Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.10.2024 – 1 C 24.1319
Titel:

Beschwerdefrist der Streitwertbeschwerde bei Klagerücknahme

Normenketten:
GKG § 63 Abs. 2 S. 3, § 68 Abs. 1
VwGO § 92 Abs. 3
Leitsatz:
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist für eine Streitwertbeschwerde nach Klagerücknahme ist der Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht und nicht die Zustellung des Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Beginn der Beschwerdefrist bei Klagerücknahme, Beschwerdefrist, Beginn, Klagerücknahme, Einstellungsbeschluss
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.01.2024 – M 9 K 22.1181
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28746

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
1
Die Kläger wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
2
Mit ihrer Klage begehrten sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage nahmen die Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zurück. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2024 eingestellt, den Klägern die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert auf 20.000 Euro festgesetzt.
3
Die Kläger haben mit Schreiben vom 19. Juli 2024 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
4
Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter als zuständiger Berichterstatter entscheidet, ist unzulässig, weil die Kläger die Beschwerdefrist nicht gewahrt haben.
5
Eine Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wurde, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Danach begann hier die Frist am 15. Januar 2024, weil an diesem Tag mit Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wurde und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1990 – 4 NB 17.90 – NVwZ 1991, 60; BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 21 C 20.2062 – BayVBl 2021, 281). Die Beschwerdefrist von sechs Monaten endete damit am 15. Juli 2024 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Demgegenüber ging die Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgericht erst am 19. Juli 2024 zu.
6
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht beantragt wurde. Im Übrigen enthält die dem Einstellungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrungden zutreffenden Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der prozessbeendenden Erklärung einzulegen ist.
7
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).