Titel:
Anspruch eines Gefangenen auf Ablichtung einer Dienstanweisung
Normenketten:
StVollzG § 73, § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 4 S. 2
BayStVollzG Art. 203, Art. 204
Leitsätze:
1. In Bayern ist die Art und Weise der Erteilung einer Akteneinsicht durch eine Strafvollzugsanstalt an einen Gefangenen gesetzlich nicht geregelt. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beim Fehlen einer Regelung über die Art und Weise der Erteilung einer Akteneinsicht hat der hierzu Berechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ausreichung der Ablichtung eines Dokuments. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Strafvollzugsanstalt steht bei der konkreten Ausführung ihrer Verpflichtung zur Unterstützung eines Gefangenen bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten (§ 73 StVollzG, Art. 78 BayStVollzG), ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann "auf Null" reduziert sein, wenn, statt der Ausreichung einer Ablichtung eines Dokuments, die bloße Möglichkeit, hierüber Notizen zu fertigen, dem Gefangenen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht ausreicht. (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug, Gefangenenrechte, Akteneinsicht, Ablichtung, Hilfe während des Strafvollzugs, Beurteilungsspielraum, Ermessensfehler, Missbrauchsgefahr, Spruchreife, Rechtsfortbildung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 14.08.2024 – SR StVK 492/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29518
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 14. August 2024 und der – mündliche – Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 14. März 2024 aufgehoben.
2. Die Justizvollzugsanstalt S. wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Ablichtung von der Dienstanweisung Nr. 1980/1 zu überlassen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Beschwerdewert wird auf 50 € festgesetzt.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14. August 2024, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Mit gesondert ergangenem Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 20. Februar 2024 – SR StVK 1649/23 – war die Justizvollzugsanstalt (JVA) St. verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Dienstanweisung Nr. 1980/1 zu gewähren. Am 14. März 2024 gestattete die Beschwerdegegnerin die Einsicht, lehnte jedoch den Antrag des Gefangenen auf Fertigung einer Ablichtung ab und verwies ihn auf die Möglichkeit, das Schriftstück abzuschreiben. Gegen diese Entscheidung der Anstalt hat der Strafgefangene mit Schreiben vom 15. März 2024 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die JVA zu verpflichten, ihm Akteneinsicht „per Kopie“ zu gewähren. Die Vollzugsanstalt hat ihre Entscheidung damit begründet, dass kein Rechtsanspruch auf Fertigung einer Ablichtung bestehe, das Abschreiben der vierseitigen Dienstanweisung zumutbar sei und eine Vervielfältigung Risiken wie den Zugriff Dritter oder von Manipulationen berge. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 14. August 2024 zurückgewiesen. Die Entscheidung der JVA weise keinen Ermessensfehler auf. Gegen den ihm am 22. August 2024 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 2. September 2024 Rechtsbeschwerde zur Niederschrift des Rechtspflegers eingelegt, diese mit formellen und materiellen Rügen begründet und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß Art. 208 BayStVollzG i. V. m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach § 118 Abs. 1, 2 und 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Zudem ist die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt, da die Entscheidung der Rechtsfortbildung dient.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist bereits auf die Sachrüge hinaufzuheben. Der Strafgefangene hat im vorliegenden Fall einen Anspruch gegen die Justizvollzugsanstalt auf die Fertigung und Überlassung einer Ablichtung der Dienstanweisung Nr. 1980/1.
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1. Wie der dem Strafgefangenen von der Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 20. Februar 2024 im gesonderten Verfahren SR StVK 1649/23 zuerkannte Anspruch auf Einsicht in die Dienstanweisung Nr. 1980/1 der JVA umzusetzen ist, ist gesetzlich nicht geregelt.
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a. Aus § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG lässt sich dafür nichts herleiten, weil sich dem Beschluss vom 20. Februar 2024 nicht entnehmen lässt, auf welche Art und Weise der Anspruch auf Akteneinsicht zu erfüllen ist.
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b. Auch das BayStVollzG enthält – abweichend etwa zu § 32f StPO und zu der vom Beschwerdeführer über seinen Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zur Anspruchsbegründung herangezogenen Bestimmung des § 50 Abs. 4 Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LJVollzDSG) in der Fassung vom 03. Juni 2020 (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 2 Ws 704/14 Vollz –, juris Rn. 10 zu § 37 Abs. 4 LJVollzDSG Rheinland Pfalz a.F.) – keine Regelung der Frage, wie eine Akteneinsicht im Einzelfall zu erteilen ist. Die Vorschriften der Art. 203 und Art. 204 BayStVollzG erweisen sich als für die verfahrensrelevante Frage unergiebig, da sie auch in ihrem Anwendungsbereich keinen Anspruch auf die Fertigung einer Ablichtung zu begründen vermögen (Arloth in BeckOK Strafvollzug Bayern, 20. Ed. 1.4.2024, BayStVollzG Art. 204 Rn. 7, 8 m.w.N. vgl. auch Koranyi in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., Kapitel O XXI Rn. 235b).
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2. Soweit wie hier die Art und Weise der Erteilung einer Akteneinsicht gesetzlich nicht geregelt ist, ist allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht keinen Anspruch auf die Ausreichung einer Ablichtung eines Dokuments enthält. Vielmehr liegt die Form der Auskunftserteilung im Ermessen der verantwortlichen Stelle (vgl. Koranyi a.a.O. Rn. 239; Herrmann in BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.7.2024, VwVfG § 29 Rn. 35; Hofmann-Hoeppel in Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Abschnitt 1 § 1 C Rn. 89; VGH München, Beschluss vom 29. August 2017 – 5 ZB 16.2227, BeckRS 2017, 126527 Rn. 39 zu Art. 10 Abs. 3 S. 3 BayDSG a.F.). Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Akteneinsicht hat demnach der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Vollzugsanstalt unstreitig bereits die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Papier gewährt hat, darüber hinaus keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Kopien.
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3. Die JVA ist hier jedoch aufgrund einer Ausnahmekonstellation nach Art. 78 BayStVollzG gehalten, dem Beschwerdeführer die Ablichtungen zur Verfügung zu stellen.
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a. Grundsätzlich gewährt auch Art. 78 i.V.m. Art. 75 BayStVollzG einem Strafgefangenen im bayerischen Strafvollzug keinen Rechtsanspruch auf die Fertigung und Aushändigung von Ablichtungen von ihn interessierenden Schriftstücken (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 204 StObWs 31/21 –, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 Ws 373/14 (V) –, juris zu § 41 Abs. 2 JVollzGB III Baden-Württemberg; im Erg. auch OLG München, Beschluss vom 18. September 2012 – 4 Ws 148/12 (R) –, juris).
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aa. Art. 78 BayStVollzG sieht vor, dass die Gefangenen von der Vollzugsanstalt in dem Bemühen unterstützt werden, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt weitgehend § 73 StVollzG und begründet einen Rechtsanspruch des Gefangenen auf soziale Hilfe während des Vollzugs (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24; Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 78 Rn. 1; Laubenthal/Baier in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. Kapitel H II Rn. 128; Best in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, Kapitel 7 C Rn. 1).
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bb. Die Norm konkretisiert den in Art. 75 BayStVollzG niedergelegten Grundsatz der Selbsthilfe. Danach soll die soziale Hilfe in der Vollzugsanstalt darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24).
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cc. Art. 78 BayStVollzG erfasst auch das Recht auf eine Unterstützung bei rechtlichen Fragen (BayObLG, Beschluss vom 21. September 2023 – 204 StObWs 125/23 –, juris Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 25; Arloth a.a.O. Art. 78 Rn. 2; Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133; Best a.a.O. Kapitel 7 C Rn. 13 zu § 73 StVollzG; Bahl/Pollähne in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 5 Rn. 7, Rn. 49 ff.). Dem Vollzugsstab obliegt nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen rechtlichen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 204 StObWs 408/23 –, juris Rn. 66; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 a.a.O. Rn. 14; Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133).
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dd. Der Gefangene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme. Der Vollzugsanstalt steht vielmehr bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung zu helfen ist, ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2024 a.a.O. Rn. 66; BayObLG, Beschluss vom 21. September 2023 a.a.O. Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24, 26, 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 4 Ws 337/14 (V) –, juris zu § 41 Abs. 2 JVollzGB III; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 a.a.O. Rn. 14, 15; KG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 1996 – 5 Ws 293/96 Vollz –, juris; Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 78 Rn. 1; Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 128; Best a.a.O. Kapitel 7 C Rn. 1 und 12; Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 9 Rn. 5 zum Vollzugsplan).
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ee. Die Entscheidung über die Art der Hilfeleistung ist nach Maßgabe der jeweiligen Schwierigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Gefangenen zu treffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 12; Best a.a.O. Kapitel 7 C Rn. 12). Im Bereich der Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten wird es in der Rechtsprechung als legitim erachtet, dass sich die Vollzugsanstalt – um Missbrauchsgefahren zu begegnen und querulatorisches Vorbringen zu erkennen – angesichts nur begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen vorbehält, vor einer Fertigung und Aushändigung einer Kopie einer gewünschten Entscheidung im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Entscheidung tatsächlich (noch) der Hilfe bei einer aktuell für den Gefangenen bedeutsamen rechtlichen Fragestellung dient und wenn ja, in welcher Beziehung die angeforderte Entscheidung zur Rechtsfrage steht und welche Relevanz die Entscheidung für die Fragestellung insgesamt hat (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 27; Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133).
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b. Im Einzelfall kann sich der grundsätzlich eröffnete Beurteilungsspielraum, auf welche Weise der Strafgefangene bei seinen rechtlichen Belangen zu unterstützen ist, „auf Null“ reduzieren und insoweit Spruchreife eintreten (vgl. allgemein zur Reduzierung auf Null Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 119 Rn. 5 m.w.N. und § 115 Rn. 16; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe I § 115 Rn. 20 und M Rn. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. P Rn. 112; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O Teil IV § 115 Rn. 45 und § 119 Rn. 8; KG, Beschluss vom 22. August 2011 – 2 Ws 258 und 260/11 Vollz, BeckRS 2011, 26742).
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c. Für die Frage eines möglichen Anspruchs auf die Fertigung einer Ablichtung anstelle der bloßen Einsichtnahme in ein Aktenstück wird dies bejaht, wenn der Strafgefangene darlegt, dass die Einsichtnahme auch mit der Möglichkeit, Notizen zu fertigen, zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht ausreicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 4 Ws 73/08, BeckRS 2008, 46643 Rn. 27; Arloth in BeckOK a.a.O. BayStVollzG Art. 9 Rn. 5 zum Vollzugsplan nach früherer Rechtslage; zur Ermessensreduzierung auf Null (Recht auf Ablichtungen) im allgemeinen Verwaltungsrecht vgl. Herrmann a.a.O. VwVfG § 29 Rn. 35; Hofmann-Hoeppel a.a.O. Rn. 89).
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d. Gemessen daran ist die Justizvollzugsanstalt angesichts des tatsachenbasierten Vortrags des Gefangenen, dass er die Ablichtung der vierseitigen Dienstanweisung für seine Rechtsverfolgung zu Zwecken der Beweisführung in einem Zivilverfahren verwenden möchte, verpflichtet, die vom Antragsteller begehrten Ablichtungen auf dessen Kosten zu fertigen. Denn einerseits erweisen sich der genaue Inhalt des mehrseitigen Schriftstücks und die Authentizität des Doppels der Dienstanweisung nach dem Vortrag des Strafgefangenen in einem beim OLG Nürnberg anhängigen Zivilprozess als möglicherweise prozessrelevant; auch hat die Strafvollstreckungskammer in einem gesonderten Verfahren bereits ein berechtigtes Interesse des Strafgefangenen an der Information anerkannt, andererseits ist die Fertigung einer Ablichtung auch nach dem Vortrag der JVA ohne besonderen Aufwand möglich. Daher darf die Anstalt den Strafgefangenen aufgrund ihrer aktiven Unterstützungspflicht nach Art. 78 BayStVollzG im vorliegenden Fall nicht auf ein Abschreiben des Textes verweisen. Das Argument der Missbrauchsgefahr verfängt bei prozessrelevanten Unterlagen mit Blick auf § 142 ZPO nicht. Zudem ist auch das Abschreiben eines Textes nicht frei von gewissen Risiken, etwa dem der Manipulation.
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e. Der Senat hat nicht mehr die Erwartung, dass eine Zurückverweisung zur Neubescheidung durch die Beschwerdegegnerin in angemessener Zeit weiterführende Erkenntnisse zu Tage fördern könnte, mit denen sich eine Versagung von Ablichtungen noch vertretbar begründen ließe. Angesichts der danach gegebenen Spruchreife hat der Senat anstelle der Strafvollstreckungskammer entschieden (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) und die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 StPO.