Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 16.02.2024 – AN 17 S 24.50087
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Kroatien

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 5
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 20 Abs. 5
Dublin-Durchführungs-VO Art. 9, Art. 14
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5
Leitsätze:
1. Im Wiederaufnahmeverfahren muss nicht feststehen, dass die Zuständigkeit des ersuchten Staates für die Entscheidung über den Antrag nach Kapitel III der Dublin III-VO besteht, vielmehr ist es gerade Sache des Staates der Erstasylantragstellung, die Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen und zu Ende zu bringen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nach dem System der normativen Vergewisserung geltende Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht, ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kroatien verfügte über ein grundsätzlich funktionierendes und dem Schutzbedürfnis von Asylsuchenden Rechnung tragendes Asylsystem mit ausreichenden Aufnahmebedingungen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiederaufnahmeverfahren mit Kroatien, keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren, Asylantragsstellung aus Abschiebehaft heraus, Eilrechtsschutz, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Asylrecht, Abschiebungsanordnung, Kroation, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2972

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Kroatien.
2
Der 1987 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er wurde von der Bundespolizei … am 7. Januar 2024 in … aufgegriffen, ohne im Besitz gültiger Aufenthaltspapiere zu sein. Eine EURODAC-Abfrage vom gleichen Tag ergab Treffer der Kategorie 1 und 2 für Kroatien für den 29. Dezember 2023 und 3. Januar 2024. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er an, dass er über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz mit einem Schleuser in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und er in Slowenien und Kroatien Fingerabdrücke abgegeben habe: In Slowenien habe er einen Asylantrag gestellt. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, wo seine sehr kranke Mutter lebe, die er unterstützen müsse.
3
Er stellte aus der Abschiebehaft heraus am 17. Januar 2024 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und gab bei der Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags vom gleichen Tag an, dass es in Kroatien mit dem Bus des Schleusers einen Unfall gegeben habe, woraufhin er zwei Tage in Polizeigewahrsam gewesen sei und dann Kroatien habe verlassen müssen. Erst beim zweiten Versuch habe seine Einreise geklappt. Er habe in Kroatien keine Unterstützung bekommen. Er möchte sich in Deutschland um seine kranke Mutter kümmern.
4
Das Bundesamt stellte am 10. Januar 2024 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO, das die dortigen Behörden am 24. Januar 2024 nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO akzeptierten.
5
Mit Bescheid vom 25. Januar 2024, dem Antragsteller in der Haft am gleichen Tag zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Kroatien (Ziffer 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2024 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte gem. § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
7
Eine Begründung erfolgte nicht.
8
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024, den Antrag abzulehnen.
9
Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich mit Beschluss vom 5. Februar 2024 für örtlich unzuständig und verwies die Verfahren an das Verwaltungsgericht Ansbach.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 25. Januar 2024 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Die Klage und der Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Frist von einer Woche, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach Bescheidszustellung vom 25. Januar 2024 erhoben worden.
13
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber unbegründet. Die Interessensabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach in der Sache erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 25. Januar 2024 getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Kroatien ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen – bzw. im Falle des hier einschlägigen Wiederaufnahmeverfahrens zur Rückübernahme verpflichteten – Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann.
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a) Kroatien ist zur Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 20 Abs. 5, 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO verpflichtet. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat, solange das Asylverfahren dort läuft, zur Rückübernahme eines Asylantragstellers verpflichtet, wenn sich der Asylbewerber in dieser Zeit in einen anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort ohne Asylantrag erneuten aufhält oder dort einen weiteren Asylantrag stellt. Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde gehalten, den Antragsteller auch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates zum Abschluss zu bringen.
16
Ausweislich der EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 29. Dezember 2023 und 3. Januar 2024 hat der Antragsteller vor der Einreise nach Deutschland in Kroatien (mindestens) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (vgl. zum Beweiswert des EURODAC-Treffers Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 und Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 [Dublin-Durchführungs-VO], Anhang II Verzeichnis A II Nr. 2 erster Spiegelstrich zur Dublin-Durchführungs-VO, Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO). Die EURODAC-Datenbank gibt hingegen keine Hinweise auf weitere, insbesondere frühere Asylantragstellungen im Dublin-Raum. Bei der Mitteilung des Antragstellers, er habe in Slowenien einen Asylantrag gestellt und in Kroatien nur Fingerabdrücke abgegeben, dürfte es sich um eine Verwechslung des Antragstellers handeln, jedenfalls bestehen für eine vorherige Antragstellung in Slowenien keinerlei objektive Beweise oder Indizien. Eine bloße Behauptung ohne konkrete, substantiierte und nachprüfbare Angaben genügt hierfür nicht (vgl. Anhang II Verzeichnis A und B zur Dublin-Durchführungs-VO). Das kroatische Innenministerium bestätigte mit der Akzeptanz der Rücknahme nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO im Schreiben vom 24. Januar 2024 außerdem die Erstasylantragstellung in Kroatien. Durch die Nennung von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO teilte Kroatien auch mit, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin III-VO in Kroatien noch nicht abgeschlossen ist (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris). Die Voraussetzungen für die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahren waren und sind damit erfüllt.
17
Im Wiederaufnahmeverfahren muss – anders als bei einem Aufnahmeantrag nach Art. 21, Art. 22 Dublin III-VO – auch nicht feststehen, dass die Zuständigkeit des ersuchten Staates für die Entscheidung über den Antrag nach Kapitel III der Dublin III-VO (Art. 8 ff Dublin III-VO) besteht, vielmehr ist es gerade Sache Kroatiens als Staat der Erstasylantragstellung, die Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen und zu Ende zu bringen, vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 54 ff., ebenso VG Ansbach, U.v. 28.6.2021 – AN 17 K 19.50954 – juris, B.v. 25.10.2022 – AN 17 S 22.50299 – juris; VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531 – juris Rn. 20). Es kommt für das vorliegende Verfahren somit vom Grundsatz her nicht darauf an, ob eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers nach – hier allein in Betracht kommend – Art. 9, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Hinblick auf die in Deutschland lebende Mutter des Antragstellers besteht. Der Europäischen Gerichtshof macht hiervon zwar eine Ausnahme für Fälle, in denen die Zuständigkeit es ersuchenden Staates offensichtlich besteht. In einem solchen Fall hat die Rückführung des Antragstellers zu unterbleiben und hat der ersuchende Staat seine Zuständigkeit gleich anzuerkennen (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 83 ff., Leitsatz 3). Andernfalls entstünde ein vermeidbares und uneffektives Hin- und Herverschieben von Asylantragstellern (VG Ansbach, U.v. 28.6.2021 – AN 17 K 19.50954 – juris). Eine solche offensichtliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers kann jedoch nicht festgestellt werden. Als Volljähriger ist der Antragsteller nach der Definition des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO kein Familienangehöriger seiner Mutter, so dass Art. 9 Dublin III-VO klar ausscheidet. Zur einer schweren Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers bestehen keine näheren Erkenntnisse. Eine Angewiesenheit seiner Mutter auf ihn hat Antragsteller zwar pauschal behauptet, sein Vortrag blieb aber ohne überprüfbare konkrete Angaben, so dass Art. 16 Abs. 2 Dublin III-VO nicht eingreift. Im Übrigen fehlt es hierfür am schriftlichen Kundtun des entsprechenden Wunsches durch die Mutter des Antragstellers. Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestehen in dieser Situation ebenfalls nicht.
18
b) Der Zuständigkeit Kroatiens stehen nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auch nicht das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder prekäre Aufnahmebedingungen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, entgegen. Solche bestehen in Kroatien und konkret für den Antragsteller nicht.
19
Nach dem System der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – NVwZ 1996, 700/704 f.) bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
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Diesen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt ergeben sich für Dublin-Rückkehrer in Kroatien keine systemischen Mängel. Die Lage stellt sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen für sie wie folgt dar:
21
aa) Dublin-Rückkehrende haben den gleichen vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem wie Ersteinreisende. Schwierigkeiten sind dabei nicht zu verzeichnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 3; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Croatia – Update 2022, S. 53; European Union Agency for Asylum [EUAA], Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin tranfer to Croatia vom 20.4.2023, Ziffer 2). Für vulnerable Personen und unbegleitete Minderjährige gibt es spezielle Verfahrensgarantien (BFA, S. 4). Gegen negative behördliche Entscheidungen ist der Klageweg zum Verwaltungsgericht und gegebenenfalls Berufung zum Obersten Verwaltungsgericht oder Beschwerde zum Verfassungsgericht eröffnet (AIDA, S. 25). Wenn ein Antragsteller Kroatien vor Abschluss seines Asylverfahrens verlassen hat, wird sein Asylverfahren wiederaufgenommen, wenn er dies nach seiner Rückkehr verlangt. Wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat oder vor Verlassen des Landes abgelehnt wurde, gilt jedoch als Folgeantragsteller (BFA, S. 3; AIDA, S. 53). Zu einer Unzulässigkeitsentscheidung kommt es europarechtskonform in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 lit. a) bis d) der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL), ist also auch bei Folgeanträgen möglich (EUAA, Ziffer 2.2. und 2.3).
22
Ob ein Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat, der Sicherheit vor Verfolgung und Beachtung des Non-Refoulement-Prinzips gewährleistet, einreist und dorthin zurückgeführt wird, wird für jeden Antrag gesondert geprüft (BFA, S. 7). Menschenrechtsorganisationen berichteten in der Vergangenheit jedoch wiederholt von illegalen und teilweise gewaltsamen Zurückdrängungen von Migranten an der Landesgrenze (Pushbacks), teilweise auch von Massenabschiebungen in Schnellverfahren, insbesondere nach Bosnien-Herzegowina und teilweise nach Serbien (Amnesty International [AI], Kroatien 2022, S.2; Human Rights Watch [HRW], Kroatien: Anhaltende, gewaltsame Pushback vom 3.5.2023; Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH], Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022 vom 21.2.2023, S. 9). Seit geraumer Zeit, insbesondere seit dem Beitritt von Kroatien zum Schengenraum zum 1. Januar 2023 kommt es aber kaum noch zu derartigen Berichten über Pushbacks (BFA, S. 8).
23
Nach der Rücküberstellung werden Antragsteller in Kroatien während des Asylverfahrens in den Aufnahmezentren von Zagreb („Hotel Porin“) und Kutina (80 km von Zagreb entfernt), die über ausreichend Duschen und Toiletten verfügen und regelmäßig gereinigt werden, untergebracht Sie verfügen über eine Kapazität von 600 bzw. 140 Plätzen (AIDA, Country Report Croatia, 2022 S.82, 86 – 88). Die Unterbringung in Zagreb erfolgt in der Regel in Viererzimmern. Das Aufnahmezentrum in Kutina dient vor allem der Unterbringung vulnerabler Antragsteller. Soweit Belegungszahlen bekannt sind (zum 28.12.20 und 31.12.21), waren die Kapazitäten bei weitem nicht ausgeschöpft (AIDA, Country Report Croatia – Update 2021, S. 80). Für eventuelle zukünftige Migrationswellen wird überdies ein Objekt in Slavonski Brod/Bjeliš vorgehalten (BFA, S. 10).
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Die Unterbringung umfasst auch Verpflegung, Kleidung und Fahrtkosten, die im Rahmen des Verfahrens notwendig sind, sowie ein – allerdings sehr geringes – Taschengeld in Höhe von – vor Einführung des Euro – monatlich umgerechnet 13,30 EUR (AIDA, S. 84). Bei Folgeantragstellern können die Leistungen eingeschränkt werden (AIDA, S. 82 ff.). Es werden drei Mahlzeiten täglich angeboten. Daneben gibt es in den Unterkünften Küchen, in denen Essen zubereitet werden kann (AIDA, S. 88).
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Auch die Gesundheitsversorgung wird in den Aufnahmezentren gewährleistet. Dort besteht jeweils eine Ambulanz mit gesundheitlicher Grundversorgung, die auch die Behandlung chronischer und lebensgefährlicher Erkrankungen umfasst. Für besonders hilfsbedürftige Gruppen wurde durch das kroatische Gesundheitsministerium und örtliche Gesundheitszentren eine spezialisierte Ambulanz eingerichtet, die u.a. pädiatrische, gynäkologische, neuropsychiatrische und zahnärztliche Behandlung sowie ambulante Behandlung für Suchterkrankungen anbietet. Daneben werden Antragsteller, wenn notwendig, in die jeweiligen örtlichen Krankenhäuser überwiesen (AIDA, S. 94 f.). Die belgische Nichtregierungsorganisation Médecins du Monde (MDM) bietet ergänzende Gesundheitsleistungen sowie Hilfestellungen bei der Wahrnehmung der Angebote der staatlichen Gesundheitsversorgung an. Insbesondere führt MDM medizinische Erstuntersuchungen bei der Ankunft im Aufnahmezentrum sowie medizinische Konsultationen durch und bietet schwangeren Asylsuchenden gynäkologische Dienste an sowie psychologische Unterstützung (AIDA, S. 97 f.).
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Das kroatische Rote Kreuz erbringt in den Aufnahmeeinrichtungen zusätzliche Dienstleistungen wie psychosoziale Unterstützungen, Sprach- und Computerkurse und Aktivitäten für Kinder (AIDA, S. 89). Die Nichtregierungsorganisation „Are You Syrious“ (AYS) stellt Asylsuchenden kostenlos Kleidung, Haushaltsgegenstände und Hygieneartikel zur Verfügung und bietet ebenfalls Sprachkurse an (AIDA, S. 90). Das Croatian Law Centre (CLC) gewährt Asylsuchenden Rechtsberatung, auch telefonisch und per E-Mail (AIDA, S. 90). Kinder haben bereits während des laufenden Asylverfahrens Anspruch und Zugang zu Schulerziehung (AIDA, S. 92). Daneben existieren verschiedene Unterstützungen für Kinder, z. B. beim Kroatisch-Lernen und in Vorbereitungs- oder Ergänzungsklassen, wobei es zu praktischen Problemen kommen kann, wie auch das kroatische Erziehungsministerium einräumt (AIDA, S. 93 f.).
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bb) Nach alldem verfügt Kroatien über ein grundsätzlich funktionierendes und dem Schutzbedürfnis von Asylsuchenden Rechnung tragendes Asylsystem mit ausreichenden Aufnahmebedingungen. Dass Dublin-Rückkehrer von den nicht rechtskonformen und zu kritisierenden, aber deutlich nachgelassenen Pushbacks nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien bedroht sind, ist nicht zu erwarten. Hierauf ergeben sich keine Hinweise aus den vom Gericht beigezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel. Dagegen spricht auch, dass Kroatien seine Aufnahmebereitschaft hinsichtlich des Antragstellers am 25. Januar 2024 erklärt hat. Durch die Registrierung des Antragstellers in der EURODAC-Datenbank ist die Verantwortung Kroatiens für den Antragsteller auch dokumentiert und sichtbar. Dass Kroatien die Gefahr der leicht(er) e Nachvollziehbarkeit eines Rechtsbruchs eingeht und so auch eine Eskalation innerhalb der Mitgliedstaaten riskiert, erscheint höchst unwahrscheinlich. Systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die Dublin-Rückkehrer auch treffen würden, sind damit nicht erkennbar; nach dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens ist vielmehr von einer europarechtskonformen und rechtstaatlichen Behandlung von Dublin-Rückkehrern auszugehen (nahezu einhellig Rechtsprechung, vgl. OVG Lüneburg, B.v. 22.2.2023 – 10 LA 12/23 – juris; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 37 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 29.6.2023 – 19 K 2160/23 – juris Rn. 39 ff.; VG Stuttgart, B.v. 30.9.2022 – A 13 K 4446/22 – juris S. 5 f.; VG Leipzig, B.v. 6.12.2022 – 6 L 678/22.A – juris S. 8 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 4.2.2022 – 12 L 59/22.A – juris Rn. 44 ff.; VG München, B.v. 9.11.2023 – M 3 S 23.51173 – juris S. 5 f. m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 20.12.2021, AN 14 S 21.50254 – juris Rn. 44; a.A. VG Braunschweig, U.v. 24.5.2022 – 2 A 26/22 – juris Rn. 34 f.; skeptisch VG München, B.v. 20.6.2023 – M 10 S 23.50598 – juris Rn. 23).
28
cc) Dem Antragsteller droht nach Überzeugung des Gerichts auch nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter in Kroatien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Eine tatsächliche Gefahr („real risk“) hierfür kann nicht festgestellt werden.
29
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 87 ff.). Auch insoweit gilt aber der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle. Diese ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von der öffentlichen Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 92).
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Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Kroatien prinzipiell wie eigene Staatsangehörige Zugang zu Arbeit, Bildung, Unterkunft, öffentliche Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen und genießen die gleichen Rechte.
31
Antragsteller mit Flüchtlingsstatus erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (BFA, S. 11, AIDA, S. 128). Sie genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Familienzusammenführung.
32
Anerkannte Schutzberechtigte, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um sich selbst eine Unterkunft zu beschaffen, haben zwei Jahre lang einen Anspruch auf kostenfreie Unterbringung (BFA, S. 12, AIDA, S. 139). Wenn – was angesichts des Wohnraummangels und aufgrund von Vorbehalten der Bevölkerung – nicht unwahrscheinlich ist (AIDA, S.140 f.) – keine angemessene Wohnung für sie gefunden wird, können sie solange weiter in den Aufnahmezentren untergebracht werden (BFA; S. 12), in der Praxis verbleiben sie dort, bis eine passende Wohnung gefunden wird, gegebenenfalls auch über die zwei Jahre hinaus (AIDA, S. 139 f.). Verfügen Schutzberechtigte über finanzielle Mittel, sind sie verpflichtet, auch bereits in den ersten zwei Jahren zu den Kosten der Unterkunft beizutragen (AIDA, S. 139). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen leisten Unterstützung bei der Wohnungssuche (AIDA, S. 141).
33
Schutzberechtigte haben nach der Anerkennung vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass hierfür besondere Erlaubnisse oder Bescheinigungen ausgestellt werden müssen oder sonstige Förmlichkeiten notwendig sind (BFA; S. 12). Verschiedene NGOs sowie die kroatische Agentur für Arbeit unterstützen anerkannt Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche und auch allgemein bei der Integration in die kroatische Gesellschaft (BFA, S. 12 f., AIDA, S. 125 ff., S. 142 ff.). Ein für 2017 bis 2019 gültiger Aktionsplan zur Integration anerkannter international Schutzberechtigter wurde allerdings nicht in die Praxis umgesetzt, ein weiterer Aktionsplan nicht beschlossen (AIDA, S.121). Haupthindernis für die Arbeitsaufnahme sind mangelnde Sprachkenntnissen (BFA, S. 12, AIDA, S.125 f., S. 141 f.). Obwohl staatlicherseits Sprachkurse organisiert werden (BFA, S. 12), Schutzberechtigten auch die von AYS und anderen NGOs organisierte Sprachkurse offenstehen (AIDA, S. 90, S.126 ff.), besteht hieran ein Mangel (AIDA, S.125).
34
Anerkannte Schutzberechtigte haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Schulsystem, wobei aber Probleme wegen personeller Ausstattung der Schulen und beim Zugang zu den Vorbereitungsklassen für die kroatische Sprache bestehen (AIDA, S. 144 f.). NGOs wie AYS unterstützen Schüler beim Erlernen der Sprache und der Bewältigung des Schulstoffs sowie ihre Eltern bei der Kommunikation mit der Schule (AIDA, S. 145). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt beim Zugang zur Sekundärbildung und bietet Programme zur Förderung des Berufseinstiegs für Jugendliche an (BFA, S. 14).
35
Schutzberechtigte haben das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsangehörige. Berufstätige, die Versicherungsbeiträge zahlen, sind krankenversichert, nicht jedoch deren Familienangehörige und nicht arbeitslose Personen (BFA, S. 13; AIDA, S. 147 f.). Deren Behandlungskosten werden jedoch aus dem Staatshaushalt getragen. Aufgrund verzögerter Zahlungen seitens des Staates an die Ärzte und Unkenntnis auf Seiten der Ärzteschaft, kommt es in der Praxis hier häufig zu Problemen, die den Zugang zur Behandlung faktisch verhindern können (BFA, S. 13). Die Kosten für benötigte Medikamente werden nach Prüfung vollständig übernommen, wenn sie auf der Liste der Basismedikamente stehen. Bei Medikamenten der Ergänzungsliste werden die Kosten zwischen dem Ministerium und der betreffenden Person geteilt (AIDA, S. 148).
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Im Übrigen haben anerkannte Schutzberechtigte im gleichen Umfang Anspruch auf Sozialleistungen wie kroatische Staatsangehörige (BFA, S. 12, AIDA, S.146 f.). Gewährt wird anerkannt Schutzberechtigten, die kein Einkommen haben, unter anderem die garantierte Mindestleistung („Zajamcena minimalna naknada“). Sie beläuft sich bei arbeitsfähigen Erwachsenen auf monatlich 133 EUR. Daneben gibt es auch eine einmalige Unterstützung („Jednokratna naknade“), wenn außerordentliche Kosten anfallen wie bei der Geburt eines Kindes, bei der Erziehung eines Kindes oder der Notwendigkeit, grundlegende Haushaltsgegenstände zu erwerben. Der reguläre Höchstbetrag beläuft sich hier bei Einzelpersonen auf 331,81 EUR. Als weitere Sozialleistungen stehen u.a. Wohngeld („naknada za troskove stanovanja“) und Zuschüsse für Energiekosten (naknada za ugrozenog kupca energanata“) zur Verfügung (vgl. zu alledem https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1104& langId=en& intPageId=4464, zuletzt besucht am 9.2.2024).
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dd) Nach alledem finden anerkannt Schutzberechtigte in Kroatien eine Situation vor, die ein menschenwürdiges Leben sicherstellt und eine Verelendung nicht befürchten lässt. Sie haben Anspruch und ohne größere Hindernisse auch tatsächlichen Zugang zu allen notwendigen Leistungen (insbesondere zu Unterkunft und Sozialleistungen) und werden bei Bedarf in allen wichtigen Punkten der Lebensführung vom Staat und NGOs unterstützt. Für den arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Antragsteller kann darüber hinaus auch erwartet werden, dass er seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme mittelfristig selbst bestreiten können wird.
38
c) Das Wiederaufnahmegesuch wurde vom Bundesamt entsprechend Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der EURODAC-Treffermeldung (7.1.2024) und noch vor der Asylantragstellung aus der Haft heraus (17.1.2024), gestellt. Auch die Frist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin III-VO (Frist von einem Monat nach der Asylantragstellung bei Inhaftierung) wurde eingehalten. Es ist damit zu keinem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gekommen (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO). Kroatien hat seine Aufnahmebereitschaft auch innerhalb der Frist von zwei Wochen, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO bzw. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 Dublin III-VO, erklärt. Auch die Überstellungsfrist von sechs Wochen nach Annahme des Übernahmegesuchs, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO, ist noch nicht abgelaufen, zumal diese durch das gerichtliche Eilverfahren unterbrochen wird.
39
d) Es liegt auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller für Kroatien vor. Auch erweist sich die Abschiebungsanordnung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen zu systemischen Mängeln.
40
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – sind im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Rumänien erst recht nicht erfüllt (vgl. rechtlich hierzu BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
41
Individuelle Gründe, die einer Abschiebung entgegenstünden, bestehen nicht. Der Antragsteller ist gesund. Eine Angewiesenheit einer sich in Deutschland rechtmäßig aufhaltenden Person des engen Familienkreises auf ihn, ist – wie vorstehend dargelegt – nicht nachgewiesen.
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e) Mit der Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers und der Aufforderung, den Flughafen Franjo Tudman in Zagreb für die Überstellung zu nutzen, steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die im Rahmen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durch das Bundesamt zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
44
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.