Titel:
Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren - Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Normenkette:
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 66
Leitsatz:
Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend § 126 Abs. 1 S. 1 VwGO eine Rücknahme der Beschwerde nicht mehr möglich. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung VGH, Erinnerung, Kostenfestsetzung, Beschwerde, Verfahrensgebühr
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28742
Tenor
I. Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen
II. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Mit Beschluss vom 13. August 2024 verwarf der Senat im Verfahren 19 CS 24.1234 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juni 2024 und setzte in Ziff. III des Beschlusses den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro fest. Mit Kostenrechnung vom 27. August 2024 – Buchungskennzeichen 0308.0280.5812 – wurden gegenüber dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 238,00 Euro (berechnet aus dem Streitwert von 2.500,00 Euro) festgesetzt, die der Antragsteller gemäß dem genannten Beschluss vom 13. August 2024 zu entrichten habe. Am 6. September 2024 legte der Antragsteller gegen die Kostenrechnung „Beschwerde“ ein mit der Begründung, dass er sich vor Einreichung seiner Beschwerde telefonisch beim Verwaltungsgerichtshof München erkundigt habe, ob die Einreichung einer Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung möglich sei und ob dabei Gerichtskosten anfallen würden. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass ein Anwalt nicht erforderlich sei und keine Gerichtskosten entstehen würden. Auf Grundlage dieser Informationen habe er sich entschieden, die Beschwerde selbstständig einzureichen.
2
Das Gericht legt (gemäß der mit der Kostenrechnung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung) die vom Antragsteller gegen den Kostenansatz erhobene „Beschwerde“ als Erinnerung aus. Die auch ohne Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige Erinnerung, über die der Senat gem. § 66 Abs. 6 S. 1 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
3
Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
4
Die in Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG ergangene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Für die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Entscheidung des Senats vom 13. August 2024 (19 CS 24.1234) fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Verfahrensgebühr (II. Instanz 2-facher Satz) von 238,00 Euro aus einem Streitwert von 2.500,00 Euro an.
5
Soweit der Antragsteller – ohne nähere Angaben dazu – ausführt, dass er vom Verwaltungsgerichtshof in München die telefonische Auskunft erhalten habe, dass für eine Beschwerde ein Anwalt nicht erforderlich sei und keine Gerichtskosten entstehen würden, ist auf die Stellungnahme des Kostenbeamten vom 9. September 2024 hinzuweisen, wonach die Rechtsantragstelle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller auf seine Nachfrage darauf hingewiesen habe, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne Kostenrisiko und anwaltliche Vertretung gestellt werden könne; im Übrigen sei auf die Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung verwiesen worden. Offensichtlich wurde diese zutreffende Auskunft der Rechtsantragstelle von dem Antragsteller dahingehend missverstanden, dass die Beschwerde ohne Kostenrisiko und anwaltliche Vertretung gestellt werden könne. Dies zeigt sich auch darin, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 25. Juli 2024 im Verfahren 19 CS 24.1234 bzw. 19 CS 24.1442 ausführt, dass ihm nicht klar kommuniziert worden sei, dass er die Beschwerde eigenständig und ohne Anwalt einreichen könne. In der „Rechtsbelehrung“ des Verwaltungsgerichts Ansbach sei dies nicht deutlich angegeben gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich sei. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller die Rechtsmittelbelehrungdes Verwaltungsgerichts zwar richtig verstanden hatte, jedoch die differenzierte Auskunft der Rechtsantragstelle, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne Kostenrisiko und anwaltliche Vertretung gestellt werden könne, wohl mit der unmittelbaren Einlegung einer Beschwerde verwechselt. Der Antragsteller ist im Übrigen der Sachverhaltsschilderung des Kostenbeamten vom 9. September 2024, die ihm mit Gerichtsschreiben vom 9. September 2024 übermittelt wurde, nicht entgegengetreten.
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Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben eine Rücknahme seiner Beschwerde beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rücknahme der Beschwerde nur während eines noch laufenden Verfahrens möglich ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens – wie hier gegeben – ist entsprechend § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 146 Rn. 3) eine Rücknahme der Beschwerde nicht mehr möglich.
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Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)
8
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).