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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 12.09.2024 – 1 Qs 37/24
Titel:

Unzulässige Beschwerde der StA gegen Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses – fehlende Statthaftigkeit

Normenkette:
StPO § 154 Abs. 5
Leitsatz:
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Statthaftigkeit, Wiederaufnahmebeschluss, Ablehnung, Kostenentscheidung, Vorsitzender Richter, Richter am Landgericht
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2024 – 433 Ls 357 Js 32579/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28368

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

1
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.
2
Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).
3
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.