Inhalt

AG Augsburg, Beschluss v. 21.03.2024 – 02 M 1128/24
Titel:

Vollstreckungsauftrag des Bundesamtes für Justiz

Normenketten:
ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 3, § 802c
JBeitrG § 7
Leitsätze:
1. Der Vollstreckungsauftrag des Bundesamtes für Justiz vom 17.5.2023 ersetzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich (§ 7 S. 2 und S. 3 JBeitrG). Er genügt den Formvorschriften. (Rn. 4 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erforderlich, aber ausreichend ist, dass der jeweilige Postfachinhaber, also die Behörde, erkennbar ist und die handelnde Person einfach elektronisch signiert hat. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vermögensauskunft, einfache elektronische Signatur
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 07.06.2024 – 44 T 1721/24 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2024 – I ZB 58/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2024 – I ZB 58/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29361

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners vom 19.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
2
Mit Schreiben vom 19.01.2024 wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin im Verfahren, insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 24.1.2024 sowie die Ladung zu diesem Termin. Unter anderem rügt er auch die Formunwirksamkeit des Vollstreckungsauftrags des Bundesamtes für Justiz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 19.01.2024 Bezug genommen.
II.
3
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
4
Der Vollstreckungsauftrag des Bundesamtes für Justiz vom 17.5.2023 ersetzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich (§ 7 S. 2 und 3 JBeitrG). Er genügt den Formvorschriften.
5
Der Vollstreckungsauftrag wurde auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach (§ 130 Abs. 4 Nr. 3 ZPO) des Bundesamtes für Justiz übersandt.
6
Eine einfache Signatur, also die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, ist vorhanden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 130 a Rn. 9). Der Vollstreckungsauftrag ist einfach signiert mit dem Namen „“. Es ist dann auch ausreichend, dass feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber, hier dem Bundesamt für Justiz, versandt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV). Ein besonderer Ausweis der handelnden Person ist nicht erforderlich. Der Name der handelnden Person ergibt sich für den Empfänger aus der einfachen Signatur der übermittelten Dokumente.
7
Erforderlich, aber ausreichend ist, dass der jeweilige Postfachinhaber, also die Behörde, erkennbar ist und die handelnde Person einfach elektronisch signiert hat (vgl. BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 04.05.2020, Az: 1 B 16.20; juris).
8
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsauftrag vom 17.5.2023 gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine form- und fristgerechte Ladung zum Termin vom 24.1.2024 ist mittels Postzustellungsurkunde vom 22.12.2023 unter Wahrung der Zweiwochen-Frist des § 802f Abs. 1, S. 1 ZPO erfolgt.
9
Hinweise auf einen Verstoß gegen sonstige Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
10
Einstweilige Maßnahmen waren nicht veranlasst.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.