Inhalt

LG Landshut, Beschluss v. 02.08.2024 – 3 StVK 192/24
Titel:

Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Normenkette:
StVollzG § 109, § 138
Leitsatz:
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gegen die Entscheidung eines Amtsgerichts ist mangels Maßnahme einer JVA unzulässig. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Amtsgericht, Maßnahme, JVA
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 17.10.2024 – 203 StObWs 441/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29513

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.01.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... . Strafende ist für den ... vorgemerkt.
2
Mit Schreiben vom 16.01.2024, hier eingegangen am 18.01.2024, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 138 StVollzG beantragt, eine Zurückweisung-Erklärung des Antragstellers unter Eid vom 16.01.2023 in Bezug auf ein „Urteil“ des Amtsgerichts Landsberg (607 JS 100235/18) zu überprüfen.
3
Die JVA hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben Stellung genommen.
4
Aufgrund des nach ihrer Auffassung dem Antrag nicht eindeutig entnehmbaren Begehrens des Antragstellers sei mit diesem am 15.04.2024 ein klärendes Gespräch geführt worden. Danach stelle sich Sachverhalt wie folgt dar. Der Antragsteller sei der JVA am 12.01.2023 aus der ... kommend zugeführt worden. Nach mündlicher Anhörung des Antragstellers im Zuge der am 15.04.2024 geführten Sprechstunde hätte der Antragsteller eine „Erklärung unter Eid“ abgegeben. Seitens des Antragstellers sei mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um eine Erklärung mit größerem Erklärungswert als eine Versicherung an Eides statt handele, die vom Antragsteller als nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz anerkannten Deutschen abgegeben habe werden können.
5
Besagter Antrag finde sich trotz mehrmaliger Sichtung in schriftlicher Form nicht in den Akten und es habe nicht abschließend geklärt werden können, ob er in schriftlicher Form und wem gegenüber er abgegeben worden sei. Inhaltlich habe er sich nach Angaben des Antragstellers auf die Staatsangehörigkeit und staatsrechtlich relevante Zuordnung des Antragstellers und der damit einhergehenden Gerichtsbarkeit bezogen, welche im antragstellerischen Fall formfehlerhaft und damit letztlich unwirksam erfolgt sei. Infolgedessen sei seine Inhaftierung nicht rechtmäßig. So sei der Antragsteller seitens Justiz und Behörden unrichtig als natürliche Person ... anstelle der juristischen ... bezeichnet worden. Aus diesem Grund hätte er bereits zum damaligen Zeitpunkt seiner Inhaftierung widersprochen.
6
Ferner habe der Antragsteller im Zuge dessen seinen – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin als desolat einzuordnenden – Gesundheitszustand als Hinderungsgrund dauerhaft vorgetragen.
7
Der Antrag werde als unzulässig, letztlich auch als unbegründet erachtet. Die Unzulässigkeit des antragstellerischen Schriftsatzes ergebe sich – trotz dessen überobligatorischer Anhörung – seinem Inhalt nach kaum bis überhaupt nicht verständlich, insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller nicht weiter gerügten Akte der (gleichsam erforderlichen) Verletzung seiner Rechte. Es sei für die Antragsgegnerin bestenfalls vage nachvollziehbar, was der Antragsteller begehre. Auch sei bereits fraglich, ob die angegriffenen Akte (wohl in erster Linie Entscheidungen der Gerichte bzw. einweisenden Behörden) überhaupt unter dem Begriff der seitens der Antragstellerin erlassenen Maßnahmen im Sinne des §§ 109 ff StVollzG fielen. Dem Eilantrag fehle es zudem an der Darlegung der Eilbedürftigkeit bzw. des Bedürfnisses einer vorläufigen Regelung gerade vor dem Hintergrund des zeitlichen Abstands zwischen Stellung der Anträge, Ergehen der Bescheide und Einreichung des antragstellerischen Schriftsatzes. Es handele sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Zudem sei der Antrag unbegründet. Bereits eine Rechtsverletzung des Antragstellers habe dieser nicht substantiiert dargelegt.
8
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er hat dies mit Schreiben vom 25.04.2024, hier eingegangen am 29.04.2024, getan. Er beantragt die Zurückweisung der Stellungnahme der JVA wegen Formfehlern (keine Namensnennung/Unterschrift) sowie wegen fehlerhafter Begründung. Es sei klar ersichtlich, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf seine Erklärung unter Eid vom 16.01.2023 beziehe. Hintergrund seien Entscheidungen des Amtsgerichts Landsberg.
II.
9
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unzulässig zurückzuweisen.
10
Der Antragsteller greift offensichtlich unter Bezugnahme auf seine „Erklärung unter Eid“ vom 16.01.2023 Entscheidungen des Amtsgerichts Landsberg an. Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Landsberg fehlt es der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut, unabhängig davon, dass keine Maßnahme der JVA im Sinne der §§ 109 ff StVollzG vorliegt, an der Zuständigkeit.