Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.10.2024 – 10 ZB 24.1463
Titel:

Erfolglose Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines jemenitischen Staatsangehörigen mit Kontakten zur salafistischen-jihadistischen Szene, der als Iman tätig war

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3–5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4
AufenthG § 5 Abs. 4, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10
Leitsätze:
1. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung iSv § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von einem sicherheitsgefährdenden Handeln iSv § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Gefährdungshandlungen; vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 5 Abs. 4 AufenthG stellt lediglich auf das Bestehen eines Ausweisungsinteresses ab und setzt nicht voraus, dass bei Abwägung mit den Bleibeinteressen eine Ausweisung rechtmäßig möglich wäre. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, zwingender Versagungsgrund, Ausweisungsinteresse, Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Tätigkeit als Imam und Lehrer in Moscheen mit salafistischer Prägung, Abstandnehmen von sicherheitsgefährdendem Handeln, Zulassungsgründe nicht dargelegt, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Salafist, Imam, Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Amtsermittlungsgrundsatz, Verfassungsschutz, überlanges gerichtliches Verfahren, sicherheitsgefährdendes Verhalten, Abstandnahme, Divergenzgericht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.04.2024 – M 4 K 20.1463
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28744

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein jemenitischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen bzw. seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, weiter.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung (neben der Annahme eines Regelversagungsgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Verstößen des Klägers im Wesentlichen gegen das Gewaltschutzgesetz) selbständig tragend darauf gestützt, beim Kläger liege wegen seiner Tätigkeit als Imam in mehreren salafistischen Moscheen und anderen Vereinigungen seit seiner Einreise im Jahr 2011 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, was der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend entgegenstehe (§ 5 Abs. 4 AufenthG).
3
In rechtlicher Hinsicht hat es dabei angenommen, dass der Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch dann erfüllt sein könne, wenn keine Zugehörigkeit oder Unterstützung einer terroristischen Organisation vorliege, und sich hierzu auf obergerichtliche Rechtsprechung (VGH BW, B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris LS, Rn. 9 und 13) und Stimmen in der Literatur (Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, AufenthG § 54 Rn. 24) gestützt. Weiter hat es der Sache nach die Auffassung vertreten, § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AufenthG, der für den Wegfall einer einmal eingetretenen Gefährdungslage für die freiheitliche demokratische Grundordnung eine glaubhafte und nachhaltige Abkehr des Ausländers von seinem vorherigen sicherheitsgefährdenden Handeln fordert, finde Anwendung auch auf die Fälle des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, in denen keine Zugehörigkeit oder Unterstützung einer terroristischen Organisation gegeben ist.
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In tatsächlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Lehren des Salafismus mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien und die Verbreitung dieser Lehren daher die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefährde. Von den zentralen Funktionsträgern einer Moschee bzw. ihres Trägervereins, der die religiöse Infrastruktur für religiöse Extremisten bereitstelle, um öffentlich zu Gewalt aufzurufen oder, etwa mit Blick auf die gesellschaftliche und familiäre Stellung der Frau oder das Verhältnis zu „Ungläubigen“, Gedankengut zu propagieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufe, könne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Der Imam einer salafistischen Moschee wirke aktiv daran mit, dass Trägerverein oder Moschee ein funktionierendes Umfeld böten, in dem Extremisten ihr Gedankengut wirkungsvoll verbreiten könnten. Diese allgemeine Einschätzung werde durch individuelle Erkenntnisse zur Person des Klägers bestätigt; seine Behauptung, er habe von salafistischen Bezügen nichts gewusst, sei unglaubhaft. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht dargelegt.
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1. Hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend entgegen, sind Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder der (der Sache nach) geltend gemachte Verfahrensmängel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. a)), noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. b)), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. c)), noch eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. d)), wobei der Senat zu Gunsten des Klägers auch seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren 10 CS 24.1443 berücksichtigt.
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a) Es liegen keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
8
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insbesondere zum Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der anwaltlich vertretene Kläger es – wie hier – in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen entsprechende Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt zudem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Solche Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht in hinreichend substantiierter Form.
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b) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
10
Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14 m.w.N.).
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Gemessen daran werden vom Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.
12
Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG werden vom Zulassungsvorbringen insgesamt nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – BVerwGE 157, 325 – juris Rn. 34, wonach eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland „jedenfalls“ dann vorliegt, wenn eine der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG genannten Tatbestandsalternativen erfüllt ist). Gleiches gilt für die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die Lehren des Salafismus im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden und deren Verbreitung – zumal in der herausgehobenen Funktion eines Imams und anerkannten Lehrers – die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden könne. Vielmehr wendet der Kläger im Wesentlichen ein, von ihm gehe keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung aus, weil er von der salafistischen Prägung der Moscheen, für die er tätig gewesen sei bzw. vom salafistischen Hintergrund der Moscheebesucher nichts gewusst habe. Jedenfalls sei er längere Zeit nicht mehr als Imam tätig gewesen und habe der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2024 versichert, dies auch künftig – mit Ausnahme von Kurzpredigten am Freitag – nicht mehr tun zu wollen, wodurch jedenfalls künftig keine Gefahr mehr bestehe.
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Diese Einwände greifen nicht durch.
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aa) Der Kläger zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe die durch sein Verhalten die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet, nicht durchgreifend in Zweifel.
15
Der Begründungsschriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwalt F.) verhält sich hierzu nicht. Die Zulassungsbegründung der Klägerbevollmächtigten (Rechtsanwältin S.) unterstellt dem Verwaltungsgericht zu Unrecht, es bei bloßen Vermutungen belassen und nur darauf angestellt zu haben, der Kläger sei Imam gewesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, seine grundsätzliche Einschätzung der Rolle eines Imams werde im Einzelfall des Klägers ergänzt durch die konkreten Tatsachen im Hinblick auf die Tätigkeit in den diversen salafistischen Moscheen, die sich aus den Stellungnahmen des Berliner Verfassungsschutzes sowie des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergäben. Diese Angaben habe der Kläger durch seinen Vortrag nicht substantiiert entkräften können. Die pauschale Angabe, er habe nicht gewusst, dass in den Moscheen extremistisches Gedankengut verbreitet worden sei, bzw. er habe dort nur gepredigt und keinen näheren Kontakt zu den Besuchern der Moschee gehabt, sei nicht glaubhaft. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits in mehreren salafistischen Moscheen als Imam und damit in einer tragenden Rolle tätig gewesen sei, sei diese pauschale Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Erkenntnisse des Berliner Verfassungsschutzes zur a. R. Moschee in B. vermittelten ein eindeutiges Bild eines extremistisch geprägten Umfeldes der Moschee, das dem Kläger insbesondere aufgrund der polizeilichen Durchsuchung, die er nach eigenen Angaben selbst mitbekommen habe, nicht entgangen sein könne. Wieso der Kläger in seiner angeblichen Unkenntnis in den folgenden Jahren jeweils nur mit kurzen Unterbrechungen immer wieder Imam in einer salafistischen Moschee gewesen und auch derzeit sei und damit die Infrastruktur für Extremisten bereitstelle, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der sich aus den Stellungnahmen des Berliner Verfassungsschutzes und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergebende Gesamteindruck belegten sein Bestreben, den Salafismus in Deutschland (und zeitweilig auch in Italien) zu verbreiten. Dass der Kläger sein beabsichtigtes Studium in Deutschland, zu dessen Zweck er angeblich eingereist sei, zu keinem Zeitpunkt ernsthaft verfolgt habe, und zudem bereits im Jahr 2011 als Imam in einer salafistischen Moschee tätig gewesen sei, vervollständige das Bild, dass sich der Kläger bereits früh nach seiner Einreise gezielt der salafistischen Szene angeschlossen und diese in einer tragenden und zentralen Rolle unterstützt und mitgestaltet habe.
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In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. März 2020, auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils ausdrücklich Bezug genommen hat (S. 25 Rn. 68 des UA), wird dem Kläger neben seiner Tätigkeit in verschiedenen Moscheen unter anderem vorgehalten, Kontakte zu Personen aus der salafistischen-jihadistischen Szene unterhalten, selbst von salafistischem Gedankengut geprägte Äußerungen getätigt und im Rahmen seiner Tätigkeit als Imam und Lehrer salafistische, insbesondere gewaltbefürwortende Literatur benutzt zu haben. Der Bescheid stützt sich wiederum auf detaillierte Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz (vom 7.11.2019) und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (vom 8.11.2019), auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls ausdrücklich Bezug nimmt (S. 31 Rn. 87 des UA).
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Zu dieser ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert. Der alleinige Verweis drauf, dass die Sicherheitsbehörden ihre Erkenntnisse auffällig häufig „im Konjunktiv“ formuliert hätten, genügt für die Darlegung ernstlicher Zweifel ebenso wenig, wie der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen. Dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der vom ihm festgestellten Tatsachen in tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angenommen und insbesondere die Angaben des Klägers zu seiner angeblichen Unkenntnis vom salafistischen Umfeld der Moscheen als unglaubhaft angesehen hat, ist in Ermangelung substantiierter Einwände des Klägers nicht zu beanstanden.
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bb) Auch der Vortrag, der Kläger habe gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2024 versichert, künftig nicht mehr als Imam oder Lehrer auftreten zu wollen, und dadurch belegt, dass von ihm aktuell keine Gefahr ausgehe, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf.
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Nach der vom Zulassungsvorbringen unbeanstandeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger für eine ihm günstige Gefahrenprognose von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AufenthG erkennbar und glaubhaft Abstand nehmen müssen. Dieses erkennbare Abstandnehmen ist nach ständiger Rechtsprechung ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Gefährdungshandlungen; vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 30; B.v. 25.4.2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 B 21.1451 – juris Rn. 59; B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 6; U.v. 27.10.2017 – 10 B 16.1252 – juris Rn. 53 f.; VGH BW, B.v. 17.6.2019 – 11 S 2118/18 – juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 15.3.2016 – 19 A 2330/11 – juris Rn. 65 f.).
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Diese Voraussetzungen sind aufgrund der im Zulassungsverfahren (und im Beschwerdeverfahren) vorgelegten Erklärungen des Klägers nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich vorbehält, weiterhin jeden Freitagabend einen kurzen Vortrag bzw. eine kurze Predigt zu halten, hat er sein sicherheitsgefährdendes Verhalten nicht eingeräumt. Wörtlich formuliert der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Juli 2024 an die Beklagte: „Diese Erklärung ist nicht als Eingeständnis zu den Anschuldigungen zu verstehen, die mir im Rahmen der Abschiebungsandrohung gemacht wurden.“ Soweit ersichtlich hat sich daran bislang nichts geändert. Von einem glaubhaften und erkennbaren Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AufenthG kann daher keine Rede sein.
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cc) Nicht durchzudringen vermag der Kläger in diesem Zusammenhang mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Anspruchs auf ein faires Verfahren mehr als vier Jahre lang nicht über seine Klage und seinen Eilantrag entschieden.
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Zwar dauerten die Verfahren, insbesondere das Eilverfahren, tatsächlich sehr lang. Es ist allerdings weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die lange Verfahrensdauer Auswirkungen auf die Hauptsacheentscheidung gehabt hätte.
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Zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses kann das Verhalten des Verwaltungsgerichts nicht führen. Denn ein Verbrauch setzt voraus, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten nicht mehr entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 -1 C 3.16 – juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.2.2024 – 10 ZB 23.2346 – juris Rn. 15). Ein solches Verhalten der Ausländerbehörde ist vorliegend vom Kläger nicht geltend gemacht worden und anhand des Akteninhalts auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr haben die jeweils zuständigen Ausländerbehörden stets unter Berufung auf das Ausweisungsinteresse die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert und im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend vorgetragen. Das Verhalten des Verwaltungsgerichts muss sich die Ausländerbehörde insofern – auch unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf ein faires Verfahren – nicht zuletzt aus Gründen der Gewaltenteilung nicht zurechnen lassen.
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Abgesehen davon ist mit dem Zulassungsvorbringen ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 GG im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Dass das Hauptsacheverfahren unangemessen lange gedauert hätte und dem Kläger auf Grund der langen Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Nachteil entstanden wäre, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Zum einen hat der Kläger selbst erst nach über drei Jahren am 21. Juli 2023 – nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen – erstmals nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefragt. Dabei hätte dem Kläger ab Sommer 2022 wohl schon aufgrund der gegen ihn laufenden Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz und Körperverletzung kein Aufenthaltstitel erteilt werden können (vgl. § 79 Abs. 2 AufenthG).
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Unabhängig von alledem hat der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach der im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts während des gesamten Klageverfahrens vorgelegen, nachdem der Kläger zu keinem Zeitpunkt von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten glaubhaft Abstand genommen hatte (s.o.). Ein – vom Kläger behauptetes – Überwiegen seines Bleibeinteresses mit fortschreitender Verfahrensdauer wäre schon deswegen nicht entscheidungserheblich gewesen, weil § 5 Abs. 4 AufenthG lediglich auf das Bestehen eines Ausweisungsinteresses abstellt und gerade nicht voraussetzt, dass bei Abwägung mit den Bleibeinteressen eine Ausweisung rechtmäßig möglich wäre (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.8.2021 – 10 ZB 21.937 – juris Rn. 11). Auch die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sonst erforderliche Berücksichtigung der privaten Bleibeinteressen im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (BVerwG, ebenda), hat beim zwingenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG nicht zu erfolgen. Daher war die Klage unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für den gesamten Zeitraum ihrer Anhängigkeit unbegründet; eine frühere Entscheidung hätte sich nicht Gunsten des Klägers auswirken können.
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dd) Soweit der Kläger auf die Absicht der Beklagten hinweist, ihn nunmehr auch auszuweisen, ist die Rechtmäßigkeit einer solchen Ausweisung hier nicht Streitgegenstand und auch sonst nicht entscheidungserheblich. Die entsprechenden Ausführungen im Zulassungsverfahren zur bevorstehenden Ausweisung sind im vorliegenden Verfahren daher unbehelflich.
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c) Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG ist nicht dargelegt.
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mithilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger möchte geklärt wissen, „ob ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG in Form einer zeitlich unangemessenen Verfahrensdauer zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses, hilfsweise zu einem Zurücktreten bzw. (einer) Einschränkung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet führt.“ Er unterstellt dabei allerdings einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG bzw. ein Überwiegen der Bleibeinteressen des Klägers, ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert darzulegen (s.o.). Im Übrigen wird anhand des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich, dass diese Frage entscheidungserheblich wäre, denn dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen müsste, wird zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Diese Rechtsfolge liegt – jedenfalls wenn die Sachentscheidung wie hier zu jedem Zeitpunkt seit Klageerhebung hätte gleich ausfallen müssen (s.o.) – nicht so nahe, dass es hierzu keiner Darlegungen bedurft hätte.
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d) Auch eine Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht auf. Der Kläger verweist zwar auf Ausführungen in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu einem Fall des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris), die den Rechtssatz enthalte, „wonach nicht schon zwingend eine Gefahr iSd. § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegt, wenn der betreffende Ausländer eine entsprechende Funktion, hier als Imam oder Lehrer, innehat“. Soweit damit impliziert wird, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass allein die Funktion als Imam und Lehrer für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ausreiche, trifft dies indes nicht zu. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch implizit aufgestellt. Vielmehr hat es für seine Gefahrenprognose weitere konkrete Tatsachen herangezogen, wie z.B. die Äußerungen des Klägers selbst, seine Kontakte und die von ihm zu Lehrzwecken verwendete Literatur (s.o.).
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Im Übrigen wäre selbst eine Abweichung eines bayerischen Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) eines anderen Bundeslandes kein von der Vorschrift erfasstes Divergenzgericht ist (vgl. Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 124 Rn. 45).
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2. Da der Kläger hinsichtlich der die Klageabweisung selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der zwingenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen, keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargelegt hat (vgl. zum Erfordernis bei mehreren selbständig tragenden Gründen, Zulassungsgründe wegen eines jeden Grundes darzulegen BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 13; B.v. 9.5.2019 – 10 ZB 19.317 – juris Rn. 5), kommt es nicht mehr darauf an, ob hinsichtlich der weiteren Begründung des Erstgerichts, der Kläger habe durch die Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht, nicht mehr an. Die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Klägers in den Zulassungsbegründungen sind damit nicht entscheidungserheblich.
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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht jedenfalls hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens nicht schlüssig dargelegt ist. Wenn der Kläger durch seine Bevollmächtigte (Rechtsanwältin S.) insofern rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Klage auch wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wegen unterstellten Vergehen des Klägers insbesondere nach dem Gewaltschutzgesetz abzuweisen, ist das Vorbringen bereits widersprüchlich. Der Klägerbevollmächtigte (Rechtsanwalt F.) trägt hierzu in seiner Zulassungsbegründung vor, der Kläger und er seien „völlig überrascht“ gewesen, „als die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 die Ablehnung des (…) Eilantrags einzig und allein mit den angeblichen Gewaltschutzverstößen des Klägers (…) und nicht mit der Tätigkeit des Klägers als Imam und Lehrer“ begründet habe. Spätestens hier hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass es hierauf auch in der Hauptsache ankommen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).