Titel:
Asyl, Pakistan: Erfolgloser Eilantrag gegen Ablehnung eines Folgeantrages als offensichtlich unbegründet wegen Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 3, Abs. 4, § 75
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Angesichts der massiven Gefährdung, die von dem Antragsteller ausgeht und sich in den vorgenannten Sexualstraftaten von erheblicher Bedeutung manifestiert hat, ist es im Ergebnis gerechtfertigt, seinen Asylantrag ohne weitere Sachprüfung in qualifizierter Form abzulehnen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet, Folgeverfahren, pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28767
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags.
2
Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger nach eigenen Angaben punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und nach Aktenlage wohl 2010 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag (Az. …*) wurde (mit Bescheid vom 6.1.2011) abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht; die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG Chemnitz, U.v. 26.6.2012 – …*). Er verließ das Bundesgebiet nach Aktenlage im Ende 2011 und reiste im August 2012 wieder ein. Im Januar 2013 verließ er das Bundesgebiet erneut und reiste im Juni 2017 mit einem italienischen Aufenthaltstitel wieder ein.
3
Der Antragsteller hatte vorab mit Zustimmung der Mutter (am 29.5.2017) die Vaterschaft für den am … 2017 geborenen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit anerkannt; zugleich erklärte er mit der Mutter des Kindes, für diesen die gemeinsame Sorge ausüben zu wollen. Daraufhin erhielt er Aufenthaltserlaubnisse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, zuletzt gültig bis 3.12.2021).
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Der Antragsteller wurde am 29. März 2021 bei seiner Einreise aus Pakistan am Flughafen festgenommen und saß bis zur strafgerichtlichen Verurteilung in Untersuchungshaft. Seitdem verbüßt er die Freiheitsstrafe; bei deren vollständiger Verbüßung wird er voraussichtlich (am 21.5.2030) aus der Haft entlassen werden.
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Der Antragsteller ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Amtsgericht … vom 28. Oktober 2019, Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen Urkundenfälschung;
2. Amtsgericht … vom 15. September.2020, Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 15 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung;
3. Landgericht … vom 3. März.2022, Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.
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Letztgenannter Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller mit der am … 2006 geborenen guten Freundin seiner Stieftochter im Zeitraum von Winter 2016/2017 bis zum 28. Januar 2020 in mindestens 100 Fällen, teilweise mehrmals in der Woche, jeweils nachmittags, Geschlechtsverkehr hatte.
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Laut Haftbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) … (vom 19.10.2022) wird der Antragsteller von den mit ihm befassten Bediensteten als weinerlich und aufdringlich beschrieben. Nach Auskunft des zuständigen Sozialdienstes bringe er immer wieder Anliegen vor, die schon erledigt seien und beschäftige damit parallel verschiedene Referate. Er sei bislang einmal disziplinarisch geahndet worden, da er nach einem Telefonat mit seinem Verteidiger unerlaubterweise noch seinen Bruder angerufen habe. Er habe bislang keine Besuche erhalten und telefoniere regelmäßig mit seinem Vater. Aufgrund seiner Verurteilung sei eine Behandlungsmaßnahme in einer sozialtherapeutischen Abteilung prinzipiell angezeigt, jedoch aufgrund der mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse derzeit nicht möglich. Es hätten bislang keine vollzugsöffnenden Maßnahmen stattgefunden. Aufgrund der strafrechtlichen Vorahndungen, der zu beanstandenden Führung in der Haft sowie der fehlenden therapeutischen Aufarbeitung der deliktrelevanten Sexualproblematik müsse derzeit von einer negativen Sozialprognose ausgegangen werden.
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Am 9. Mai 2023 stellte der Antragsteller (mit Eingang seines Schreibens vom 27.4.2023) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag).
9
Mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde ... (ZAB) 13. Juli 2023 wurde der zunächst erlassene Ausweisungsbescheid (vom 26.4.2023) aufgehoben sowie der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von neuneinhalb Jahren ab Verlassen des Bundesgebietes befristet (Nr. 1 bis 4). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 9. Dezember 2021 wurde abgelehnt und die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 angeordnet. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit, als sich die Klage zunächst im Zeitpunkt der Bewilligungsreife gegen Ziffer 2 und 3 des ursprünglichen Bescheides vom 26. April 2023 richtete (und bei Bewilligungsreife eine Rückkehrentscheidung fehlte) sowie Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages für die hiergegen erhobene Klage hinsichtlich der verfügten Ausweisung und Ablehnung der begehrten Verlängerung des Aufenthaltstitels erfolgte die übereinstimmende Erledigterklärung, sodass das Verfahren eingestellt wurde (VG Ansbach, B.v. 11.12.2023 – AN 5 K 23.1048); die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (BayVGH, B.v. 20.11.2023 – 19 C 23.1966).
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Die Begründung des Folgeantrages erfolgte mit Schreiben vom 27. April 2023 sowie im Rahmen einer informatorischen Anhörung am 19. Juli .2023 in der JVA … Hierbei gab der Antragsteller bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, er fürchte in Pakistan wegen der Tat, wegen der er in Deutschland verurteilt worden sei, zum Tode verurteilt zu werden. Unabhängig davon würde er von der muslimischen Gemeinde wegen seiner in Deutschland begangenen Tat verfolgt werden. Auf Nachfrage dazu erklärte der Antragsteller, dass in Pakistan nur seine Eltern von seiner Verurteilung wissen würden. Er könne sich nicht in einer anderen pakistanischen Stadt verstecken, weil das Land klein sei. Er trug vor, im Jahr 2013 freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt zu sein. Im Jahr 2017 sei er nach Deutschland zurückgekehrt, weil er Vater eines deutschen Sohnes sei und deswegen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Er sei hier gut integriert. In Pakistan habe er einen Master in Wirtschaft und einen Bachelor in IT abgeschlossen. In Deutschland habe er die Ausbildung zum Busfahrer absolviert. Seine Eltern in Pakistan seien krank und könnten ihn nicht unterstützen. Er sei zudem psychisch erkrankt. Ärztliche Nachweise wurden dem Bundesamt bis zur Entscheidung nicht vorgelegt. Zudem verwies er auf seinen Sohn sowie seinen Bruder, der sich seit 25 Jahren in Deutschland aufhalte.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2023 (zugestellt am 5.12.2023) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 bis 3), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 4), drohte unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung des Antragstellers insbesondere nach Pakistan an, setzte für den Fall einer fristgerechten Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aus (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 114 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
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Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien vorliegend gegeben. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müsse sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben oder es müssten neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen. In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssten neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Neu seien solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden seien. § 51 Abs. 1 VwVfG fordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein dürfe, um zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (vgl. BVerfG, B,v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 -DVBl 2000, 1048). Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse, ausreichend. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des Vorbringens im Folgeverfahren hinsichtlich möglicher Rückkehrgefahren aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland könne hier unter Zugrundelegung jetzt vorgetragener neuer Elemente des Antragstellers möglicherweise eine günstigere Entscheidung ergehen.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorlägen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen habe. Im vorliegenden Fall sei der Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt. Danach entfalle der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung der Asylberechtigung, wenn der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren liege hier vor, da der Antragsteller durch o.g. Urteil des Landgerichts … vom 3. März.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden sei. Die Gesamtfreiheitsstrafe sei aus 20 mindestens dreijährigen Einzelstrafen gebildet worden (hier: 20 Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit neben dem Vaginalverkehr zusätzlicher Ausführung des analen Geschlechtsverkehrs oder des alleinigen Analverkehrs: jeweils drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe), sodass die Voraussetzung für die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG vorliege. Für die Frage, ob ein Antragsteller als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen sei, sei auf die vom Antragsteller konkret ausgehende Wiederholungsgefahr abzustellen. Denn die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe führe nicht automatisch zu einem Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr müssten darüber hinaus im Einzelfall auch schwerwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vorliegen. Dies erfordert eine Prognose, dass der Antragsteller seine die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdende Betätigung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles sei hier eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere zu bejahen. Nach Aktenlage werde eine entsprechende kriminogene Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers deutlich. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr werde vorliegend darauf gestützt, dass das vom Gericht dargestellte Verhalten des Antragstellers und die damit bei ihm zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter bereits für sich die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm auch weiterhin von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften würden einen Straftatbestand der Vergewaltigung kennen und diesen grundsätzlich als eine der schwersten Straftaten ächten. Im vorliegenden Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass die Tat vorausschauend geplant sowie zielstrebig im engsten Familienumfeld umgesetzt worden sei. Die Geschädigte sei zu Beginn der Tathandlungen nur zehn Jahre alt gewesen und habe die sexuellen Übergriffe über einen Zeitraum von vier Jahren erdulden müssen. Der Antragsteller habe seine Machtposition sowie seine physische und psychische Überlegenheit ausgenutzt, um schwerste sexuelle Übergriffe in 100 Fällen an einem Kind auszuüben. Dabei habe er Schmerzen und möglicherweise Verletzungen der Geschädigten billigend in Kauf. Das gesamte Tatgeschehen und das Verhalten des Antragstellers zeugten von einer sehr geringen Hemmschwelle. So sei bei einigen Taten sein im Jahr 2017 geborener Sohn anwesend gewesen. Außerdem habe der Antragsteller fast immer den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Mit diesen Tatumständen gehe somit die Gefahr einher, dass sich ein solcher Vorfall wiederhole. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tatausübung von einer besonderen Geringschätzung der Menschenwürde der Geschädigten geprägt gewesen sei. So habe der Antragsteller die körperliche Unterlegenheit ausgenutzt und die Geschädigte zudem noch psychisch unter Druck gesetzt, indem er ihr drohte, dass er sich im Falle einer Weigerung an der „Stieftochter“ vergehen werde. Der Antragsteller habe die Geschädigte damit quasi zum Objekt seines sexuellen Verlangens gemacht. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich auch aus der fehlenden Auseinandersetzung mit der Tat. Bereits im o.g. Strafurteil vom 3. März 2022 habe das Landgericht festgestellt, dass die Schuldeinsicht des Antragstellers nicht vollständig von Reue und Einsicht geprägt gewesen sei, weil er der Geschädigten unterstellt habe, dass sie bei den Taten teilweise „mitgemacht“ habe. Dieses fehlende Unrechtsbewusstsein setze sich in den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt im Rahmen seiner informatorischen Anhörung fort, wenn er vortrage, dass er das Urteil nicht anerkenne, weil alles von seiner Ex-Freundin arrangiert sei. In Pakistan würde man so etwas in der Familie klären. Dieses Verhalten zeige, dass der Antragsteller auch in Zukunft eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern sein werde. Diese Einschätzung werde auch durch die JVA … (mit Schreiben vom 12.10.2023) bestätigt. Nach alledem sei nach Abwägung der o.g. Aspekte im Rahmen einer Gesamtschau vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen.
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Der Antragsteller sei auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Es handle sich bei der verurteilten Tat um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 114 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots werde gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Sei der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, dürfe die Frist fünf Jahre überschreiten, solle aber zehn Jahre nicht überschreiten.
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Die Befristung auf 114 Monate sei vorliegend angemessen. Die Ausweisung durch die ZAB ... sei im Jahr 2023 aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt, sodass die Frist hier die Dauer von fünf Jahren überschreiten dürfe. Bei der Festsetzung der Frist sei ein Ausgleich zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, unrechtmäßige Aufenthalte zu vermeiden bzw. zu unterbinden, herzustellen. Die Frist dürfe dabei weder unverhältnismäßig hoch sein, um das Interesse des Antragstellers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, nicht außer Acht zu lassen, noch dürfe die Frist derart niedrig angesetzt werden, dass die Regelung ihren Zweck verfehle, dem Antragsteller die Konsequenzen für den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuzeigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung von Ausländern regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand bedeute, als wenn der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nachkomme. Vorliegend sei als privates Interesse und damit als schützenswerter familiärer Belang für den Antragsteller vorgetragen worden, dass er Vater eines deutschen Kindes sei. Dieser Umstand sei im Rahmen der Ermessensausübung unter Beachtung der Belange nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Vorliegend übe der Antragsteller nur ein eingeschränktes Sorgerecht aus. Seit seiner Inhaftierung habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, dieser habe bei den Sexualstraften anwesend sein müssen und laufe als Kind Gefahr, auch vom Antragsteller missbraucht zu werden. Eine solche Drohung gegenüber seiner „Stieftochter“ habe der Antragsteller zumindest gegenüber der Geschädigten geäußert. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fielen die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK aufgrund des o.G. hier nicht erheblich ins Gewicht. Auf den Bescheid im Einzelnen wird Bezug genommen.
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Der Antragsteller hat hiergegen am 11. Dezember 2023 Klage erhoben. Zudem wurde neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (sinngemäß) beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung nach Pakistan anzuordnen.
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Zur Begründung wurde insbesondere (mit Schreiben vom 26.12.2023) u.a. ausgeführt, der Asylantrag sei abgelehnt worden, da der Antragsteller keine Beweise vorgelegt habe. Allerdings läge die komplette Gesundheitsakte bei der JVA (ärztlicher Dienst). Beigefügt erhalte das Gericht Anlagen zur Kenntnis, da dem Antragsteller in der Heimat Pakistan die Todesstrafe, demnach Gefahr für Leib und Leben drohe. Auf das Schreiben samt Anlagen im Einzelnen wird Bezug genommen.
19
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023, den Antrag abzulehnen.
20
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die (zuletzt am 3.1.2024) vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
22
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
23
a) Der Antrag, die gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
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b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG), und ergänzend ausgeführt:
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Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen.
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Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
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Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG); § 30 Abs. 2 AsylG führt Regelbeispiele an. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Nach § 30 Abs. 4 AsylG ist ein Asylantrag ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Dies ist vorliegend der Fall.
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Das Bundesamt hat seine Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor.
30
Dabei ist davon auszugehen, dass diese Beschränkung des Art. 16a Abs. 1 GG durch § 30 Abs. 4 AsylG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.10.2007 – 14 B 05.30975 – juris; Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch § 30 AsylG Rn. 54). Auch wenn das Asylrecht in Art. 16a Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, muss es mit Rücksicht auf gleichwertige verfassungsrechtliche Belange Beschränkungen hinnehmen; der Gesetzgeber hat im Wege praktischer Konkordanz einen tragfähigen Ausgleich normiert; im Unterschied zum Katalogtatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG setzt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 4 AsylG nicht voraus, dass dieser nach dem Vorbringen des Ausländers jedenfalls schlicht unbegründet wäre (vgl. Heusch a.a.O. Rn. 54; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 2 K 21.30396 – juris Rn. 30). Davon unberührt ist die mögliche Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. VG Würzburg a.a.O. Rn. 30).
31
Das Bundesamt geht vorliegend zutreffend davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (vgl. VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris unter Hinweis auf BT-Drs. 18/7537, S. 9). Das Bundesamt traf hierzu im Einzelfall eine Prognose dahingehend, dass der Antragsteller mit den vorgenannten abgeurteilten Anlassstraftaten (s. Landgericht …, U.v. 3.3.2022) die Schwelle zur Gefahr für die Allgemeinheit überschritten hat. (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2017 – 20 ZB 17.30282 – juris Rn. 6; Koch, in: BeckOK AuslR, AufenthG § 60 Rn. 57; BVerwG v. 31.1.2013 – 10 C 17/12 – BVerwGE 146, 31, juris Rn. 11 ff. zur Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2021, § 30 AsylG Rn. 104 f.). Angesichts der massiven Gefährdung, die von dem Antragsteller ausgeht und sich in den vorgenannten Sexualstraftaten von erheblicher Bedeutung manifestiert hat (s.o. Landgericht …, U.v. 3.3.2022), ist es im Ergebnis gerechtfertigt, seinen Asylantrag ohne weitere Sachprüfung in qualifizierter Form abzulehnen.
32
Schließlich bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung des Bescheids; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/23 – juris; BVerwG, B.v. 8.6.2022 – 1 C 24.21 – NVwZ-RR 2022, 835 Rn. 18 m.w.N.; B.v. 20.3.2023 – 1 C 4/23 – juris; BayVGH, B.v. 5.6.2023 – 11 ZB 23.30700 – juris Rn. 7).
33
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
34
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Auf die Frage der Bedürftigkeit gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO kommt es daher nicht an.
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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O. Rn. 38).
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Nach diesen Maßgaben war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren demnach mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilverfahrens (s.o. unter Nr. 1.) ebenfalls abzulehnen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).