Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 23.01.2024 – AN 17 S 24.30038
Titel:

offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Benin)

Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4 S. 1
AsylG § 30 Abs. 2 (idF bis zum 26.02.2024)
Asylverfahrens-RL Art. 31 Abs. 8 lit. a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn zwar nicht § 30 Abs. 2 AsylG (idF bis zum 26.02.2024), sondern § 30 Abs. 1 AsylG als Rechtsgrundlage eingreift, weil an beide Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind und auch keine weitergehenden ausländerrechtlichen Rechtsfolgen wie eine Titelsperre eintreten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der sehr weit gefasste Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG ist europarechtskonform einschränkend auszulegen, dass auch ein Tatbestand nach Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL erfüllt sein muss. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Asylantragsteller aus Benin), Gefahren, die von privater Seite drohen (krimineller Familienangehöriger), Rein wirtschaftliche Gründe nach § 30 Abs. 1 AsylG (abgelehnt), Europarechtskonforme Auslegung von § 30 Abs. 1 AsylG, Austausch des Offensichtlichkeits-Tatbestandes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Benin, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Abschiebungsandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2971

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung in sein Heimatland Benin.
2
Der 1980 geborene Antragsteller ist beninischer Staatsangehöriger aus … Er reiste zusammen mit seinem jüngeren Bruder am 11. Mai 2023 aus Benin aus und am 16. August 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 6. September 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag stellte.
3
Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 14. November 2023 gab der Antragsteller an, islamisch verheiratet zu sein und sechs Kinder im Alter zwischen 17 Jahren und sieben Monaten zu haben. Er sei sechs Jahre in der Schule gewesen, habe Schweißer gelernt und dies zuletzt als Angestellter in einer kleinen Werkstatt auch ausgeübt. Mit dem Verdienst sei er gerade so zurechtgekommen. Seine zwei ältesten Kinder seien in der Ausbildung. Einen Reisepass habe er nie gehabt.
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Zu seinen Asylgründen gab er an, ein familiäres Problem zu haben. Sein Großvater väterlicherseits habe vier Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter, gehabt und drei Grundstücke hinterlassen. Nach dem Tod des Großvaters sei es zum Erbstreit zwischen den Geschwistern gekommen. Auf einem Grundstück habe sein Vater ein Haus erbaut, auf einem habe die Stadt eine Schule gebaut und ein Grundstück habe sich die älteste Schwester genommen. Die Unterlagen seien alle im Besitz seines Vaters gewesen. Auch die Kinder verstünden sich nicht untereinander. Sein Vater habe vor seinem Tod die Unterlagen seinem jüngeren Bruder gegeben. Die anderen Kinder des Vaters und die Kinder der verstorbenen Tante hätten sieben Tage nach dem Tod des Vaters das Haus nach den Unterlagen durchsucht. Sein jüngerer Bruder habe die Unterlagen nicht behalten wollen und sie ihm als älteren Bruder geben wollen. Er habe die Unterlagen dann bei seiner Mutter versteckt. Als festgestellt worden sei, dass sein Bruder die Unteralgen habe, habe die Familie mit ihnen gekämpft. Dem Bruder sei es gelungen zu flüchten und er sei das nächste Ziel gewesen. Er sei geschlagen und an der Schulter verletzt worden. Dies sei 2014 gewesen.
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Die Nachbarn hätten ihnen geraten, die Unterlagen lieber zurückzugeben. Er sei dann nach Libyen gegangen und habe dort sieben Jahre gearbeitet. In Benin habe er nach der Rückkehr aus Guinea keine Arbeit gehabt und sei deshalb für sieben Jahr zum Arbeiten nach Libyen. Mit dem Geld habe er sich Material für eine Schweißerei gekauft und sei nach Benin zurückgekehrt und dort für ein Jahr und fünf Monate geblieben. Das Schweißgerät sei vom Sohn seiner Tante gestohlen worden. Dies habe einer seiner Söhne gesehen. Er habe diesen gesucht, gefunden und zur Rede gestellt. Er habe seinen jüngeren Bruder gebeten, die Polizei zu informieren und sei selbst beim Dieb geblieben. Die Polizei habe aber nichts unternehmen wollen. Er habe später bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Dieb habe mehrere Vorladungen bekommen. Eines Tages hätten sie ihn beim Schlafen entdeckt und die Polizei informiert und ihn festgenommen. Er habe ihnen den Tod angedroht, wenn er aus dem Gefängnis komme. Sie hätten Angst bekommen, er sei ein Krimineller und dazu wirklich in der Lage. Er sei mit seinem Bruder dann nach Niger gegangen. Die Festnahme des Diebes sei sechs Tage vor ihrer Ausreise gewesen. Ob dieser zwischenzeitlich verurteilt worden sei, wisse er nicht. Als er in Algerien gewesen sei, habe er gehört, dass er noch im Gefängnis gesessen habe. Die Bedrohung durch den Dieb habe er bei der Polizei nicht angezeigt. Da er mit dem Tod gedroht habe, sei er lieber ausgereist. Im Falle einer Rückkehr sei nicht auszuschließen, dass er andere Leute beauftrage und sich räche. Er habe schon immer schlimme Dinge gemacht und sei nie lange im Gefängnis gewesen. Auch für den Familienstreit gebe es keine Lösung. Insoweit habe er aber keine Angst. Was die Gesundheit betreffe, habe er Schmerzen im Unterbauch, wenn er Hunger habe. Er sei insofern aber noch nie richtig untersucht worden.
6
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2023, dem Antragsteller zugestellt am 3. Januar 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Ebenso wurden die Anträge auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 2 und 3). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides – in erster Linie – in die Republik Benin an, falls er nicht freiwillig ausreise und setzte dabei den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist aus und im Falle der fristgerechten Antragstellung darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des gerichtlichen Eilantrags (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
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Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 AsylG ausgeführt, dass nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich sei, dass der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Dies zeige sich aus seinem Vortrag, dass ohne das Schweißgerät seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei und daran, dass er alles darangesetzt habe, sein Schweißgerät zurückzuerhalten. Wenn andere Gründe nur vorgeschoben seien, könne auf § 30 Abs. 2 AslG zurückgegriffen werden.
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Am 5. Januar 2024 erhob der Antragsteller vor der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach Klage (AN 17 K 24.30039), über die noch nicht entschieden ist, und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024, den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 5. Januar 2024 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 23. Dezember 2023 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und die aufschiebende Wirkung nur durch das Gericht hergestellt werden kann. Der Antrag ist auch binnen Wochenfrist nach Bescheidsbekanntgabe gestellt worden, §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung im Ergebnis nicht bestehen.
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a) Zwar lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil nach Auffassung des Gerichts nicht, wie im Bundesamtsbescheid ausgeführt, auf § 30 Abs. 2 AsylG stützen, jedoch greift § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) der RL 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) ein.
15
Dass der Antragsteller ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen aus Benin ausgereist ist, § 30 Abs. 2 AsylG, lässt sich nach Ansicht des Gerichts seinem Vortrag nicht entnehmen. Er trägt, wie auch sein Bruder (vgl. Verfahren AN 17 S 24.30036), vor, aus Angst vor dem gewalttätigen Cousin aus Benin ausgereist zu sein. Dafür, dass dieser Vortrag nur vorgeschoben ist, findet das Gericht keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass vorgetragene Befürchtungen unvernünftig sind, die Gefahr objektiv nicht besteht oder der Vortrag asylrechtlich als irrelevant einzustufen ist, begründet das Eingreifen von § 30 Abs. 2 AsylG noch nicht. Für § 30 Abs. 2 AsylG kommt es auf die Motivation zur Ausreise kann; nur wenn diese rein wirtschaftlich bedingt ist, greift § 30 Abs. 2 AsylG ein. Diesen Schluss kann das Gericht aus dem Vortrag des Antragstellers aber nicht ziehen. Dass auch wirtschaftliche Gründe zur Ausreise geführt haben, genügt dem Tatbestand des § 30 Abs. 2 AsylG hingegen noch nicht.
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b) Es ist jedoch ein Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeits-Ausspruch möglich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 AsylG eingreift (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 28.3.2023 – AN 17 S 23.30327 – juris Rn.21; B.v. 29.12.2023 – AN 17 S 23.31673; VG Berlin, B.v. 27.4.2018 – 34 L 1592.17 A – juris Rn. 20). Dies gilt insbesondere und in jedem Fall im Verhältnis von § 30 Abs. 1 AsylG zu § 30 Abs. 2 AsylG, weil an beide Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind und auch keine weitergehenden ausländerrechtlichen Rechtsfolgen wie eine Titelsperre eintreten (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG). Das erkennende Gericht hält es für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aber auch für möglich, einen herangezogenen Tatbestand nach § 30 Abs. 3 AsylG durch den Tatbestand nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 auszutauschen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt nämlich für keinen der Tatbestände des § 30 AsylG eingeräumt. Gegenstand des Verfahrens § 80 Abs. 5 VwGO ist lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Dem Problem der – gegebenenfalls zu weitgehenden – Titelsperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG kann gegebenenfalls noch mit der Entscheidung über die Klage Rechnung getragen werden. Im Eilverfahren kann die Frage ungeklärt bleiben. Es ist allein entscheidend, dass im Ergebnis (irgend-)ein Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 AsylG i.V.m. der Asylverfahrens-RL vorliegt (VG Ansbach, B.v. 28.3.2023 – AN 17 S 23.30327 – juris Rn. 21).
17
Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung internationalen Schutzes (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies greift für den Antragsteller ein, da sein Vorbringen – als wahr unterstellt – asylrechtlich irrelevant ist.
18
Der sehr weit gefasste Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG muss – wie auch die anderen Tatbestandsalternativen nach § 30 AsylG – aufgrund des Vorrangs von Europarecht europarechtskonform einschränkend dahingehend ausgelegt bzw. angewendet werden, dass auch ein Tatbestand nach Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL erfüllt sein muss (VG Ansbach, B.v. 24.11.2023 – AN 17 S 23.31446 – juris Rn. 20; VG Berlin, B.v. 30.11.2018 – VG 31 L 682.18A – juris Rn. 13). Vorliegend greift Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL ein. Nach Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL ist ein Schnellverfahren (bzw. eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrens-RL) dann gerechtfertigt, wenn ein Asylantragsteller lediglich Umstände vorbringt, die für die Frage von Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (VG Ansbach, B.v. 24.11.2023 – AN 17 S 23.31446 – juris Rn. 20).
19
Den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt, nämlich dass ein krimineller Cousin nach seiner Haftentlassung, unterstützt vom Rest der Familie, versuchen wird, den Antragsteller in Benin zu finden, um sich an ihm wegen der erfolgten Anzeigeerstattung zu rächen, gegründet offensichtlich keinen Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und keinen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
20
Von privater Seite drohende Gefahren begründen internationalen Schutz grundsätzlich nicht, vielmehr sind hierfür staatlicherseits drohende Gefahren maßgeblich, §§ 3c, 4 Abs. 3 AsylG. Jedenfalls soweit staatliche Institutionen in der Lage und bereit sind, gegen private Übergriffe zu schützen, scheidet internationaler Schutz aus, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 AsylG. Dass derartige Hilfe durch die Polizei im demokratischen und grundsätzlich rechtsstaatlichen Benin zu erreichen ist, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers selbst. Die Polizei ist ihm und seinem Bruder nach seinem eigenen Vortrag nach der Anzeige des Diebstahls und der Mitteilung des Aufenthaltsortes des Cousins zu Hilfe gekommen und hat den Cousin festgenommen und verhaftet. An der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der beninischen Polizei ergeben sich damit und auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen keine ernsthaften Zweifel (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Benin, Gesamtaktualisierung 4.11.2019, S. 7-9).
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Im Übrigen kommt ein Schutzstatus auch dann nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller durch das Verlassen der Heimatregion und ein Niederlassen in einem anderen Landesteil selbst schützen kann, § 3e Abs. 1 AsylG. Dafür, dass dies für den volljährigen und nicht vulnerablen Antragsteller nicht möglich sein sollte, ist nichts ersichtlich. Dass der Cousin ein landesweit bekannter, vernetzter und gefürchteter Krimineller ist, vor dem der Antragsteller nirgends im rund 115.000 km² großen Benin mit rund 13,3 Mio Einwohner sicher sein sollte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, sondern abwegig. Insoweit werden vom Antragsteller auch keinerlei Tatsachen vorgetragen – nicht einmal der Name des kriminellen Cousins wird erwähnt –, die eine solche Gefahreneinschätzung plausibilisieren würden.
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Nach alledem scheidet ein Schutzstatus nach dem Vortrag des Antragstellers von vorneherein klar und ohne dass eine Aufklärung der näheren Umstände erforderlich wäre, aus und ist der Vortrag deshalb nicht von Belang i.S.v. Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL.
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b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar sind die humanitären Verhältnisse in Benin, einem der ärmsten Länder der Welt, für einen Teil der Bevölkerung sehr schlecht. Es leben etwa 40% der beninischen Bevölkerung in extremer Armut und die Grundversorgung der Bevölkerung wird nur durch den informellen Sektor gesichert. Korruption, Gewalt, Analphabetismus, Bildungsschwäche und ein rasches Bevölkerungswachstum belasten die Wirtschaft des Landes (BFA, S. 17) und können für den Einzelnen zu großer Armut führen. Auf extreme Armut und in humanitärer Hinsicht prekäre Verhältnisse hat sich der Antragsteller jedoch nicht berufen. Er hat vielmehr angegeben, als Schweißer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie, wenn auch knapp, verdient zu haben. Zwar hat er sich nach seinem Vorbringen jahrelang zum Geldverdienen im Ausland aufgehalten, jedenfalls die letzten 1 ½ Jahre vor der Ausreise hat er jedoch in Benin verbracht. Nicht geltend gemacht wurde vom Antragsteller, dass der Verlust des gestohlenen Schweißgerätes eine Arbeitsaufnahme unmöglich machen würde. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und hat nach seinem Vortrag keine ernsthaften gesundheitlichen Einschränkungen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr in Benin für sich und seine Familie, soweit die Familienmitglieder nicht ohnehin eigene Einkünfte haben, wieder sorgen kann. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können rechtlich nur ganz ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 8 ZB 18.33221 – juris 11) und führen – schon wegen der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG – auch nur im Ausnahmefall zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich kein Abschiebeverbot.
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c) Die Abschiebungsandrohung leidet auch nicht unter einem sonstigen Fehler. Insbesondere hat das Bundesamtes durch die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C 181/16 „Gnandi“ – NVwZ 2018, 1625) Rechnung getragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG.
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Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen damit nicht.
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3. Die Kostenfolge des damit abzulehnenden Antrag ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.