Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.09.2024 – 10 C 24.904
Titel:

Änderungsbefugnis von Amts wegen bei unzulässiger Streitwertbeschwerde

Normenketten:
GKG § 52 Abs. 2, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Befugnis zur Änderung von Amts wegen ist auch im Falle einer mangels Beschwer unzulässigen Streitwertbeschwerde. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts im Falle einer mangels hinreichender Beschwerdesumme unzulässigen Streitwertbeschwerde (bejaht), Streitwert eines Eilrechtsschutzbegehrens gegen versammlungsrechtliche Auflagen, Streitwert, Beschwerdesumme, Abänderungsbefugnis, Versammlungsrecht, Auflage, Eilrechtsschutz, Gesamtvergütung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 03.06.2024 – Au 8 S 24.1308
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28724

Tenor

I. Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.
II. Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juni 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
1. Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), über die der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der erforderliche Mindestbeschwerdewert nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird.
2
Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 10 C 14.550 – juris Rn. 4 m.w.N.). Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts i.H.v. 2.500 Euro würde die angestrebte Verdoppelung des Streitwerts dazu führen, dass Anwaltskosten i.H.v. 540,50 Euro statt 367,23 Euro abrechenbar wären (mangels anderweitiger Angaben wird die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 der Anl. 1 zum RVG zzgl. der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 der Anl. 1 zum RVG, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, zugrunde gelegt). Insofern wird der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01 Euro nicht erreicht.
3
2. Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf 5.000 Euro festgesetzt. Dem Wortlaut dieser Vorschrift und der gesetzlichen Systematik ist nicht zu entnehmen, dass die Änderungsbefugnis von Amts wegen im Falle einer mangels Beschwer unzulässigen Streitwertbeschwerde ausgeschlossen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2022 – 20 C 22.25 – juris Rn. 3; B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 6; B.v. 30.4.2020 – 22 C 20.376 – juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).
4
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das versammlungsrechtliche Eilverfahren zu Unrecht lediglich auf 2.500 Euro festgesetzt. In versammlungsrechtlichen (Hauptsache-)Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.10.2022 – 10 C 22.1713 – juris Rn. 7 und 11) der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Wenn das versammlungsrechtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wie hier – faktisch die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern. Im Hinblick auf diese Senatsrechtsprechung ist im vorliegenden Fall eine Änderung der Wertfestsetzung veranlasst.
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3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).