Titel:
zuständiges Verwaltungsgericht für Dublin-Verfahren eines türkischen Staatsangehörigen
Normenketten:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 83 S. 1
BayZustV § 8d Nr. 3
Leitsatz:
Auch ein sog. Dublin-Verfahren ist eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz; die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich in Bayern nach § 8d ZustV. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Örtliche Unzuständigkeit des VG Ansbach nach § 8d Nr. 3 ZustV für Dublin-Verfahren mit Türkei als Herkunftsstaat der Klägerin, Abschiebungsanordnung nach Tschechien Dublin-Verfahren ist Streitigkeit nach dem AsylG i.S.d. § 8d ZustV, Dublin-Verfahren, Asylverfahren, örtliche Zuständigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28766
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
Gründe
1
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens, durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Tschechische Republik angeordnet wurde.
2
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Würzburg, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO, § 83 Abs. 3 AsylG und § 8d Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. September 2024 (GVBl. S. 458) geändert worden ist. Die maßgebliche Einfügung des § 8d geschah mit Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331, 2015-1-1-V, 103-2-V), die am 1. September 2024 in Kraft getreten ist.
3
Nach § 8d Nr. 3 ZustV ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaates Türkei das Verwaltungsgericht Würzburg für den eigenen Bezirk und für den Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach zuständig.
4
Wenn wie hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig ablehnt, weil nach der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung anordnet (sowie weitere Folgeentscheidungen trifft), handelt es sich um ein sog. Dublin-Verfahren. Auch wenn sich dieses zum überwiegenden Teil nach der unmittelbar geltenden Dublin III-VO richtet, so bleibt es doch eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 8d ZustV. Nach § 1 AsylG gilt dieses für Ausländer, die Folgendes beantragen, worunter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz nach der RL 2011/95/EU fällt. Einen solchen hat die Klägerin am 8. Juli 2024 beim Bundesamt gestellt. Zudem trifft das AsylG in den erwähnten § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 34a Abs. 1 Satz 1 Regelungen im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren.
5
Der Herkunftsstaat der Klägerin ist die Republik Türkei.
6
Die Kostenentscheidung bleibt nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Verwaltungsgericht Würzburg vorbehalten.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.