Flur-Nr. … eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche wäre, eine verkehrsrechtliche Anordnung läge, würde diese den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs nicht tangieren. Der Grundsatz möchte verhindern, dass von den straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregelungen Ausnahmen gemacht und durch diese Ausnahmen bestimmten Verkehrsteilnehmern Privilegien eingeräumt werden. Daraus folgt, dass der Grundsatz immer nur dann tangiert ist, wenn Ausnahmen von den im Übrigen geltenden Verkehrsregeln – seien es solche, die sich aus der StVO selbst ergeben oder die gesondert von den Straßenverkehrsbehörden durch verkehrsrechtliche Anordnung aufgestellt wurden – gemacht werden. Insofern ist festzustellen, dass dieser Anordnung auch das die anderen Verkehrsteilnehmer ausschließende Element (z.B. durch ein allgemeines Parkverbot auf dieser Fläche) fehlen würde.
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4) Lediglich ergänzend und ohne Entscheidungserheblichkeit wird angemerkt, dass das Parken auf der streitgegenständlichen Teilfläche der Flur-Nr. … – sofern es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handeln würde – grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer erlaubt wäre, solange keine gegenteilige verkehrsbehördliche Anordnung ergeht. Eine solche verkehrsbehördliche Anordnung läge nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht in dem Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 2009, mit dem beschlossen wurde, dass Frau M. auf westlich ihres Wohnhauses liegenden Grünflächen vier mit Rasengittersteinen verlegte Fahrstreifen auf eigene Kosten erstellen darf (vgl. Ausführungen unter 1. c. cc. 3) b) aa)). Gleiches gilt vorbehaltlos für die Fläche, auf der regelmäßig das dritte Fahrzeug der Nachbarn parkt. Insofern wurde bereits unter III. 1. b. aa. festgestellt, dass diese Fläche öffentlich gewidmet ist. Das Parken auf dieser Fläche ist folglich als Bestandteil des an öffentlichen Straßen bestehenden Gemeingebrauchs jedem Verkehrsteilnehmer – ausdrücklich auch dem Kläger – erlaubt, soweit die Anlieger des Vorplatzes hierdurch nicht an ihrer Zu- und Ausfahrt gehindert werden oder ihnen diese erheblich erschwert wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris Rn. 39 f.).
74
Jedenfalls bestünde aber kein Anspruch auf Klarstellung, dass auf diesen Flächen geparkt werden dürfte, da sich bereits aus Ziff. I Rn. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den §§ 39 bis 43 StVO ergibt, dass Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Reglung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Insofern würde folglich auch ein hierauf gerichteter Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnung (beispielsweise in Form eines Verkehrszeichens 314 und 315) ausscheiden.
III.
75
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
IV.
76
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.