Titel:
Zur Förderpraxis der Verwaltung bei der Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Normenkette:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsatz:
Die ständige Verwaltungspraxis, wonach für den Erhalt der Überbrückungshilfe III nur tatsächlich entstandene Kosten gefördert und daher von der Behörde im Verwaltungsverfahren entsprechende Nachweise gefordert werden, ist nicht zu beanstanden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Förderpraxis der Beklagten, Vorlage von Zahlungsnachweisen, Förderpraxis, Selbstbindung der Verwaltung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 10.08.2023 – AN 15 K 22.1377
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28753
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. August 2023 – AN 15 K 22.1377 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.905,96 € festgesetzt.
Gründe
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der eine Shishabar betreibt, seinen Antrag auf Bewilligung einer weiteren Förderung in Höhe von 41.905,96 € nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) weiter.
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Die Beklagte lehnte die beantragte Förderung mit Bescheid vom 3. Mai 2022 teilweise ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Vorkasse-Rechnungen grundsätzlich nur dann erstattet werden könnten, wenn Zahlungen und Lieferung nachgewiesen würden. Dies sei bei mehreren Positionen nicht der Fall (u.a. bei den Kosten im März 2021 i.H.v. 2.200 €, im April 2021 i.H.v. 15.413,01 €, im Mai 2021 i.H.v. 9.440,95 € sowie im Juni 2021 i.H.v. 14.852 €). Die Kürzungen in einer Gesamthöhe von 80.123,77 € führten unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze zu einer Teilablehnung des Antrags i.H.v. 74.290,97 €.
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Der Kläger hat mit seiner beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage zunächst beantragt, ihm eine weitere Förderung in Höhe von 74.290,97 € zu gewähren. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er zuletzt den Antrag gestellt, ihm unter entsprechender Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids eine weitere Überbrückungshilfe i.H.v. 41.905,96 € zu bezahlen, die sich aus den oben aufgeführten Positionen zusammensetzt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren keine Zahlungsnachweise vorgelegt und auch die Lieferungen bzw. die Erstellung eines Webauftritts nicht nachgewiesen habe.
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Mit seinem fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbstständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2003 – 1 ZB 01.1961 – juris Rn. 10; Happ, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.).
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1. Das Verwaltungsgericht ist der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt und hat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hat es ausgeführt, dass es Sache des Zuwendungsempfängers sei, im Verwaltungsverfahren die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung darzulegen und nachzuweisen. Die Darlegungslast erstrecke sich auch darauf, ob die betreffenden Aufwendungen auch angefallen seien (UA S. 7 f.). Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung, die auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde erfolge, bestehe nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis (UA S. 10 f.). Die Klage auf Gewährung einer weiteren Förderung hat das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen abgewiesen.
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1.1 Die Beklagte habe dargelegt, dass sie nach ständiger Verwaltungspraxis nur die im Förderzeitraum tatsächlich entstandenen Kosten habe fördern wollen (UA S. 15). Dass dies ein entscheidungstragendes Kriterium gewesen sei, ergebe sich aus den im Förderverfahren gestellten Fragen sowie aus den Rechtsausführungen des Bescheides. Angesichts der Umstände des Einzelfalls (insbes. der Höhe einzelner Forderungen sowie der Tatsache, dass andere Rechnungen nach Einreichung storniert worden seien) habe es pflichtgemäßem Ermessen entsprochen, vom Kläger Zahlungsnachweise einzufordern, die aber nicht erbracht worden seien. Daher habe die Beklagte die Förderung ablehnen dürfen (UA S. 16).
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1.2 Darüber hinaus sei die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die Website (Rechnung vom März 2021 i.H.v. 2.200 €) zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Vorkasse-Rechnung gehandelt habe (UA S. 15). Der Gesamtbetrag sei ohne Erbringung der Gegenleistung fällig gewesen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten könnten in einem solchen Fall die Ausgaben erst gefördert werden, wenn nachgewiesen werde, dass die in Auftrag gegebene Leistung auch tatsächlich erbracht worden sei. Daran fehle es jedoch. Nach Auskunft des prüfenden Dritten sei die Internetpräsenz bei Bescheiderlass noch nicht umgesetzt gewesen. Auch hinsichtlich der Hygieneartikel (Rechnungen aus den Monaten April bis Juni 2021) habe die Beklagte geschlussfolgert, dass es sich um Vorkasse-Rechnungen gehandelt haben müsse (UA S. 15). Die Zahlungsbeträge seien innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang am 9. April 2021 bzw. innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang am 7. Mai und am 17. Juni 2021 fällig geworden. Laut Auskunft des prüfenden Dritten vom 12. April 2022 seien die Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht beglichen gewesen. Nach dessen Erklärungen sei bei Bescheiderlass unklar geblieben, ob die „Vorleistungen des Unternehmens bereits abgeschlossen sein sollten“.
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2. Der Kläger wendet sich im Zulassungsverfahren gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei den vorgelegten Rechnungen des Hygieneartikellieferanten aus den Monaten April, Mai und Juni 2021 um „Vorkasse-Rechnungen“ gehandelt. Dass diese nach Mitteilung des prüfenden Dritten am 12. April 2022 noch unbezahlt gewesen seien, stelle keinerlei Indiz dafür dar, dass die abgerechneten Waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert worden seien. Auf den Rechnungen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nur gegen Vorkasse geliefert werde. Gegen eine solche Vertragsgestaltung sprächen die Hinweise auf einen Eigentumsvorbehalt. Zu den vertraglichen Vereinbarungen habe es seitens der Beklagten keine Nachfragen gegeben. Das Verwaltungsgericht habe sich deren Argumentation zu eigen gemacht, dass nach der Erklärung des prüfenden Dritten unklar gewesen sei, ob die Vorleistungen des Unternehmens bereits abgeschlossen gewesen wären. Dabei werde aber übersehen, dass der prüfende Dritte – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – angegeben habe, der Lieferant der Hygieneartikel sei „in Vorleistung“ gewesen. Dies könne nur so verstanden werden, dass die Waren geliefert, aber noch nicht bezahlt worden seien. Allein darauf komme es an. Die Forderung von Zahlungsnachweisen offenbare zudem ein fehlendes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge. Antragsteller hätten sich pandemiebedingt in einer durch Mindereinnahmen und Mehrausgaben geprägten Zwangssituation befunden und seien daher vielfach nicht in der Lage gewesen, „für vom Staat geforderte Maßnahmen [zur Eindämmung der Pandemie] in Vorleistung [zu] gehen“.
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3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind damit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung auf mehrere tragende Gründe gestützt, einerseits auf die fehlenden Nachweise der Zahlungen durch den Kläger und andererseits darauf, dass auch die Leistungserbringung durch die beauftragten Unternehmen (Erstellung der Website und Lieferung der Hygieneartikel) nicht hinreichend belegt worden sei.
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Zu den fehlenden Zahlungsnachweisen führt der Kläger im Zulassungsverfahren lediglich aus, dass das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und für die Zwangssituation der Antragsteller fehle, wenn entsprechende Belege gefordert würden. Diese pauschale Kritik lässt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen vermissen und kann daher die Richtigkeit der Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur tatsächlich entstandene Kosten gefördert hat und dass sie – angesichts der Gesamtumstände, vor allem aufgrund der Höhe einzelner Positionen sowie der Stornierung anderer, bereits eingereichter Rechnungen – berechtigt war, im Verwaltungsverfahren entsprechende Nachweise zu fordern. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund fehlender Belege kein Anspruch auf eine weitergehende Förderung besteht.
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Auf die weitere tragende Begründung, den fehlenden Nachweis, dass die bestellten Hygieneartikel geliefert wurden und die Website erstellt wurde, kommt es daher nicht an. Das Zulassungsvorbringen greift im Übrigen auch insofern nicht durch. Der Kläger setzt sich nur teilweise mit den Ablehnungsgründen auseinander. Ausführungen zur Website fehlen, so dass für diese Rechnungsposition schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen. Zudem erscheinen die in der Zulassungsbegründung angeführten Indizien, die gegen eine Vorkasse-Rechnung über die Hygieneartikel sprechen sollen, nicht zwingend. Weder die Formulierungen in den Rechnungen noch die Aussage des prüfenden Dritten, der Verkäufer sei „in Vorleistung“, stellen einen hinreichenden Beleg dafür dar, dass sämtliche Waren geliefert wurden. Dagegen bleibt der vom Kläger zugrunde gelegte Sachverhalt unklar und erscheint zum Teil kaum plausibel. Dies gilt vor allem für die bestellten Mengen an Hygieneartikeln (laut Beklagtenangaben u.a. 2.225 FFP-2-Masken, 2.000 SarsCov2 Rapid Antigen Tests, 3.700 Nitril Einweg-Handschuhe sowie 3.000 Einweg PE-Schürzen für eine einzelne Bar), aber auch im Hinblick darauf, dass die Forderungen bis April 2022 nicht beglichen worden seien und dass die Lieferung – ungeachtet des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten – nicht zumindest teilweise rückabgewickelt worden sei. Aus klägerischer Sicht wäre es insofern ohne Weiteres möglich gewesen, die genauen Umstände zumindest nachträglich aufzuklären und auf dieser Grundlage ggf. darzulegen, warum zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine weiteren Nachweise vorgelegt wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist nicht auf den ursprünglichen Streitwert (74.290,97 €) abzustellen. Nachdem die Klage teilweise zurückgenommen und das Verfahren vom Verwaltungsgericht insoweit eingestellt wurde, betrifft der Antrag des Klägers nur noch einen Betrag in Höhe von 41.905,96 €.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.