Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.08.2024 – 11 CS 24.1216
Titel:

Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer spanischen Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens (Tourette-Syndrom, Dauerbehandlung mit Baclofen und Medizinalcannabis) - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 S. 2
FeV Anl. 4 Nr. 7.5, Nr. 9.6
Leitsatz:
Bei Zweifeln an der Fahreignung, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen, etwa aus einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Betroffenen, muss einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutzbedürftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. VGH München BeckRS 2013, 49765 Rn. 41); dafür muss eine Erkrankung oder ein Mangel iSv § 11 Abs. 2 S. 2 FeV nicht bereits feststehen, es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV bzw. ein "Anfangsverdacht", also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (stRspr vgl. VGH München BeckRS 2021, 24901 Rn. 19 mwN). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berücksichtigungsfähigkeit länger bekannter Fahreignungszweifel, Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, Vorherige Aufforderung zur Vorsprache und Vorlage aktueller Befundberichte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit der Gutachtensanordnung, mildere Mittel zur Sachverhaltsaufklärung, Verhältnismäßigkeitsgebot
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 24.06.2024 – B 1 S 24.406
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28729

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
2
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Seine deutsche Fahrerlaubnis hat ihm der Landkreis W.-Fr.(Hessen) mit Bescheid vom 15. Februar 2012 entzogen, nachdem er ein wegen Betäubungsmittelkonsums angeordnetes amtsärztliches Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte.
3
Durch polizeiliche Mitteilung vom 18. September 2017 erhielt der Landkreis W.-Fr. Kenntnis davon, dass der Antragsteller seit 21. Dezember 2016 Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis für die Klassen B, B1 und AM ist. Am 8. März 2019 gab er in einem Fragebogen der durch Wohnsitzwechsel zuständig gewordenen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt G. an, er konsumiere seit dem 24. August 2017 kein Cannabis mehr und nehme zur Behandlung seiner „Tic-Störung“ bei Bedarf das Medikament Baclofen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten ein Attest des ihn behandelnden Arztes vom 17. Oktober 2019 mit der Diagnose eines Tourette-Syndroms (F95.2G) mit Spasmen der Muskulatur (R25.2G) vorlegen. Bei Behandlung mit Baclofen sei er im Alltag tagsüber symptomfrei. Die durch erneuten Wohnsitzwechsel zuständig gewordene Fahrerlaubnisbehörde des Hochsauerlandkreises (Nordrhein-Westfalen) konsultierte daraufhin den Amtsarzt, welcher die gutachterliche Abklärung durch einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Neurologen empfahl.
4
Am 30. November 2019 verlegte der Antragsteller nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten seinen Wohnsitz nach Spanien. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte diesem daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, die weitere Überprüfung der Fahreignung ruhe, bis der Antragsteller wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründe.
5
Mit Schreiben vom 30. November 2023 bat die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts ... , die von der Ausstellung eines spanischen Führerscheins am 28. Juli 2022 und einer Wohnsitzmeldung des Antragstellers in ihrem Zuständigkeitsbereich Kenntnis erhalten hatte, diesen um Vorsprache und Vorlage eines aktuellen Befundberichts seines Hausarztes. Hierzu teilte der Antragsteller per Mail vom 3. Dezember 2023 mit beigefügter „Bescheinigung zur Fahreignung“ seines behandelnden Arztes vom 23. Februar 2023 mit, er sei dort seit 2016 in Therapie und habe medizinische Cannabisblüten verordnet bekommen. In einem weiteren von ihm vorgelegten Arztbericht vom 14. März 2023 werden ein Tourette-Syndrom, Zwangsstörungen, Neurodermitis, Depressionen und chronische Rückenschmerzen diagnostiziert. Die Therapie mit Medizinalcannabisblüten sei notwendig.
6
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 forderte das Landratsamt ... den Antragsteller zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 13. Februar 2024 auf. Nachdem der Antragsteller zum 1. Februar 2024 in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... verzogen war, welches der Fortführung des Verfahrens durch das Landratsamt ... zugestimmt hatte, entzog dieses dem Antragsteller nach Fristablauf mit Bescheid vom 11. März 2024, geändert durch Teilabhilfebescheid vom 15. Mai 2024, die Fahrberechtigung aufgrund des spanischen Führerscheins im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
7
Über den hiergegen vom Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2024 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden. Im März 2024 meldete der Antragsteller sich nach Spanien ab. Mit Schriftsätzen vom 16. Mai und 12. Juni 2024 ließ er beim Verwaltungsgericht Bayreuth die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und der gegen den Teilabhilfebescheid erhobenen Klage beantragen und auf gerichtliche Nachfrage seine Anschrift mitteilen, unter der er in Spanien erreichbar sei.
8
Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Bescheid vom 11. März 2024 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 15. Mai 2024 sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Aus den Unterlagen des Antragstellers und der Fahrerlaubnisakte hätten sich insbesondere im Hinblick auf die Depression, das Tourette-Syndrom mit Muskelspasmen und die Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis berechtigte Zweifel an der Fahreignung ergeben. Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung sei nicht zu beanstanden. Mildere Mittel zur Abklärung der Fahreignung seien nicht ersichtlich. Das Landratsamt habe aus der grundlosen Nichtbeibringung des zu Recht geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen.
9
Gegen den am 9. Juli 2024 zugestellten Beschluss ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigen mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 sowie durch eine weitere mandatierte Kanzlei mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 Beschwerde einlegen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
11
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
12
1. Die Beschwerde ist zulässig.
13
Das Gericht geht trotz der von zwei Verfahrensbevollmächtigten unabhängig voneinander eingereichten Schriftsätze von nur einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Antragsablehnung aus. Legt ein Beteiligter ein Rechtsmittel in offener Frist mehrfach ein, so ist das grundsätzlich als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln, über das auch nur einmal zu entscheiden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor §§ 124 ff. Rn. 41 m.w.N.). Ist davon ein Rechtsmittel zulässig, kommt es auf die Zulässigkeit des anderen nicht mehr an. Dass die Beschwerde der vom Antragsteller mandatierten Anwaltskanzlei L. & A. vom 19. Juli 2024 innerhalb der bereits abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr begründet wurde, ist daher aufgrund der fristgerecht eingereichten Begründung der Rechtsanwälte F., C. und Kollegen vom 24. Juli 2024 prozessrechtlich unschädlich.
14
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben wäre.
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a) Die pauschale Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf den erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz vom 12. Juni 2024 wird den Darlegungs- und Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür die schlichte Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht ausreichend (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.7.2019 – 11 CS 19.1102 – juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 1.7.2024 – 2 MB 17/23 – juris Rn. 2; OVG Bremen, B.v. 19.2.2024 – 1 B 55/24 – juris Rn. 2).
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b) Auch aus den weiteren Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde stattzugeben wäre. Das Landratsamt ... war aufgrund der Zustimmung des Landratsamts ... gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG für die Fortführung des Verfahrens zuständig und hatte hinreichend Anlass, vom Antragsteller gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl I Nr. 109), die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung seiner Fahreignung zu verlangen. Werden Tatsachen bekannt, die bei einem Fahrerlaubnisinhaber insoweit Bedenken begründen, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 FeV). Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht Voraussetzung.
17
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und hat ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV); das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (§ 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).
18
aa) Neben der in Anlage 4 Nr. 7.5 zur FeV genannten Depression (abhängig vom Schweregrad) und der in Anlage 4 Nr. 9.6 zur FeV genannten Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, wozu Medizinalcannabis nach den Rechtsänderungen zum 1. April 2024 mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes nach wie vor zählt, ist auch das nicht ausdrücklich in Anlage 4 erwähnte Tourette-Syndrom als neuro-psychiatrische Erkrankung mit motorischen und vokalen Tics, die beim Antragsteller dem vorgelegten Attest vom 17. Oktober 2019 zufolge mit Muskelspasmen einhergeht, offensichtlich fahreignungsrelevant und bedarf gutachterlicher Abklärung. Dies gilt auch hinsichtlich der Dauerbehandlung mit Baclofen, da hierdurch die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund des eventuellen Auftretens von Schwindel, Sedierung, Schläfrigkeit und Sehstörungen erheblich beeinträchtigt sein kann (vgl. https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Baclofen_1302#Verkehrstüchtigkeit). Ob dies tatsächlich der Fall ist, bleibt der gutachterlichen Abklärung vorbehalten.
19
bb) Allein der Umstand, dass – wie die Beschwerdebegründung ausführt – „zwischen den letzten Tatsachen im Jahr 2019 und der jetzigen Entziehungsverfügung nahezu fünf Jahre verstrichen“ seien, steht deren Berücksichtigung bei der Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht entgegen.
20
Abgesehen davon, dass die Behandlung des Antragstellers (auch) mit Medizinalcannabisblüten wegen des Tourette-Syndroms, Zwangsstörungen, Neurodermitis, Depressionen und chronischen Rückenschmerzen zuletzt durch die vorgelegten Atteste vom 23. Februar 2023 und vom 14. März 2023 aktuell bestätigt wurde, muss bei Zweifeln an der Fahreignung, die wie hier keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen, etwa aus einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Betroffenen, einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutzbedürftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 41; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2022, § 2 StVG Rn. 62; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 2 StVG Rn. 87). Hiervon ausgehend waren und sind die Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit den im Raum stehenden Erkrankungen des Antragstellers relevant und verwertbar bei der Klärung von Fahreignungszweifeln. Dass die Erkrankungen vorübergehender Natur (vgl. Vorbemerkung Nr. 1 der Anlage 4 zur FeV) oder ausgeheilt wären, ist nicht anzunehmen; Anhaltspunkte dafür sind jedenfalls nicht ersichtlich. Ohne Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht beurteilen, ob und inwieweit die Erkrankung des Antragstellers oder die zur Behandlung verschriebenen Medikamente (Baclofen und Medizinalcannabis) dessen Fahreignung beeinträchtigen. Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens setzt auch nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2021 – 11 CS 21.1727 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird und hier anzunehmen ist – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte.
21
cc) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dem Landratsamt hätten vor der Beibringungsanordnung zur Sachverhaltsaufklärung weitere, ihn weniger belastende Mittel wie zum Beispiel eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes oder die Aufforderung, weitere aktuelle Unterlagen einzureichen, zur Verfügung gestanden. Dem insoweit geltenden Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 – 11 CS 20.1780 – juris Rn. 21; B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 18; B.v. 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 – juris Rn. 19) hat das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2023 zunächst um Vorsprache und Vorlage aktueller Befundberichte seines Hausarztes zu den Diagnosen, zum Therapieverlauf, zur Dosierungsanweisung und Applikation von Medikamenten, zur Anzahl der Arztbesuche sowie zur Compliance und Adhärenz gebeten. Nachdem die vom Antragsteller daraufhin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bericht des ihn behandelnden Arztes vom 14. März 2023, die Fahreignungszweifel jedoch nicht entkräftet, sondern vielmehr bestärkt haben, ist die im Übrigen bereits 2019 vom Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises für erforderlich gehaltene Aufforderung, ein ärztliches Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht zu beanstanden.
22
dd) Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung den Einwand erheben lässt, die Gutachtensanordnung sei nicht hinreichend bestimmt und verständlich, fehlt die insoweit gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 15 f. des Beschlusses, wonach das Landratsamt seinen Informationspflichten nachgekommen ist und dem Antragsteller die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung ausführlich dargelegt hat. Inwieweit dies nicht hinreichend bestimmt oder verständlich sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. In seiner Reaktion auf die Beibringungsanordnung (Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5.2.2024) hat er sich jedenfalls nicht darauf berufen. Gegebenenfalls hätte es ihm oblegen, etwaige Unklarheiten durch Rückfragen beim Landratsamt zu beseitigen. Hierfür bestand ausreichend Zeit.
23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
24
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).