Titel:
Forderung nach coronabedingtem Umsatzeinbruch zulässige Verwaltungspraxis für die Bewilligung der Überbrückungshilfe IV
Normenkette:
BayVwVfG Art. 42 S. 1, Art. 48, Art. 49
Leitsätze:
1. Die bloße Behauptung, Förderkriterien zur Prüfung der Bewilligung der Überbrückungshilfe IV seien willkürlich herangezogen worden, genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn es einem Unternehmen ohne Weiteres möglich war, den Nachweis zu führen, dass in Ansatz gebrachte monatliche Umsatzrückgänge coronabedingt waren. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die fehlerhafte Bezeichnung eines Bescheids mit „Überbrückungshilfe III Plus“ statt „Überbrückungshilfe IV“ berührt dessen Rechtmäßigkeit nicht, weil es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd Art. 42 S. 1 BayVwVfG handelt. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Wirkung des Vorbehalts einer endgültigen Regelung liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV, Förderpraxis der Beklagten, Fehlbezeichnung einer Förderrichtlinie, offenbare Unrichtigkeiten, Förderpraxis
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 11.10.2023 – AN 15 K 22.2674
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28756
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2023 – AN 15 K 22.2674 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.345,15 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger, der zwei Gastronomiebetriebe (einen Saisonbetrieb sowie seit 1.3.2020 zusätzlich ein ganzjährig geöffnetes Restaurant) betreibt, gegen die Ablehnung der Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) sowie gegen die Aufhebung des Bescheides über eine Abschlagszahlung und gegen die Festsetzung des zu erstattenden Betrages auf 12.345,15 €.
2
Auf den klägerischen Antrag vom 18. März 2022 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2022 eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung (Überbrückungshilfe IV) i.H.v. 12.345,15 €. Sie führte aus, aufgrund der Angaben im Antrag und vorbehaltlich „einer weiteren Prüfung des Antrags würde sich nach derzeitigem Stand … eine Überbrückungshilfe IV i.H.v. 24.690,29 € ergeben“. Die Bewilligung erging unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. In den Nebenbestimmungen wurde u.a. geregelt, dass die Überbrückungshilfe zu erstatten sei, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine andere Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder wenn der Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Am 17. November 2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Förderantrag abzulehnen und die Abschlagszahlung zurückzufordern, weil ein coronabedingter Umsatzeinbruch nicht nachgewiesen worden sei. Auch sei das Unternehmen nicht von Schließungsanordnungen betroffen. Die prüfende Dritte widersprach dem und führte am 23. November 2022 aus, dass der Kläger ein SB-Restaurant als Saisonbetrieb betreibe, das „nicht in die Umsatzeinbrüche einbezogen“ worden sei. „Das verbundene Unternehmen“, für das die Förderung beantragt werde, sei ein ganzjährig geöffnetes Lokal, bei dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliege. Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. November 2022, der unter dem bisher verwendeten Aktenzeichen erging, den „Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung gemäß … der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus)“ ab (Nr. 1 des Tenors), nahm den „unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung … ergangene[n] Bescheid vom 19.3.2022 über eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe“ unter Verweis auf Art. 48 BayVwVfG zurück bzw. hob diesen auf (Nr. 3 des Tenors), setzte den zu erstattenden Betrag auf 12.345,15 € fest und traf eine Verzinsungsregelung (Nr. 4 und 5 des Tenors). Zur Begründung wurde auf die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) sowie die dazu ergangenen FAQ verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen coronabedingten Umsatzeinbruch nicht dargelegt. Aus den vom prüfenden Dritten eingereichten Umsatzzahlen ergebe sich nur ein dem Geschäftsmodell inhärenter Einbruch an Umsätzen.
3
Der Kläger hat mit seiner beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beantragt, den Bescheid vom 29. November 2022 aufzuheben. Für das ganzjährig betriebene Restaurant bestehe ein Anspruch auf Förderung, weshalb die Bewilligung rechtmäßig gewesen sei. Die Rücknahmevoraussetzungen seien nicht gegeben. Er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, weil er keine unrichtigen Angaben gemacht habe. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beklagtenvertreter klar, dass Grund für die Ablehnung der Förderung die fehlende Plausibilisierung des Umsatzeinbruchs gewesen sei. Die weiteren Ausführungen im Ablehnungsbescheid seien als Hilfserwägungen zu verstehen.
4
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass Klageziel sei, die Abschlagszahlung in Höhe von 12.345,15 € behalten zu dürfen. Demgegenüber verfolge der Kläger sein (ursprüngliches) Ziel, einen weiteren Förderbetrag i.H.v. 12.345,14 € zu erhalten, nicht weiter. Es liege eine Versagungsgegenklage vor, die ebenso zulässig sei, wie die im Wege der objektiven Klagehäufung erhobene Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die Erstattungsfestsetzung sowie die Zinserhebung wende. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV habe. Die beiden von ihm betriebenen Restaurants bildeten ein einziges am Markt tätiges Unternehmen im Sinn der maßgeblichen Richtlinie. Der Kläger habe nicht stichhaltig vorgetragen, dass dieses Unternehmen einen coronabedingten Umsatzeinbruch erlitten habe. Dies sei aber nach der von der Beklagten plausibel dargelegten Verwaltungspraxis Fördervoraussetzung gewesen. Die irrtümliche Bezeichnung im Ablehnungsbescheid, wo von „Überbrückungshilfe III Plus“ statt von „Überbrückungshilfe IV“ die Rede sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit. Die hier maßgeblichen rechtlichen Vorgaben seien identisch, die heranzuziehenden Passagen in den Richtlinien wortgleich. Für den Kläger sei auch in ausreichender Klarheit ersichtlich gewesen, welcher Antrag abgelehnt worden sei.
5
Mit seinem fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht zudem sinngemäß einen Verfahrensmangel geltend.
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Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ein vom Kläger geltend gemachter Zulassungsgrund vorliegt. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.), wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) und auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 4.).
9
1. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
10
1.1 Das Verwaltungsgericht ist der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt und hat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klageabweisung in Bezug auf die Versagung der Billigkeitsleistung (Überbrückungshilfe IV) hat es ergänzend damit begründet, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kein Anspruch auf Förderung bestehe. Es handle sich um ein einziges am Markt tätiges Unternehmen (entsprechend Nr. 2.1 Satz 1 i.V.m. Anm. 5 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 [Überbrückungshilfe IV], im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe IV), weil die beiden gastronomischen Betriebe nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten. Der Kläger habe den Antrag daher nicht für einen Unternehmensverbund, sondern für ein – aus zwei Restaurants bestehendes – Unternehmen gestellt. Bei Zugrundelegung seiner Angaben im Förderverfahren habe er keinen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% erlitten, was aber Fördervoraussetzung gewesen sei (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Es greife der in Nr. 2.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV enthaltene Grundsatz, wonach in Fällen, in denen der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 liege, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt seien. Eine Ausnahme gelte dann, wenn das Unternehmen stichhaltig den Nachweis führen könne, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt seien. Das klägerische Unternehmen habe im Jahr 2020 einen höheren Umsatz erzielt als im Vorjahr und der Kläger habe nicht stichhaltig dazu vorgetragen, warum er einen coronabedingten Einbruch erlitten habe.
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Der Kläger wendet sich im Zulassungsverfahren gegen die „Ablehnung und Rückforderung eines Corona-Soforthilfe Bescheids“. Er habe im Förderverfahren hinreichend dargelegt, dass er hinsichtlich einer der beiden Zweigstellen einen Umsatzeinbruch erlitten habe. Es sei unbillig, auf die Umsatzzahlen des Unternehmens aus dem Jahr 2019 abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt nur der Saisonbetrieb bestanden habe. Den Darlegungsanforderungen habe der Kläger genügt; es seien sämtliche Umsatzaufstellungen vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihre Ablehnung darauf gestützt, dass der Kläger nicht von Corona-Maßnahmen betroffen gewesen sei und kein coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe. Die sei jedoch unzutreffend. Der Kläger habe hierzu „vorinstanzlich auch umfassend Beweis angeboten“, das Verwaltungsgericht habe allerdings zu Unrecht von einer Beweiserhebung abgesehen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind damit nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich mit der wesentlichen Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Nach der auf der Grundlage von Nr. 2.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie FAQ Nr. 1.2 vom Verwaltungsgericht festgestellten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kam eine Förderung nicht in Betracht, wenn kein coronabedingter Umsatzrückgang in ausreichendem Umfang (mindestens 30% ggüb. dem jew. Monat des Jahres 2019) vorlag. Es war erforderlich, dass der Antragsteller versichert und so weit wie möglich darlegt, dass entstandene Umsatzeinbrüche durch die Coronapandemie verursacht wurden. Nicht förderfähig waren dagegen Ausfälle, die aufgrund saisonaler oder anderer, dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftraten. Dabei wurde eine widerlegliche Vermutung zugrunde gelegt. Wenn bei einem Umsatzvergleich der Jahresumsatz des Unternehmens im Jahr 2020 mindestens die Umsatzhöhe aus dem Jahr 2019 erreichte, wurde davon ausgegangen, dass die Schwankungen nicht coronabedingt seien. Dies war beim Kläger, der die Feststellungen im Urteil zu den Jahresumsätzen 2019 und 2020 nicht in Zweifel gezogen hat, der Fall. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht von einem einzigen Unternehmen ausgegangen, unter Heranziehung des in ständiger Förderpraxis zugrunde gelegten Unternehmensbegriffs (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 i.V.m. Anm. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie FAQ Nr. 1.1). Danach gilt als Unternehmen jede rechtlich selbständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Eine Aufspaltung in rechtlich nicht selbständige Zweigstellen, wie die beiden klägerischen Lokale, stünde dazu in Widerspruch. Dem setzt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung lediglich seine eigene Bewertung entgegen, es sei möglich, isoliert auf Unternehmensteile abzustellen, ohne dabei aber eine abweichende Förderpraxis darzulegen. Die pauschale Behauptung, in „vergleichbaren Fällen“ sei anders entscheiden worden, reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig zeigt er auf, dass die Heranziehung der Förderkriterien willkürlich sein könnte. Die bloße Behauptung, Ergebnisse seien unbillig, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Dabei wird vor allem übersehen, dass nach der vom Verwaltungsgericht festgestellten Förderpraxis eine Plausibilisierung von coronabedingten Umsatzeinbrüchen im Einzelfall weiterhin möglich war und dass die grundsätzliche Vermutung, die an einen fehlenden Umsatzeinbruch im Jahr 2020 anknüpft (vgl. oben), dadurch widerlegt werden konnte (vgl. Nr. 2.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie FAQ Nr. 1.2). Einem Unternehmen war es daher ohne Weiteres möglich, den Nachweis zu führen, dass in Ansatz gebrachte monatliche Umsatzrückgänge coronabedingt waren. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlte es hier jedoch an einem entsprechenden Vortrag. Auch im Zulassungsverfahren wird dazu nichts Substantiiertes vorgebracht. Vielmehr behauptet der Kläger lediglich, dass diese Voraussetzung vorgelegen habe, und geht davon aus, es sei ausreichend gewesen, im Verwaltungsverfahren Umsatzaufstellungen vorzulegen sowie im gerichtlichen Verfahren „umfassend Beweis“ anzubieten. Damit erfüllt er jedoch nicht die Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, im Einzelnen zu erläutern, warum bzw. in welchem Umfang ein sich aus den vorgelegten Tabellen ergebender Umsatzeinbruch coronabedingt gewesen sein soll und nicht nur dem Geschäftsmodell inhärent war.
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1.2 Bezüglich der fehlerhaften Bezeichnung „Überbrückungshilfe III Plus“ statt „Überbrückungshilfe IV“ im streitgegenständlichen Bescheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese nicht dessen Rechtmäßigkeit berühre. Die für die Antragsablehnung maßgeblichen Regelungen seien insofern identisch und der tatsächlich abgelehnte Antragsgegenstand sei für den Kläger in ausreichender Klarheit ersichtlich gewesen. Für eine offenbare Unrichtigkeit (im Sinn von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG) spreche zudem, dass auch der Kläger die Fehlbezeichnung nicht gerügt habe.
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Das Vorbringen des Klägers, wonach der Bescheid aus diesem Grund rechtswidrig sei und dass es nicht auf die fehlende Rüge dieses Mangels ankomme, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und kann daher nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum es im Ergebnis von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinn des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ausgegangen ist, die grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 42 Rn. 1 m.w.N.). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das im Verwaltungsakt Erklärte mit dem von der Behörde Gewollten nicht übereinstimmt und sich dies jedermann aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird. Dabei reicht es aus, dass erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass stehende Umstände die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 23.10.1985 – 7 B 193.85 – juris Rn. 5; SächsOVG, B.v. 14.9.2022 – 6 D 25/22 – juris Rn. 6; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2024, § 42 Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung einer offenbaren Unrichtigkeit nicht nur darauf abgestellt, dass die für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, insbesondere die von der Beklagten zugrunde gelegten Richtlinien, identisch waren, sondern vor allem darauf, dass für den Kläger in ausreichender Weise erkennbar war, welche Billigkeitsleistung abgelehnt werden sollte. Dies wurde damit begründet, dass sich der Ablehnungsbescheid auf den klägerischen Antrag vom 18. März 2022 sowie auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Bescheide (insbes. den Abschlagszahlungsbescheid vom 19.3.2022) bezog und unter der für den gesamten Vorgang verwendeten Fallnummer erging. Für einen objektiven Betrachter in der Lage der Beteiligten musste sich daher aufdrängen, dass nur die tatsächlich beantragte Überbrückungshilfe IV gemeint sein konnte. Der Kläger setzt sich in der Zulassungsbegründung mit diesen wesentlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern nur mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts, er habe die unrichtige Bezeichnung der Förderrichtlinie nicht gerügt, was ebenfalls für eine offenbare Unrichtigkeit spreche. Damit kann er die tragenden Gründe, die gegen die Relevanz eines solchen Fehlers und für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit sprechen, aber nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Es handelt sich lediglich um eine zusätzliche, hilfsweise Erwägung. Zudem erscheint es naheliegend, den Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die unrichtige Bezeichnung nicht problematisiert hat, als weiteres Indiz dafür heranzuziehen, dass keine Unklarheit darüber bestand, welchen Förderantrag die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2022 abgelehnt hat.
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1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht abgewiesen, soweit sie gegen die Rücknahme bzw. die Aufhebung des Abschlagszahlungsbescheids vom 19. März 2022 und die Rückforderung der Abschlagszahlung gerichtet war. Dabei hat es offen gelassen, ob Art. 48 BayVwVfG als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. Dies sei fraglich, weil die Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen sei. Als solcher sei der streitgegenständliche Bescheid anzusehen. Der Abschlagszahlungsbescheid habe sich durch dessen Erlass erledigt. Auch wenn der Rückgriff auf Art. 48 BayVwVfG daher verfehlt erscheine, sei der streitgegenständliche Bescheid nicht aufzuheben, weil der Regelungsgehalt unverändert bleibe, wenn die Aufhebung als endgültige Ablehnung der Förderung angesehen werde. Es bedürfe auch keiner veränderten Ermessenserwägungen. Die Abschlagszahlung sei zu Unrecht gewährt worden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Förderung gehabt habe, und daher zurückzufordern. Angesichts der nur vorläufigen Gewährung bestehe kein Vertrauensschutz. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde und die Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2022 an Art. 48 BayVwVfG zu messen wäre, wären die Voraussetzungen erfüllt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung habe. Ein Vertrauensschutz scheide (auch dann) aufgrund der nur vorläufigen Gewährung der Abschlagszahlung aus.
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Im Zulassungsverfahren wird dazu lediglich vorgetragen, dass dem Rückforderungsbescheid die Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger genieße Vertrauensschutz, weil er keine fehlerhaften Angaben gemacht habe und weil die Beklagte auch im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids nicht hinreichend substantiiert ausgeführt habe, unter welchen Voraussetzungen die bereits ausgezahlten Leistungen rückforderbar sein sollten.
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Damit genügt der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Darauf, ob ein Ausschlussgrund gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG erfüllt ist, was etwa dann der Fall wäre, wenn der Kläger den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt hätte (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG), kommt es nach den tragenden Urteilsgründen nicht an. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nachvollziehbar davon ausgegangen, dass mit dem Ausgangsbescheid vom 19. März 2022 lediglich eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung bewilligt wurde und dass dieser sich erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), als er durch den Schlussbescheid vom 29. November 2022 ersetzt wurde (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – BVerwGE 67, 99/101 ff.; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238 Rn. 13 ff.). Die Wirkung des Vorbehalts einer endgültigen Regelung liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 22). Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe „nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die bereits ausgezahlten Leistungen rückforderbar sein sollten“, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Abschlagszahlung wurde mit Bescheid vom 19. März 2022 nur unter dem Vorbehalt einer endgültigen Prüfung gewährt. In der Nebenbestimmung Nr. 14 wurde zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe IV zu erstatten ist, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistungen getroffen wird oder soweit der Bescheid unwirksam geworden ist. Damit bestand aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts kein Zweifel daran, dass ein Begünstigter die Leistung nicht behalten darf, wenn im Schlussbescheid ein Anspruch auf Förderung endgültig abgelehnt wird. Unklarheiten bestanden insofern nicht.
18
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach endgültiger Ablehnung der Förderung die Abschlagszahlung in Höhe von 12.345,15 € rechtsgrundlos erlangt hat und dass das Rückzahlungsverlangen auf die analoge Anwendung des Art. 49a BayVwVfG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
19
Nachdem das Urteil auf diesem selbstständig tragenden Grund beruht, scheidet eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel aus, ohne dass es auf weitere Begründungen ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2003 – 1 ZB 01.1961 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 61 m.w.N.).
20
Im Übrigen greifen die klägerischen Einwände aber selbst dann nicht durch, wenn auf die alternative Begründung für den Fall abgestellt wird, dass die Aufhebung der Gewährung der Abschlagszahlung an Art. 48 BayVwVfG zu messen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Rücknahmevoraussetzungen bejaht und einen Vertrauensschutz im Sinn des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG unter Berufung auf die nur vorläufige Gewährung der Billigkeitsleistung verneint. Diese ergibt sich – wie oben dargelegt – aus dem Wortlaut des Bescheids vom 19. März 2022. Auf den Ausschlussgrund, dass der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt wurde (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG), käme es daher auch in diesem Fall nicht an.
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2. Der Kläger macht weiter besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
22
Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, warum der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder schwierig zu ermitteln ist und weshalb die Aufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht ausgereicht hat, die Schwierigkeiten zu lösen (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 24). Daran fehlt es. Der Kläger trägt hierzu nur vor, dass der Sachverhalt „extrem umfangreich und schwierig zu erfassen“ sei und ein umfangreiches Anlagenkonvolut umfasse, das auch Zahlen und Berechnungen enthalte, die „nur schwer zu durchblicken“ seien. Worin konkret – im Hinblick auf die tragenden Urteilsgründe (vgl. oben 1.) – eine besondere Unübersichtlichkeit oder Schwierigkeit liegen soll, erschließt sich daraus nicht.
23
Gleichermaßen fehlt es an der Darlegung rechtlicher Schwierigkeiten in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise. Dazu wäre es erforderlich gewesen, eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige rechtliche Frage in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie sich auch nicht auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99 – juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28; Kraft in Eyermann, VwGO, § 132 Rn. 20). Daher genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich allgemein vorträgt, die „Rückforderung von Corona-Soforthilfen [sei] noch nicht höchstrichterlich entschieden“ worden. Es fehlt bereits an der Darlegung einer konkreten, entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die vom Kläger erhobenen Einwände lassen sich auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation klären.
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3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
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Der Kläger beruft sich auf eine „Bedeutung in gesellschaftlicher und grundsätzlicher Hinsicht“, weil Coronahilfen von Soloselbständigen und Gewerbetreibenden extrem häufig beantragt und im Nachhinein zurückgefordert worden seien. Folge sei vielfach eine Existenzbedrohung für die Unternehmen.
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Insoweit verkennt der klägerische Vortrag die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Der Kläger formuliert schon keine konkreten Rechtsfragen. Zudem verkennt er, dass nicht auf die Bedeutung der jeweiligen Entscheidung im konkreten Einzelfall für die jeweiligen Beteiligten abzustellen ist.
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4. Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler geltend macht, indem er rügt, das Verwaltungsgericht habe keinen Beweis erhoben, obwohl er umfassend Beweis angeboten habe, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 17) erfüllt das Vorbringen nicht. Der Kläger behauptet lediglich eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, legt aber nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ohne dass in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägerbevollmächtigten, etwa durch einen förmlichen Beweisantrag, darauf hingewirkt worden wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist nicht auf die ursprünglich beantragte Fördersumme (24.690,29 €) abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren ausgelegt (§ 88 VwGO) und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antrag des Klägers nur noch einen Betrag in Höhe der zurückgeforderten Abschlagszahlung von 12.345,15 € betrifft. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten und hat – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – im Zulassungsverfahren auch nicht ausgeführt, dass er die ursprüngliche Fördersumme begehrt. Vielmehr sieht er als Klagegenstand (seines Anfechtungsbegehrens) lediglich die „Ablehnung und Rückforderung eines Corona-Soforthilfe Bescheids“ an und macht eine Rechtsverletzung durch „die Rückforderung bzw. die implizierte Ablehnung der Förderung“ geltend.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.