Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 07.06.2024 – 044 T 1721/24 e
Titel:

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

Leitsatz:
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Erinnerung, Zurückweisung, Angriffe gegen die Begründung, Verfahrensvorschriften, Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 21.03.2024 – 2 M 1128/24
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2024 – I ZB 58/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2024 – I ZB 58/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 29360

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024, …, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.04.2024 gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 19.01.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024.
2
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3
Konkrete Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses vom 21.03.2024 sind der Beschwerde, die lediglich stereotyp ohne konkreten Bezug zum Einzelfall eine Vielzahl an angeblichen Ver044 T 1721/24 e – Seite 2 – fahrensfehlern benennt, nicht zu entnehmen. Die Rügen sind auch allesamt unbehelflich.
4
Sämtliche Verfahrensvorschriften wurden beachtet.
5
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 21.03.2024 ist nichts hinzuzufügen.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.