Titel:
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Waffenbesitzverbot
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
AWaffV § 4 Abs. 6 S. 1
Leitsätze:
1. Weigert sich der Betroffene sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG iVm § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ergibt sich nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch die Behörde zu erfolgen hat. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Verdacht fehlender persönlicher Eignung, Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens, Waffenbesitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen, waffenrechtliche Erlaubnisse, Widerruf, Waffenbesitzverbot, angefordertes Gutachten, Nichtvorlage, persönliche Eignung, Zweifel, Gutachter, Auswahl, Behörde
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29927
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 17.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in einer waffenrechtlichen Streitigkeit. Er wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen das Waffenbesitzverbot, den Widerruf von Waffenbesitzkarten sowie die Versagung der beantragten Verlängerung des Jagdscheins.
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Laut Polizeibericht kam es am Abend des … Oktober 2022 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und einem Rechtsanwalt, den der Antragsteller in früheren Angelegenheiten mandatiert hatte. Die Auseinandersetzung fand im Hausflur vor den Räumlichkeiten der Kanzlei statt. In der Folge wurde der Rechtsanwalt ärztlich untersucht und insbesondere eine Nasenbeinfraktur und eine offene Wunde der Nase diagnostiziert. Der Antragsteller wurde nicht ärztlich untersucht und berichtete über leichte Schmerzen am Hinterkopf. Das in diesem Zusammenhang gegen den Antragsteller durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Rechtsanwalt gab im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung an, dass der Antragsteller öfter Drogen (u.a. „MDMA“) konsumiere.
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Am 4., 5. und 8. November 2022 suchte die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers Dienststellen der Polizei auf und zeigte den Antragsteller mehrfach u. a. wegen Bedrohung und Körperverletzung an. Dabei sagte sie insbesondere aus, dass der Antragsteller Jäger und Waffenbesitzer sei, seit dem Jahr 2020 über etwa 15.000 Schuss Munition verfüge und zudem ein illegales Sturmgewehr besitze, das an einem ihr nicht genau bekannten Ort vergraben sei. Der Antragsteller sei aggressiv, psychisch labil, nehme Drogen und äußere Gedanken über einen Suizid und einen Amoklauf bzw. das Töten bestimmter Personen. Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung habe er im Beisein eines mittlerweile ehemaligen Mitarbeiters eine Waffe auf einen Geschäftspartner gerichtet und sinngemäß gesagt: „Du wirst meine Familie nicht zerstören.“
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Laut Polizeibericht wurden die Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin über den Vorfall mit dem Geschäftspartner von dem Mitarbeiter bestätigt, der Geschäftspartner sagte dagegen aus, dass er zu keiner Zeit von dem Antragsteller mit einer Waffe bedroht worden sei. Der Mitarbeiter sagte weiter aus, dass der Antragsteller öfter gesagt habe, dass dieser jemanden töten werde. Der Antragsteller habe zumindest früher ab und zu verschiedene Drogen genommen. Das im Zusammenhang mit der verbalen Auseinandersetzung, den Körperverletzungs-, Nötigungs- und Gewaltschutzdelikten zum Nachteil der ehemaligen Lebensgefährtin, dem Verstoß gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz gegen den Antragsteller durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde am 29. März 2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Am 11. November 2022 erließ das Amtsgericht München einen richterlichen Beschluss auf Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers sowie der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume nach dem Antragsteller zuzuordnenden Waffen i.S.d. Waffengesetzes und drei weiteren im Besitz des Antragstellers befindlichen Schusswaffen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 15. November 2022 ausgeweitet auf Schlüssel, Zugangsmöglichkeiten zu den Waffentresoren, Waffenbesitzkarten, Handy und Laptop. Mit weiterem Beschluss vom 15. November 2022 wurde angeordnet, den Standort des von dem Antragsteller mitgeführten Mobilfunkendgeräts zu ermitteln. Am 16. November 2022 fand die angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung statt. Es wurden erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen, „umfangreiche Munition“ und neun (von insgesamt zehn) waffenrechtlichen Erlaubnissen des Antragstellers sowie Waffen der ehemaligen Lebensgefährtin sichergestellt. Laut Aktenvermerk der Polizei waren die Waffen ordnungsgemäß verwahrt und der Antragsteller verhielt sich kooperativ. Am 17. November 2022 wurden das sichergestellte Mobiltelefon und der sichergestellte Laptop dem Antragsteller ausgehändigt, da keine Anhaltspunkte bezüglich der Existenz eines Sturmgewehrs gefunden worden seien.
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Am 17. und 19. November 2022 suchte die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers erneut Dienststellen der Polizei auf. Am 17. November 2022 beabsichtigte sie, einen von dem Antragsteller erhaltenen Ofenkäse zur Untersuchung nach Drogen bei der Dienststelle der Polizei abzugeben. Der Ofenkäse wurde ihr ohne Durchführung einer Untersuchung durch die Polizei wieder mitgegeben. Am 19. November 2022 zeigte sie den Antragsteller wegen Körperverletzung und Nötigung im Rahmen häuslicher Gewalt an, wiederholte bisher getätigte Aussagen und ergänzte, dass der Antragsteller ärztlich verschriebene Psychopharmaka nehme und versucht habe, der Tochter von seinen Psychopharmaka zu geben. Es bestünden akute Trennungs- bzw. Sorgerechtsstreitigkeiten.
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Am 19. November 2022 ordnete die Polizei die sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 12 BayPsychKHG an und verbrachte ihn in ein Klinikum. Laut Vermerk des aufnehmenden Polizeibeamten verhielt sich der Antragsteller aufbrausend und laut. Am 20. November 2022 wurde der Antragsteller entlassen.
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Mit Beschluss vom 22. November 2022 gab das Amtsgericht München einem Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz ‒ GewSchG ‒ gegen diesen zunächst statt und lehnte den Antrag nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 15. März 2023 ab (Az. … * …*); am 5. Juni 2023 erging ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München (Az. … … … *), wonach die gegen den Beschluss vom 15. März 2023 eingelegte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 gab das Amtsgericht München einem Antrag der aktuellen Lebensgefährtin des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers statt (Az. … * …*).
9
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 hörte die Behörde den Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung an. Es wurde mitgeteilt, dass ggf. beabsichtigt ist, ein Waffenbesitzverbot auszusprechen, die Waffenbesitzkarten zu widerrufen und die beantragte Verlängerung des Jagdscheins zu versagen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ihm wurde aufgegeben, einen Untersuchungstermin mit einem Gutachter zu vereinbaren und den Termin der Antragsgegnerin innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Bescheids mitzuteilen. Die Äußerungsfrist wurde zuletzt bis 14. Juli 2023 verlängert. Die Bevollmächtigten des Antragstellers trugen mit Schreiben vom … Juli 2023 vor, dass Tatsachen, welche eine Eignung des Antragstellers in Frage stellten, nicht vorlägen und dass aus diesem Grund die Vorlage eines Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung nicht in Betracht käme. Er konsumiere keine Drogen und habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan. Er habe sich auf Notwehr berufen. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt worden sei, sei der Vorfall vom … Oktober 2022 nicht geeignet, waffenrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Der Rechtsanwalt des Antragstellers habe im Zusammenhang mit der Mandatsführung einen Schaden im mindestens höheren sechsstelligen Bereich verursacht. Eine Zeugin des Vorfalls habe den Vorfall zunächst ebenfalls als Notwehrsituation dargestellt und ihre Ansicht erst später korrigiert. Die Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin stünden im Zusammenhang mit dem von ihr gestellten Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz und seien nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe eine Waffe auf einen Geschäftspartner gerichtet, würden sich Anhaltspunkte für eine finanzielle Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und dem bei dem vermeintlichen Vorfall anwesenden Mitarbeiter ergeben und damit ein Motiv für unrichtige Angaben. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Mitarbeiters zeige sich daran, dass es laut Aussage des Geschäftspartners gegenüber der Polizei eine Bedrohung nie gegeben habe. Die Sicherstellung der Waffen und der Munition sei bereits am 16. November 2022 im Rahmen des SEK-Einsatzes erfolgt. Bei der Sicherstellung habe der Antragsteller laut Protokoll kooperativ gewirkt.
10
Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen (Nr. I.1). Die beantragte Verlängerung des Jagdscheins Nr. … wurde versagt (Nr. I.2). Zudem wurde die Erteilung der von dem Landratsamt … ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. …, …, …, …, …, … sowie der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. … widerrufen und eingezogen; zudem wurde der Kleine Waffenschein Nr. … widerrufen (Nr. I.3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die (im Folgenden im Einzelnen genannten elf) in seinem Besitz befindlichen Waffenteile innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber der Behörde einen Nachweis zu erbringen; zudem werde nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Sicherstellung der Waffenteile angeordnet (Nr. I.4). Der Kleine Waffenschein Nr. … sei innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben bzw. einzusenden (Nr. I.5). Die sofortige Vollziehung der Nummern I.1, I.4 und I.5 wurde angeordnet (Nr. I.6). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Kleinen Jagdscheins werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro zur Zahlung fällig (Nr. I.7). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 200 Euro festgesetzt mit Auslagen in Höhe von 2,49 Euro (Nr. I.8).
11
Das Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen, wurde auf § 41 WaffG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG gestützt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Antragsteller eine Drogenproblematik, eine psychische Erkrankung oder Selbst- bzw. Fremdgefahr vorliege. Die von der Polizei aufgenommenen Aussagen Dritter seien ausreichend, um eine entsprechende waffen- und jagdrechtliche Bewertung vornehmen zu können. Es hätten drei Personen unabhängig voneinander bei der Polizei bezüglich des Antragstellers Drogenprobleme und psychische Auffälligkeiten zu Protokoll gegeben. Im Jagd- und Waffenrecht müssten keine Restzweifel an der persönlichen Eignung hingenommen werden. Die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins (Nr. I.2) wurde auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG gestützt. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. I.3) wurde auf § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG gestützt; die Anordnung unter Nr. I.3 des Bescheids sei auf Grund von § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG erfolgt. Die Anordnung unter Nr. I.4 des Bescheids sei auf Grund von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verfügung unter Nr. I.5 sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.1 und I.2 erfolge auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass das Waffenbesitzverbot und der Widerruf des Kleinen Waffenscheins bereits vor der – bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs u. U. erst in mehreren Jahren zu erwartenden – Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam würden. Da dem Antragsteller die persönliche Eignung fehle, müsse sichergestellt werden, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einem sofort wirksamen Waffenbesitzverbot und des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang zu Gunsten der sofortigen Beendigung der Gefahr. Die Androhung des Zwangsgelds sei aufgrund Art. 20, 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – erfolgt.
12
Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben am *. August 2023 Klage (M 7 K 23.3871) und stellten am *. August 2023 einen Eilantrag.
13
Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen die bereits in den Anhörungsschreiben vorgetragenen Argumente vor und ergänzten den Vortrag mit Schriftsätzen vom *. August 2023, vom … September 2023 und vom … September 2023. Die Polizei habe keine Rücksprache mit dem ermittelnden Beamten, der bereits anlässlich des SEKEinsatzes vom 16. November 2022 erhebliche Zweifel an den Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers gehabt habe, genommen. Dem Begehren des Antragstellers, im Zusammenhang mit der Unterbringung am 19. November 2022 Zeugen zu befragen, sei nicht entsprochen worden. Die Akte des Bezirkskrankenhauses enthalte keine nachteiligen Feststellungen zum Zustand des Antragstellers. Eidesstattlichen Versicherungen würden belegen, dass es am 19. November 2022 nicht zu einer Berührung zwischen dem Antragsteller und seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen sei. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf die in Abrede gestellten Behauptungen Dritter stützen. Die Behauptungen seien keine Tatsachen. Es fehle die Benennung der Fachrichtung des Gutachters und der konkreten Fragestellung, die der zu beauftragende Gutachter zu beantworten habe. Die Behörde habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Antragsteller im Rahmen der Amtsermittlung vorzuladen. Es werde ein überobligatorisch durchgeführter Drogenkontrolltest vorgelegt. Der Antragsteller habe am 31. Juli 2023 eine Haarprobe abgegeben; das Kopfhaar des Antragstellers habe zu diesem Zeitpunkt eine Länge von zwei cm gehabt. Die Analyse habe keinen Hinweis auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln ergeben. Der Drogenkontrolltest habe belegt, dass der Antragsteller keinerlei Drogen konsumiert habe. Der Antragsteller habe die Verlängerung des Jagdscheins beantragt und werde in der Hauptsache einen Verpflichtungsantrag nachreichen. Es sei von einem fortdauernden Bedürfnis auszugehen.
14
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) vom 20. Juli 2023, AZ. … … … …, wird hinsichtlich Ziffern I.1., I.4. und I.5. des Bescheids wiederhergestellt und bezüglich Ziffer I.3. des Bescheids angeordnet.
15
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
16
Mit Schriftsatz vom 5. September 2023 verwies die Antragsgegnerin auf die Waffenakte und die Begründung des Bescheids und hinsichtlich des Umfangs und Inhalts des vorzulegenden Zeugnisses auf § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ‒ AWaffV ‒. Sie trug ergänzend vor, dass sich die Fragestellung aus der in dem Schreiben vom 8. Mai 2023 dargelegten Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer Drogenabhängigkeit, psychischen Erkrankung bzw. Selbst- und Fremdgefahr ergebe. Der Antragsteller habe vor Bescheidserlass keine entsprechenden Bedenken geäußert, dass der Untersuchungsumfang bzw. die Fragestellung unklar sei. Für eine abschließende Entscheidung über den Antrag auf Jagdscheinverlängerung und Herausgabe der Asservate und der Erlaubnisse sei die Vorlage eines Eignungsgutachtens unerlässlich. Mildere Mittel wie die Vorlage eines Drogenkontrolltests oder eines Attests seien nicht zielführend, da auch Zweifel an möglichen bestehenden psychischen Erkrankungen vollumfänglich ausgeräumt werden müssten.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 23.3871) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
18
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
19
Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Statthafte Rechtsschutzform ist ‒ entsprechend des Antrags der Bevollmächtigten des Antragstellers ‒ der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der Nr. I.3 und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Nrn. I.1, I.4 und I.5 des Bescheids vom 20. Juli 2023.
20
Der Antrag ist unbegründet.
21
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
22
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. I.1, I.4 und I.5 des Bescheids vom 20. Juli 2023 formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende ‒ vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. Juli 2023 dürften nicht ersichtlich sein. Die Klage wird daher nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben.
23
Die behördliche Vollzugsanordnung bzgl. Nrn. I.1, I.4 und I.5 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die von der Waffenbehörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Aus der behördlichen Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung wird deutlich, worin die Gründe gerade für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts liegen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rn. 248). Die Begründung des Bescheids zur Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte dahingehend auszulegen sein, dass sie sich auch auf die Nrn. I.4 und I.5 beziehen dürfte. Dies folgt aus den Ausführungen, wonach sichergestellt werden müsste, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben, und dass weiter die Abwägung des öffentlichen Interesses an einem sofort wirksamen Waffenbesitzverbot und des Widerrufs des Kleinen Waffenscheines gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, Waffen bzw. Waffenteile und Munition sowie den Kleinen Waffenschein zu besitzen, einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange ergebe. Im Übrigen könnten die Erwägungen im Hauptsacheverfahren ggf. auch noch ergänzt werden.
24
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 3. August 2023 erhobenen Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (hierzu 1.), der in Nrn. I.4 und I.5 ergangenen Folgeanordnungen (hierzu 2.) und des Waffenverbots (hierzu 3.) überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
25
1. Der in Nr. I.3 angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 WaffG dürfte rechtmäßig sein. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
26
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG besitzt.
27
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – geregelt (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG). Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2024 ‒ 24 C 24.43 ‒ juris Rn. 7; B.v. 2.12.2020 ‒24 CS 20.2211 ‒ Rn. 22; B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16).
28
Vorliegend dürfte die Antragsgegnerin zurecht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen haben, da die Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses rechtmäßig sein dürfte und vom Antragsteller auf entsprechende Aufforderung durch die Antragsgegnerin ein Gutachten, das geeignet ist, die Bedenken an dessen persönlicher Eignung auszuräumen, nicht vorgelegt wurde.
29
a) Die Aufforderung zur Vorlage eines Zeugnisses dürfte in formeller Hinsicht den Anforderungen der § 6 Abs. 2, 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV entsprechen.
30
Gemäß § 4 Abs. 3 AWaffV wurde dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe für die Zweifel bzw. der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mitgeteilt, dass er sich der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In dem Schreiben vom 8. Mai 2023 wird auf Seite drei ausgeführt, dass ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt zu vermuten sei, dass bei dem Antragsteller eine Drogenabhängigkeit, psychische Erkrankung, Selbst- bzw. Fremdgefahr vorliege. Unmittelbar im nächsten Abschnitt des Schreibens wird der Antragsteller zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die körperliche oder geistige Eignung aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat dem Schreiben einen Ausdruck der Regelung des § 4 AWaffV beigefügt. In § 4 Abs. 2 AWaffV sind die Fachrichtungen benannt, in denen die Gutachter tätig sein sollen. Kontext und Fragestellung des zu erbringenden Gutachtens ergeben sich aus der von der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 8. Mai 2023 geäußerten, ggf. zu widerlegenden Vermutung und im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV, wonach das Gutachten darüber Auskunft geben muss, ob der Antragsteller persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen.
31
Die von der Antragsgegnerin offen gelassene Auswahl der Fachrichtung des Gutachters begegnet keinen formellen Bedenken. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ergibt sich nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch die Behörde zu erfolgen hat. Denn nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen begründen. Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, der zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens aufgefordert wurde, auf eigene Kosten einen sachkundigen Gutachter mit der Begutachtung zu beauftragen. In § 4 Abs. 2 Satz 1 AWaffV werden die Fachrichtungen bezeichnet, denen die Gutachter, die die Begutachtung durchführen, angehören sollen. Der Wortlaut dieser Vorschriften ist offen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Waffenbehörde einen Gutachter einer bestimmten Gutachtergruppe zu bestimmen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Normen nicht (vgl. VG Stuttgart, U.v. 28.8.2020 ‒ 5 K 8253/19 ‒ juris Rn. 46).
32
Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der genannten Vorschriften mit denen des Fahrerlaubnisrechts. Während im Fahrerlaubnisrecht der Behörde ausdrücklich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Befugnis eingeräumt wird, in der Anordnung zu bestimmen, von welchem der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgezählten Gutachtern das Zeugnis erstellt werden soll, fehlt im Waffenrecht eine dem § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV entsprechende Konkretisierung für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde. § 4 Abs. 2 AWaffV ordnet lediglich an, dass die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 von Gutachtern der in § 4 Abs. 2 AWaffV aufgezählten Fachrichtungen durchgeführt werden soll. Eine Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde hat der Gesetzgeber im Bereich des Waffenrechts daher nicht ausdrücklich geregelt, sodass der offene Wortlaut der waffenrechtlichen Vorschriften insoweit – im Unterschied zum Fahrerlaubnisrecht – eine Auslegung dieser Vorschriften dahingehend eröffnet, dem Betroffenen die Auswahl der in Betracht kommenden Gutachter zu überlassen. Auch nach dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ist eine Auslegung dahingehend, der Behörde und nicht dem Betroffenen die Auswahl des Gutachters zu überlassen, nicht geboten. Denn der Sinn und Zweck der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften wird auch dann erreicht, wenn dem Betroffenen selbst die Wahl der Gutachtergruppe überlassen wird. Es ist zumindest im Waffenrecht nicht vorausgesetzt, dass ‒ wie dagegen im Fahrerlaubnisrecht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ‒ von Seiten der Antragsgegnerin eine Festlegung auf nur eine der in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 AWaffV genannten Fachrichtungen erfolgen müsse (vgl. VG Stuttgart, U.v. 28.8.2020 ‒ 5 K 8253/19 ‒ juris Rn. 47 ff.).
33
Ob ggf. eine Auswahl durch die Behörde vorzunehmen wäre, wenn die von dem Gutachter zu beantwortende Fragestellung nicht deutlich wird oder wenn aus dem Anhörungsschreiben oder dem Bescheid nicht hervorgeht, von welcher Art der persönlichen Eignungsfehler i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 WaffG ausgegangen wird (vgl. zu dieser Konstellation VG Göttingen, U.v.22.7.2020 ‒ 1 A 458/18 ‒ juris Rn. 32 ff.), kann offenbleiben. Die streitgegenständliche Anhörung enthält ‒ wie ausgeführt ‒ eine ausreichend bestimmte Fragestellung.
34
Schwierigkeiten bei der Auswahl eines geeigneten Gutachters sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vorlage eines Zeugnisses wurde vielmehr mit Schreiben vom 14. Juli 2023 abgelehnt.
35
b) Die Aufforderung zur Vorlage dürfte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sein.
36
Es dürften Tatsachen bekannt sein, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Die tätliche Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Rechtsanwalt des Antragstellers am … Oktober 2022, die richterlich angeordnete (Wohnungs-)Durchsuchung am 16. November 2022, die polizeilich angeordnete, sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach BayPsychKHG vom 19. bis zum 20. November 2022 und die Aussagen Dritter in den polizeilichen Ermittlungsverfahren in dem Zeitraum von Oktober bis November 2022 dürften in der Gesamtbetrachtung Tatsachen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG darstellen.
37
Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers gründen nicht lediglich auf Mutmaßungen oder Behauptungen Dritter, sondern auf der Gesamtheit der angeführten Tatsachen, insbesondere den richterlich bzw. polizeilich angeordneten Maßnahmen. Ausgehend von den genannten Tatsachen sind hinreichende, eine weitere Klärung erfordernde tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Antragsteller – sei es in Form einer Sucht- oder sonstigen psychischen Erkrankung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder der Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) – gegeben, die einen negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen möglich erscheinen lässt.
38
Es kann offenbleiben, ob die tätliche Auseinandersetzung, die Durchsuchung, die Unterbringung oder die Aussagen Dritter jeweils für sich allein genommen genügen, um Bedenken an der persönlichen Eignung des Antragstellers zu begründen und eine Klärung veranlassen zu können. Jedenfalls sind die genannten Tatsachen in der Gesamtbetrachtung geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen.
39
Die Tatsache, dass der Antragsteller in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen war, konnte die Antragsgegnerin trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen ihrer Entscheidung zur Aufforderung der Zeugnisvorlage miteinbeziehen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Verwertung der in dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nicht entgegen. Die Aufforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG bzw. der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ist keine Sanktion für in der Vergangenheit liegendes Verhalten. Es handelt sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme mit präventivem Charakter. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung bleibt es bei der Tatsache, dass der Antragsteller am … Oktober 2022 in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war, in deren Folge sein Gegenüber u.a. eine Nasenbeinfraktur erlitt.
40
Anhaltspunkte für Zweifel an der persönlichen Eignung folgen insbesondere aus den Tatsachen, dass zu Lasten des Antragstellers eine Durchsuchung der Räumlichkeiten und eine sofortige vorläufige Unterbringung richterlich bzw. polizeilich angeordnet und durchgeführt wurden. Laut richterlichem Beschluss wurde die Sicherstellung der Waffen gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b PAG zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut als notwendig bewertet. Laut Polizeibericht wurde die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, weil der Antragsteller aufgrund einer psychischen Störung sich selbst und die Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährde. In dem Polizeibericht über die Unterbringung wird die Verfassung des Antragstellers bzw. dessen Wirkung gegenüber den Beamten als aufbrausend und laut beschrieben.
41
Weitere im Rahmen von § 6 Abs. 2 WaffG relevante Tatsachen sind die Aussagen Dritter über Drogen- bzw. Medikamentenkonsum, psychische Verfasstheit und Gedanken zu Selbst- und Fremdgefährdung des Antragstellers. Insgesamt haben drei Personen ‒ der Rechtsanwalt, die ehemalige Lebensgefährtin und der Mitarbeiter des Antragstellers ‒ im Rahmen polizeilicher Ermittlungen über Auffälligkeiten des Antragstellers berichtet. Es handelt sich um Personen sowohl aus dem privaten als auch dem geschäftlichen Umfeld des Antragstellers. Es drängt sich keinesfalls zwangsläufig auf, dass sich die Personen im Hinblick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten, um zu Lasten des Antragstellers zusammenwirken. Es bleibt daher bei drei voneinander unabhängigen und zu verschiedenen Vorfällen getätigten Aussagen, die jeweils Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und aggressives Verhalten des Antragstellers zum Gegenstand haben. Es handelt sich insbesondere bei der Aussage des Rechtsanwalts ‒ unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der Aussage ‒ auch nicht um bloße unsubstantiierte Andeutungen Dritter (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.8.2021 ‒ AN 16 K 21.00671 ‒ juris Rn. 19). Die genannte Aussage steht vielmehr im Kontext der tätlichen Auseinandersetzung und der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Aussagenden. Die durch die Aussagen hervorgerufenen Zweifel an der Eignung des Antragstellers können auch nicht durch Berücksichtigung einer möglichen persönlichen (im Fall der ehemaligen Lebensgefährtin) und wirtschaftlichen (im Fall des Rechtsanwalts und Mitarbeiters) Motivation der Aussagenden ausgeräumt werden. Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Geschäftspartners, der entgegen der Aussage des ehemaligen Mitarbeiters bestreitet, dass es zur Bedrohung mit einer Waffe gekommen sei, verbleiben zumindest Restzweifel an der Verfassung des Antragstellers in Bezug auf Aggressivität und Fremdgefährdung.
42
Es liegen damit jedenfalls in der Gesamtbetrachtung Tatschen i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG vor. Ausgehend von den genannten Tatsachen in ihrer Gesamtheit kann nicht mit der im Waffenrecht erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nicht die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche persönliche Eignung besitzt.
43
Sind der Behörde – wie vorliegend – Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so steht der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage nach § 6 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zu. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet.
44
Hervorzuheben ist, dass es insbesondere auch unschädlich ist, dass eine Aussage über Drogen- bzw. Medikamentenkonsum, eine psychische Erkrankung oder Fremd- bzw. Selbstgefährdung des Antragstellers aus den bekannt gewordenen Tatsachen nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits – wie hier gegebene – tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 21 CS 18.2168 – juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtlich nicht darauf gestützt, dass die Negativvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG erfüllt seien, weil die persönliche Eignung nicht gegeben sei, sondern darauf, dass der Antragsteller ein wegen begründeter Bedenken gegen die persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweis auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat.
45
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 wurde der Antragsteller zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung aufgefordert. Unter Verweis darauf, dass bei nicht fristgerechter Vorlage auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden darf, wurde ihm aufgegeben, einen Untersuchungstermin bei einem Gutachter zu vereinbaren und innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin den Termin mitzuteilen. Nach Fristverlängerung haben die Bevollmächtigten des Antragsgegners mit Schreiben vom 14. Juli 2023 abschließend erklärt, dass die Vorlage eines Gutachtens nicht in Betracht komme. Die Vorlage eines forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 17. August 2023, in dem das Kopfhaar des Antragstellers auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe untersucht worden ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses am 20. Juli 2023.
46
Die behördliche Aufforderung der Beibringung eines Gutachtens war auch verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können. Sie dient damit sowohl dem Schutz unbeteiligter Dritter, aber gerade auch dem Schutz des Antragstellers selbst.
47
Da der Antragsteller auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage im Schreiben vom 8. Mai 2023 hingewiesen worden war, durfte die Antragsgegnerin bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auf dessen Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV) und hatte den Widerruf der Waffenbesitzkarten als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).
48
2. Gegen die an den Widerruf anknüpfenden Folgeanordnungen in Nrn. I.4 und I.5 des Bescheids sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
49
3. Auch gegen das verfügte Waffenverbot in Nr. I.1 des Bescheids bestehen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt.
50
Das angeordnete Verbot von Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfte rechtmäßig sein.
51
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WaffG ist die betroffene Person im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf deren Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Auch hier gelten die Grundsätze der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG) entsprechend.
52
Der Antragsteller verfügt nicht über die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Da er ein – wie ausgeführt – zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat und auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden war, durfte die Antragsgegnerin auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV). Das forensisch-toxikologische Gutachten vom 17. August 2023 erfüllt die Anforderungen des mit Schreiben vom 8. Mai 2023 angeforderten Zeugnisses nicht. Es handelt sich nicht um ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG.
53
Eine weitergehende Differenzierung ist nicht angezeigt, da die Voraussetzung der persönlichen Eignung gleichermaßen für erlaubnisfreie wie erlaubnispflichtige Waffen gilt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG: „[…] oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt“).
54
Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenverbots ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs gemäß § 114 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat – wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt – das ihr zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Waffenverbot mit dem sich aus der fehlenden persönlichen Eignung ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können, ist das strafbewehrte Waffenverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht über die erforderliche persönliche Eignung verfügenden Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenverbot dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen. Der Antragsteller hat insbesondere auch nicht vorgetragen, auf den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen in besonderer Weise angewiesen zu sein oder hieran ein gesteigertes Interesse zu haben. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
55
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
56
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse einschließlich einer Waffe der Auffangwert von 5.000 Euro zzgl. 750 Euro je weiterer Waffe bei insgesamt 22 Waffen sowie zzgl. 750 Euro je weiteren Waffenteils bei insgesamt elf einzeln aufgelisteten Waffenteilen anzusetzen. Für das Waffenverbot sind 5.000 Euro anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 34.000 Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 25).