Inhalt

ArbG Würzburg, Beschluss v. 22.07.2024 – 3 Ca 210/24
Titel:

Streitwertbemessung für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes 

Normenketten:
ZPO § 3
RVG § 23 Abs. 1
Leitsatz:
Der Regelstreitwert für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes beträgt regelmäßig ein Brutto-Monatsgehalt. Eine Werterhöhung aufgrund eines GdB von 40 im Rahmen der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes findet nicht statt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertberechnung, leidensgerechter Arbeitsplatz, Brutto-Monatsgehalt, GdB, Regelstreitwert, Werterhöhung, Direktionsrecht
Vorinstanz:
ArbG Würzburg, Beschluss vom 02.07.2024 – 3 Ca 210/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28471

Tenor

1. Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 02.07.2024 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Gründe

1
Der Klägervertreter sieht für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zwei Brutto-Monatsgehälter als Grundlage der Streitwerberechnung an; das Ausgangsgericht hat ein Brutto-Monatsgehalt mit 4.020,- € als angemessen angesehen.
2
Der Beschwerde konnte nicht abgeholfen werden. Nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht anschließt, der Regelstreitwert sowohl im Rahmen der Beschäftigung, als auch des Direktionsrechts ein Brutto-Monatsgehalt beträgt (Ziff. 12, Ziff. 14 SWK). Einer Werterhöhung aufgrund des mitgeteilten Status des GdB von 40 im Rahmen der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes kann nicht gesehen werden.
3
Die Beschwerde war folglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.