Titel:
Keine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Unterzeichnung des Gutachtens mit dem Vermerk „Nach gemeinsamer Durchsicht“
Normenketten:
ZPO § 42 Abs. 2, § 406 Abs. 2, § 407a Abs. 2 S. 1, S. 2, § 411 Abs. 3
BGB § 121 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Will eine Partei ihren Ablehnungsantrag darauf stützen, dass der Sachverständige ein Näheverhältnis zu einer Prozesspartei nicht offengelegt hat, so hat sie ihr Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums zu erheben, in dem der Sachverständige zur Mitteilung desselben gemäß § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre. (Rn. 11 – 19)
2. Unterzeichnet ein Sachverständiger sein Gutachten gemeinsam mit einer weiteren Person mit dem Zusatz „Nach gemeinsamer Durchsicht“, so ergibt sich hieraus hinreichend deutlich die Übernahme der uneingeschränkten persönlichen Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens. (Rn. 24)
3. Benennt ein Sachverständiger eine zur Gutachtenerstattung hinzugezogene Person oder den Umfang ihrer Tätigkeit entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht, begründet dies regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit. (Rn. 25)
4. Mangelnde Sachkunde des Sachverständigen lässt grundsätzlich keinen Schluss auf dessen Unparteilichkeit zu. (Rn. 26)
1. Ergibt sich der Ablehnungsgrund für eine Sachverständige erst nach deren Bestellung, ist der Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO unverzüglich iSv § 121 Abs. 1 S. 1 BGB zu stellen, dh ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die auf die berufliche Zusammenarbeit einer Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grds. innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von deren Ernennung geltend zu machen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Sachverständige muss für das Gutachten selbst einstehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein (angeblicher) Mangel der Sachkunde einer Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht, weil insoweit die Unparteilichkeit der Sachverständigen nicht betroffen ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung eines Sachverständigen, unterbliebene Offenlegung des Näheverhältnisses zu einer Partei, Unterzeichnung des Gutachtens mit dem Vermerk „Nach gemeinsamer Durchsicht, Ablehnungsgrund, Näheverhältnis, Unverzüglichkeit, Besorgnis der Befangenheit, persönliche Gesamtverantwortung
Vorinstanz:
LG Würzburg, Beschluss vom 19.06.2024 – 11 O 1774/22 Hei
Fundstellen:
MDR 2025, 129
FDMedizinR 2024, 028947
LSK 2024, 28947
FDZVR 2024, 028947
BeckRS 2024, 28947
DS 2025, 28
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.06.2024, Az. 11 O 1774/22 Hei, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 9.658,26 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus behaupteten Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Entbindung der Klägerin im Klinikum der Beklagten zu 1) am …2017.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2023, ergänzt durch Beschluss vom 18.01.2024, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Behandlung angeordnet und nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 04.10.2023 die Sachverständige Prof. Dr. A. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Diese hat am 11.01.2024 um die Anforderung weiterer Unterlagen bei der Beklagten zu 1) gebeten.
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Das Gutachten der Sachverständigen vom 19.02.2024 ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.03.2024 zugestellt worden. Die der Klägerin eingeräumte Stellungnahmefrist ist antragsgemäß bis zum 21.05.2024 verlängert worden.
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Mit dem am 21.05.2024 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin die Sachverständige Prof. Dr. A. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie das Gutachten offensichtlich nicht persönlich erstellt und ein Näheverhältnis zur Beklagten zu 1) aus dem Studium und der anschließenden Promotion in der Zeit zwischen … und … nicht offengelegt habe. Zudem sei die Sachverständige in dem Gutachten mit der Beantwortung einer Frage zu einer Traumatisierung außerhalb ihres Fachgebietes tätig geworden.
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Die Beklagten sind dem Befangenheitsgesuch der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.06.2024 entgegengetreten. Die Sachverständige hat eine Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch nicht abgegeben.
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Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 19.06.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Im medizinischen Bereich sei es üblich und nicht zu beanstanden, dass beauftragte Sachverständige ihre Mitarbeiter in die Gutachtenserstattung einbinden. Die Sachverständige habe durch ihre Unterschrift und dem Vermerk „Nach gemeinsamer Durchsicht“ die Verantwortung für das Gutachten übernommen. Aus dem Studium und der Promotion der Sachverständigen an der Universität … lasse sich die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten. Auch hätte die Klägerin entsprechende Bedenken gegen die im Oktober 2023 beauftragte Sachverständige bereits früher geltend machen müssen. Die Beantwortung der Frage zu einer Traumatisierung sei aus fachmedizinischer „geburtshilflicher“ Sicht erfolgt, was das Befangenheitsgesuch ebenfalls nicht trage. Gleiches gelte für inhaltliche oder sachliche Fehler im Gutachten.
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Gegen diesen am 20.06.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die am 04.07.2024 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom gleichen Tag, die mit Schriftsatz vom 30.07.2024 begründet worden ist. Aus dem von der Sachverständigen bei ihrer Unterschrift unter dem Gutachten angebrachten Vermerk „Nach gemeinsamer Durchsicht“ lasse sich die Übernahme der Gesamtverantwortung für die gutachterlichen Ausführungen nicht entnehmen. Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstellung sei verletzt, das Gutachten nicht verwertbar. Zu einer früheren Geltendmachung der Nähebeziehung der Sachverständigen zur Beklagten zu 1) sei die Klägerin nicht gehalten gewesen. Sie habe zunächst deren Offenlegung im schriftlichen Gutachten abwarten dürfen. Zur Beantwortung der Frage nach einer Traumatisierung fehle der Sachverständigen das medizinische Fachwissen.
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Das Landgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 31.07.2024 nicht abgeholfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Ablehnungsgesuch vom 21.05.2024 teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
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1.) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist insoweit unzulässig, als es auf die unterbliebene Offenlegung eines behaupteten Näheverhältnisses der Sachverständigen zur Beklagten zu 1) gestützt wird. Die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes mit dem Ablehnungsgesuch vom 21.05.2024 erfolgte verspätet (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
12
a) Nach § 406 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen, soweit die Partei hieran nicht ohne ihr Verschulden gehindert war. Ergibt sich der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung des Sachverständigen, ist der Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund (vgl. BGH, X ZR 135/04, Beschluss vom 23.09.2008, Rn. 3 juris; OLG Bamberg, 4 W 38/08, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 5 – juris). Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (vgl. BGH, VI ZB 74/04, Beschluss vom 15.03.2005, Rn. 12 – juris).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben wurde die unterbliebene Offenlegung eines behaupteten Näheverhältnisses der Sachverständigen zur Beklagten zu 1) zur Begründung des Ablehnungsgesuchs verspätet geltend gemacht.
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aa) Unbeschadet der Möglichkeit, entsprechende Bedenken im Hinblick auf das nunmehr behauptete Näheverhältnis bereits im Rahmen der Anhörung der Parteien zur Person der Sachverständigen mit Verfügung des Landgerichts vom 12.09.2023 geltend zu machen, war die Klägerin gehalten, den genannten Ablehnungsgrund innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach der Zustellung des Beschlusses vom 04.10.2023 über die Bestellung der Sachverständigen anzubringen.
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Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen (vgl. OLG Dresden, 4 W 782/23, Beschluss vom 05.02.2024, Leitsatz 1. – juris).
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Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegrünung geht der Senat davon aus, dass der Klägerin die nunmehr zur Ablehnung herangezogenen Umstände um das Studium und die Promotion der Sachverständigen an der Universität … bereits im Oktober 2023 bekannt waren, sie es jedoch nicht für notwendig hielt, zu einem früheren Zeitpunkt darauf hinzuweisen.
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bb) Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe zunächst eine mögliche Offenlegung des behaupteten Näheverhältnisses im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen abwarten dürfen, und damit die Ablehnung nicht auf das bloße Bestehen des behaupteten Näheverhältnisses stützt, sondern auf dessen – aus Sicht der Klägerin pflichtwidrig – unterlassene Offenlegung, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
18
Ein Sachverständiger hat gemäß § 407a Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Eine aus Sicht der Klägerin pflichtwidrig unterlassene Offenlegung der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs herangezogenen Beziehungen der Sachverständigen zur Universität … war daher der Klägerin spätestens bekannt, nachdem die Sachverständige mit Schreiben vom 11.01.2024 um Anforderung weiterer Unterlagen bei der Beklagten zu 1) gebeten hatte, ohne hierbei das behauptete Näheverhältnis offenzulegen. Die Klägerin hätte daraufhin den Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens stellen müssen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass das Vorbringen mit Schriftsatz vom 21.05.2024 jedenfalls verspätet ist.
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Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben.
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2.) Soweit das Ablehnungsgesuch zulässig ist, bleibt es in der Sache ohne Erfolg.
21
a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, III ZB 98/18, Beschluss vom 06.06.2019, Rn. 10 – juris). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BGH, IXa ZB 27/03, Beschluss vom 14.03.2003, Rn. 6 – juris).
22
b) Die Berufung auf den Umstand, dass die Sachverständige das Gutachten nicht persönlich erstellt habe, bleibt ohne Erfolg.
23
aa) Nach § 407a Abs. 3 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Sachverständige muss für das Gutachten selbst einstehen. Entscheidend ist die uneingeschränkte persönliche Gesamtverantwortung. Die bloße Übernahme der Verantwortung durch Unterschrift genügt nicht. Erforderlich ist, dass die wissenschaftliche Auswertung auf seiner eigenen Prüfung und Beurteilung beruht und er die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt. Das muss sich aus der unterzeichneten Erklärung des Sachverständigen eindeutig ergeben. Während nach der hierzu ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloße Unterzeichnung mit „einverstanden“ insbesondere ohne eigene Plausibilitätsprüfung nicht genügt, ist der Satz „einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung“ ausreichend (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 407a Rn. 5 f. m. w. N.).
24
Soweit hier die Sachverständige das Gutachten gemeinsam mit einer namentlich benannten Ärztin in Weiterbildung mit dem Vermerk „Nach gemeinsamer Durchsicht“ unterzeichnet hat, ergibt sich daraus nach der Auffassung des Senats hinreichend deutlich die Übernahme der uneingeschränkten persönlichen Gesamtverantwortung durch die Sachverständige für den Inhalt des Gutachtens. Während mit dem bloßen Vermerk „einverstanden“ lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass man den Ausführungen anderer Personen möglicherweise nur im Ergebnis inhaltlich zustimmt und hiermit nicht notwendig eine vorangegangene kritische Prüfung des Inhalts verbunden sein muss, ergibt sich aus dem hier vorliegenden Passus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung der Unterzeichnerinnen mit dem Gutachten stattgefunden hat und mit beiden Unterschriften nach gemeinsamer Durchsicht die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Gutachtens übernommen werden soll. Die von der Klägerin dargelegte Lesart des Vermerks dahingehend, eine Durchsicht könne sich auch auf grammatikalische Fehler oder Tippfehler beziehen, verkürzt zu Unrecht den der gewählten Formulierung aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei zugrunde zu legenden Inhalt.
25
bb) Unabhängig davon rechtfertigt ein Verstoß gegen die o. g. Pflichten gemäß § 407a Abs. 3 ZPO keinen Befangenheitsantrag (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, 6. Auflage 2020, § 407a Rn. 11). Benennt ein Sachverständiger eine zur Gutachtenerstattung hinzugezogene Person oder den Umfang ihrer Tätigkeit nicht, kann dies zwar Zweifel an seiner Eignung wecken. Da durch eine fehlende Eignung beide Parteien aber gleichermaßen benachteiligt sind, rechtfertigt der prozessuale Verstoß aus der Sicht der Partei nicht das subjektive Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. OLG Jena, 4 W 399/05, Beschluss vom 14.12.2005 – juris).
26
c) Ein (angeblicher) Mangel der Sachkunde des Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht, weil auch insoweit die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht betroffen ist (vgl. BGH, VI ZB 74/04, Beschluss vom 15.03.2005, Rn. 14 m. w. N. – juris; OLG Bamberg, 4 W 38/16, Beschluss vom 02.05.2016, Rn. 19 – juris). Einer mangelnden Sachkunde des Sachverständigen sehen sich vielmehr beide Parteien ausgesetzt. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. BGH, VI ZB 74/04, Beschluss vom 15.03.2005, Rn. 14 – juris).
27
1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
28
2.) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.
29
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit Rechtsfragen anstanden, sind diese in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht weicht hiervon nicht ab.
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Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO auf 9.658,26 € festgesetzt. Dies entspricht einem Drittel des Hauptsachestreitwerts in Höhe von 28.974,78 € (vgl. BGH, II ZB 32/03, Beschluss vom 15.12.2003, Rn. 6; OLG Bamberg, 4 W 38/16, Beschluss vom 02.05.2016, Rn. 23 – juris; Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 Rn. 16.6).