Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 01.02.2024 – W 3 K 21.1010
Titel:

Rundfunkbeitrag, Erstattungsbegehren, Festsetzungsbescheide, Mehrere Beitragsschuldner, Erlöschen durch Leistung, Klageerweiterung, Sachdienlichkeit (verneint)

Normenketten:
RBStV § 2
RBStV § 3 Abs. 1
RBStV § 10 Abs. 2 S. 1
RBStV § 10 Abs. 5 S. 1
AO § 44
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 421
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Erstattungsbegehren, Festsetzungsbescheide, Mehrere Beitragsschuldner, Erlöschen durch Leistung, Klageerweiterung, Sachdienlichkeit (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28895

Tenor

I.    Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit darin Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag von mehr als 130,52 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II.    Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 11/12 und der Beklagte zu 1/12 zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und begehrt die Erstattung geleisteter Rundfunkbeiträge.
2
Der Beklagte führte seit dem 1. Januar 2016 unter der Beitragsnummer … … … ein Beitragskonto auf den Namen des Klägers für eine private Wohnung. Zunächst wurde der Kläger unter diesem Beitragskonto mit einer Wohnung in B. , ab 1. November 2016 mit einer Wohnung in E. und ab dem 24. Mai 2017 mit einer Wohnung in der L. … … M. veranlagt. Jedenfalls im Zeitraum 24. Mai 2017 bis 29. Februar 2020 und erneut ab dem 28. September 2023 war der Kläger auch melderechtlich unter der Anschrift L. , … M. gemeldet. Dort bewohnt er ein Zimmer im Einfamilienhaus seiner Eltern.
3
Auf den Namen des Vaters des Klägers, welcher ebenfalls in der Wohnung L. , … M. wohnt, führte der Beklagte bis zum 31. Mai 2017 ein Beitragskonto unter der Beitragsnummer … … … Für den Vater des Klägers wurde der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt.
4
Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Vater bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung in Ma. entrichte. Daraufhin teilte der Beklagte dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 22. Februar 2019 mit, dass dessen Beitragskonto … … … mit Ablauf des Monats Mai 2017 abgemeldet worden sei und ihm das Beitragskontoguthaben von 93,28 EUR erstattet würde. Dem Kläger teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2019 und vom 16. Juli 2019 mit, dass sein Vater den ermäßigten Rundfunkbeitrag zahle. Für den Kläger selbst sei keine Befreiung oder Ermäßigung möglich. Dieser müsse den vollen Rundfunkbeitrag für die Wohnung in M. entrichten. Ab dem 1. Juni 2017 würden daher dem Kläger die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung berechnet.
5
Bis einschließlich November 2018 beglich der Kläger die Rundfunkbeiträge im Lastschriftverfahren, danach gingen keine Zahlungen des Klägers mehr beim Beklagten ein.
6
Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger für die Wohnung in der L. * in M. mit Bescheid vom 2. Dezember 2019, zur Post gegeben am 4. Dezember 2019, Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag von insgesamt 165,50 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 fest, mit Bescheid vom 3. Januar 2020, zur Post gegeben am 9. Januar 2020, Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag von insgesamt 60,50 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. November 2019 fest und mit Bescheid vom 2. März 2020, zur Post gegeben am 10. März 2020, Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag von insgesamt 60,50 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 fest.
7
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2019 mit Schreiben vom 3. Januar 2020 und gegen den Bescheid vom 3. Januar 2020 mit Schreiben vom 23. Januar 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er mit weiterem Schreiben vom 21. März 2020 aus, er habe in der L. in M. lediglich ein Zimmer im Haus seiner Eltern, welches nur durch die Wohnung der Eltern betreten werden könne. Sein Bruder sei ebenfalls mit Wohnsitz im Haus der Eltern gemeldet und entrichte Rundfunkbeiträge. Damit sei die Rundfunkbeitragspflicht für alle Bewohner des Elternhauses bereits erfüllt.
8
Mit zwei Schreiben vom 31. Januar 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in M. , weil seine bisherige Hauptwohnung in M. mit Datum 11. September 2019 zu seiner Zweitwohnung geworden sei. Seine Hauptwohnung sei in W. , wo er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin lebe. Er sei daher gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 von der Beitragspflicht zu befreien. Mit den Schreiben vom 31. Januar 2020 legte der Kläger eine Meldebestätigung der Stadt W. vom … … 2019 vor, wonach er derzeit mit Hauptwohnung in W. gemeldet sei. Als Einzugsdatum ist in der Meldebestätigung der 25. Juli 2018 vermerkt. Für die Wohnung I* G. , … W. entrichtet die Lebensgefährtin des Klägers seit 1. Dezember 2017 Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer … … … Mit Bescheid vom 21. Februar 2020 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung L. , … M. ab. Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ein.
9
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021, versendet am 25. Juni 2021, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beitragskonto sei durch Lastschrifteinzug bis einschließlich November 2018 ausgeglichen. Weitere Zahlungen habe der Kläger nicht geleistet. Da der Kläger melderechtlich unter der Anschrift L. , … M. gemeldet sei, werde vermutet, dass er Inhaber der dortigen Wohnung sei. Als Inhaber einer privaten Wohnung sei er nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Dem könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sein Bruder ebenfalls in der Wohnung lebe und Rundfunkbeiträge entrichte. Der Bruder des Klägers sei nicht als Beitragsschuldner für die vorgenannte Wohnung angemeldet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein anderer Mitbewohner bereits die Rundfunkbeiträge für die Wohnung entrichte.
10
Mit Schreiben vom 19. April 2021 und vom 10. August 2021 teilte der Beklagte dem Vater des Klägers mit, dass nach Abmeldung von dessen Beitragskonto im Februar und Mai 2019 Zahlungen von jeweils 17,49 EUR und im März 2020 eine Zahlung von 17,97 EUR eingegangen sei. Der somit zu viel gezahlte Beitrag von 52,95 EUR werde erstattet.
II.
11
Der Kläger hat am 30. Juli 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage erhoben mit dem Ziel, die Bescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 sowie den Bescheid vom 2. März 2020 aufheben zu lassen. Zugleich hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, welchen das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 2. September 2021 – W 3 S 21.1011 – abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, weil der Kläger nicht zuvor beim Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt habe (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
12
Mit Schriftsatz vom 30. August 2021, eingegangen bei Gericht am 1. September 2021, hat der Kläger erklärt, er fordere nunmehr des Weiteren von ihm für den Zeitraum 1. November 2016 bis 24. Mai 2017 geleistete Rundfunkbeiträge von 122,50 EUR vom Beklagten zurück. Zur Begründung seines Erstattungsbegehrens führt der Kläger aus, er sei zum 1. November 2016 als Untermieter in die Wohnung E. , … E. eingezogen und habe Rundfunkbeiträge für diese Wohnung entrichtet. Er meint, dass der Beklagte nicht ihn als Untermieter, sondern den Hauptmieter der Wohnung in E. zur Rundfunkbeitragszahlung hätte heranziehen müssen. Er sei willkürlich als Beitragszahler ausgewählt worden.
13
Zur Begründung seines Aufhebungsbegehrens führt der Kläger aus, seine Widerspruchsbegründung vom 21. März 2020 sei so zu verstehen, dass er damit Widerspruch auch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. März 2020 eingelegt habe. Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 2. Juli 2021 zugestellt worden. Seine Klage sei daher insgesamt fristgerecht erhoben. Er sei ab dem 24. Mai 2017 im Anwesen seiner Eltern gemeldet gewesen. Diese Anmeldung sei deshalb erfolgt, weil er ab Mai 2017 bis zum 25. Juli 2018 ein Zimmer in einer Berufstätigen-WG in W. bezogen habe, das Einwohnermeldeamt der Stadt W. seine Anmeldung aufgrund des befristeten Mietvertrags aber nicht habe akzeptieren wollen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, die Rundfunkbeiträge würden bereits durch seinen Bruder gezahlt. Erst durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2021 habe er erfahren, dass dies nicht zutreffe. Die seit der Einlegung der Widersprüche aufgelaufenen Beiträge habe daher der Beklagte zu verantworten, der viel zu lange gebraucht habe, um über die Widersprüche zu entscheiden und dem Kläger mitzuteilen, dass der Bruder keine Rundfunkbeiträge zahle. Hätte er dies früher gewusst, hätte er seinen Nebenwohnsitz abgemeldet. Er habe diesen aus reiner Heimatverbundenheit aufrechterhalten. Auch die Umstellung der Rundfunkbeitragszahlungen für die Wohnung in W. von seiner Lebensgefährtin auf seine Person zwecks Erhalt einer Befreiung sei so verhindert worden.
14
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 und den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 122,50 EUR zu erstatten.
15
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16
Er erklärt, einer Klageerweiterung nicht zuzustimmen, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 30. August 2021 nunmehr auch einen Erstattungsanspruch geltend mache. Diese Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich, da das angerufene Gericht zur Entscheidung über diesen Anspruch örtlich unzuständig sei.
17
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 Bezug und führt ergänzend aus, dass die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. März 2020 schon wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unzulässig sei. Die Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 sei unbegründet. Der Einwand des Klägers, dass für die Wohnung in der Person des Vaters ein weiterer Beitragsschuldner bestanden habe, der vorrangig hätte herangezogen werden müssen, greife nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV hafteten mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO. Demzufolge schulde jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirke. Im Hinblick auf die Auswahl eines Gesamtschuldners sei ergänzend § 421 BGB dergestalt heranzuziehen, dass dem Beklagten ein weites, pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zustehe, von welchem Schuldner er die Leistung fordere, wenn mehrere Beitragsschuldner für eine Wohnung existierten.
18
Mit Schreiben vom 3. September 2021 hat der Kläger dem Beklagten außergerichtlich mitgeteilt, dass er seine Nebenwohnung in der L. , … M. zum 14. Juni 2021 abgemeldet habe.
19
Mit Schriftsatz an das Gericht vom 25. November 2021 hat der Kläger eine Meldebestätigung der Stadt W. vom 9. Juli 2021 vorgelegt, wonach der Kläger derzeit mit alleiniger Wohnung in W. gemeldet sei.
20
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 hat der Beklagte mitgeteilt, das Beitragskonto … … … rückwirkend zum 1. Juli 2021 abgemeldet zu haben.
21
Ausweislich eines am 30. Januar 2024 vom Gericht eingeholten Auszugs aus dem Bayerischen Behördeninformationssystem war der Kläger bis 25. Juni 2021 in der L. * in … M. gemeldet (Abmeldung am 9.7.2021), wobei diese Wohnung ab dem 25. Juli 2018 als Nebenwohnung geführt wurde. Vom 25. Juli 2018 bis zum 28. September 2023 war der Kläger hiernach mit Haupt- bzw. einziger Wohnung in der Wohnung I* G. 9 in … W. und ab dem 28. September 2023 erneut in der Wohnung L. * in … M. gemeldet.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2024 sowie die Gerichts- und Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, einschließlich der Akten des Verfahrens W 3 S 21.1011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23
Die Klage hat Erfolg, soweit der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2019 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags von mehr als 130,52 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Denn sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 2. März 2020 (2.) und – im Wege einer Klageerweiterung – die Erstattung von Rundfunkbeiträgen begehrt (1.). Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber überwiegend unbegründet (3.).
24
1. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit der Kläger die Erstattung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 122,50 EUR begehrt. Denn diesen Streitgegenstand hat der Kläger erst nachträglich in das Gerichtsverfahren eingeführt, ohne dass die für eine derartige Klageerweiterung erforderlichen Voraussetzungen vorlagen.
25
Am 1. September 2021 hat der Kläger erstmals im Gerichtsverfahren erklärt, er fordere, dass ihm der Beklagte Rundfunkbeiträge in Höhe von 122,50 EUR zurückzahle, welche er in der Vergangenheit für den Zeitraum 1. November 2016 bis 24. Mai 2017 geleistet habe. In der mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass er damit ein zusätzliches Rechtsschutzbegehren in das Verfahren einführen wollte. Damit hat der Kläger nachträglich einen weiteren Streitgegenstand in das Klageverfahren eingeführt, ohne sein ursprüngliches Rechtsschutzbegehren, die Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 und des Festsetzungsbescheids vom 2. März 2020, aufzugeben. Das Erstattungsbegehren ist ein gegenüber den Aufhebungsbegehren grundlegend anderes Begehren. So zielen die Aufhebungsbegehren auf die Beseitigung von drei Festsetzungsbescheiden, welche den Gesamtzeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 29. Februar 2020 betreffen. Demgegenüber geht es bei dem Erstattungsbegehren um die Rückabwicklung von bereits geleisteten Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 24. Mai 2017. Aufgrund dieser inhaltlichen Wesensverschiedenheit der Begehren handelt es sich bei der nachträglichen Einführung des Erstattungsbegehrens in das Klageverfahren um eine nach § 91 VwGO zu beurteilende Klageänderung und nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen, deren Zulässigkeit sich nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO richten würde. Denn ein Fall von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Erweiterung des Klageantrags den ursprünglichen Klagegrund, d.h. den Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts, – anders als hier – nicht verändert.
26
Während Erweiterungen im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig sind, unterliegen als Klageänderungen anzusehende Klageerweiterungen nach § 91 VwGO besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen und die Einbeziehung des Erstattungsbegehrens ist auch nicht sachdienlich.
27
Ob eine Klageänderung sachdienlich ist, richtet sich weitgehend nach prozessökonomischen Erwägungen. In der Regel ist eine Klageänderung sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, U.v. 31.8.2022 – 6 A 9/20 – juris Rn. 29 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Eine endgültige Ausräumung des sachlichen Streitstoffs kann in dem anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg nicht erreicht werden, weil dieses Gericht für die geänderte Klage, also das Erstattungsbegehren, gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich nicht zuständig ist. Die Zulassung der Klageänderung hätte damit im Widerspruch zu prozessökonomischen Erwägungen lediglich den Zweck, den Rechtsstreit nach einer Verweisung an einem anderen Gericht weiterzuverfolgen. Es fehlt deshalb an einer sachlichen Rechtfertigung, das Verfahren mit dem neuen prozessualen Anspruch zu befrachten (vgl. zur Verneinung der Sachdienlichkeit, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen werden müsste: BVerwG, U.v. 31.8.2022 – 6 A 9/20 – juris Rn. 29).
28
Da die Klageänderung unzulässig ist, ist über das Erstattungsbegehren mangels anderweitiger Regelungen durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO) und die auf eine Erstattung von Rundfunkbeiträgen gerichtete Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Eine Abtrennung und Verweisung des Erstattungsbegehrens an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München kommt nicht in Betracht. Denn die Zulässigkeit der Klageänderung ist nicht nur Voraussetzung für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses für die geänderte Klage, sondern eine von Amts wegen zu prüfende besondere Sachurteilsvoraussetzung dieser Klage. Diese Voraussetzung ist vorab zu prüfen; liegt sie nicht vor, ist für eine Verweisung kein Raum (BVerwG, U.v. 31.8.2022 – 6 A 9/20 – juris Rn. 30 m.w.N.).
29
2. Soweit sich die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. März 2020 richtet, ist sie unzulässig, da sie zu spät erhoben worden ist.
30
Eine Klage, mit der – wie hier – ein Festsetzungsbescheid angefochten wird, muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, dessen Aufhebung begehrt wird, erhoben werden. Wird ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31
Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, sondern unmittelbar Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. März 2020 erhoben, weshalb er seine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 2. März 2020 hätte erheben müssen.
32
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 21. März 2020. Hierin ist kein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. März 2020 zu sehen.
33
Ob das Schreiben vom 21. März 2020 als Widerspruch zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
34
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde – bzw. hier die Rundfunkanstalt – ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird (BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70/88 – NJW 1991, 508, 509 f.; U.v. 12.12.2001 – 8 C 17/01 – NJW 2002, 1137, 1139).
35
Im Verwaltungsverfahren einschließlich dem Vorverfahren (§ 68 VwGO) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hierbei zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein großzügiger Maßstab anzulegen. Von einem rechtsunkundigen Kläger, der sein Rechtsbehelfsverfahren bzw. seinen Verwaltungsrechtsstreit selbst führt, kann namentlich nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht, insbesondere zwischen Widerspruch und Klage zu unterscheiden vermag, und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt. Daher genügt beispielsweise für die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen nicht rechtskundigen und auch nicht durch einen Juristen vertretenen Bürger, dass aus seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz im Wege der Auslegung hinreichend der Wille zu entnehmen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen bezeichneten angegriffenen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Kann die Rechtsbehelfsschrift eines Nichtjuristen zumindest auch in der Weise ausgelegt werden, dass der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Verfassers zur Einlegung des Rechtsbehelfs anzunehmen ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substantiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle begründet, diese dem Rechtsbehelfsführer günstigere Auslegung (zum Ganzen BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70/88 – NJW 1991, 508, 509 f.; U.v. 12.12.2001 – 8 C 17/01 – NJW 2002, 1137, 1139).
36
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger mit dem Schreiben vom 21. März 2020 keinen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. März 2020 eingelegt. Dem Schreiben ist auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend der Wille zu entnehmen, (auch) gegen den Bescheid vom 2. März 2020 vorgehen und diesen einer Überprüfung zuführen zu wollen. Mit dem Schreiben vom 20. März 2020 begründete der Kläger vielmehr allein seine Widersprüche gegen die beiden anderen streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide (vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020), welche andere Zeiträume betreffen als der Bescheid vom 2. März 2020. Dies geht sowohl aus dem Betreff als auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 21. März 2020 hervor. Der Betreff lautet: „Beitragsnummer: … … … – Begründung meiner Widersprüche v. 03.01.2020 und 23.01.2020 – Beantwortung des Schreibens der GEZ v. 17.03.2020“. Die Widersprüche vom 3. Januar 2020 und vom 23. Januar 2020 richteten sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020, nicht gegen den erst nach Erhebung dieser Widersprüche ergangenen Bescheid vom 2. März 2020. Mit dem im Betreff ebenfalls in Bezug genommenen Schreiben vom 17. März 2020 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der mit den Bescheiden vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 festgesetzten Beiträge und Säumniszuschläge auf. Werde dieser Betrag nicht bis zum 7. April 2020 bezahlt, werde die Zwangsvollstreckung veranlasst. Zudem wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass es noch weitere Forderungen in Höhe von 60,50 EUR gebe. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 21. März 2020 Ausführungen zu dem Schreiben des Beklagten vom 17. März 2020 macht, beschränken sich diese allerdings auf die darin enthaltene Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Forderungen aus den Bescheiden vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020. Der in dem Schreiben vom 17. März 2020 enthaltene bloße Hinweis auf eine weitere offene Forderung sowie der Bescheid vom 2. März 2020 und dessen Regelungsinhalte werden in dem Schreiben vom 21. März 2020 nicht erwähnt, auch nicht sinngemäß. Aus Sicht des Empfängers stellte sich das Schreiben vom 21. März 2021 daher bei objektiver Betrachtungsweise so dar, dass es sich allein auf die Forderungen, welche Gegenstand der Bescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 waren, und auf deren Durchsetzung bezogene Maßnahmen bezog, aber nicht auf weitere Gegenstände, insbesondere nicht auch auf den Bescheid vom 2. März 2020. Bloß weil sich in Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom 2. März 2020 inhaltlich vergleichbare Fragen stellen mögen, kann nämlich ohne – hier wie ausgeführt fehlende – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch dieser selbstständige Bescheid angegriffen werden soll, nicht auf den (konkludenten) Willen zur Widerspruchseinlegung geschlossen werden.
37
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinen Schriftwechseln mit dem Beklagten seine Ziele und Forderungen stets sehr klar formulierte und seine Widersprüche gegen andere Bescheide eindeutig als solche bezeichnete. Dies schließt zwar nicht aus, Erklärungen des – soweit ersichtlich – juristisch nicht geschulten Klägers auch dann als Widersprüche auszulegen, wenn er sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Es spricht jedoch dafür, von dem Antragswortlaut auszugehen, wenn – wie hier – weder die auszulegende Erklärung noch die sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht. Denn auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs ist die Grenze der Möglichkeit zur Auslegung einer Erklärung erreicht, wenn das tatsächlich Gewollte aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger – wie hier – bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar wird. Denn die Widerspruchsbehörde und das Gericht dürfen das Erklärte nur auslegen, nicht jedoch darüber hinausgehen und an die Stelle des nach außen erkennbar erklärten Willen einer Partei das setzen, was diese nach Meinung der Widerspruchsbehörde oder des Gerichts wollen sollte (so für Prozesserklärungen § 88 VwGO).
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Nach alledem wird aus dem Schreiben vom 21. März 2020 und den sonstigen Umständen nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 21. März 2020 auch die Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2020 erreichen wollte.
39
Nachdem somit kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. März 2020 eingelegt worden ist, war die Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids vom 2. März 2020 zu erheben.
40
Im streitgegenständlichen Fall einer Übermittlung des Bescheids mit einfacher Post, gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post, mithin am 13. März 2020, als bekanntgegeben. Dies ergibt sich aus einer Heranziehung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze. Es ist zwar durch Rechtsvorschriften keine bestimmte Form der Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden der Rundfunkanstalten vorgeschrieben. Insbesondere gilt das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 2 nicht unmittelbar für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“. Es ist jedoch ein Rückgriff auf Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedenfalls dann möglich, wenn dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen, die auch der Beklagte bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat (BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – BeckRS 2022, 38966 Rn. 28). Der Rechtsgedanke des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG und des Art. 17 Abs. 2 VwZVG kann daher entsprechend herangezogen werden (vgl. Tucholke in Binder/Vesting (Hrsg.), Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 10 RBeitrStV Rn. 36). Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – durch einfachen Brief übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt und bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die aus der gewählten Bekanntgabeform ggf. resultierenden Risiken einschließlich der Gefahr des Verlustes des Schriftstücks hat bis zum tatsächlichen Zugang beim Empfänger die Behörde zu tragen (SächsOVG, B.v. 12.8.2014 – 3 B 498/13 – juris Rn. 9).
41
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs gilt der Bescheid vom 2. März 2020 am 13. März 2020 als bekanntgegeben, da er am 10. März 2020 zur Post gegeben wurde. Den Zugang des Bescheids an diesem Tag hat der Kläger nicht bestritten. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids vom 2. März 2020 lief somit am Montag, 13. April 2020, ab. Damit war sie bei Klageerhebung am 30. Juli 2021 bereits abgelaufen.
42
3. Soweit der Kläger die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 begehrt, ist die Klage hingegen zulässig.
43
Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Würzburg für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, da der Kläger jedenfalls seit dem 28. September 2023 seinen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Würzburg hat. Ob er auch bzw. bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Wohnsitz in diesem Gerichtsbezirk hatte, kann daher dahinstehen. Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, wenn – wie hier – das angerufene Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einmal örtlich zuständig war. Denn die genannten Vorschriften regeln lediglich, dass eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der Umstände, welche die örtliche Zuständigkeit begründen, unbeachtlich ist. Sie wirken somit nur rechtswegerhaltend, nicht rechtswegvernichtend. Wenn (erst) nach Rechtshängigkeit Umstände eintreten, die die (örtliche) Zuständigkeit des angegangenen Gerichts begründen, sind diese also beachtlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.3.2008 – 3 O 15/07 – BeckRS 2008, 34605 Rn. 7; Jan Ziekow in Sodan/Ziekow (Hrsg.), NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 21).
44
Die am 30. Juli 2021 erhobenen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 sind auch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden.
45
Hiervon ist aufgrund der Angabe des Klägers, den Widerspruchsbescheid am 2. Juli 2021 erhalten zu haben, mangels Nachweises eines anderen Zustellungszeitpunkts auszugehen. Zwar wurde der Widerspruchsbescheid laut handschriftlichem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten am 25. Juni 2021 versandt, was unter entsprechender Heranziehung der Zugangsfiktion der Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG, Art. 17 Abs. 2 VwZVG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post auf den ersten Blick für eine Zustellung am 28. Juni 2021 sprechen könnte. Jedoch liegt kein Nachweis der formgerechten Zustellung vor und der Kläger hat unwidersprochen angegeben, den Widerspruchsbescheid erst am 2. Juli 2021 erhalten zu haben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Angabe unrichtig wäre. Entsprechend Art. 9 VwZVG, § 8 VwZG ist daher mangels Nachweises der formgerechten Zustellung und mangels Nachweises eines anderen Zeitpunkts des tatsächlichen Zugangs davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger erst am 2. Juli 2021 zugestellt worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Klagefrist selbst unter Zugrundelegung der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erst am 2. August 2021 ablief, so dass die am 30. Juli 2021 erhobene Klage die Klagefrist wahrt.
46
Es kann daher dahinstehen, ob die Klage nicht sogar ausnahmsweise innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden durfte (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) statt innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Hiervon wäre gemäß § 58 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO dann auszugehen, wenn der Kläger unrichtig über das Gericht, bei dem er die Klage einlegen musste, belehrt worden wäre. In der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungwird das Verwaltungsgericht Würzburg als Gericht benannt, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist. Wenn der Kläger tatsächlich seit dem 14. Juni 2021 bis zum 27. September 2023 keinen Wohnsitz mehr im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Würzburg gehabt haben sollte, wie er behauptet, wäre diese Gerichtsangabe zwar im Zeitpunkt des Abfassens des Widerspruchsbescheids richtig gewesen, nicht mehr jedoch im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, unabhängig davon, ob auf eine Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post oder auf eine Bekanntgabe am 2. Juli 2021 abgestellt wird.
47
Die Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 ist jedoch nur insoweit begründet, als mit dem Bescheid vom 2. Dezember 2019 Rundfunkbeiträge von mehr als 130,52 EUR festgesetzt worden sind. Nur insoweit erweist sich der Bescheid vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 rechtmäßig.
48
Die Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Rundfunkbeiträgen und je einem Säumniszuschlag beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt sind.
49
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S), verkündet als Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine materiell rechtmäßige und wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass er europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Nebenwohnung bis zu dessen Neuregelung mit Wirkung vom 1. Juni 2020 – verfassungsgemäß ist (vgl. EuGH, U.v. 13.12.2018 - C-492/17 – NJW 2019, 577; BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – NJW 2018, 3223; BayVerfGH, U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – NJW 2014, 3215).
50
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Wohnung in diesem Sinne ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Als Inhaber einer Wohnung wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
51
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, den die Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 umfassen, Inhaber der Wohnung unter der postalischen Anschrift L. * in … M. Ausgehend von dem vorstehend dargestellten Wohnungsbegriff handelt es sich zwar bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer nicht um eine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 RBStV, da das Zimmer nach den Angaben des Klägers über keinen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen verfügt, sondern ausschließlich über die Wohnung seiner Eltern betreten werden kann. Jedoch stellt das Einfamilienhaus, in dem sich sein Zimmer befindet, als solches eine Wohnung im Sinne der genannten Vorschriften dar. Dies hat zur Folge, dass das Einfamilienhaus als eine einheitliche Wohnung zum Rundfunkbeitrag zu veranlagen ist und alle volljährigen Personen, die in dem Einfamilienhaus wohnen, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV als Inhaber dieser Wohnung zu betrachten sind. Als solche sind sie alle – einschließlich des in der Wohnung gemeldeten und darin auch nach seinen eigenen Angaben ein Zimmer bewohnenden Klägers – gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 1 oder 6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden sind.
52
Wohnungsinhaber im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 waren folgende Personen: der Kläger, seine Eltern und sein Bruder. Dass (auch) der Kläger Inhaber der Wohnung war, ist zu vermuten, da er dort gemeldet war. Diese Vermutung hat er nicht widerlegt. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich darauf, zu behaupten, er sei dort lediglich aus Heimatverbundenheit gemeldet gewesen. Andererseits gibt er aber selbst an, in dem Einfamilienhaus in M. tatsächlich über ein Zimmer verfügt zu haben. Urkunden (vgl. zu diesem Erfordernis § 6 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung), aus denen sich ergibt, dass er nicht Wohnungsinhaber war (z.B. eine berichtigte Meldebescheinigung, § 12 BMG), hat er nicht vorgelegt.
53
Es gab somit in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 mehrere Beitragsschuldner, von denen für einen, den Vater des Klägers, der Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermäßigt war. Für keinen der Beitragsschuldner hat der Beklagte einen Befreiungsbescheid für diesen Zeitraum erlassen. Insbesondere wurde auch der Kläger nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Vielmehr hat der Beklagte einen hierauf gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt. Gegen die Ablehnung seines Befreiungsantrags mit Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2020 ist der Kläger nicht vorgegangen. Ob die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen, ob also der Kläger materiell-rechtlich einen Anspruch auf Befreiung hatte, ist demgegenüber nicht streiterheblich und kann daher dahinstehen. Denn im Rahmen der streitgegenständlichen Überprüfung von Festsetzungsbescheiden werden die Befreiungsvoraussetzungen nicht geprüft, sondern nur, ob eine Befreiung ausgesprochen worden ist oder nicht. Für eine inzidente Überprüfung der materiellen Befreiungsvoraussetzungen ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Beitragspflicht des Klägers kein Raum (BVerwG, U.v. 9.12.2019 – 6 C 20/18 – juris Rn. 19 m.w.N.).
54
Gibt es – wie hier – mehrere Beitragsschuldner, bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV, dass die Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO haften. Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet hiernach jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Demgemäß sind im streitgegenständlichen Fall der Kläger, seine Eltern und sein Bruder gesamtschuldnerisch zur Leistung des Rundfunkbeitrags für ihre Wohnung verpflichtet.
55
Haften mehrere Schuldner für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch, kann die Rundfunkanstalt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Dies folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – juris Rn. 20; SächsOVG, B.v. 6.3.2015 – 3 B 305/14 – BeckRS 2015, 124821 Rn. 9; Beck in Göhmann/Schneider/Siekmann (Hrsg.), RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 29). Grundsätzlich kann es auch zulässig sein, gegenüber jedem von mehreren Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Festsetzung zu treffen (vgl. SächsOVG, B.v. 6.3.2015 – 3 B 305/14 – BeckRS 2015, 124821 Rn. 8 f.; Beck in Göhmann/Schneider/Siekmann (Hrsg.), RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 31). Allerdings ist dann auf der Ebene der Vollstreckung der Festsetzungsbescheide zu beachten, dass die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.
56
Die Entscheidung der Landesrundfunkanstalt, von wem sie die Leistung fordern will, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht ist nicht befugt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der Erwägungen der Rundfunkanstalt zu setzen. Es hat sich vielmehr gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies bedeutet, dass das Gericht lediglich prüft, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt worden ist (BVerwG, U.v. 15.7.1964 – V C 23.63 – BeckRS 1964, 30439577; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 1).
57
Im Fall des Klägers ist die Entscheidung des Beklagten, gerade den Kläger zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Kläger als denjenigen Beitragsschuldner zur Beitragsleistung heranzuziehen, der den vollen Beitrag zu leisten hat, statt von seinem Vater als weiterem Beitragsschuldner den ermäßigten Beitrag zu fordern und nur die dann noch offene Differenz zwischen ermäßigtem und vollem Beitrag beim Kläger zu erheben (vgl. BayLT-Drs. 16/7001, S. 13; Beck in Göhmann/Schneider/Siekmann (Hrsg.), RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 28). Gründe, die eine Heranziehung des – wohl ebenfalls voll beitragspflichtigen – Bruders des Klägers vor einer Heranziehung des Klägers gebieten würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
58
Nachdem auch die übrigen Einwände des Klägers nicht durchgreifen, hat der Beklagte ihn dem Grunde nach zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum herangezogen. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des vom Kläger geforderten Rundfunkbeitrags keinen rechtlichen Bedenken, soweit den Festsetzungen eine Rundfunkbeitragshöhe von 17,50 EUR monatlich zugrunde gelegt worden ist. Diese ergibt sich zwingend aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Die dem Vater des Klägers gewährte Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV erstreckte sich nicht nach § 4 Abs. 3 RBStV auf den Kläger.
59
Allerdings erweist sich die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 insoweit als rechtswidrig, als sie Beiträge umfasst, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht rückständig waren. Denn die Landesrundfunkanstalten sind nur zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, die rückständig sind, befugt (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die wie vorstehend ausgeführt zunächst bestehende Beitragsschuld des Klägers war indes im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 2. Dezember 2019 bereits durch Leistung teilweise erloschen und somit nicht „rückständig“ im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Denn bei Erlass des Bescheids vom 2. Dezember 2019 hatte der für dieselbe Wohnung wie der Kläger beitragspflichtige Vater des Klägers bereits Zahlungen auf den Rundfunkbeitrag geleistet. Er leistete am 26. Februar 2019 und am 20. Mai 2019 eine Zahlung von jeweils 17,49 EUR. Diese Teilerfüllung durch den Vater des Klägers als Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner, mithin auch für den Kläger (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV, § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Erfüllungswirkung tritt automatisch mit Eingang der Beitragszahlung beim Beklagten, also mit Gutschrift des entsprechenden Betrags auf seinem Konto ein (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV, § 362 Abs. 1 BGB analog). Sie kann nicht einseitig durch den Gläubiger rückgängig gemacht werden, etwa indem er die erhaltenen Zahlungen erstattet (vgl. BGH, U.v. 27.6.2008 – V ZR 83/07 – BKR 2008, 514 Rn. 26; Looschelders in BeckOGK, Stand 1.1.2024, § 362 BGB Rn. 139). Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Aus der Regelungssystematik der hier entsprechend anwendbaren § 44 AO und § 421 BGB geht hervor, dass dem Gläubiger nur bis zur Bewirkung der Leistung ein Wahlrecht zusteht, welchen von mehreren Schuldnern er zur Leistung heranzieht. Mit Bewirkung eines abtrennbaren Teils der ganzen Leistung reduziert sich dieses Wahlrecht auf die noch nicht bewirkte Leistung bzw. den noch nicht bewirkten Teil der Leistung. Es ist daher rechtswidrig, für Zeiträume, hinsichtlich derer eine Person bereits ermäßigte Rundfunkbeiträge geleistet hat, diese Person rückwirkend abzumelden, ihr die geleisteten Beiträge zu erstatten und eine andere Person zum vollen Rundfunkbeitrag heranzuziehen (Lent in BeckOK InfoMedienR, 42. Ed. Stand 1.11.2023, RBeitrStV § 10 Rn. 3; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 25.5.2016 – AN 6 K 15.02480 – BeckRS 2016, 48483; offen gelassen von VG Sigmaringen, U.v. 5.7.2017 – 5 K 5625/16 – BeckRS 2017, 117016 Rn. 33). Unter der somit gebotenen Berücksichtigung der Zahlungen des Vaters des Klägers im Februar und im Mai 2019 hätten mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 nicht Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags von insgesamt 165,50 EUR, sondern nur von 130,52 EUR festgesetzt werden dürfen.
60
Dass der Vater des Klägers am 16. März 2020 eine weitere Zahlung von 17,97 EUR leistete, führt demgegenüber nicht zu einer weiteren Verringerung des festgesetzten Rundfunkbeitrags. Denn bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV sind nur solche Leistungen zum Zwecke der Erfüllung zu berücksichtigen, die bei Erlass des Festsetzungsbescheids bewirkt waren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids, nicht der Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Landesrundfunkanstalt über die konkrete Festsetzung in Form des Widerspruchsbescheids. Hierfür spricht die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, wonach rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids ein Beitragsrückstand besteht. Wird nach Erlass des Festsetzungsbescheids eine Zahlung geleistet, tritt die Erfüllung mit Wirkung ab dem Eingang dieser Zahlung beim Beklagten ein, nicht aber rückwirkend (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV, § 362 Abs. 1 BGB analog). Dies spricht dafür, nach Erlass des Ausgangsbescheids bei der Landesrundfunkanstalt eingegangene Zahlungen nicht im Rahmen der Festsetzung, sondern lediglich im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen. Dadurch werden auch Anreize vermieden, lediglich deshalb Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid einzulegen, um eine Zahlung nachschieben zu können und dadurch eine Abänderung des Festsetzungsbescheids im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu erreichen. Ausgehend hiervon war die Zahlung des Vaters des Klägers im März 2020 nicht im Rahmen der Festsetzungen im Dezember 2019 und im März 2020 zu berücksichtigen. Denn die Zahlung ging erst am 16. März 2020 und somit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ausgangsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 2. März 2020 beim Beklagten ein.
61
Schließlich ergibt sich eine weitere, über den vorstehend dargestellten Abzug von zweimal 17,49 EUR hinausgehende Verringerung der festgesetzten Rundfunkbeiträge auch nicht aus der zeitlichen Dauer des Widerspruchsverfahrens. Es existiert keine rechtliche Grundlage, um eine lange Widerspruchsverfahrensdauer für sich allein beitragsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, der Beklagte habe ihm durch die lange Verfahrensdauer die Möglichkeit genommen, seine Wohnsitze so umzugestalten, dass er für die Wohnung in M. nicht mehr beitragspflichtig gewesen wäre. Dem Kläger stand es frei, seine Lebensverhältnisse und dem folgend seine Wohnsitze unabhängig von etwaigen Hinweisen oder Entscheidungen des Beklagten so zu gestalten, wie ihm dies beliebte. Wenn er sich dazu entscheidet, hiermit bis zu einer Rückmeldung durch den Beklagten zu warten, ohne zu wissen, wie dieser entscheiden wird, ist dies ein bewusst in Kauf genommenes Risiko, das keinerlei Einfluss auf die festgesetzten Beiträge hat. Dies gilt schon allein deshalb, weil Gegenstand der Bescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 allein Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 sind. Dieser Zeitraum liegt vor dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung. In dem genannten Festsetzungszeitraum angefallene Beiträge können also von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf ein Verhalten des Beklagten im – denknotwendig erst nach Entstehen der Beitragsschuld und Festsetzung der geschuldeten Beiträge durchgeführten – Widerspruchsverfahren zurückzuführen sein.
62
Die neben den Rundfunkbeiträgen festgesetzten Säumniszuschläge wurden zu Recht erhoben. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 5. Dezember 2016, in Kraft ab 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016). Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist die Fälligkeit des Beitrags im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; es ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (VG Bayreuth, U.v. 28.9.2016 – B 3 K 15.828 – BeckRS 2016, 117821 Rn. 60). Der Säumniszuschlag von jeweils 8,00 EUR in den Bescheiden vom 2. Dezember 2019 und vom 3. Januar 2020 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 ist im Ergebnis auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es war der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der jeweils rückständigen Beitragsschuld zu einem geringeren Betrag als 8,00 EUR führen würde.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.