Titel:
Fremdenverkehrsbeitrag, Verpachtung eines Hotels samt Inventar und Freiflächen an einen Hotelbetreiber, Bildungstourismus, Mittelbarer Vorteil, Fremdenverkehr
Normenkette:
KAG Art. 6
Schlagworte:
Fremdenverkehrsbeitrag, Verpachtung eines Hotels samt Inventar und Freiflächen an einen Hotelbetreiber, Bildungstourismus, Mittelbarer Vorteil, Fremdenverkehr
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29688
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen in den Jahren 2016 und 2017 für die Verpachtung eines (Seminar-)Hotels.
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Die Beklagte erhebt auf Grundlage ihrer Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags vom … Februar 2001 (Ch. Nachrichten, ...3.2001, Nr. 9; im Folgenden: FBS) von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag.
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Mit Bescheid vom … September 2019 wurde für die Klägerin für das Jahr 2016 ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.343,32 EUR wegen der Verpachtung eines Seminarhotels festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde ein Gewinn von 95.518,19 EUR. Der Vorteilssatz wurde mit 90,00 Prozent angesetzt, der Beitragssatz mit 5,00 Prozent.
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Ebenfalls mit Bescheid vom … September 2019 wurde für die Klägerin für das Jahr 2017 wegen der Verpachtung eines Seminarhotels ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 3.442,18 EUR festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde ein Gewinn von 76.492,96 EUR. Der Vorteilssatz wurde mit 90,00 Prozent angesetzt, der Beitragssatz mit 5,00 Prozent.
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Mit Schreiben vom … Oktober 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Fremdenverkehr-Beitragsbescheide für die Jahre 2016 und 2017 ein. Die Klägerin verpachte ein Seminarhotel, das von der ... GmbH betrieben werde. Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags bei der Klägerin führe zu einer Doppelbesteuerung, da der gleiche Umsatz bei der Betreiberin des Hotels auch schon zur Veranlagung für den Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vorteilssatz berechnet bzw. geschätzt werde.
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Mit Schreiben vom … Oktober 2019 teilte die Beklagte mit, dass die Zimmer im Seminarhotel überwiegend von Ortsfremden gebucht würden, in der Gaststätte würden sich auch Gäste aus dem Gemeindegebiet der Beklagten aufhalten. Deshalb habe die Beklagte für die ... GmbH einen Vorteilssatz von 80 Prozent angesetzt. Dies stelle eine wohlwollende Schätzung dar, da die Umsätze mit Einwohnern der Gemeinde sicherlich keine 20 Prozent ausmachten. Für die Klägerin sei bisher ein Vorteilssatz von 90 Prozent zugrunde gelegt worden. Der Gewinn bzw. der Umsatz aus der Verpachtung der Zimmer überwiege vermutlich die Verpachtung der Seminar- und Gaststättenräume sowie der sonstigen Räume. Die Vermietung der Zimmer werde ausschließlich an Ortsfremde erfolgen. Die Beklagte werde den Vorteilssatz für die Klägerin auf denselben Vorteilssatz wie bei der ... GmbH, also auf 80 Prozent, absenken. In diesem Punkte werde dem Widerspruch der Klägerin zum Teil abgeholfen. Nach Rücknahme des Widerspruchs werde der Beitragsbescheid abgeändert. Eine Doppelbesteuerung komme nicht in Betracht, weil keine Identität der beitragspflichtigen Unternehmen vorläge. Bei der ... GmbH werde der unmittelbare Vorteil aus dem Betrieb eines Seminarhotels mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet. Bei der Klägerin hingegen handele es sich um den mittelbaren Vorteil aus der Verpachtung der Räume.
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Mit Schreiben vom … November 2022 teilte die Widerspruchsbehörde der Klägerin unter anderem mit, dass sie die Veranlagung für den Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 2016 und 2017 für rechtmäßig halte. Es wurde um Rückmeldung gebeten, ob die Beklagte dazu veranlasst werden solle, den Vorteilssatz für die Klägerin – wie von der Beklagten angeboten – von 90 Prozent auf 80 Prozent zu reduzieren. Eine Rückmeldung seitens der Klägerin erfolgte nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2023 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide für die Veranlagung für den Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 2016 und 2017 von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen. Der Vorteilssatz für die ... GmbH in Höhe von 80 Prozent sei rechtmäßig. Für die Klägerin sei ein Vorteilssatz von 90 Prozent zugrunde gelegt worden. Dieser sei rechtmäßig, da der Gewinn und der Umsatz aus der Verpachtung der Zimmer gegenüber der Verpachtung der Seminar- und Gaststättenräume und sonstigen Räume im Gebäude überwiegen würden.
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Die Bevollmächtigte der Klägerin hat am 19. Februar 2023 Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die zwei Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom … September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2023 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Klägerin werde selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt, daher sei es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil der Pächterin des Hotels, der ... GmbH, auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bilde. Die ... GmbH führe überwiegend Seminare im gepachteten Hotel durch. Fremdenverkehrsrelevant seien nur die Übernachtungen von Touristen und nicht die von Seminarteilnehmern. Der Nettoumsatz mit Touristen habe im Jahr 2016 nur 2,61 Prozent und im Jahr 2017 unter 3,00 Prozent des gesamten Umsatzes ausgemacht. Auch Einheimische besuchten die Seminare, die von der im von der ... GmbH gepachteten Hotel durchgeführt würden, diese machten vielleicht zwei bis drei Prozent der Seminarteilnehmer aus. Die von der ... GmbH durchgeführten Seminare und Tagungen würden zu Unrecht dem Fremdenverkehr zugeschlagen. Entscheidend sei, ob der Aufenthalt bzw. die Wahrnehmung einer Dienstleitung in einer Gemeinde aufgrund touristischer Infrastruktur in dieser Gemeinde erfolge oder ob nicht umgekehrt der Grund für den Besuch in einer touristisch attraktiven Umgebung in der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liege. Sei Letzteres der Fall, dann könne von Tourismus als Aufenthaltsgrund nicht gesprochen werden. Der Begriff „Fremdenverkehr“ enthalte ein subjektives Moment insoweit, als er neben der objektiven Ortsfremdheit einen subjektiven Grund – eben den des Tourismus – fordere. Fehle es an diesem subjektiven Aufenthaltsgrund, spiele auch die (zeitliche, technische, etc.) Möglichkeit des Fremden zur Nutzung eines touristischen Angebots keine Rolle für die Annahme, er sei ein Fremder im Sinne des Fremdenverkehrs. Erforderlich sei die wenigstens abstrakte Möglichkeit, an den örtlichen Gegebenheiten des Fremdenverkehrs überhaupt teilzunehmen.
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Ein Aufenthalt aus touristischen Gründen könne nicht angenommen werden in Fällen, in denen ortsfremde Gäste das Seminarhotel deshalb aufsuchten, weil ihr Arbeitgeber hier eine betriebsinterne Schulung gebucht habe. Die Teilnahme der Seminarhotelgäste daran beruhe auf einer verbindlichen Anordnung des/der Vorgesetzten für seine/ihre Angestellten. Die Möglichkeit, dass ein Teilnehmer neben oder zwischen den Fortbildungseinheiten sich in der „Freizeit“ touristisch betätigen könnte, habe von vornherein außer Betracht zu bleiben. Diese Veranstaltungen beinhalteten aufgrund ihrer zeitlichen Ablaufplanung schon gar nicht die abstrakte Möglichkeit, touristische Einrichtungen zu besuchen.
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Die ... GmbH biete zudem im gepachteten Hotel sogenannte Retreats an. Sinn und Zweck dieser Veranstaltungen sei es, den Teilnehmern unter Anleitung international bekannter und anerkannter Therapeuten und Meditationslehrer unter Ausschluss von der Außenwelt eine innere Einkehr zu ermöglichen. Es werde hierbei meditiert, generell herrsche Stille, der Kontakt zur Außenwelt habe zu unterbleiben. Gemeinsam sei diesen Veranstaltungen, dass die Teilnehmer das Hotelgelände nicht verlassen würden. Die Rechtfertigung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags liege in der Möglichkeit der Inanspruchnahme gemeindlicher Leistungen, die den Tourismus förderten. Die Retreat-Teilnehmer entschieden sich für einen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten nur deshalb, weil sie an einer spezifischen Retreat-Veranstaltung teilnehmen möchten, die von einem Veranstalter ausschließlich in eigens dafür angemieteten Hotelräumlichkeiten durchgeführt werde. Es gehe ihnen gerade nicht darum, sich schwerpunktmäßig oder auch nur anlässlich ihres Seminarhotelaufenthalts die Umgebung des Hotels touristisch zu erschließen. Letzteres sei schon objektiv ausgeschlossen, denn die auf Reflexion und Supervision abzielenden Veranstaltungen seien bereits inhaltlich so konzipiert, dass von vornherein keine zeitlichen Freiräume für (private) touristische Aktivitäten vorgesehen seien. Die angebotenen Veranstaltungen zeichneten sich ausnahmslos dadurch aus, dass im Restaurant des Tagungshotels gegessen werde und nach dem Essen in „Abendsessions“ Veranstaltungsinhalte nochmals gemeinsam erörtert und vertieft würden. Natürlich seien die Teilnehmer dieser Veranstaltungen nicht „eingesperrt“, sie könnten also theoretisch eine solche Teilnahme an einem Retreat unterbrechen.
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Des Weiteren würden in dem von der ... GmbH gepachteten Hotel auch Fort- und Weiterbildungen durchgeführt. Einen touristischen Zweck gebe es hier ebenfalls nicht, denn der Aufenthaltsgrund liege ausschließlich in der Teilnahme an der Veranstaltung. Bei den angebotenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen handele es sich überwiegend um solche aus dem Bereich der Psychotherapie und der alternativen Medizin. Die Teilnehmer wählten das Hotel nicht wegen seiner Chiemseelage, sondern weil sie einen bestimmten Weiterbildungsträger und dessen inhaltliches Angebot erleben möchten. Die überwiegende Anzahl der Weiterbildungsangebote umfasse drei bis sieben Übernachtungen. Hier gäbe es keinerlei zeitliche Spielräume für private touristische Events, ein entsprechendes Zertifikat gäbe es nur bei vollständiger Teilnahme. Die Teilnehmer würden das Hotelgelände nicht verlassen, man esse zusammen, nach dem Abendessen gebe es noch Veranstaltungen, sog. „Abendsessions“.
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Die Bevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
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Die Klägerin sei grundsätzlich fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Als Verpächterin eines Hotels unterliege sie der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, da sie mit der am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten juristischen Person, der ... GmbH als Pächterin und Betreiberin des Hotels, im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätige. Die Klägerin habe mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Der Begriff des Fremdenverkehrs sei weit zu verstehen und ihm unterfielen damit grundsätzlich alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Der Begriff erstrecke sich auch auf Personen, die sich zur Bildung, Heilung, zum Vergnügen oder dergleichen vorübergehend an einen anderen Ort begaben. Auch solche Personen hielten sich im Gemeindegebiet zu einem touristischen Zweck im weitesten Sinne auf. Lebensnah sei anzunehmen, dass Seminarteilnehmer das Hotel J. mit seinen Seminarangeboten unter anderem auch aufgrund seiner reizvollen touristischen Lage wählten. Das Hotel selbst bewerbe diesen touristischen Lagevorteil anschaulich auf seiner Homepage. Anders als bei Arztbesuchen werde man bei den angebotenen Beschulungen des Bildungstourismus lebensnah davon auszugehen haben, dass diese am Standort des Hotels J. auch deshalb gebucht würden, weil sie sich mit den weiteren touristischen Angeboten und Lagevorteilen der Beklagten, etwa durch entsprechende Ausflüge und Spaziergänge vor, zwischen und nach entsprechenden Veranstaltungen kombinieren lassen würden. Gerade auch bei den angeführten Mitarbeiterveranstaltungen (etwa Unternehmensklausur, Führungskräftetraining, Teambuilding und Strategieklausur) werde der Ort des Aufenthalts aus den genannten touristischen Zwecken bewusst mitgewählt, da die Umgebung und Lage des Hotels zusätzliche touristische Vorteile biete. Auf subjektive Momente komme es beim Fremdenverkehrsbeitrag nicht an.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Klagen sind unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom … September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2023 nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
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Die Befugnis der Beklagten zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags folgt aus Art. 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 1 Abs. 1 FBS. Die FBS ist wirksam. Die Nichtigkeit dieser Satzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist nach Grund und Höhe zu Recht zur Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrags für das von ihr verpachtete Seminarhotel veranlagt worden.
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1. Der Beitragstatbestand gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 FBS ist dem Grunde nach erfüllt, da der Klägerin durch die Verpachtung eines Hotelgebäudes samt Restaurant und Inventar sowie Freiflächen mittelbare Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen.
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a) Fremdenverkehr umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist allein, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt. Zwei Elemente sind maßgeblich: Der fehlende nähere Bezug der betreffenden Person zum Gemeindegebiet und Tourismus als Aufenthaltsgrund (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 27.3.2003 – Az. 4 B 98.2772, Rn. 21 juris, bestätigt bspw. durch BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, Rn. 11 juris). Etwaige, von der Klägerin angedachte Modifizierungen dieser Rechtsprechung mit Blick auf die Rechtsprechung zum Kurbeitrag sind nicht geboten („Fremdenverkehrs- und Kurbeitrag sind zwei unterschiedliche, nicht miteinander vergleichbare Beitragsarten“, so ausdrücklich der BayVGH, B.v. 23.1.2024 – 4 ZB 21.168, erster Orientierungssatz, juris).
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aa) Der Fremdenverkehrsbeitrag gilt die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ab, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dies setzt voraus, dass der Beitragspflichtige Gewinne im Gemeindegebiet erwirtschaftet oder dort Umsätze tätigt, die mit dem Fremdenverkehr im Zusammenhang stehen und dass hierbei ein konkreter Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige durch die Inanspruchnahme ganz bestimmter Fremdenverkehrseinrichtungen einen konkreten nachweisbaren Vorteil hat. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d. h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Klientel nicht zu den „typischen Touristen“ des Ortes gehört, denn entscheidend ist nicht die Motivation, aus der ein Fremder den Erholungsort aufsucht, sondern allein die Tatsache, dass er sich als Ortsfremder im Ort zu Fremdenverkehrszwecken aufhält. Die Beitragspflicht wird durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst (BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, Rn. 11 juris, VG Augsburg, U.v. 21.7.2010 – Au 6 K 09.1486 – Rn. 61 juris unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, U.v. 17.3.2008 – Az. 2 LB 40/07, juris Rn. 33 und 34). Auf die subjektive Motivation für einen Besuch des Ortsfremden kommt es nicht an (VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.2536, Rn. 24 juris m.w.N).
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bb) Bei einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Immobilien an Ortsansässige ist ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil immer dann anzunehmen, wenn die betreffenden Räume unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 23.1.2024 – 4 ZB 21.168, Rn. 17 juris, siehe auch bereits BayVGH, U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772, Rn. 22 juris).
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b) Die Klägerin überlässt unstrittig eine Immobilie, das Hotel J. , an die ... GmbH und erhält dafür eine nicht näher bezifferte finanzielle Gegenleistung. Dieses Hotel dient unmittelbar dem Fremdenverkehrsbetrieb der ... GmbH. Damit liegt bei der Klägerin ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind außer den ortsansässigen Teilnehmern an Seminaren und Fortbildungen sowie den ortsansässigen Besuchern des Restaurants alle anderen Gäste des von der ... GmbH betriebenen Hotels und Restaurants unmittelbar dem Fremdenverkehr zuzurechnen – unabhängig davon, ob es sich um Touristen oder Teilnehmer an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen handelt. Damit profitiert die Klägerin als Verpächterin des Hotels J. mittelbar vom Fremdenverkehr
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aa) Nach dem klägerischen Vortrag sind lediglich zwei bis drei Prozent der gesamten Gäste des Hotels bzw. Teilnehmer an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen Ortsansässige. Der Umsatz im Restaurant mit Ortsansässigen betrage pro Jahr etwa 2.000,00 EUR.
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bb) Die übrigen Gäste (von der Klägerin als „Touristen“ bezeichnet) und die Teilnehmer an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen, die im Hotel übernachten und das Restaurant im Hotel aufsuchen, sind damit keine Ortsansässigen. Der Aufenthalt dieser nicht ortsansässigen Personen erfolgt auch aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus bzw. dem Fremdenverkehr zuzurechnenden Grund. Dabei ist im Ergebnis – anders als von der Klägerin vorgenommen – nicht zwischen Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen sowie den übrigen Touristen zu differenzieren. Die im Hotel J. durchgeführten Veranstaltungen sind dem Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus und damit dem Fremdenverkehr im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung zuzurechnen.
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(1) Die Klägerin trägt vor, dass alle nicht ortsansässigen Personen, die an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen teilnehmen, das Hotelgebäude aus eigenen Stücken verlassen können. Damit können diese abstrakt die fremdenverkehrsbezogenen Einrichtungen der Beklagten nutzen. Sofern die Klägerin darauf abstellt, dass der „straffe Zeitplan“ der Veranstaltungen im Hotel J. ein Verlassen des Hotelgeländes rein faktisch nicht möglich macht, überzeugt das nicht. Es ist nicht vorstellbar, dass bei einem Tag bzw. einer Wachphase von 14 bis 18 Stunden – je nach Schlafbedarf – keine theoretische / abstrakte Möglichkeit besteht, das Hotelgelände zum Beispiel für einen ruhigen Spaziergang, der nicht im Gegensatz zu der von der Klägerin betonten spirituellen „B. -S. -Werdung“ steht, oder etwa auch zum Meditieren auf einer Parkbank zu verlassen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass manche der Ortsfremden etwas früher anreisen oder am Abreisetag etwas länger bleiben, um die Umgebung rund um das Hotel J. zu erkunden. Nicht entscheidend ist, ob diese nicht ortsansässigen Personen im Einzelfall auch tatsächlich die fremdenverkehrsbezogenen Einrichtungen nutzen. Es besteht zumindest die theoretische und abstrakte Möglichkeit deren Nutzung durch diese ortsfremden Personen, da diese körperlich sowie geistig in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme von Fremdenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, Rn. 11 juris m.w.N., BayVGH, U.v. 14.3.2000 – 4 B 96.800, Rn. 15 juris).
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(2) Bereits aus den oben genannten Gründen sind auch die Mitarbeiterveranstaltungen fremdenverkehrsrelevant. In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass es sich auch bei der Beherbergung von Tagungsgästen um Fremdenverkehr handelt. Anderes könnte in Ausnahmefällen allenfalls gelten, wenn es um Übernachtungen im Rahmen von Beschulungen (reine Lehrgänge, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen) geht (VG München, U.v. 23.3.2000 – M 10 K 99.1413, Rn. 76 juris). Die Titel der Mitarbeiterveranstaltungen lauten nach dem Vortrag der Klägerin: „Unternehmensklausur“, Führungskräftetraining“, „Teambuilding“, „Lehrstuhlseminar“, „Mitarbeiterworkshop“, „Strategieklausur“ und „Arbeitskreistreffen“. Darunter sind sicherlich nicht reine, lediglich arbeitsbezogene Beschulungen zu verstehen. Vielmehr geht es nach allgemeiner Lebenserfahrung auch darum, einen touristisch attraktiven und landschaftlich reizvollen Ort aufzusuchen, damit neben arbeitsbezogenen Inhalten im Rahmen des Kontakteknüpfens und geselligen Zusammenkommens positive, zwischenmenschliche Effekte für das (künftige) Zusammenarbeiten von Mitarbeitern erreicht werden. Zudem können bei einer solchen Veranstaltung arbeitsbezogene Inhalte aus rechtlichen Gründen maximal zehn Stunden am Tag einnehmen (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)), so dass ausreichend Zeit verbleibt, die fremdenverkehrsbezogenen Einrichtungen der Beklagten zu nutzen. Sicherlich wird kein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nach Teilnahme an den arbeitsbezogenen Inhalten untersagen (können), das Hotel zu verlassen.
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(3) Des Weiteren werden die nicht ortsansässigen Personen ihre Teilnahme an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen aus lebensnaher Sicht auch aufgrund der Lage des Hotels J. im Ch. / Nähe des Ch. buchen. Die Klägerin wird damit auch Vorteile bzw. bessere Verdienstmöglichkeiten von den von der Beklagten vorgehaltenen (und finanzierten) Fremdenverkehrseinrichtungen haben (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, Rn. 12 juris und BayVGH, U.v. 14.3.2000 – 4 B 96.800, Rn. 14 juris). Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen dem Vorteil der fremdenverkehrsbeitragspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung der Beklagten ein Kausalzusammenhang besteht. Anknüpfungspunkt ist allein der Vorteil im Sinne einer Verdienstmöglichkeit aus dem Fremdenverkehr, gleichgültig, wodurch der Fremdenverkehr entstanden ist oder wie oder von wem er gefördert oder aufrechterhalten wird (siehe VG München, U.v. 23.3.2000 – M 10 K 99.1413 – Rn. 71 juris m.w.N.).
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Dementsprechend wird auch auf der Homepage des Hotels J. geworben: „Das Jonathan-Seminarhotel liegt ländlich-idyllisch mit Blick auf Wiesen, Wälder und Berge. Die bezaubernde Umgebung, der nahe Ch. und die majestätischen Berge locken zu Spaziergängen, Bergwanderungen und vielen weiteren sportlichen Aktivitäten.“ (zuletzt abgerufen am … September 2024 unter https://www.j. -seminarhotel.de/ …*). Zudem wird auf der Homepage des Hotels J. ausgeführt: „Der Chiemgau ist ein Eldorado für Wanderungen auf Gipfel und Almen mit herrlichsten Aussichten. Die Region lädt auch ein zum Nordic Walken, Mountainbiken, zu Radtouren, Kanufahrten und vielem mehr. Im Winter warten bestens präparierte Loipen, Winterwanderwege, Eislaufen auf dem See, Rodelbahnen und Skiabfahrten auf den ambitionierten Gast. Wenn Sie Unterstützung für die Planung Ihres kleinen oder großen Ausfluges haben, können Sie uns gerne darauf ansprechen.“ (zuletzt abgerufen am … September 2024 unter https://www. umgebung)
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(4) Sofern die Klägerin sich auf Einzelfälle beruft, in denen die Rechtsprechung (vgl. VG München, B.v. 20.3.2007 – M 10 S 07.567, Rn. 31 juris und VG München, U.v. 11.5.2006 – M 10 K 05.5969, Rn. 23, 25 juris) die Fremdenverkehrsbeitragspflicht von Ärzten und/oder Heilpraktikern ausnahmsweise verneint hat, verfängt dies nicht. In den jeweils entschiedenen (Einzel-)Fällen begaben sich Patienten zur Behandlung in eine Facharzt- oder spezialisierte Heilpraktikerpraxis. Die Behandlungsbedürftigen suchten das jeweilige Gemeindegebiet nur auf, um diesen Arzt oder Heilpraktiker zu konsultieren. Bei diesen Arzt- und Heilpraktikerbesuchen ging es damit um eine alltägliche Nachfrage nach Dienstleistungen, die das Leben der Menschen ebenso bestimmt wie die Nachfrage nach Gütern des allgemeinen Lebensbedarfs. Soweit die Klägerin diese Rechtsprechung auf die Teilnehmer an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen übertragen möchte, überzeugt das nicht. Zu einem (Fach-)Arzt oder spezialisierten Heilpraktiker begeben sich Patienten in der Regel nur zu einer medizinisch notwendigen Behandlung. Bei den von der Klägerin beschriebenen Aufenthalten im Hotel J. geht aber zumindest auch um Freizeitgestaltung. Zudem sind die Teilnehmer an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen mehrere Tage mit Übernachtung im Gemeindegebiet der Beklagten, so dass eine (theoretische) Nutzung der fremdenverkehrsbezogenen Einrichtungen der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung naheliegt.
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2. Die Beklagte hat die Beitragshöhe im vorliegenden Fall zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mittels eines Vorteilssatzes von 90 Prozent ermittelt.
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a) Der Vorteilssatz an sich darf geschätzt werden. Er muss lediglich von einer Tatsachengrundlage und plausiblen Annahmen der Beklagten getragen sein. Bei der Schätzung ist derjenige Betrag festzustellen, der bei Berücksichtigung aller Umstände die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Die Schätzung ist dabei nicht dem Bereich der Ermessensausübung, sondern der Tatsachenfeststellung zuzurechnen; sie unterliegt daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Das Gericht überprüft demgemäß, ob die Schätzung der einzelnen Vorteilssätze von einer plausiblen Tatsachengrundlage getragen ist (BayVGH, U.v. 14.01.2016 – 4 B 14.2227, Rn. 34 f. juris m.w.N.).
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b) Eine Gemeinde darf sich bei der Ermittlung des Vorteilssatzes im Falle der Verpachtung von (Geschäfts-)Räumen an den Vorteilen orientieren, die dem Pächter aus dem Fremdenverkehr erwachsen würden. Da der Verpächter regelmäßig selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, bildet der unmittelbare Vorteil des Pächters auch bei ihm die entsprechende Berechnungsgrundlage (BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 B 15.2338, Rn. 23 juris, BayVGH, B.v. 16.8.2002 – 4 ZB 02.756, Rn. 2 juris). Einem Verzicht auf Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes (und damit eine Akzeptanz) seitens des Mieters oder Pächters kommt dabei eine Indizwirkung zu (BayVGH, U.v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119, Rn. 29 ff.).
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c) Die Beklagte hat sich bei der Festlegung des Vorteilssatz zunächst an dem Vorteilsatz der Pächterin, der ... GmbH, orientiert. Dieser wurde auf 80 Prozent angesetzt; die ... GmbH hat sich nach Aktenlage (zumindest) in den Jahren 2016 und 2017 nicht hiergegen gewandt. Entsprechend der Rechtsprechung ist daher eine Indizwirkung anzunehmen hinsichtlich eines Vorteilssatzes von (mindestens) 80 Prozent.
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Auch der vorliegend für die Klägerin festgesetzte Vorteilssatz von 90 Prozent hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte begründet diesen Vorteilssatz von 90 Prozent in Abweichung von einem ein Vorteilssatz von 80 Prozent damit, dass der Gewinn bzw. der Umsatz der Klägerin aus der Verpachtung der Zimmer vermutlich die Verpachtung der Seminar- und Gaststättenräume sowie der sonstigen Räume überwiegt. Die Vermietung der Zimmer erfolgt laut Beklagter ausschließlich an Ortsfremde. Die Klägerin widerspricht der Beklagten insofern nicht. Aus dem Vortrag der Klägerin folgt ferner, dass der jährliche Umsatz hinsichtlich von ortsansässigen Teilnehmern an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen sowie Besuchern des Restaurants lediglich im niedrigen einstelligen Prozentbereich bzw. mit Blick auf das Restaurant bei ca. 2.000,00 EUR im Jahr liegt. Die Schätzung der einzelnen Vorteilssätze seitens der Beklagten ist damit von einer plausiblen Tatsachengrundlage getragen, die sich aus dem Vortrag der Klägerin zumindest mittelbar bestätigt. Die Beklagte hat bei Festlegung des Vorteilssatzes von 90 Prozent zudem auch berücksichtigt, dass teilnehmende Personen an Mitarbeiterveranstaltungen, Retreats und Weiter- und Fortbildungen teilweise ortsansässig sind.
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Die oben genannte Rechtsprechung verbietet nicht, den Vorteilssatz bei denjenigem, der mittelbar vom Fremdenverkehr profitiert, höher anzusetzen als beim unmittelbar Bevorteilten. Sofern sich ein höherer Vorteilssatz begründen lässt – wie dies hier der Fall ist – kann gegenüber dem mittelbar Bevorteilten auch ein höherer Vorteilssatz als beim unmittelbar Bevorteilten festgesetzt werden. Ob der Vorteilssatz für die ... GmbH, der unmittelbar Bevorteilten, nach dem Vortrag der Klägerin in der Vergangenheit möglicherweise zu niedrig angesetzt wurde, ist für diesen Rechtsstreit nicht weiter relevant.
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3. Auch aus der Ankündigung der Beklagten im Widerspruchsverfahren, den Vorteilssatz auf 80 Prozent zu senken und damit dem Widerspruch der Klägerin zum Teil abzuhelfen, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zunächst könnte darin lediglich ein Vergleichsangebot der Beklagten gesehen werden, im Fall der Rücknahme des Widerspruchs die streitgegenständlichen Bescheide abzuändern und einen niedrigeren Vorteilssatz festzusetzen. Sofern man der Ankündigung der Beklagten eine rechtliche Relevanz beimessen wollte, muss beachtet werden, dass diese erst im Widerspruchsverfahren erfolgte. Selbst wenn die Beklagte, die Ausgangsbehörde, den von ihr angekündigten Teilabhilfebescheid erlassen hätte, wäre die Widerspruchsbehörde an den Teilabhilfebescheid nicht gebunden gewesen (Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 72 Rn. 22, Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 72 Rn. 6, Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 72 Rn. 4). Damit steht es in der Entscheidungshoheit der Widerspruchsbehörde, ob sie den Vorteilssatz von 90 Prozent für rechtmäßig erachtet und ob sie an einer von der Ausgangsbehörde lediglich in Aussicht gestellten Absenkung auf 80 Prozent festhält. Die Widerspruchsbehörde hat die Klägerin – ohne dass dies rechtlich erforderlich gewesen wäre – diesbezüglich kontaktiert und um Rückmeldung gebeten. Eine Rückmeldung erfolgte nicht.
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4. Die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Gewinn oder Umsatz – hier nach dem Gewinn – ist nicht zu beanstanden. Das sog. Vergleichs- oder Doppelberechnungsverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.7. 2010 – Au 6 K 09.1486, Rn. 63 ff. juris). Die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags ist rechnerisch korrekt und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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5. Die Heranziehung eines Vermieters / Verpächters zum Fremdenverkehrsbeitrag stellt zudem keine unzulässige doppelte Besteuerung dar. Eine Doppelbelastung ist im System des bayerischen Fremdenverkehrsbeitragsrechts dadurch vorgegeben, dass nach Art. 6 Abs. 1 KAG sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Vorteil aus dem Fremdenverkehr beitragsrechtlich relevant sind. Der mittelbar am Fremdenverkehr Beteiligte zieht seine Vorteile eben daraus, dass der unmittelbar Beteiligte direkte Einnahmen aus dem Geschäft mit Fremden hat und einen entsprechenden Anteil an den am Fremdenverkehr mittelbar Teilnehmenden weitergibt. Dabei handelt es sich nicht um eine Doppelbelastung im eigentlichen Sinn, denn beitragspflichtig sind jeweils andere Personen auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten Umsatzes und Gewinns. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung beim Pächter sind die Einnahmen, die dieser dadurch erzielt, dass er entgeltliche Leistungen an Erholungssuchende erbringt; dagegen knüpft die Abgabepflicht beim Verpächter an die Zahlung der Pacht an (BayVGH, U.v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119 – Rn. 22 juris m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).