Inhalt

BayObLG, Endurteil v. 28.02.2024 – 101 MK 1/20
Titel:

Anforderungen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage

Normenkette:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 608 Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze:
1. Das Feststellungsinteresse muss gem. § 610 Abs. 5 S. 1 ZPO (idF bis zum 12.10.2023) iVm § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
2. Betreffen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu einzelnen Elementen der Verjährung individuelle Fragen, die in der Person des jeweiligen Gläubigers liegen, können sie nicht im Musterverfahren geklärt werden. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anforderung gem. § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aF entspricht derjenigen an eine Klageschrift gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es genügt, dass das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substantiierung – individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitgegenstand, Klagebegehren, Verjährung, Feststellungsinteresse, Musterfeststellungsklage
Vorinstanz:
BayObLG, Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 – 101 MK 1/20
Fundstellen:
WM 2024, 1406
BeckRS 2024, 2827

Tenor

I. Es wird festgestellt,
dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten
„Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag […] hiermit zum […] kündigen. […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“,
nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.
II. Es wird festgestellt,
dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbeklagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“, allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vorzunehmen
bei Verträgen, die im Zeitraum ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, auf de Grundlage der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte),
bei Verträgen, die im davorliegenden Zeitraum ab September 1993 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals ...)
und
bei Verträgen, die im Zeitraum vor September 1993 geschlossen worden sind, auf de Grundlage der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Aus der Zinsstruktu abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte).
III. Es wird festgestellt,
dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbe- klagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]“, allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
IV. Es wird festgestellt,
dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbe- klagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]“, allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Ab- stands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.
V. Es wird festgestellt,
dass der Zinsmehrbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist,
dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt,
und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.
VI. Es wird festgestellt,
dass in Formularverträgen „Prämiensparen flexibel“, die von der Musterbeklagten ge- genüber Verbrauchern verwendet worden sind, die formularmäßige Bestimmung
„[…]. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen.“ eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Ver- trags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentli- chen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet.
VII. Die Musterfeststellungsklage wird hinsichtlich der Anträge III. 1 c), III. 2, III. 8, III. 9 und III. 10 a) als unzulässig verworfen.
VIII. Im Übrigen wird die Musterfeststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen.
IX. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
X. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Musterbeklagten wird gestattet, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürg- schaft eines als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in de Europäischen Union zu leisten.
XI. Der Streitwert des Musterfeststellungsverfahrens wird auf 220.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Musterkläger, ein eingetragener Verein, begehrt mit der Musterfeststellungsklage Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art in Bezug auf Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“, welche die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern geschlossen haben. Die Feststellungsziele betreffen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung dieser Verträge durch die Musterbeklagte (Feststellungsziele III. 1), die Bestimmung der Parameter, nach denen sich die Verzinsung der Sparguthaben in diesen Vertragsbeziehungen richtet, sowie Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung von Nachzahlungsansprüchen, die sich bei vertragsgerechter Verzinsung ergeben (Feststellungsziele I., II. sowie III. 2 bis 9). Außerdem begehrt der Musterkläger eine Feststellung rechtlicher Art für diejenigen Kundenbeziehungen, in denen die Musterbeklagte ein geändertes Formular „S-Prämiensparen flexibel“ verwendet hat. Insoweit sollen Feststellungen in Bezug auf die formularmäßige Laufzeitbestimmung („1188 Monate“) und die damit verbundene Frage der ordentlichen Kündbarkeit durch die Musterbeklagte getroffen werden (Feststellungsziel III. 10).
A.
2
Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung besteht sein Vereinszweck darin, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Im Jahr 2019 erzielte er Einnahmen in Höhe von rund 47.309.000 €, die sich in die Bereiche institutionelle Förderung und Projektförderung aufteilen. Die institutionelle Förderung betrug rund 13.752.000 € und beruhte in Höhe von rund 13.471.000 € auf Zuwendungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einnahmen aus Projekten beliefen sich 2019 auf rund 33.557.000 €, wovon ca. 31.095.000 € auf Mittel des Bundes entfielen. Für das Jahr 2020 erwartete der Musterkläger bei Klageeinreichung Einnahmen in Höhe von rund 48.315.000 €. Davon entfielen 24.202.000 € auf die institutionelle Förderung, wovon ein Anteil von 23.985.000 € gemäß dem für das Haushaltsjahr 2020 beschlossenen Bundeshaushalt vom Bund getragen werden sollten, und 24.113.000 € auf die bewilligte Projektförderung (davon 23.733.000 € aus Bundesmitteln).
3
Die Musterbeklagte ist eine als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasste bayerische Sp..
4
Sie und ihre Rechtsvorgängerinnen, die … und die …, (nachfolgend einheitlich: die Musterbeklagte) boten ihren Kunden seit den 1990er Jahren den Abschluss von Sparverträgen mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ (nachfolgend: Prämiensparverträge) zur privaten Vermögensbildung an. Zum Vertragsabschluss verwendete die Musterbeklagte standardisierte formularmäßige Vordrucke, die im Verlauf des jahrzehntelangen Einsatzes gestalterische und teils auch inhaltliche Änderungen erfahren haben. Sie sahen jeweils vor, dass der Kunde auf das mit Vertragsabschluss eröffnete Sparkonto, über welches die Musterbeklagte dem Kunden ein Sp.nbuch (gegebenenfalls in der Form einer Loseblattsammlung) auszustellen hatte, monatlich einen im Vertrag bestimmten Sparbeitrag einzahlt.
5
Die Zins- und Prämienklausel derjenigen Sparverträge, die den Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens mit Ausnahme des Feststellungsziels III. 10 bilden, hat folgenden einleitenden Wortlaut:
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie […]“ oder
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie […]“
6
In die vorstehend durch Unterstrich gekennzeichnete Lücke wurde bei Vertragsschluss der anfängliche Zinssatz eingetragen, dessen Höhe die Musterbeklagte je nach den Marktverhältnissen bei Vertragsschluss vorgegeben hatte. Vorgaben zum Referenzzins und zu den sonstigen Kriterien, nach denen sich die Zinsanpassung während der Vertragsdurchführung richtet, enthalten die Vordrucke nicht.
7
Gemäß dem Konzept der Prämiensparverträge verpflichtete sich die Musterbeklagte nicht nur zur Verzinsung, sondern daneben zur Leistung einer jährlichen Prämie, deren Höhe sich aus dem Produkt der vorangegangenen Jahressparleistung und einem formularmäßig festgelegten, laufzeitabhängigen Prozentsatz ergibt.
8
Hierzu besagt die Zins- und Prämienklausel:
„Die Sp. zahlt neben [siehe oben wiedergegebener Wortlaut zur Zinsvereinbarung] am Ende eines Kalenderjahres [Kalender-/Sparjahres] eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres, und zwar erstmals am […] Die Prämie beträgt nach […]“.
9
An dieser Stelle enthalten die Vordrucke eine tabellarische Darstellung über die Prämienhöhe. Danach ist die Prämie erstmals nach Ablauf von drei Sparjahren zu leisten und steigt von anfänglich 3% der Vorjahressparleistung in mehreren Stufen auf 50% der Vorjahressparleistung ab dem Ablauf des 15. Sparjahres an. Konkret sieht die Staffel Prämienleistungen in folgender, vom Ablauf des entsprechenden Sparjahres abhängigen Höhe vor:
3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17 J 50,000%
18 J 50,000%
19J 50,000%
20 J 50,000%
FJ 50,000%
10
Unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ enthalten die Vordrucke folgende formularmäßigen Bestimmungen:
„1. Verfügung nach Kündigung: Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann.
Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.
2. Vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben: Wird das Sparguthaben ausnahmsweise ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig, zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Vertrages. Die Berechtigung der Sp. zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgelts oder von Vorschusszinsen bleibt unberührt.
3. Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann nicht erbringt, wird der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich.
4. Wird über das Sparguthaben nur teilweise verfügt, so wird das verbleibende Sparguthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Das gleiche gilt für das vorhandene Sparguthaben nach einer Beendigung des Sparvertrags nach Ziffer 4.3, wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge nicht mehr erbringt.
5. Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung nach Ziffer 4.1 bzw. 4.2 entfällt der Anspruch auf die Prämie des jeweils laufenden Sparjahres.“
11
In einer gesonderten Vertragsziffer oberhalb der Unterschriftszeile wird der in Fettdruck gehaltene Hinweis erteilt, dass ergänzend die in den Kassenräumen der Musterbeklagten aushängenden/ausliegenden, „derzeit geltenden“ Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten Vertragsbestandteil seien und ein Exemplar dieser Bedingungen auf Wunsch ausgehändigt werde.
12
Nr. 26 der von der Musterbeklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch: AGB-Sp.n) hatte in der Fassung 1993 folgenden Wortlaut (Anlage B 30):
„Auflösung der Geschäftsbeziehung
Nr. 26 – Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Sowohl der Kunde als auch die Sp. können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sp., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
..
(3) Rechtsfolgen bei Kündigung Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. […]“
13
Ähnlich lauteten die Fassungen von April 2001, April 2002, August 2005, Oktober 2009, Juli 2012, Oktober 2013, März 2014, Mai 2015 und Juli 2015 (Anlagen B 31 bis B 39).
14
Erstmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom Oktober 2015 (Anlage B 40) bringen zum Ausdruck, dass die Musterbeklagte nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zur ordentlichen Kündigung berechtigt ist. Die Klausel lautet seither (auszugsweise) wie folgt:
„Auflösung der Geschäftsbeziehung
Nr. 26 Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sp. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sp., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. […]“
15
Die von der Musterbeklagten daneben verwendeten Bedingungen für den Sparverkehr (Anlagen B 44 bis B 48) enthalten Bestimmungen betreffend die Verzinsung von Spareinlagen und die Kündigung von Sparverträgen.
16
Diese lauten in den Fassungen Juli 1993, Dezember 2001, Juli 2016, Januar 2017 und Juli 2018 [in den späteren Fassungen mit den im Klammerzusatz wiedergegebenen Änderungen] wie folgt:
„2. Sparurkunde
2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage
Die Sp. vermerkt im Sp.nbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sp.nbuches verlangt werden. … Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sp. bei der nächsten Vorlage des Sp.nbuches [Sp.nbuchs] nach. …
3. Verzinsung
3.1 Zinshöhe
Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sp. dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum [Geschäftsraum] bekanntgegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Zinskapitalisierung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluß [Schluss] des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im übrigen [Übrigen] vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.
4. Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 3.000,- DM [2.000,- EUR] für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet.
Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. … …
7. [8.] [entfällt ab der Version Januar 2017] Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr
7.1 [8.1] Art und Weise des Hinweises
Die Sp. wird den Sparer auf eine Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar oder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in den Kassenräumen der Sp. hinweisen. …
7.2 [8.2] Genehmigung der Änderung Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Sparer ihr nicht binnen eines Monats [in Textform] schriftlich widerspricht. Die Sp. wird dann die geänderte Fassung der Bedingungen für den Sparverkehr der weiteren Geschäftsverbindung zugrunde legen.
Die Sp. wird den Sparer bei der Bekanntgabe der Änderungen auf diese Folgen besonders hinweisen. …“
17
Gegenüber einer Reihe von Sparern verwendete die Musterbeklagte aus unterschiedlichen Anlässen, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens sind – etwa anlässlich der Umschreibung eines Prämiensparvertrags nach Erbfall auf den Rechtsnachfolger –, ein geändertes Vertragsformular, das unter einer gesonderten Gliederungsziffer eine vorgedruckte Bestimmung zur Vertragsdauer mit folgendem Wortlaut enthält:
„Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“
18
Unter Hinweis auf den Umstand, dass der jeweilige Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht habe, erklärte die Musterbeklagte im Jahr 2019 die Kündigung einer Vielzahl von Prämiensparverträgen einschließlich solcher, in denen in der Kundenbeziehung ein solches Formular mit einer Bestimmung zur Vertragsdauer zum Einsatz gekommen war. Zur Begründung verwies sie auf die anhaltende Niedrigzinsphase und erklärte:
„Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag Nr. … hiermit zum … kündigen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“
B.
19
Der Musterkläger ist der Meinung, die Musterbeklagte sei – unabhängig davon, ob ein Formular, das diesen Passus über die Laufzeit enthält, in der Kundenbeziehung zum Einsatz gekommen ist – weder nach dem Gesetz noch vertraglich zur ordentlichen Kündigung der Prämiensparverträge berechtigt. Auf ein vertragliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sie sich nicht berufen, weil die im Oktober 2015 aktualisierte Fassung ohne aktive Zustimmung der Verbraucher nicht Vertragsbestandteil habe werden können und die Vorgängerfassung(en) wegen Intransparenz unwirksam gewesen sei(en). Zumindest während der ersten 21 Jahre der Vertragsdurchführung sei ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung mit Blick auf die Ausgestaltung der Prämienstaffel konkludent ausgeschlossen gewesen. Die von den dennoch ausgesprochenen Kündigungen betroffenen Verbraucher hätten daher einen Anspruch auf Vertragsfortsetzung.
20
Er vertritt des Weiteren die Ansicht, die Musterbeklagte habe geringere Zinsen gutgeschrieben, als sie schulde. Indem die Musterbeklagte der Zinsanpassung nach eigenen Angaben einen Referenzmischzins zugrunde gelegt habe, dem zu jeweils 50% die von der D Bk veröffentlichten gleitenden Durchschnittssätze der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr (alte Zeitreihenkennung: ...) und der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (alte Zeitreihenkennung: ...) zugrunde gelegen habe, indem sie außerdem bei der Übertragung des Referenzzinses auf den Kundenzins auf den absoluten Zinsabstand abgestellt und eine Anpassungsschwelle von 0,05 Prozentpunkten sowie vierteljährliche Anpassungsintervalle zugrunde gelegt habe, habe sie ungeeignete und für die Kunden nachteilige Parameter verwendet.
21
Unter Berufung darauf, dass mit der Vertragsklausel „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, …“ keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen worden sei, meint der Musterkläger, zur Schließung der Vertragslücke sei auf die gesetzliche Zinssatzregelung in § 246 BGB zurückzugreifen, hilfsweise sei der im jeweiligen Vertrag angegebene Anfangszinssatz für die gesamte Dauer der Vertragsdurchführung maßgeblich. Weiter hilfsweise sei einer etwaigen Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit als Referenzzins der gleitende 10-Jahres-Durchschnitt aus den in der Zinsstatistik der D Bk für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren veröffentlichten Monatswerte zugrunde zu legen. Maßgebend für die Zinsanpassung sei sodann der relative Zinsabstand entsprechend dem Verhältnis des vertraglichen Anfangszinssatzes zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Referenzzinssatz bei monatlichem Anpassungsintervall ohne Ansatz einer Anpassungsschwelle.
22
Für den Fall, dass das Gericht seinem Ansatz nicht folge, seien die für die Zinsänderung maßgeblichen Parameter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch das Gericht zu bestimmen.
23
Der Musterkläger meint weiter, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf weitergehende Zinsen beginne nicht vor der jeweiligen Vertragsbeendigung zu laufen. Im Sparbuch vorgenommene Zinsgutschriften hätten den Verbrauchern nicht die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen verschafft; auch eine grob fahrlässige Unkenntnis sei den Sparern nicht vorzuwerfen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschriften sei zudem für sich genommen nicht geeignet, das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment zu erfüllen.
24
Schließlich ist der Musterkläger der Ansicht, die Auslegung der Klausel zur Vertragsdauer, wonach der Vertrag „mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen wird“, ergebe, dass die Laufzeit des jeweils betroffenen Prämiensparvertrags flexibel 1188 Monate (99 Jahre) ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses betrage. Die Frage, ob durch die Verwendung geänderter Formulare in den davon betroffenen Kundenbeziehungen Änderungsvereinbarungen zustande gekommen seien, sei im jeweiligen Individualprozess zu klären und für das Musterfeststellungsverfahren nicht vorgreiflich.
25
Mit der am 29. Juli 2020 eingereichten Musterfeststellungsklage kündigte der Musterkläger zunächst folgende Anträge an:
1. a) Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde
„Die S Prämie beträgt nach
J 3,000%
4. J 4,000%
5. J 6,000%
6. J 8,000%
7 J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11 J 30,000%
12 J 35,000%
13 J 40,000%
14 J 45,000%
15 J 50,000%
16 J 50,000%
17 J 50,000%
18 J 50,000%
19 J 50,000%
20 J 50,000%
FJ 50,000%“
ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.
1. b) Hilfsweise zu Antrag 1. a) wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde
„Die S Prämie beträgt nach J 3,000%
4. J 4,000%
5. J 6,000%
6. J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12 J 35,000%
13 J 40,000%
14 J 45,000%
15 J 50,000%
16 J 50,000%
17 J 50,000%
18 J 50,000%
19 J 50,000%
20 J 50,000%
FJ 50,000%"
ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ formularvertragsmäßig keine wirksamen Zinsanpassungsvereinbarungen vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“
3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge vorzunehmen a) auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: ..., vormals ... gemäß Statistik der D Bk);
b) hilfsweise zu 3. a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der D Bk für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes, welcher auf von der D Bk für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht, welcher dem Konzept des von der Musterbeklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird;
c) hilfsweise zu 3. b) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem Konzept des von der Musterbeklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird.
4. Es wird hilfsweise zu Antragspunkt 3. b) zudem festgestellt,
a) dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.
b) hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz „Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr“, alte Zeitreihenkennung ..., nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.
5. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
b) Hilfsweise zu Antrag 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen.
6. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.
b) Hilfsweise zu Antrag 6. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich des Zinsabstands zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.
7. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.
8. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gemäß Antrag 2. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages, oder der tatsächlichen Grundlagen anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.
9. Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sp.nbuch alleine bei formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Umstandsmoment“ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.
10 Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält
„[…]. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“,
zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann.
26
Der Musterkläger beantragt
nach Klageänderungen und -erweiterungen vom 19. April 2021 (Bl. 395/401 d. A.), 21. September 2021 (Bl. 477/481 d. A.), 13. Mai 2022 (Bl. 626/627 d. A.) und 24. Oktober 2023 (Bl. 833 d. A.) zuletzt:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ durch Verwendung der Formulierung
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“
formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.
II. Hilfsweise zu MFZ I.:
Es wird hilfsweise zu MFZ I. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ durch Verwendung der Formulierung
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“
formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.
III. 1. a) Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „S-Prämiensparenflexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern bei welchen in den Vertragsbedingungen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig steht
„Die S Prämie beträgt nach J 3,000% 4J 4,000% 5J 6,000% 6J 8,000%
7J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000%
10J 25,000% 11J 30,000% 12J 35,000% 13J 40,000% 14J 45,000% 15J 50,000% 16J 50,000% 17J 50,000% 18J 50,000% 19J 50,000% 20J 50,000% FJ 50,000%“
ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.
III. 1. b) Hilfsweise zu Antrag 1. a) wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde
„Die S Prämie beträgt nach J 3,000% 4J 4,000% 5J 6,000% 6J 8,000%
7J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000%
10J 25,000% 11J 30,000% 12J 35,000% 13J 40,000% 14J 45,000% 15J 50,000% 16J 50,000% 17J 50,000% 18J 50,000% 19J 50,000%
20J 50,000% FJ 50,000%“
ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist.
III. 1. c) Es wird zudem festgestellt, dass der Beklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB in den Neufassungen, welche ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes vorsehen, nicht zusteht, sofern ein Verbraucher nicht aktiv die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Prämiensparvertrag allein durch Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB nicht wirksam erfolgt ist.
III. 1. d) Es wird zudem festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten „Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag […] hiermit zum […] kündigen. […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“, formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB gekündigt werden sollte, und dass diese nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Beklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.
III. 2. Hilfsweise zu MFZ II.:
Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ formularvertragsmäßig keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular
„Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“
III. 3. Hilfsweise zu MFZ II.:
Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, der von der D Bk veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: ..., vormals ... gemäß Statistik der D Bk);
b) hilfsweise zu 3. a) auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer von der D Bk für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen (Monatswerte), deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, und welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.
c) hilfsweise zu 3. b) auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer in anderen öffentlichen Medien als von der D Bk veröffentlichten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale als Referenz geeignet ist, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.
d) Es wird hilfsweise zu III. 3. c) festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen SPrämiensparverträge vorzunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der D Bk für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen – hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.
III. 4. Es wird wiederum hilfsweise zu Antragspunkt III. 3. d) festgestellt,
a) dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.
b) und wiederum hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz „Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr“, alte Zeitreihenkennung ..., nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.
III. 5. Hilfsweise zu MFZ II:
a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
b) Wiederum hilfsweise zu Antrag zu III. 5. a) wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag III. 2. nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.
III. 6. Hilfsweise zu MFZ II.:
a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.
b) Wiederum hilfsweise zu Antrag III. 6. a) wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.
III. 7. Es wird festgestellt, dass der höhere Zinsbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.
III. 8. Es wird festgestellt, dass allein eine Kenntniserlangung der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gemäß Antrag 2. dem Sparer weder die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis von den Zinsanspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vermittelt, noch hinsichtlich der entsprechenden Unkenntnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.
III. 9. a) Es wird festgestellt, dass das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Zinsgutschrift im Sparbuch oder die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen für eine Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden überhaupt unerheblich ist.
b) Es wird hilfsweise zu Antrag III. 9. a) festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sp.nbuch alleine bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Umstandsmoment“ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.
III. 10. a) Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält
„[…]. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“,
zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann.
b) Es wird hilfsweise zu Antrag III. 10. a) festgestellt, dass in Formularverträgen „Prämiensparen flexibel“, die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendet worden sind, die formularmäßige Bestimmung
„[…]. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“
eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet.
27
Die Musterbeklagte beantragt,
die Musterfeststellungsklage abzuweisen.
28
Sie hält die Klage mit Blick auf die notwendige Bestimmtheit der Feststellungsziele, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sowie die notwendige Darlegung und Glaubhaftmachung einer Relevanz der Ziele für mindestens zehn Verbraucher für überwiegend unzulässig.
29
Unzulässig seien insbesondere die mit Schriftsatz vom 21. September 2021 neu eingeführten Musterfeststellungsziele III. 1 c) und d), weil weder dargelegt sei noch unterstellt werden könne, dass die Ziele für mindestens zehn Verbraucher von Relevanz seien.
30
Zudem könne das Musterfeststellungsziel III. 10 nicht im Wege der Klagehäufung zusammen mit den übrigen Feststellungszielen im selben Verfahren verfolgt werden, denn es betreffe einen anderen Lebenssachverhalt als die übrigen Feststellungsziele. Während sich die Feststellungsziele I. bis III. 9 auf Vertragsformulare der Musterbeklagten bezögen, die im Zeitraum 1993 bis 2006 bzw. 1995 bis 2006 verwendet worden seien, betreffe das Feststellungsziel III. 10 drei- bzw. fünfseitige Vertragsformulare, die erstmals nach einer Umstellung des IT-Systems im Haus der Musterbeklagten im Jahr 2008 Verwendung gefunden hätten. In diesen Formularen fänden sich weder die mit den Musterfeststellungszielen I., II., III. 2 monierten Formulierungen zur Verzinsung noch die in den Musterfeststellungszielen III. 1 a) und b) wiedergegebene Prämienstaffel; die Formulare seien von der Musterbeklagten auch nicht nur gegenüber solchen Kunden ausgegeben worden, mit denen bereits zuvor ein Prämiensparvertrag vereinbart gewesen sei. Nur die Musterfeststellungziele I. bis III. 9 gingen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurück. Selbst wenn durch die Verwendung des Formblatts in bestehenden Vertragsverhältnissen Vereinbarungen zwischen der Musterbeklagten und dem jeweiligen Sparer zustande gekommen sein sollten, lägen zwei zeitlich aufeinander folgende Lebenssachverhalte vor; eine Überschneidung mit dem Lebenssachverhalt des Feststellungsziels III. 10 gebe es nicht. Tatsächlich aber habe die Musterbeklagte die Ausdrucke ihren Kunden nur zu dem Zweck überlassen, die Kontodaten zu kontrollieren, nicht aber zum Zweck eines Vertragsabschlusses.
31
Auch das erforderliche Quorum von mindestens 10 Verbrauchern sei hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10 nicht erreicht. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Auslegung für mindestens zehn Verbraucher von Relevanz sei. Relevant könne das zutreffende Verständnis der Klausel nur sein, wenn im Zuge von Vertragsumschreibungen Vereinbarungen über die Änderung der vertraglichen Laufzeit zustande gekommen seien. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Formulare seien allerdings nicht in mindestens zehn Fällen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die vorgreifliche und von der Musterbeklagten verneinte Frage, ob sie durch die Verwendung eines die auslegungsbedürftige Klausel enthaltenden Formblatts Vereinbarungen mit ihren Kunden geschlossen oder abgeändert habe, erfordere zudem stets eine Einzelfallbetrachtung. Der Streit darüber sei bislang nicht ausgetragen und in jedem Einzelfall durch Beweisaufnahme zu klären.
32
Jedenfalls sei die Musterfeststellungklage unbegründet.
33
Das nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossene Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ergebe sich aus dem Gesetz und aus der lediglich deklaratorischen Bestimmung in Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
34
Den Zinsänderungen während der Vertragslaufzeiten der Prämiensparverträge mit der im Feststellungsziel III. 2 wiedergegebenen Klausel habe sie das gleiche Zinsanpassungsverfahren einschließlich der verwendeten Referenzzinssätze zugrunde gelegt, das sie ab Anfang des Jahres 2005 in Neuverträgen mit ausgewiesener Zinsanpassungsklausel mit Verbrauchern vereinbart habe. Der in Tausenden von Neuverträgen kundenseitig akzeptierte Zinsanpassungsmodus sei auch einer ergänzenden Auslegung der zuvor abgeschlossenen Prämiensparverträge zugrunde zu legen, denn nach den mit den Neuverträgen gemachten Erfahrungen entspreche er dem hypothetischen Willen typischer Vertragsparteien. Maßgeblicher Referenzzins sei danach der auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus der Kombination der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Umlaufsrendite für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 1 Jahr / gleitender Durchschnitt) und der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Umlaufsrendite für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 10 Jahre / gleitender Durchschnitt). Eine Überprüfung erfolge vierteljährlich. Der Vertragszins werde angepasst, wenn sich der Referenzzins um mindestens 0,05 Prozentpunkte verändert habe.
35
Hingegen seien die nicht veröffentlichten Durchschnittswerte, die der Musterkläger präferiere, keine tauglichen Referenzwerte.
36
Zudem seien die Prämiensparverträge nicht als Langfristanlage anzusehen. Hierzu behauptet die Musterbeklagte, eine empirische Laufzeitermittlung im Jahr 2004 habe eine durchschnittliche Laufzeit eines zwischen 1993 und 2004 abgeschlossenen Prämiensparvertrags von nur fünf Jahren ergeben. Eine weitere, im Jahr 2020 durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass von den in den Jahren 2012 und 2013 abgeschlossenen Verträgen im Jahr 2019 mehr als 65%, von den im Zeitraum 2007 bis 2010 geschlossenen Verträgen sogar über 75% kundenseitig gekündigt gewesen seien. Sie ist der Ansicht, mit Blick auf den Ansparvorgang und die jederzeit gegebene Möglichkeit einer Kündigung durch den Sparer sei es nicht sachgerecht, einen Referenzzins ausschließlich für langfristige Einlagen mit einer Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.
37
Zudem verstoße die Anwendung eines relativen Zinsabstands gegen das Verbot einseitiger Gewinnausweitung; interessengerecht sei allein ein gleichbleibender absoluter Zinsabstand.
38
Hinsichtlich des Verjährungsbeginns sei auf die im Streitfall maßgebliche vertragliche Vereinbarung abzustellen. Danach entstehe der Zinsanspruch – anders als in der vom Bundesgerichtshof am 6. Oktober 2021 zum Az. XI ZR 234/20 entschiedenen Rechtssache – als verhaltener Anspruch jeweils am Ende eines Kalenderjahres. Zugleich werde er fällig. Entsprechend beginne die Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht am 30. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, in subjektiver Hinsicht mit der nachfolgenden Eintragung der Zinsgutschrift. Die jeweilige Zinsgutschrift verschaffe dem Verbraucher Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen.
39
Schließlich vertritt die Musterbeklagte die Meinung, dass für sie auch diejenigen Prämiensparverträge mit dem Erreichen der höchsten Prämienstufe ordentlich kündbar seien, in denen sie dem Sparer ein mit den aktuellen Vertragsdaten befülltes Formular überlassen habe, das einen Passus wie im Feststellungsziel III. 10 wiedergegeben enthalte. Bereits die ursprünglichen Prämiensparverträge seien nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Sp.nbedingungen für sie ordentlich kündbar gewesen. Die mit den geänderten Kundendaten ausgefüllten Formulare, welche die Laufzeitklausel („1188 Monate“) aufwiesen, habe sie nach dem übereinstimmenden Verständnis der jeweiligen Vertragsparteien nicht im Rahmen einer Vertragsänderung übergeben. Der Passus sei zudem nicht als Mindestlaufzeit, sondern als Höchstlaufzeit auszulegen. Es handele sich nicht um eine vereinbarte Laufzeit im Sinne der Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Sp.nbedingungen. Das vom Musterkläger präferierte Verständnis sei für die Sparer nachteilig, weil auf der Basis seines Verständnisses auch die Sparer an die feste Laufzeit gebunden wären.
C.
40
Die Musterfeststellungsklage ist am 9. September 2020 mit ihren ursprünglichen Anträgen gemäß dem Beschluss des Senats vom 3. September 2020 im Klageregister bekannt gemacht worden. Zum 9. November 2020 sind 1.648 Verbraucheranmeldungen zur Eintragung in das Klageregister erfolgt.
41
Die mit Schriftsatz vom 19. April 2021 geänderten Feststellungsziele sind am 27. April 2021, die mit Schriftsatz vom 21. September 2021 erneut geänderten und erweiterten Feststellungsziele am 15. November 2021 im Klageregister bekannt gemacht worden. Die in den mündlichen Verhandlungen am 13. Mai 2022 und 24. Oktober 2023 geänderten und zusätzlich gestellten Anträge sind am 19. Mai 2022 und 3. November 2023 im Klageregister bekannt gemacht worden.
42
Der Senat hat gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Sachverständigen für Finanzmathematik hinzugezogen und Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 22. Juli 2022 (Bl. 646/651 d. A.) und Anhörung des Sachverständigen gemäß Beschluss vom 7. September 2023 (Bl. 801/810 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 22. März 2023 (Bl. 694/750 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2023 (Bl. 830/834 d. A.) nebst Anlage verwiesen.
43
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. Januar 2021 (Blatt 352/360 d. A.), den Registerauszug des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2020 (Anlage zu Blatt 158/160 d. A.) und die Sitzungsniederschriften vom 13. Mai 2022 (Bl. 624/627 d. A.) sowie 24. Oktober 2023 (Bl. 830/834 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44
Die Musterfeststellungsklage hat hinsichtlich des Antrags III. 1 d) teilweise und hinsichtlich der Hilfsanträge III. 3 d), III. 5 a), III. 6 b) sowie des Antrags III. 7 und des Hilfsantrags III. 10 b) Erfolg.
A.
45
Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich der Feststellungsziele III. 1 c), III. 2, III. 8, III. 9 und III. 10 a) unzulässig, im Übrigen aber zulässig.
46
Die Zulässigkeit und das Verfahren richten sich gemäß § 46 EGZPO nach dem Buch 6 der Zivilprozessordnung in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (§§ 606 bis 614 ZPO a. F.), weil das Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) anhängig geworden ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1 VDuG Rn. 13).
47
I. Das Zulässigkeitserfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. ist erfüllt.
48
Der Musterkläger ist als Verbraucherschutzverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO a. F. klagebefugt. Nach den detaillierten Angaben in der Klageschrift vom 29. Juli 2020, denen die Musterbeklagte nicht entgegengetreten ist, wird der Musterkläger ganz überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert, sodass gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO a. F. das Vorliegen der in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. aufgeführten Voraussetzungen der Klagebefugnis unwiderleglich vermutet wird.
49
II. Auch das Zulässigkeitserfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a. F. ist erfüllt, in Bezug auf das Feststellungsziel III. 10 allerdings nur hinsichtlich des Hilfsantrags zu III. 10 b).
50
1. Der Musterkläger hat mit der Klageschrift, Seiten 17 bis 45, vorgetragen, dass mindestens zehn Verbraucher über Prämiensparverträge, die eine Zinsklausel gemäß Feststellungsziel I. und eine Prämienstaffel gemäß Feststellungsziel III. 1 enthalten, mit der Musterbeklagten vertraglich verbunden sind oder waren. Damit ist dargetan, dass von den Hauptanträgen I., II., III. 1 bis 9 die Ansprüche von mindestens zehn Kunden der Musterbeklagten abhängen. Hinsichtlich des Antrags III. 10 hat er auf den Seiten 46 bis 73 der Klageschrift dargelegt, dass von dem Feststellungsziel die Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern betroffen sind, denen gegenüber die Musterbeklagte das Formular mit einer Vertragslaufzeit von 1188 Monaten verwendet hat. Damit ist hinreichend dargetan, dass von dem Feststellungsziel III. 10 b) die Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Kunden der Musterbeklagten abhängen.
51
a) Der Musterkläger hat mehr als zehn Verbraucher benannt, die von der Rechtsauffassung der Musterbeklagten betroffen sind, dass die Prämiensparverträge seitens der Sp. wirksam ordentlich gekündigt worden, die während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Zinsanpassungen vertragsgerecht erfolgt und etwaige Ansprüche auf weitere Zinsbeträge aufgrund unzutreffend gewählter Anpassungsparameter jedenfalls verjährt, andernfalls verwirkt seien.
52
Dargelegt ist – wie auch die Musterbeklagte zugesteht – die notwendige Anzahl an Abschlüssen von Prämiensparverträgen mit dem hier maßgeblichen Inhalt der Zinsklausel gemäß Feststellungsziel I. und einer Prämienstaffel gemäß Feststellungsziel III. 1, ebenso die von der Musterbeklagten jeweils ausgesprochene Kündigung dieser Verträge.
53
Die Musterbeklagte wendet zwar ein, es sei nicht dargetan, dass die Klärung der Feststellungsziele III. 3 bis 9 für mindestens zehn Verbraucher relevant sei, denn die mit der Klage in Bezug genommenen Zinsnachberechnungen beruhten gerade nicht auf veröffentlichten Referenzwerten. Sie stimmten deshalb mit dem Sachvortrag in der Klageschrift nicht überein und seien zum Nachweis der Relevanz mithin ungeeignet. Der Einwand hat jedoch keinen Erfolg. Die vorgetragenen Bedenken stehen auch einer Zulässigkeit der Anträge I. und II., die sich ebenfalls auf die Verzinsung der Prämiensparverträge beziehen, nicht entgegen. Der Musterkläger hat für mindestens zehn Verbraucher Ansprüche auf weitere Zinsbeträge behauptet und sich darauf berufen, dass die von der Musterbeklagten gewählte Berechnungsweise nicht mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehe und für die Verbraucher nachteilig sei. Er hat auf diese Weise für mindestens zehn Verbraucher dargetan, dass der vertragliche Verzinsungsanspruch von der Musterbeklagten nicht wie geschuldet erfüllt worden sei. Näherer Darlegungen bedarf es schon deshalb nicht, weil es unstreitig ist, dass die Musterbeklagte bei der Zinsanpassung andere Kriterien zugrunde gelegt hat, als der Musterkläger für richtig hält.
54
Gleichfalls unbehelflich ist der Einwand der Musterbeklagten, die auf den gleitenden Durchschnitt von Basiswerten abstellenden Feststellungsanträge müssten beschränkt werden auf Prämiensparverträge, für die aufgrund ihres Abschlussdatums eine die Zeitspanne von zehn Jahren umfassende Zeitreihe vorhanden sei, weil andernfalls die Berechnung eines gleitenden zehnjährigen Durchschnitts nicht durchgeführt werden könne und zudem der Musterkläger selbst angebe, dass die benannten Verbraucher keine Vertragsabschlüsse vor dem 1. Februar 2000 verzeichneten.
55
Der erstgenannte Punkt betrifft eine Frage der Begründetheit. Der zweitgenannte Punkt ist irrelevant, da der Zeitraum, in dem die mit der Musterfeststellungsklage konkret bezeichneten (mindestens) zehn Verbraucher einen Prämiensparvertrag mit der Musterbeklagten geschlossen haben, denjenigen Zeitraum nicht begrenzt, auf den sich das Feststellungsziel bezieht. Die Musterbeklagte hat unstreitig gleichlautende Muster auch zuvor und danach eingesetzt.
56
Auch der Einwand, hinsichtlich der (erweiterten) Feststellungsziele III. 1 c) und d) sei die Relevanz für mindestens zehn Verbraucher weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, greift nicht durch. Der Musterkläger hat für mehr als zehn Verbraucher neben Unterlagen zum Prämiensparvertrag auch das auf diese Anlagen und Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmende Kündigungsschreiben der Musterbeklagten vorgelegt. Er hat damit dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass für die strittige Frage des Fortbestands der Sparverträge die Wirksamkeit der Kündigung und in diesem Zusammenhang die Einbeziehung geänderter Geschäftsbeziehungen sowie die Auslegung der Kündigungserklärung von Relevanz sind.
57
Für die Frage der Zulässigkeit ist es vorliegend unerheblich, dass gegenüber dem Kundenkreis der Musterbeklagten die jeweils bei Vertragsschluss geltenden, somit unterschiedliche Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen für den Sparverkehr verwendet worden sind. Die relevanten Bestimmungen in den Sonderbedingungen für den Sparverkehr stimmen in ihrem Inhalt überein. Soweit die Regelung in Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen ist, ist es eine Frage der Begründetheit, ob die Unterschiede in den Fassungen ab Oktober 2015 und vor Oktober 2015 materiell-rechtlich für die Beurteilung der Feststellungsziele bedeutsam sind.
58
b) Der Musterkläger hat weitere mindestens zehn Verbraucher benannt, die von der Rechtsauffassung der Musterbeklagten betroffen sind, dass sich aus dem im Feststellungsziel III. 10 wiedergegebenen Text des Formulars keine fest vereinbarte Laufzeit von 1188 Monaten ergebe, weshalb die Musterbeklagte auch in diesen Kundenbeziehungen zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe berechtigt sei. Auf diese Weise hat er dargetan, dass von dem zutreffenden Verständnis der formularmäßigen Bestimmung über die Laufzeit die Ansprüche (auf fortgesetzte Erfüllung des Sparvertrags) oder Rechtsverhältnisse (ungekündigtes Bestehen des Sparvertrags) von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
59
Zwar hat die Musterbeklagte eingewandt, dass die im Musterverfahren nicht klärungsfähige, sondern dem Individualverfahren vorbehaltene Frage, ob durch die Verwendung des Formblatts eine vertragliche (Änderungs-)Vereinbarung zustande gekommen sei, vorgreiflich und deshalb vor einer solchen Klärung die Relevanz des Feststellungsziels für Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern nicht dargetan sei. Im Hinblick auf diesen Einwand hat der Musterkläger jedoch das Musterfeststellungsziel um den Hilfsantrag III. 10 b) ergänzt; das Feststellungsziel III. 10 b) bezieht sich nicht mehr auf formularvertragliche „Verträge“ mit entsprechender Laufzeitvereinbarung, sondern lediglich auf die Verwendung des entsprechenden Formblatts durch die Musterbeklagte in ihrer Kundenbeziehung zu Verbrauchern (Sparern). Die Ansprüche dieser Sparer auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hängen jedenfalls auch von dem Feststellungsziel III. 10 b) ab, da sich die Musterbeklagte darauf beruft, dass das Verständnis, das der Musterkläger der Klausel über die Laufzeit beimisst, nicht dem Ergebnis einer beiderseits interessengerechten Auslegung und den auf die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzulegenden Grundsätzen entspreche. Die Relevanz für mindestens zehn Verbraucher folgt trotz des Streits darüber, ob eine Änderungsvereinbarung zustande gekommen ist, aus dem Umstand, dass es um die Auslegung einer von der Musterbeklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung geht, deren Bedeutung zwischen der Musterbeklagten und den betroffenen Verbrauchern streitig ist. Ob mit der Verwendung des Formblatts in den jeweiligen einzelvertraglichen Beziehungen Änderungsvereinbarungen zustande gekommen sind oder ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis vorgelegen hat, ist nicht vorab zu klären, denn § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a. F. verlangt nicht, dass die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse der mindestens zehn Verbraucher allein von der Beantwortung des Feststellungsziels abhängen. Unzulässig wäre die Musterfeststellungsklage allenfalls dann, wenn es für die Verbraucheransprüche auf das Feststellungsziel unter keinen Umständen ankommen kann (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, 50. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 606 Rn. 52 mit Verweis auf Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl. 2020, § 606 ZPO Rn. 17 f.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Verwendung des Formulars im Kundenkontakt beiderseits Erklärungswert hatte und nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont zum Abschluss einer entsprechenden – gegebenenfalls vertragsändernden – Vereinbarung führte.
60
Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Musterbeklagten zum Feststellungsziel III. 10, es sei nicht für mindestens zehn Verbraucher dargetan, dass die Prämienstaffel von Altverträgen, die unter Verwendung des die Laufzeitklausel enthaltenden Formblatts umgeschrieben worden sind, derjenigen des Feststellungsziels III. 1 entsprochen habe; in mehreren der vorgelegten Altverträge ende die Darstellung der Prämienstaffel mit dem Eintrag „ab dem 15. Jahr 50%“. Da nicht für mindestens zehn Verbraucher eine Überschneidung zwischen dem Lebenssachverhalt des Feststellungsziels III. 10 und demjenigen zu den übrigen Feststellungszielen dargetan sei, sei das erforderliche Quorum nicht erreicht.
61
Dieses Vorbringen steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Dass die tabellarische Darstellung des Prämienanspruchs in einem Teil der Ursprungsverträge bei 15 Jahren endete, in anderen – wie im Feststellungsziel III. 1 dargestellt – darüber hinaus fortgeführt wurde, ist für das Erreichen des Quorums in Bezug auf das Feststellungsziel III. 10 b) nicht bedeutsam. Einer Überschneidung im Tatsächlichen bedarf es nicht; es genügt, dass für jedes Feststellungsziel das Quorum von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern dargetan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10). Das ist der Fall. Der Musterkläger hat dargelegt, dass gegenüber mindestens zehn Verbrauchern während der Laufzeit ihres jeweiligen Prämiensparvertrags seitens der Musterbeklagten ein Formular zum Einsatz gekommen ist, das einen Passus zur Vertragslaufzeit, wie im Feststellungsziel III. 10 b) wiedergegeben, enthält, und dass eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob darin eine fixe Laufzeit von 99 Jahren mit einem entsprechenden Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten zum Ausdruck kommt.
62
2. Seiner sich aus § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. ergebenden Last zur Glaubhaftmachung ist der Musterkläger nachgekommen.
63
a) Der Musterkläger hat seine Tatsachenbehauptungen zu mindestens zehn Verbrauchern, mit denen er die Relevanz der Feststellungsziele I. bis III. 9 für die erforderliche Mindestanzahl begründet, durch Vorlage der Anlagenkonvolute K 7 bis K 69 (Kopien der Vertragsunterlagen der von ihm benannten Kunden, Zinsnachberechnungen eines privaten Sachverständigen und Kopien der Kündigungsschreiben der Musterbeklagten) hinreichend glaubhaft gemacht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Musterbeklagten, dass die vorgelegten Nachberechnungen nicht mit den nach den Feststellungszielen für maßgeblich erachteten Anpassungsparametern kompatibel seien. Einer Glaubhaftmachung von Tatsachen bedurfte es insoweit schon deshalb nicht, weil es unstreitig ist, dass die Musterbeklagte bei der Zinsanpassung andere Kriterien zugrunde gelegt hat, als der Musterkläger für richtig hält. Aus diesem Grund ist der Senat nicht gehalten, die von der Musterbeklagten beantragte (sachverständige) Nachprüfung der vorgelegten Zinsnachberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit den in der Musterfeststellungsklage für maßgeblich erachteten Kriterien zu veranlassen.
64
Obwohl keine außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen an die Musterbeklagte vorgelegt sind, genügen die für mehr als zehn Sparer vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung für die Behauptung, dass die notwendige Mindestanzahl an Verbrauchern Ansprüche wegen angeblich nicht vertragsgerechter Verzinsung erhebe.
65
Denn es geht um gegenwärtig von zehn konkreten Verbrauchern ernstlich behauptete und von der Musterbeklagten nicht akzeptierte Ansprüche, somit um gegenwärtige Konflikte und nicht – wie in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 14, zugrunde gelegen hat – um die Klärung von Fragen für zukünftig möglicherweise entstehenden Streit.
66
b) In Bezug auf das Feststellungsziel III. 10 b) hat der Musterkläger seine Tatsachenbehauptungen zu mindestens zehn Verbrauchern, mit denen er die Relevanz dieses Feststellungsziels für die erforderliche Mindestanzahl begründet, durch die Vorlage der Anlagenkonvolute K 70 bis K 128 (Kopien der Vertragsunterlagen der von ihm benannten Kunden sowie Kündigungsschreiben der Musterbeklagten) hinreichend glaubhaft gemacht.
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Die Glaubhaftmachung wird nicht durch den Einwand der Musterbeklagten in Frage gestellt, auf den Vertragsunterlagen fehlten Unterschriften. Es trifft zu, dass nicht sämtliche in Kopie vorgelegten Unterlagen, die den Passus über eine Laufzeit von 1188 Monaten enthalten, die Unterschriften beider Seiten (des jeweiligen Sparers sowie eines Vertreters der Musterbeklagten) zeigen. Von sieben Verbrauchern liegen Unterlagen vor, die die Unterschrift der Sp. tragen (K 74, K 93, K 101, K 104, K 107, K 111, K 119). In einem Fall liegt der Text in der Form vor, dass er die Unterschrift des Verbrauchers trägt (K 126). In drei weiteren Fällen liegen die mit den Kundendaten befüllten Formblätter in nicht unterzeichneter Form vor (K 81, K 97, K 115). Die Tatsachenbehauptungen sind dennoch hinreichend glaubhaft gemacht. In allen Fällen ist zusätzlich Korrespondenz (Schreiben der Musterbeklagten) beigefügt, aus der sich ergibt, dass im Kundenverhältnis das Formblatt zum Einsatz gekommen ist.
III. Das Feststellungsinteresse, das gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108 m. w. N.), fehlt jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2, ist im Übrigen jedoch gegeben, auch hinsichtlich des Feststellungsziels III. 6.
68
Es besteht für diejenigen Musterfeststellungsziele, die für zehn Verbraucheransprüche entscheidungserheblich sind, und entfällt nicht zwingend schon dann, wenn die Beklagte eines Musterfeststellungsverfahrens einem Feststellungsziel keine sachlichen Einwendungen entgegensetzt.
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1. Die Entscheidungserheblichkeit, § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a. F., ist für die erforderliche Mindestanzahl an Verbraucheransprüchen in dem bereits unter A. II. dargelegten Umfang gegeben.
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2. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2 (Fehlen einer wirksamen Zinsanpassungsvereinbarung bei Verwendung der zitierten Zinsklausel) besteht allerdings – jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung – kein Klärungsbedarf mehr und auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anlass, die fokussierte Rechtsfrage mit bindender Wirkung zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren angemeldeten Sparern zu beantworten. Die betroffene Rechtsfrage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und wird von der Musterbeklagten für die inmitten stehenden Sparverträge nicht in Zweifel gezogen. Die Musterbeklagte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 unter Gliederungspunkt II. 1. (Bl. 787 d. A.) nochmals ausdrücklich – auch zur Vermeidung von Missverständnissen – betont, dass mit der im Feststellungsziel III. 2 wiedergegebenen Vertragsklausel Zinsanpassungsparameter nicht wirksam vereinbart worden sind. Sie hat damit Abstand genommen von ihrer Aussage in der Klageerwiderung, dass die Klausel bei Vereinbarung nicht unwirksam gewesen sei. Angesichts der klaren Rechtslage besteht auch kein Anlass für die Annahme, sie könnte in Individualprozessen mit den angemeldeten Verbrauchern von ihrer Rechtsposition wieder abrücken. Der vom Musterkläger ins Feld geführte Umstand, dass die Musterbeklagte nicht von sich aus an die betroffenen Verbraucher herangetreten ist und ihnen gegenüber weder die Unwirksamkeit der Klausel kommuniziert noch eine Zinsneuberechnung nebst Gutschrift angeboten hat, erlaubt nicht den Schluss, sie berufe sich weiterhin auf eine wirksame Zinsanpassungsklausel.
71
3. Hingegen kann dem Musterkläger ein Rechtsschutzinteresse an der bindenden Feststellung, dass die Sparzinsen bei den betroffenen Prämiensparverträgen nicht negativ werden dürfen, nicht abgesprochen werden (Teil des Feststellungsziels III. 6).
72
Wenngleich die Musterbeklagte auf den Wortlaut der verwendeten Klausel verweist und im Musterfeststellungsverfahren aus der Formulierung, die Sp. „zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz …“ die Folgerung ableitet, dass eine Umkehrung des Zinsflusses ausgeschlossen sei, der Zins also nicht unter „Null“ sinken könne, besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse daran, dieses Rechtsverhältnis bindend zwischen der Musterbeklagten und den angemeldeten Verbrauchern festzustellen. Der Musterkläger kann berechtigterweise die Verfestigung der ihm günstigen Position durch gerichtliche Feststellung verfolgen. Bei entsprechender Feststellung scheidet eine Auslegung der Vertragsklausel dahingehend aus, dass ein rechnerisch negativer Zinsanteil mit der Prämie verrechnet werden dürfe, ohne dadurch unzulässigerweise eine Umkehrung des Zahlungsflusses der vertraglichen Rendite, bestehend aus Zins und Prämie, zu bewirken. Auf diese Weise führt die begehrte Feststellung zu einer Verbesserung der prozessualen Rechtsposition der angemeldeten Verbraucher, die geeignet ist, das prozessuale Interesse an der Feststellung zu tragen (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO Rn. 12; Feldhusen, ZIP 2020, 2377 2082.).
73
IV. Mit Ausnahme des Antrags zu den Feststellungszielen III. 8 und 9 sowie des Feststellungsziels III. 1 c) sind die Anträge auf zulässige Feststellungsziele im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. gerichtet.
74
1. Im Musterfeststellungsverfahren können nur Feststellungen erzielt, hingegen keine Leistungen verlangt werden. Auch verkappte Leistungsansprüche können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsziels erhoben werden. Die Feststellung, dass ein Anspruch auf überindividueller Ebene dem Grunde nach besteht, ist allerdings möglich (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO Rn. 8 und 14).
75
Die zu den Feststellungszielen III. 3, 5 und 6 gestellten Anträge zielen nicht auf eine Verpflichtung der Musterbeklagten zu einem bestimmten Tun (Zinsneuberechnung) gegenüber den Anmeldern ab, sondern auf die Feststellung der in den jeweiligen Vertragsverhältnissen maßgeblichen Zinsanpassungsparameter, die den Gegenstand des jeweiligen Feststellungsziels bilden (Feststellungsziel III. 3: Referenzwert; Feststellungsziel III. 5: Anpassungsintervall und Zinsschwelle; Feststellungsziel III. 6: relativer Abstand und Zinsuntergrenze). Aus dem Wortlaut des ergänzten Feststellungsziels III. 3 d) und der Formulierung der Feststellungsziele III. 5 und III. 6 geht dies klar hervor. Nicht anders sind diejenigen Anträge zu verstehen, die ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung gerichtet sind, die Musterbeklagte sei verpflichtet, die jeweils vorgetragenen Parameter der Berechnung zugrunde zu legen. Ein verdeckter Leistungsantrag liegt darin nicht; vielmehr geht es bei sachgerechtem Verständnis zweifelsfrei um die Feststellung, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung andere als die von der Musterbeklagten nach eigenem Bekunden herangezogenen Zinsanpassungsparameter anzuwenden und die jeweils benannten Parameter maßgeblich seien. Alle in den Anträgen III. 3, 5 und 6 begehrten Feststellungen betreffen daher die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses – nämlich des vertraglichen Zinsanspruchs – zwischen den angemeldeten Sparern und der Musterbeklagten (vgl. auch BGH WM 2021, 2234 Rn. 32 zu dem dortigen Feststellungsziel 2 sowie Rn. 39 zum dortigen Feststellungsziel 3).
76
2. Gegen die Zulässigkeit der Hilfsanträge III. 3 b) und 3 c) wendet die Musterbeklagte ohne Erfolg ein, die Anträge seien nicht auf eine Feststellung, sondern im Sinne eines Arbeitsauftrags an das Gericht auf eine Bestimmung des maßgeblichen Referenzwerts gerichtet.
77
Die ergänzende Auslegung ist als Teil der rechtlichen Würdigung von Amts wegen vorzunehmen und vom Richter selbst durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2010, XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 19), der die für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen durch Beweisaufnahme auf entsprechenden Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen klären kann (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 133 Rn. 29; Roth in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020 [Updatestand: 21. April 2023], § 157 Rn. 51). Die Feststellungsanträge zu III. 3 b) und 3 c) in der zuletzt gestellten Fassung enthalten den ausdrücklichen Zusatz, der konkret maßgebliche Referenzwert solle im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst ermittelt werden und Grundlage der Feststellung sein. Mit einem so formulierten Feststellungsantrag wird dem Gericht lediglich abverlangt, wozu es ohnehin verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 2017, XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 29).
78
Nichts anderes gilt hinsichtlich des Antrags zum Feststellungsziel III. 3 d).
79
3. Zu Unrecht spricht die Musterbeklagte dem Feststellungsbegehren zu III. 7 die Verallgemeinerungsfähigkeit ab. Betreffen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu einzelnen Elementen der Verjährung individuelle Fragen, die in der Person des jeweiligen Gläubigers liegen, können sie nicht im Musterverfahren geklärt werden (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020, XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51 f.; Beschluss vom 10. Juni 2008, XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25). Bei den mit dem Feststellungsziel III. 7 aufgeworfenen Fragen der Kapitalisierung weiterer (nachberechneter) Zinsen und des frühesten Beginns der Verjährung handelt es sich jedoch um einen objektiven Anknüpfungspunkt, der unabhängig von subjektiven, in der Person der jeweiligen Gläubiger begründeten Umständen generell für die Prämiensparverträge der vom Musterkläger beschriebenen Art einer Klärung zugeführt werden kann. Ob die vertraglichen Regelungen einen Gleichlauf hinsichtlich der Kapitalisierung nicht gutgeschriebener Zinsen bewirken, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.
80
4. Verallgemeinerungsfähig und daher im Musterverfahren feststellungsfähig ist schließlich auch die mit dem Feststellungsziel III. 10 b) aufgeworfene Frage nach dem zutreffenden objektivierten Verständnis der Klausel betreffend eine Laufzeit von 1188 Monaten. Die dem jeweiligen Individualverfahren vorbehaltene Klärung der Frage nach dem „Ob“ einer Abänderungsvereinbarung ist nicht Gegenstand des Feststellungsziels.
81
5. Keinen zulässigen Inhalt hat hingegen das Feststellungsziel III. 1 c).
82
Der Musterkläger beruft sich für dieses Feststellungsziel auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344); danach sind Klauseln, die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformuliert wurden und eine Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion vorsehen, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch für die Rechtsverhältnisse zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geklärt, dass geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht kraft einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten vorgesehenen Zustimmungsfiktion (vgl. Anlagen B 30 bis B 43, jeweils unter „Nr. 2 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen […]“)
83
Vertragsbestandteil geworden sind. Der Musterkläger verlangt die weitergehende Feststellung, dass der Musterbeklagten kein vertragliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 der im Oktober 2015 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe, wenn der Verbraucher die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten Bedingungen nicht aktiv erklärt habe.
84
Feststellungen zu Fragestellungen, die nicht generell für die zum Verfahren angemeldeten Verbraucher, sondern nur individuell für die jeweiligen Anspruchsinhaber beantwortet werden können, können im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 303; Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138, 155, 158; BGHZ 177, 88 Rn. 25; Feldhusen, ZIP 2020, 2377 2383.).
85
Die mit dem Feststellungsziel III. 1 c) aufgestellte Kausalitätsbehauptung ist keiner verallgemeinerungsfähigen Prüfung und Feststellung zugänglich. Die Einbeziehung neugefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des tatsächlichen Kontakts zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren Angemeldeten auf unterschiedliche Weise erfolgen, weshalb ein verallgemeinerungsfähiger Schluss aus dem Fehlen eines einzelnen Umstands (aktive Zustimmung) auf die rechtliche Folge (Nichteinbeziehung geänderter Bedingungen) nicht gezogen werden kann.
86
6. Einen unzulässigen Inhalt haben auch die Feststellungsziele III. 8 und 9.
87
Zwar können auch Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nach allgemeinen Grundsätzen dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BGH WM 2020, 2411 Rn. 51 f.; BGHZ 203, 1 Rn. 138; Beschluss vom 10. Juni 2008, XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 – jeweils zum Kapitalanleger-Musterverfahren).
88
Die mit dem Feststellungsziel III. 8 behauptete Tatsache, wonach allein die Kenntnis von der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis von den den (weitergehenden) Zinsanspruch begründenden Umständen vermittele, ist aber nicht in der oben beschriebenen Weise verallgemeinerungsfähig, sondern nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers feststellbar (vgl. BGH WM 2021, 2234 Rn. 112).
89
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Feststellungsziels III. 9 (vgl. BGH WM 2021, 2234 Rn. 115 f.).
90
V. Die verbleibenden Musterklageanträge in ihrer zuletzt gestellten Fassung sind hinreichend bestimmt, § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO a. F. i.V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
91
Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, sodass sich der jeweilige Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO a. F. feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und dem Musterbeklagten überlassen bleibt (BGHZ 231, 215 Rn. 25). Diese Anforderungen sind im Hinblick auf die verbleibenden Musterklageanträge vorliegend erfüllt.
92
1. Hinreichend bestimmt sind insbesondere die Anträge zum (Hilfs-)Feststellungsziel III. 3 a) bis c) in der zuletzt gestellten Fassung.
93
Der Musterkläger hat die Berechnungsmethode zur Ermittlung des als maßgeblichen Referenzwert erachteten „gleitenden Durchschnitts“ dargestellt und das Zeitfenster, auf das zur Bildung des gleitenden Durchschnitts als des arithmetischen Mittelwerts aller im Zeitfenster enthaltenen Einzelwerte abzustellen sei, definiert. Ob die Deutsche Bundesbank oder ein anderes öffentlich zugängliches Medium eine Zinszeitreihe veröffentlicht, die den gleitenden Durchschnitt der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Laufzeit von 9 bis einschließlich 10 Jahren veröffentlicht, ist für die Bestimmtheit des Musterfeststellungsziels nach erfolgter Klarstellung des Begriffs „gleitender Durchschnitt“ im jeweiligen (Hilfs-)Antrag und in der Klagebegründung ohne Belang.
94
Ohne Erfolg stellt die Musterbeklagte die Bestimmtheit zudem unter Berufung darauf in Abrede, dass die beantragte Feststellung deshalb nicht getroffen werden könne, weil die Monatswerte der in den (Hilfs-)Feststellungsanträgen III. 3 a) bis c) genannten Zeitreihe erstmals im Februar 1990 veröffentlicht worden seien und die im Antrag geschilderte Berechnungsweise somit erst ab dem Jahr 2000 möglich sei. Die Anträge sind nicht aus dem vorgetragenen Grund inhaltlich unklar. Vielmehr ist der Antragsgegenstand bestimmt bezeichnet. Die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage.
95
2. Hinreichend bestimmt ist auch der Antrag zum Feststellungsziel III. 7 in der zuletzt gestellten Fassung.
96
Der Antrag zielt auf die Feststellung, dass der weitergehende Zinsbetrag, welcher sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung und entsprechender Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist mit der Folge, dass er wie das durch Einzahlungen angesammelte Kapital zu behandeln ist. Dieses Verständnis ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zweck der begehrten Feststellung, der mit Blick auf die von der Musterbeklagten verfochtene Ansicht zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsen darauf gerichtet ist, das maßgebliche und verallgemeinerungsfähige Kriterium für den frühestmöglichen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns mit bindender Wirkung zwischen der Musterbeklagten und den angemeldeten Sparern zu definieren. Deshalb besteht kein Zweifel darüber, dass die Formulierung, der Anspruch „hierauf“ verjähre wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage, den Anspruch auf Auszahlung nicht gutgeschriebener, aber bei vertragsgemäßer Zinsanpassung geschuldeter Zinsen in Bezug nimmt. Da das Verständnis mithin eindeutig ist, bedarf es der von der Musterbeklagten postulierten „Klarstellung“ durch den Musterkläger nicht.
97
VI. Die Feststellungsziele I., II., sowie III. 1 bis 9 können zusammen mit dem Feststellungsziel III. 10 in einer Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden.
98
Da mehrere nicht identische Musterfeststellungsklagen nach § 610 Abs. 5 Satz 1 a. F. i. V. m. § 147 ZPO verbunden werden können mit der Folge, dass sich deren Feststellungsziele ergänzen und die jeweiligen Anmeldungen (§ 608 ZPO a. F.) zusammengeführt werden (vgl. Rohls in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 78; Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 610 Rn. 3, der sich allerdings für § 610 Abs. 2 ZPO analog i.V. m. § 147 ZPO ausspricht), ist es in gleicher Weise als zulässig anzusehen, von Anfang an eine einheitliche Musterfeststellungsklage zu führen. Die Häufung von Streitgegenständen ist der Musterfeststellungsklage eigen. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 608 Abs. 1 ZPO a. F.) können keine zusätzlichen Lebenssachverhalte mehr im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt werden, da sich Verbraucher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu dem Lebenssachverhalt anmelden können, der neu in den Prozess eingeführt werden soll (vgl. Röß, MDR 2023, 1417 1419.). Liegen hingegen bereits den mit der Klageschrift geltend gemachten Feststellungszielen mehrere Lebenssachverhalte zugrunde, die gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der Klageschrift dargestellt sind, steht der Wortlaut der Norm der gemeinsamen Verfolgung in einer Musterfeststellungsklage nicht von vorneherein entgegen (vgl. Heigl/Normann in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 2 Rn. 35; auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2018, 4 MK 1/18, juris: Die Veröffentlichung wurde hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten beschlossen, sofern für jede dieser Varianten das Quorum von 10 betroffenen Verbrauchern erfüllt war).
99
Die Häufung mehrerer Lebenssachverhalte in einer Musterfeststellungsklage führt deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere das notwendige Quorum jeweils nachgewiesen ist (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 17). Der Umstand, dass § 610 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. von dem Lebenssachverhalt (im Singular) und den Feststellungszielen (im Plural) spricht und ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage eine denselben Streitgegenstand betreffende Musterfeststellungsklage untersagt ist, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, in einer Musterfeststellungsklage dürften nur solche Feststellungsziele gemeinsam verfolgt werden, die sämtlich auf „demselben“ – eng oder weit gefassten – Lebenssachverhalt beruhten. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Anspruchsanmeldung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung, die gemäß Art. 229 § 65 EGBGB vorliegend Anwendung findet.
100
Danach tritt die Hemmung der Verjährung nur ein, „wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage“. Ein Verbot, mehrere Lebenssachverhalte und hierauf gestützte Feststellungsziele zum Gegenstand einer Musterfeststellungsklage zu machen, folgt daraus nicht.
101
Eine gemeinsame Verfolgung der mit den Anträgen I. bis III. 9 und den Anträgen III. 10 verfolgten Feststellungsziele in einer Musterfeststellungsklage erachtet der Senat zudem als sachgerecht. Die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte stehen nicht völlig losgelöst nebeneinander, sondern weisen eine inhaltliche Verbindung bereits deshalb auf, weil nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien das Formblatt, das den im Feststellungsziel III. 10 wiedergegebenen Passus enthält, im Rahmen der Umschreibung bestehender Prämiensparverträge, wie sie den Feststellungszielen I. bis III. 9 zugrunde liegen, auf Rechtsnachfolger Verwendung gefunden hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass nach dem Vorbringen der Musterbeklagten die Formulare auch gegenüber Kunden ausgegeben worden sind, mit denen zuvor kein Prämiensparvertrag nach altem Muster vereinbart worden war. Für eine Trennung gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. § 145 ZPO besteht keine Veranlassung.
102
VII. Das Zulässigkeitserfordernis des § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a. F. ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der Feststellungsziele I. bis III. 9 als auch hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10 b) erfüllt. Zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage haben jeweils mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet.
103
1. Die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister durch einen Verbraucher ist wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und insbesondere – neben dem Namen und der Anschrift des Verbrauchers, der Bezeichnung des Gerichts und dessen Aktenzeichen, der Bezeichnung des Musterbeklagten sowie der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (vgl. § 608 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ZPO a. F.) – Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses enthält (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F.). Taugliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse sind nur solche, die von den Feststellungszielen abhängen.
104
a) Die Anforderung gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F. entspricht derjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. OLG München, Urt. v. 21. Juli 2020, MK 2/19, juris Rn. 76 [insoweit nicht abgedruckt in ZIP 2021, 1176] m. w. N.). Es genügt, dass das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substanziierung – individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2018, VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 21 m. w. N.; OLG München, Urt. v. 21. Juli 2020, MK 2/19, juris Rn. 76 m. w. N.).
105
b) Regelmäßig reicht die Angabe des Namens und der Anschrift des Verbrauchers aus, um das der Anmeldung zugrunde liegende Vertragsverhältnis hinreichend zu individualisieren. Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass sich die Feststellungsziele I. bis III. 9 auf einen anderen Sachverhalt beziehen als das Feststellungsziel III. 10 b). Deshalb erfordert die Prüfung, ob das notwendige Quorum erreicht ist, weitere inhaltliche Angaben betreffend den Anspruch oder das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anmelders im Verhältnis zur Musterbeklagten. Diese liegen vor.
106
2. Dementsprechend erfüllt eine Anmeldung zu der auf die Feststellungsziele I. bis III. 9 gerichteten Musterklage das Erfordernis gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F. jedenfalls dann, wenn ihr zu entnehmen ist, dass der Verbraucher einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis geltend macht, der bzw. das darauf beruht, dass er mit der Musterbeklagten einen Prämiensparvertrag geschlossen hat. Auf den Einwand der Musterbeklagten, sie habe Vertragsformulare mit der im Feststellungsziel III. 2 wiedergegebenen Zins- und Prämienklausel nur im Zeitfenster von 1993 bis 2006 verwendet, ab dem Jahr 2007 jedoch geänderte Vordrucke für den Vertragsabschluss genutzt, die eine formularmäßige Regelung zum Zinsanpassungsverfahren enthielten, kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Anmeldung zum Musterverfahren (Feststellungsziele I. bis III. 9) hingegen nicht an. Zudem haben bereits mehr als 50 Verbraucher ein im Zeitfenster 1993 bis 2006 liegendes Abschlussdatum angegeben, weshalb das erforderliche Quorum auch ohne Berücksichtigung späterer Vertragsschlüsse zuverlässig erfüllt ist.
107
Mindestens folgende Anmeldungen (zitiert nach den laufenden Nummern des Registerauszugs des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2020), die alle auch die Anforderungen gemäß § 608 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ZPO a. F. erfüllen, enthalten hinreichend individualisierende Angaben zu den geltend gemachten Ansprüchen und Rechtsverhältnissen (ohne dass damit eine Aussage über die [Un-]Wirksamkeit der anderen im Registerauszug aufgelisteten Anmeldungen verbunden wäre): Nummern 3, 7, 16, 19, 23, 24, 27, 30, 36, 40, 44, 47, 63, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 87, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 101, 103, 107, 114, 116, 120, 138, 139, 144, 145, 151, 160, 164, 165, 168, 174, 182, 184, 187, 190, 191, 194, 206, 207, 208, 209, 211, 214, 221, 222, 228, 230, 231, 235, 239, 240, 244, 245, 247, 259, 267, 268, 271, 280, 283, 289, 295, 297, 303, 310, 312, 316, 317, 323, 325, 326, 341, 346, 347, 351, 360, 361, 363, 382, 384, 390, 393, 397, 398, 401, 403, 408, 411, 415, 417, 422, 424, 435, 441, 444, 447, 459, 462, 463, 467, 469, 474, 476, 478, 481, 485, 486, 490, 494, 499, 503, 504, 505, 515, 522, 529, 531, 532, 533, 542, 546, 548, 549, 557, 561, 562, 564 und 649.
108
3. Gleichfalls eine hinreichende Anzahl von Anmeldungen betrifft die Musterfeststellungsklage zum Feststellungsziel III. 10 b). Ihrem Inhalt ist zu entnehmen, dass der jeweilige Verbraucher einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis geltend macht, der bzw. das darauf beruht, dass die Musterbeklagte im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Prämiensparvertrag ein Formblatt im Kundenkontakt verwendet hat, das den im Feststellungsziel III. 10 wiedergegebenen Passus enthält.
109
Dies gilt zumindest für folgende Anmeldungen (wiederum zitiert nach den laufenden Nummern des Registerauszugs des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2020), die alle auch die Anforderungen gemäß § 608 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ZPO a. F. erfüllen (ohne dass damit eine Aussage über die [Un-]Wirksamkeit der anderen im Registerauszug aufgelisteten Anmeldungen verbunden wäre): Nummern 5, 25, 66, 67, 77, 80, 81, 88, 90, 103, 107, 108, 123, 125, 128, 144, 159, 176, 179, 183, 192, 221, 225, 233, 261, 266, 267, 273, 292, 309, 315, 317, 332, 341, 342, 348, 370, 379, 388, 393, 432, 439, 443, 444, 451, 456, 478, 493, 500, 502, 510, 523, 540, 541, 542, 554, 555, 557, 558, 620, 628, 639, 640, 644, 645, 649, 658, 659, 661, 663, 677, 679, 685 und 687.
110
4. Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Musterkläger im Verlauf des Musterverfahrens die Feststellungsanträge (teilweise) geändert und erweitert hat, denn der Lebenssachverhalt ist jeweils gleichgeblieben (hierzu: Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 17). Die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage wirksam angemeldet worden sind, hängen in gleicher Weise von den geänderten und ergänzten Feststellungszielen ab und sind deshalb taugliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse im Sinne des § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F.
111
Die Änderung und Erweiterung der Feststellungsziele durch den Musterkläger erweist sich im Übrigen als statthaft (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 16; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 606 Rn. 12a; Röthemeyer in Musterfeststellungsklage, § 610 ZPO Rn. 73; auch BGH WM 2019, 1900 Rn. 15 – zur Klageerweiterung) und zudem als sachdienlich (§ 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. §§ 263, 264 ZPO).
112
Dies gilt auch hinsichtlich der erst in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2022 und insbesondere am 24. Oktober 2023 hinzugetretenen Hilfsanträge. Zwar ist nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung eine Rücknahme der Anmeldung gemäß § 608 Abs. 3 ZPO a. F. nicht mehr möglich. Allerdings ist das Gericht im Musterfeststellungsverfahren gemäß § 610 Abs. 4 ZPO a. F. in besonderem Maße gehalten, auf sachdienliche, das Rechtsschutzziel des Musterklägers beachtende Anträge hinzuwirken. Dem Gesetz selbst liegt danach die Vorstellung zugrunde, dass eine Änderung der Feststellungsziele möglich ist. Vorliegend wird durch die Klageänderungen ein schutzwürdiges Vertrauen derjenigen Verbraucher, die Ansprüche zum Klageregister angemeldet haben, bereits deshalb nicht verletzt, weil der Musterkläger mit den Antragsänderungen auf richterliche Hinweise zu Defiziten bisheriger Klageanträge reagiert hat. Ebenso wenig stehen berechtigte Interessen der Musterbeklagten, für die das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. Bindungswirkung erzeugt, einer Zulassung der Klageänderungen entgegen. Sie hat solches auch nicht geltend gemacht.
B.
113
Soweit die Klageanträge zulässig sind, haben sie nur in dem eingangs der Entscheidungsgründe genannten Umfang in der Sache Erfolg.
114
I. Der Musterklageantrag III. 1, der die Frage der ordentlichen Kündbarkeit der Prämiensparverträge seitens der Musterbeklagten betrifft, ist weder im Hauptantrag III. 1 a) noch im Hilfsantrag III. 1 b) begründet. Denn die Musterbeklagte ist berechtigt, Prämiensparverträge, in denen die im Antrag III. 1 a) beschriebene Prämienstaffel vereinbart worden ist, bei Erreichen der höchsten Prämienstufe und Vorliegen eines sachgerechten Grundes ordentlich zu kündigen.
115
1. In zeitlicher Hinsicht ist auf die Sparverträge im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 2002, an dem das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nach seinem Art. 9 Abs. 1 Satz 3 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist, geschlossen worden sind (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bzw. Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2019, XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22 f.).
116
2. Die streitgegenständlichen Prämiensparverträge unterliegen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
117
a) Die Qualifizierung des Vertragstypus in Abgrenzung zum Darlehensvertrag erfolgt anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms. Der unregelmäßige Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Verwahrer, der die Sache zur Hinterlegung annimmt, ist zur sicheren Aufbewahrung und zur Rückgewähr von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Der Hinterleger, dem es typischerweise in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben darauf ankommt, jederzeit über die hinterlegte Sache verfügen zu können, geht jedoch keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2023, XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 20; BGHZ 222, 74 Rn. 26).
118
b) Nach diesen Kriterien sind die Prämiensparverträge, die die Musterbeklagte mit Verbrauchern geschlossen hat, als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren, weil sich die Sparer gegenüber der Musterbeklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet haben, die Musterbeklagte aber bei Beendigung des jeweiligen Sparvertrags zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.
119
Bei den zum Vertragsschluss verwendeten Formularen handelt es sich um Vordrucke der Musterbeklagten und bereits dem ersten Anschein nach und im Übrigen unstreitig um von der Musterbeklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGHZ 222, 74 Rn. 28 m. w. N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – auch in Standard-Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der vorformulierten Vertragsteile und das Verständnis, das ihm verständige, normal informierte und angemessen aufmerksame, redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise beilegen (BGH, Urt. v. 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 17 m. w. N.; BGH WM 2023, 2137 Rn. 22; Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26; Urt. v. 5. Mai 2022, VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467 Rn. 29 f.; Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn.119; Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34).
120
Nach Maßgabe dieser Auslegungsgrundsätze kann den streitgegenständlichen Sparverträgen keine Verpflichtung der Sparer zur Leistung der Sparbeiträge entnommen werden. Die Formulierung „Der Sparer wird bis zum … jeden Monats, beginnend am …, Sparbeiträge von EUR … einzahlen“ enthält keine solche Verpflichtung (vgl. BGH WM 2023, 2137 Rn. 23; BGHZ 222, 74 Rn. 29 ff.). Auch die übrigen Vertragsbestimmungen begründen keine Rechtspflicht der Sparer zur Leistung der monatlichen Sparbeiträge. Vielmehr enthalten die Vertragsformulare die im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen für den Fall, dass Sparraten nicht erbracht werden. Danach drohen den Sparern keine Rechtsnachteile wegen Pflichtverletzung, wenn Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht und auch innerhalb der formularmäßig eingeräumten Nachholfrist von drei Monaten nicht entrichtet werden. Das Ausbleiben der Sparbeiträge bewirkt lediglich die Beendigung des Sparvertrags (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 21. November 2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16). Eine Verpflichtung der Sparer zur Leistung der Sparraten wäre auch nicht interessengerecht (BGHZ 222, 74 Rn. 30); demgegenüber ist die Musterbeklagte vertraglich verpflichtet, die Spareinlage auf Verlangen des Kunden bei Beendigung des Sparvertrags auszubezahlen. Dass die Musterbeklagte – abweichend von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB – nur nach Maßgabe von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist, steht der Einordnung der Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge nicht entgegen, denn § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB ist abdingbar. Haben die Vertragsparteien das nach der gesetzlichen Regelung in § 695 Satz 1 BGB dem Hinterleger gewährte Recht, die hinterlegte Sache jederzeit zurückzuverlangen, abgeändert, ändert sich allein deshalb nicht der Vertragscharakter (BGHZ 222, 74 Rn. 31).
121
c) Der Musterbeklagten steht nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Sparverträge zu.
122
Das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ergibt sich zwar weder aus den Bestimmungen, die unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ in den Vertragsformularen niedergelegt sind, noch aus den Bedingungen für den Sparverkehr, die das Kündigungsrecht betreffen. Jedoch ist die Musterbeklagte nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB berechtigt, nach Erreichen der höchsten Prämienstufe den Prämiensparvertrag ordentlich unter Einhalten einer Auslauffrist von drei Monaten zu kündigen, wobei es ihr als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten ist, ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Dieser sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage entspricht Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung ab Oktober 2015. Auf die Frage einer wirksamen Einbeziehung aktualisierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Sparverträge, welche bereits vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden waren, kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Musterbeklagte ist zur ordentlichen Kündigung auch derjenigen Verträge befugt, in denen ein vertragliches Kündigungsrecht wegen Verwendung einer unwirksamen Klausel nicht wirksam vereinbart worden ist, denn sie ist in diesem Fall berechtigt, sich auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht zu berufen.
123
aa) Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.n in der ab Oktober 2015 geltenden Fassung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, denn gemäß dieser Klausel ist die Wirksamkeit einer Kündigung der Musterbeklagten vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig gemacht (dazu: BGHZ 222, 74 Rn. 34; BGH, Urt. v. 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.).
124
bb) Die sich aus der vertraglichen Bestimmung (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.n in der ab Oktober 2015 geltenden Fassung) und hilfsweise aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB ergebende Befugnis der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ist vertraglich nicht vollständig, sondern nur für den Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.
125
(1) In den Sparverträgen sind unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ lediglich Beendigungsmöglichkeiten durch den Sparer, nicht aber durch die Musterbeklagte angesprochen. Dies zeigt sich besonders deutlich an der Regelung unter Ziffer 1. Danach bewirkt die Kündigung, dass der Sparer innerhalb eines bestimmten Zeitfensters über den gekündigten Betrag verfügen kann und der Sparvertrag durch entsprechende Verfügung beendet wird. Unterlässt er eine Verfügung über den gekündigten Betrag, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Sinnvoll ist eine solche Regelung nur in Bezug auf ein Kündigungsrecht des Sparers. Die Bestimmungen in Bezug auf die „Beendigung des Sparvertrages“ beinhalten allerdings keine Regelung, wonach ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werde. Der Wortlaut der Klausel enthält keinen Anhaltspunkt für ein solches Verständnis. Vielmehr geht klar hervor, dass die Bestimmungen lediglich das weitere Prozedere nach einer Kündigung durch den Sparer und die vertragsbeendigende Wirkung bestimmter Verhaltensweisen des Sparers regeln. Ein verständiger und redlicher Sparer hat deshalb keinen Grund für die Annahme, die Sp. eröffne ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte und von der Sp. einseitig nicht zu beendende Sparmöglichkeit.
126
Darüber hinaus verweist das Antragsformular auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten, die in Nr. 26 Abs. 1 das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung thematisieren. Im Kontext des zutreffenden Verständnisses der Regelungen, die im Vertragsformular unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ getroffen worden sind, ist es unerheblich, dass Nr. 26 AGBSp.n in ihrer ursprünglich weiten Fassung, die die Gemeinwohlbindung der öffentlich-rechtlich organisierten Sp.n und die daraus folgende Beschränkung deren Kündigungsrechts außer Acht ließ, gemäß § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern wegen Intransparenz unwirksam ist (dazu: BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.).
127
Die Musterbeklagte hatte auch keinen Anlass, auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung, das sich ohne vertragliche Regelung aus dem Gesetz (§ 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB) ergibt, zu verzichten. Insbesondere bedarf es eines solchen Verzichts nicht zu dem Zweck, die Einordnung der Einlagen als Spareinlagen nach § 21 Abs. 4 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute [Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung]) zu gewährleisten, denn dieser Vorschrift ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Sparer die Einlage nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann.
128
Entgegen der Meinung des Musterklägers steht auch der Kontrahierungszwang, dem die Musterbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Sparverkehr unterliegt, einem Recht zur ordentlichen Kündigung von Sparverträgen nicht entgegen. Da die Musterbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2003, XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 [149 f., juris Rn. 15 f.]; Biesok, WM 2020, 75), ist es ihr verwehrt, den Zugang zu ihren Einrichtungen willkürlich, mithin ohne sachgerechten Grund zu beschneiden. Eine ordentliche Kündigung seitens der Musterbeklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, ist deshalb wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 205, 220 Rn. 12 m. w. N.). Eine weitergehende Verpflichtung der Sp. dahingehend, einmal eröffnete Sparmöglichkeiten zu unveränderten Konditionen beizubehalten und diesbezüglich geschlossene Sparverträge ohne zeitliche Begrenzung fortzuführen, folgt daraus jedoch nicht.
129
Als juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt die Musterbeklagte einer Gemeinwohlbindung. Sie ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Sp.n (Bayerisches Sp.ngesetz – SpkG) der Gemeinnützigkeit und dem öffentlichen Auftrag der Daseinsvorsorge dahingehend verpflichtet, dass sie der Bevölkerung – nach näherer Maßgabe der Sp.nordnung – Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben hat. Nach § 5 der von dem Bayerischen Staatsministerium des Innern aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 SpkG erlassenen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sp.n vom 21. April 2007 (GVBl. S. 332; im Folgenden: SpkO) nimmt die Sp. von jedermann Spareinlagen und andere Einlagen entgegen (Abs. 1); Einlagen müssen (nur dann) nicht entgegengenommen werden, wenn das der Sp. im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist (Abs. 3). Ein Verbot, Prämiensparverträge (bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes) zu kündigen, folgt aus § 5 Abs. 1 und 3 SpkO nicht (anders hingegen zu Girokonten auf Guthabenbasis: OLG Nürnberg, Urt. v. 29. April 2014, 3 U 2038/13, BKR 2014, 523), denn die Sp.n können ihrer Pflicht, von jedermann Spareinlagen entgegenzunehmen, durch Sparverträge unterschiedlicher Ausgestaltung nachkommen. Für die Musterbeklagte gilt nichts anderes; trotz Beendigung der Prämiensparverträge stehen den Sparern bei der Musterbeklagten Möglichkeiten offen, auf Sparkonten Geld anzulegen. Dementsprechend hat die Musterbeklagte in ihren Kündigungsschreiben den Neuabschluss eines Sparvertrags (durch „Stehenlassen“ des angesparten Vermögens zum aktuellen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist) angeboten. Es heißt in den Kündigungsschreiben jeweils ausdrücklich: „Und wenn sie nichts tun? Dann verzinsen wir Ihr Sparguthaben nach dem […] mit variablem Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. […]“.
130
(2) Aus der vereinbarten Prämienstaffel, nach der die Prämie stufenweise auf zuletzt 50% der vertragsgemäß erbrachten Jahressparleistung steigt, folgt ein konkludenter und zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts der Musterbeklagten aus Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB. Danach ist ihr Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, jedoch nicht darüber hinaus.
131
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einer Prämienstaffel in Sparverträgen, die dem im Musterfeststellungsantrag III. 1 a) beschriebenen Versprechen entspricht, ein konkludenter, bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe befristeter Ausschluss des Rechts der Sp. zur ordentlichen Vertragskündigung zu entnehmen ist (BGH WM 2023, 2137 Rn. 28 ff.). Die auf die Jahressparleistung von der Musterbeklagten gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten bis zum Ablauf des 15. Sparjahres in mehreren Schritten bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Musterbeklagte nicht enttäuschen, indem sie dem Sparer den Anspruch auf die Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht. Ein Recht der Musterbeklagten, ihren Sparkunden die mit der Laufzeit steigenden Vorteile durch einseitige Vertragsbeendigung zu einem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die für den Kunden lukrativste Stufe noch nicht erreicht ist, wäre redlicherweise mit dem Anlagekonzept nicht vereinbar (BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.).
132
Das Kündigungsrecht der Musterbeklagten ist jedoch nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertragstext über das 15. Sparjahr hinaus fortgeschrieben ist und erst nach dem 20. Jahr mit dem für die Folgejahre stehenden Eintrag „FJ 50,000%“ endet. Aus der über das 15. Sparjahr fortgeführten Tabelle und dem abschließenden Eintrag für Folgejahre ergibt sich nach objektivem Verständnis lediglich, dass die Prämienzahlung nicht nur bis zum Ende des 15. Sparjahres versprochen ist, sondern der Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe mit unbefristeter Laufzeit fortbesteht und bei unbeendetem Vertrag die Höchstprämie jährlich in gleichbleibender Höhe anfällt. Während dieser Vertragsphase nimmt der mit der Prämie verbundene Halteanreiz mit zunehmender Laufzeit aufgrund der gleichbleibenden Prämienhöhe bei stetiger Erhöhung des Sparkapitals ab, weshalb mit jedem weiteren Sparjahr bei gleichbleibend höchster Prämienstufe die für den Sparer mit dem Vertrag erzielbare prozentuale Rendite sinkt. Insoweit hat die Musterbeklagte mit ihrem Leistungsversprechen keinen besonderen Sparanreiz gesetzt. Der abschließende Eintrag in der Prämienstaffel für die Folgejahre verdeutlicht zusätzlich, dass bereits die für das 16. und die weiteren Sparjahre gemachten Einträge lediglich die ab da gleichbleibende Höhe der Prämienleistung wiedergeben (BGH WM 2023, 2137 Rn. 28 ff.).
133
Das Ergebnis der Vertragsauslegung ist klar und eindeutig. Für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist deshalb kein Raum. Somit besteht der Vertrag ab dem Erreichen der höchsten Prämienstufe zwar mit unbefristeter Laufzeit fort, allerdings nur bis zu seiner parteiautonomen Beendigung, die während dieser Vertragsphase von beiden Vertragsparteien durch ordentliche Kündigung herbeigeführt werden kann.
134
cc) Ohne Erfolg wendet der Musterkläger ein, die Musterbeklagte könne sich auf ein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB dann nicht berufen, wenn sie sich mangels rechtlicher Wirksamkeit der – bis zur Version vom Oktober 2015 – intransparenten Klausel in Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein vertragliches Recht zur ordentlichen Kündigung eingeräumt habe; einem Rückgriff auf die gesetzliche Regelung stehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den Folgen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen entgegen. Sparverträge, in denen mangels wirksamer Klausel kein vertragliches Kündigungsrecht ausbedungen worden sei, seien für die Sp. unkündbar, weil zur Lückenfüllung nicht auf die dispositiven Regelungen in § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden dürfe.
135
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Der Rückgriff auf das dispositive Gesetz ist vorliegend nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gesperrt, denn Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vor Oktober 2015 geltenden Fassung verstößt zwar gegen das Transparenzgebot, ist jedoch nicht missbräuchlich im Sinne der RL 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April 1993 (im Folgenden: Klausel-Richtlinie oder RL 93/13/EWG).
136
(1) Die auf Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher anwendbare RL 93/13/EWG findet auf die verfahrensgegenständlichen Prämiensparverträge Anwendung, Art. 1 Abs. 1 Klausel-Richtlinie. Die Anwendbarkeit der Richtlinie in Bezug auf die Kündigungsklausel in Nr. 26 Abs. 1 der AGB-Sp.n ist auch nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie auch solche Klauseln erfasst, die auf dispositiven Rechtsvorschriften beruhen (zu zwingenden Rechtsvorschriften vgl. EuGH, Urt. v. 20. September 2018, C-51/17 – OTP Bank, NJW 2019, 207 Rn. 70). Denn Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bis Oktober 2015 gültigen Fassung gibt die Rechtslage gerade nicht so wieder, wie sie sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen in § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB und der (zwingenden) Vorgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt.
137
(2) Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vor Oktober 2015 geltenden Fassung ist intransparent im Sinne des Art. 5 Satz 1 der RL 93/13/EWG, jedoch nicht aus diesem Grund missbräuchlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie.
138
Das im nationalen Recht in § 307 Abs. 1 Satz 2, § 305c Abs. 2 BGB verankerte und im Lichte des Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie verstandene Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar, verständlich und durchschaubar abzufassen, sodass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23. November 2023, C-321/22 – Provident Polska, WM 2024, 112 Rn. 56; Urt. v. 13. Juli 2023, C-265/22 – ZR und PI, WM 2023, 1915 Rn. 53 ff.; BGH, Urt. v. 21. November 2023, XI ZR 290/22, WM 2024, 17 Rn. 22 f.; Urt. v. 11. Oktober 2023, IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 35; Urt. v. 5. Oktober 2023, III ZR 216/22, ZIP 2023, 2524 Rn. 21 f.; Urt. v. 16. Januar 2020, IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 24 bis 26; Urt. v. 7. Februar 2019, III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist es nicht gestattet, die Rechtslage unzutreffend darzustellen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 [166, 170 f., juris Rn. 51 f., 66 f.]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 307 Rn. 27). Zu Art. 5 der Klausel-Richtlinie hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich das Transparenzerfordernis nicht nur auf den Wortlaut und die Art der Darstellung (formale Transparenz), sondern auch auf die Frage erstreckt, ob eine Klausel es dem Verbraucher ermöglicht, ihre tatsächlichen Folgen zu verstehen (materielle Transparenz). Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 – E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 – BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 – BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62; Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 – Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.; Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 – Lovasné Tóth, juris Rn. 62; Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 – Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.; Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 – Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).
139
Als missbräuchlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 – Getin N. Bank, juris Rn. 64; Urt. v. 8. Dezember 2022, C-600/21 – QE, WM 2023 168 Rn. 34 f.; Urt. v. 13. Oktober 2022, C-405/21 – N. K. B. M. d.d., WM 2022, 2366 Rn. 21 ff.). Ein solches Missverhältnis kann sich auch aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat (EuGH WM 2024, 112 Rn. 45 – Provident Polska; WM 2023, 1915 Rn. 61 ff. – ZR und PI). Das Verdikt der Missbräuchlichkeit nach unionsrechtlich-autonomem Begriffsverständnis erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und in einem zweiten Schritt die Bewertung, dass dadurch zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis verursacht wird (EuGH WM 2023, 1915 Rn. 63 – ZR und PI; Urt. v. 12. Januar 2023, C-395/21 – D. V. / M. A., ZIP 2023, 360 Rn. 47; BKR 2020, 245 [juris Rn. 49] – Kiss und CIB Bank).
140
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung zwar auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch danach ist eine Klausel, die nicht klar und verständlich abgefasst ist, auf jeden Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen, selbst wenn diese Klausel Teil des Hauptgegenstands des Vertrags ist (EuGH WM 2024, 112 Rn. 58 – Provident Polska). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine intransparente Klausel stets als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie zu werten sei. Für sich allein ist der Umstand, dass eine Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, auch nach Unionsrecht nicht geeignet, sie als missbräuchlich zu bewerten (EuGH WM 2023, 1915 Rn. 66 – ZR und PI; auch OLG Bamberg, Urt. v. 15. Juni 2023, 12 U 89/22, NJW 2023, 3516 Rn. 75 ff.).
141
Vorliegend begründete es kein Missverhältnis zum Nachteil der Verbraucher, dass die Musterbeklagte die ihr nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB grundsätzlich offenstehende Möglichkeit einer ordentlichen Vertragskündigung zum Gegenstand einer Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gemacht hat, ohne darin zum Ausdruck zu bringen, dass ihr Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig ist (BGHZ 205, 220 Rn. 12). Dass ihr Versäumnis keine materielle Unausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien herbeiführte, zeigt sich bereits in der Ausgestaltung des unregelmäßigen Verwahrungsverhältnisses durch den Gesetzgeber. Im Bereich der unregelmäßigen Verwahrung steht dem Verwahrer gemäß § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB ein Recht zur ordentlichen Vertragskündigung zu. Diese auf den Vertragstypus zugeschnittene Regelung des nationalen Gesetzgebers trägt die Vermutung der Ausgewogenheit in sich (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2019, C-260/18 – Dziubak, WM 2019, 1963 Rn. 59); danach kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das dispositive Vertragsrecht einen fairen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern beinhaltet.
142
Gründe für eine andere Bewertung sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Musterbeklagten ist es zwar aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG untersagt, von dem auch ihr nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB eingeräumten Recht zur ordentlichen Kündigung wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen Gebrauch zu machen. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.n in der Fassung bis Oktober 2015 gab diese öffentlich-rechtliche Bindung, der die Sp. unterliegt, nicht transparent und verständlich wieder. Das materielle Vertragsgleichgewicht wurde dadurch jedoch nicht zum Nachteil der Verbraucher verschoben.
143
Zu dieser Bewertung ist das nationale Gericht befugt und berufen. Dem Gerichtshof obliegt es, abstrakte Beurteilungskriterien in Bezug auf das unionsrechtliche Transparenzgebot und den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Missbräuchlichkeit aufzustellen. Die – auf dieser Grundlage einer autonomen Begriffsdefinition vorzunehmende – Klauselkontrolle selbst obliegt den nationalen Gerichten (EuGH, Urt. v. 21. September 2023, C-139/22 – AM, PM/mBank S.A., NJW 2023, 3345 Rn. 48). Im Streitfall stellen sich keine Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache ZR und PI (Urt. v. 13. Juli 2023, C-265/22), sind die Begrifflichkeiten der Transparenz und der Missbräuchlichkeit sowie ihres Verhältnisses zueinander geklärt.
144
(3) Mithin kann der Musterkläger aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Klausel-Richtlinie nichts für die Verbraucher Günstiges herleiten.
145
Nach dieser Rechtsprechung ist eine für missbräuchlich erachtete Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, sodass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann; im Übrigen muss der Vertrag grundsätzlich unverändert fortbestehen. Die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel muss danach grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird (Restitutionswirkung), in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juni 2023, C-520/21 – Bank M. SA, ZIP 2023, 1471 Rn. 58; Urt. v. 27. April 2023, C-705/21 – AxFina Hungary, WM 2023, 1118 Rn. 39 f.; Urt. v. 30. Juni 2022, C-170/21 – Profi Credit Bulgaria EOOD, NJW-RR 2022, 1133 Rn. 42 f.). In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof den Präventionsgedanken des Art. 7 der Klausel-Richtlinie. Ohne die Restitutionswirkung könnte der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der RL 93/13/EWG an die Feststellung der Missbräuchlichkeit knüpfen soll und darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben. Hierauf gestützt hat der Gerichtshof geurteilt, dass dispositives Recht zur Lückenfüllung nur herangezogen werden dürfe, wenn sonst die Nichtigkeit des Vertrags einträte und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte (EuGH, Urt. v. 27. Januar 2021, C-229/19, C-289/19 – Dexia Nederland, WM 2021, 273 Rn. 66). Nur in Fallgestaltungen, in denen der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge hätte und der Verbraucher dadurch besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre, kann danach die durch den Wegfall der missbräuchlichen Klausel entstandene Vertragslücke durch Rückgriff auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts geschlossen werden (EuGH, Urt. v. 8. Dezember 2022, C-625/21 – Gupfinger Einrichtungsstudio, EuZW 2023, 336 Rn. 36 ff.; Urt. v. 31. März 2022, C-472/20 – Lombard Lízing, WM 2023, 1118 Rn. 41 f.).
146
Demgegenüber regelt Art. 5 Satz 2 der RL 93/13/EWG die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Transparenzerfordernis in der Weise, dass bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel die für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt.
147
Weil nach unionsrechtlicher Wertung bereits keine Missbräuchlichkeit der – nicht vertragsessenziellen – Kündigungsklausel in Art. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzustellen ist, ergibt sich für den Streitfall nichts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen missbräuchlicher Klauseln. Der Musterkläger macht deshalb zu Unrecht geltend, dass nach dieser Rechtsprechung ein Rückgriff auf die gesetzliche Kündigungsregelung unzulässig sei. Zu – ebenfalls nicht vertragsessenziellen – Schadenersatzklauseln hat der Gerichtshof zwar einen Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen zur Begründung einer Schadensersatzklage bei Missbräuchlichkeit der vertraglichen Schadenersatzklausel untersagt. Mit Blick auf das langfristige Ziel des Art. 7 RL 93/13/EWG und den Abschreckungseffekt könne ein Gewerbetreibender, der dem Verbraucher eine missbräuchliche Schadenersatzklausel auferlegt hat, auch denjenigen Schadenersatz nicht beanspruchen, den eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht und deshalb ohne die missbräuchliche Klausel zu beanspruchen wäre. Dabei hat es der Gerichtshof auch als unerheblich angesehen, dass in der Folge der Verbraucher von jeglicher Schadensersatzpflicht befreit ist, und zur Begründung ausgeführt, dass ein Gewerbetreibender, der das vertragliche Gleichgewicht durch Auferlegung einer missbräuchlichen Klausel gestört habe, sich nicht auf dieses Gleichgewicht berufen könne, um den Folgen der Ungültigerklärung dieser Klausel zu entgehen (EuZW 2023, 336 Rn. 39 – Gupfinger Einrichtungsstudio). Diese Ausführungen greifen im vorliegenden Fall einer intransparenten, aber nicht missbräuchlichen Klausel jedoch nicht, denn eine Störung des materiellen Gleichgewichts und eine Unausgewogenheit zum Nachteil der Verbraucher hat die intransparente Klausel gerade nicht bewirkt. Die volle Effektivität des von der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorgesehenen Schutzes wird in der vorliegenden Konstellation, in der die Musterbeklagte von ihrem nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB bestehenden Recht zur ordentlichen Kündigung nur unter Beachtung ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen Gebrauch machen darf, nicht berührt.
148
Demzufolge ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof zur Auslegung der RL 93/13/EWG nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 AEUV veranlasst.
149
Da die Kündigungsklausel wegen der zwingenden Grundrechtsbindung der Musterbeklagten die disponiblen Kündigungsvorschriften des Privatrechts nicht wirksam modifizierte, besteht in den betroffenen Vertragsverhältnissen zwischen der Musterbeklagten und den Sparern zwar keine Vereinbarung über das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung. Unabhängig davon besteht jedoch das gesetzliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten, auf das sich diese auch berufen kann. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtslage zwischen der Musterbeklagten und denjenigen Verbrauchern, in deren Rechtsverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aus welchen Gründen auch immer – insgesamt nicht einbezogen worden sind, nicht von der Rechtslage zwischen der Musterbeklagten und denjenigen Verbrauchern, in denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar einbezogen sind, Nr. 26 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen aber mangels Wirksamkeit kein vertragliches Kündigungsrecht der Musterbeklagten begründet hat.
150
II. Überwiegend unbegründet ist der Musterklageantrag III. 1 d), der die Auslegung der Kündigungserklärung der Musterbeklagten in ihren gleichlautenden Schreiben an die Sparer und die dort verwendete Formulierung betrifft: „Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag […] hiermit zum […] kündigen. […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“ Lediglich eine Auslegung oder Umdeutung als außerordentliche Kündigung scheidet aus; abzulehnen ist hingegen die Ansicht, die Musterbeklagte habe gegenüber den betroffenen Verbrauchern ausschließlich „nach Nr. 26 Abs. 1 AGB“ gekündigt und von einem „anderen“ ordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht.
151
1. Inhalt und Reichweite von Willenserklärungen, die nach ihrem Wortlaut keinen eindeutigen Gehalt haben, sind durch Auslegung zu ermitteln. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformuliert worden sind, sind – zumal im Musterfeststellungsverfahren, für das die individuellen Besonderheiten der betroffenen Einzelfälle unerheblich sind – einheitlich auszulegen, auch wenn es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt.
152
Empfangsbedürftige Willenserklärungen, also auch Kündigungen, sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Abzustellen ist auf den Horizont und die Verständnismöglichkeit des Empfängers. Dieser darf der Erklärung allerdings nicht schlicht den für ihn günstigsten Sinn beilegen; er ist vielmehr nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert (zum Ganzen: Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 133 Rn. 9 m. w. N.).
153
Die Auslegung von Erklärungen, welche für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, also etwa Vereinssatzungen, Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften, Kapitalanlageprospekte, richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des angesprochenen Personenkreises. Neben dem Text der Erklärung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder doch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 133 Rn. 12 m. w. N.).
154
Zwar handelt es sich bei den Kündigungen der Musterbeklagten um individuelle Erklärungen im jeweiligen Vertragsverhältnis, mithin nicht um Erklärungen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung haben können. Ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung besteht aber auch für vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärungen, die in einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse zur Anwendung gelangen und deshalb nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018, EnVR 20/17, NVwZ 2019, 501 Rn. 18; Möslein in beck-online.OGK, Stand: 1. Oktober 2020, BGB § 133 Rn. 101 f.).
155
Wird für die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ein für eine Vielzahl gleichgelagerter Vertragsverhältnisse bestimmtes Formular benutzt, ist der Inhalt der darin verwendeten typischen Formulierungen mithin entsprechend den Grundsätzen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 1969, VII ZR 83/67, NJW 1970, 321 [juris Rn. 16] unter Verweis auf BGH, Urt. v. 29. Oktober 1956, II ZR 64/56, BGHZ 22, 109 [112 f., juris Rn. 5]).
156
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Musterbeklagte von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, ohne sich wegen ihres Rechts zur ordentlichen Kündigung auf die im Schreiben genannte vertragliche Bestimmung zu beschränken.
157
a) Die Kündigungserklärungen sind nach ihrer inhaltlichen und äußeren Gestaltung ausweislich der vom Musterkläger vorgelegten Anlagen K 9, K 14, K 18, K 23, K 28, K 33, K 38, K 43, K 48, K 53, K 58, K 63, K 68, K 72, K 76, K 80, K 83, K 87, K 91, K 95, K 99, K 103, K 106, K 109, K 113, K 117, K 121, K 124 und K 128 für eine Vielzahl von Prämiensparverträgen vorformuliert worden. In den Standardtext, mit dem die jeweilige Kündigung unter namentlicher Anrede ausgesprochen und begründet wurde, waren lediglich im Adressfeld die individuellen Daten des Kunden sowie im Betreff und Fließtext die individuellen Vertragsdaten (Nummer des Prämiensparvertrags) und das vom Kündigungsdatum abhängige Ende der dreimonatigen Auslauffrist einzufügen. Mit den so vorformulierten Erklärungen sollte rechtsgestaltend auf diejenigen Prämiensparverträge Einfluss genommen werden, in denen die höchste Prämienstufe erreicht worden war. Auf diese Weise sollte eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse einheitlich neu geregelt werden, losgelöst von der sonstigen zufälligen Gestaltung oder den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (Gesamtlaufzeit des Vertrags, Zinssatzhöhe etc.).
158
b) Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn sind diese Erklärungen dahin auszulegen, dass sich die Musterbeklagte von dem mit der jeweiligen Vertragspartei geschlossenen Prämiensparvertrag unter Einhalten der vertraglichen dreimonatigen Auslauffrist lösen will, ohne sich dabei wegen ihres Kündigungsrechts Beschränkungen zu unterwerfen.
159
Dem steht nicht entgegen, dass die Kündigungserklärung auf Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt war und die gesetzliche Grundlage in § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 BGB nicht erwähnte. Schon der Wortlaut der vorformulierten Teile der rechtsgeschäftlichen Erklärung, der in erster Linie für die Auslegung maßgeblich ist, gibt keinen Anhalt für die Annahme, in der Erwähnung von Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen liege eine rechtsgeschäftliche Beschränkung auf ein vertragliches Kündigungsrecht, sodass ausschließlich von einem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht werde. Vielmehr hat die Musterbeklagte ihre Äußerung, wonach sie von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch mache, ergänzt durch die mit „und“ angefügte Erklärung, hiermit den Prämiensparvertrag zum angegebenen Datum zu kündigen. Daraus geht klar hervor, dass sich die Musterbeklagte von dem mit der jeweiligen Vertragspartei geschlossenen Prämiensparvertrag unter Einhalten der dreimonatigen Auslauffrist lösen will. Mit ihrer Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Musterbeklagte lediglich im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung durch ordentliche Kündigung eine Rechtsansicht in Bezug auf ihr Kündigungsrecht geäußert. Diese Äußerung hat lediglich informatorische Bedeutung für die von der Kündigung betroffenen Kunden. War die Information sachlich unzutreffend, weil die aktualisierte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der dem Kündigungsschreiben zugrundeliegenden Vorstellung der Musterbeklagten nicht wirksam in die bereits bestehenden Verträge einbezogen worden war, so ist dies ohne Belang für das Verständnis der Erklärung, sich nicht länger am Sparvertrag festhalten lassen zu wollen. Auch für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht darauf an, dass der Erklärende den Rechtsgrund seines Kündigungsrechts zutreffend bezeichnet, sondern nur auf den erkennbaren und unzweifelhaft geäußerten Willen des Erklärenden, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden.
Ein verständiger, normal informierter und angemessen aufmerksamer, redlicher Prämiensparer kann den Äußerungen der Musterbeklagten kein anderes Verständnis beilegen. Auch ohne rechtliche Vorbildung ergibt sich aus dem Schreiben, dass die Benennung des Kündigungsrechts lediglich im Kundeninteresse zum Zweck der Erläuterung erfolgte, unabhängig davon aber die ordentliche Kündigung unbedingt und uneingeschränkt ausgesprochen wird. Die Musterbeklagte hat Sachgründe angeführt, die sie zu ihrem Schritt veranlassten, und hierfür auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der vergangenen Jahre sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18), die eine ordentliche Kündigung und die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes betraf, verwiesen. Damit hat sie nicht nur den rechtlichen Gesichtspunkt aufgegriffen, wonach sie als öffentlich-rechtliches Institut an Art. 3 GG gebunden ist, sondern den von der Kündigung betroffenen Kunden auch den Anlass für ihre Vertragskündigung klar aufgezeigt. Mit dem kommunizierten Beweggrund stünde es im Widerspruch, wenn sie lediglich ein vertragliches, nicht aber gegebenenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht für sich in Anspruch nähme. Nach objektiven Maßstäben ist der Sinngehalt der Erklärung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise mithin zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass die Musterbeklagte von ihrem – gleich aus welchem Rechtsgrund bestehenden – Recht zur ordentlichen Kündigung Gebrauch machen möchte. Auf individuelle Vorstellungen der Vertragsparteien kommt es nicht an.
160
Mangels verbleibender Zweifel ist auch für eine entsprechende Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.
161
3. Festzustellen ist lediglich, dass eine Auslegung (§ 133 BGB) als außerordentliche Kündigung oder eine Umdeutung (§ 140 BGB) in eine außerordentliche Kündigung ausscheiden.
162
a) Für ein Verständnis als außerordentliche Kündigung bieten der Wortlaut und Sinn der Erklärung, insbesondere der geltend gemachte Kündigungsanlass, keinen Anhaltspunkt.
163
Die Musterbeklagte hat sich lediglich auf das Vorliegen eines sachgerechten Grundes als tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung berufen. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sp. zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sp. für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGHZ 222, 74 Rn. 45); er kann in einem geänderten Zinsumfeld und den damit geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen liegen (vgl. BGHZ 222, 74 Rn. 46; OLG Dresden, Urt. v. 18. April 2019, 8 U 52/19, BKR 2019, 605 [juris Rn. 53]; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 3. Juni 2021, 3 U 42/21, NJW-RR 2021, 1133 Rn. 35).
164
b) Eine Umdeutung ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn ein Rechtsgeschäft, welches sich als nichtig erweist, den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts – hier den an eine außerordentliche Kündigung zu stellenden Erfordernissen – genügt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
165
Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erfordert das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, § 314 BGB, allerdings keine Begründung der Kündigung; auch ein Nachschieben von Gründen ist zulässig (Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 314 Rn. 10). Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen (BGH, Urt. v. 31. Mai 2016, XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rn. 35; vgl. auch OLG Dresden BKR 2019, 605 [juris Rn. 53]). Während der Verwahrer, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt oder die vereinbarte Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist, ohnehin jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen kann, § 696 Satz 1 BGB, kann er die vorzeitige Rücknahme der hinterlegten Sache nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen, § 696 Satz 2 BGB. Das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes hat die Musterbeklagte weder in den verfahrensgegenständlichen Kündigungsschreiben von Sparverträgen, die die höchste Prämienstufe erreicht hatten, geltend gemacht noch sonst im Verfahren behauptet. Es gibt danach keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Fall einer Unwirksamkeit als ordentliche Kündigung – etwa weil die höchste Prämienstufe tatsächlich noch nicht erreicht war – eine außerordentliche Kündigung gewollt sein sollte.
166
III. Unbegründet sind der Musterklageantrag I. und der Hilfsantrag II., wonach festgestellt werden soll, dass in den Prämiensparverträgen, in denen mit der Formulierung „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“ keine wirksame Zinsregelung vereinbart worden ist, stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p. a., hilfsweise der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz, für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gelte. Eine konstante Verzinsung des Sparkapitals unter Ansatz des gesetzlichen Zinssatzes oder des jeweils vereinbarten Anfangszinses findet nicht statt, denn sie widerspräche dem Charakter des Geschäfts, das die Verbraucher durch den Abschluss der Sparverträge eingegangen sind.
167
1. Das Feststellungsziel und damit der Streitgegenstand sind begrenzt auf die Klausel „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“ (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 38, 80), welche die Musterbeklagte in Prämiensparverträgen verwendet hat. Nicht betroffen sind mithin diejenigen Zinsklauseln, die die Musterbeklagte um den Satz ergänzt hat: „Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren“ (vgl. Anlagen K 70, K 74, K 81, K 89, K 93, K 97, K 101, K 107, K 115, K 119; Anlagen B 2 und B 3).
168
2. Mit der im Streit stehenden Zinsklausel haben die Vertragsparteien den anfänglichen Zinssatz konkret und im Übrigen eine variable Verzinsung des Sparkapitals vereinbart, jedoch keine wirksame Regelung zu den Modalitäten der danach erforderlichen Anpassung des Zinssatzes getroffen.
169
a) Bei der Klausel handelt es sich um eine vorformulierte, von der Musterbeklagten gestellte Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das ergibt sich aus der auf eine Vielzahl von Verwendungen ausgerichteten inhaltlichen und äußeren Gestaltung der Sparverträge, welche der Musterkläger mit den Anlagen K 7, K 12, K 16, K 21, K 26, K 31, K 36, K 41, K 46, K 51, K 56, K 61, K 66, K 71, K 75, K 79, K 82, K 90, K 94, K 102, K 108, K 116, K 120 und K 123 und die Musterbeklagte mit dem Vertragsmuster Anlage B 1 zur Akte gereicht haben (vgl. BGHZ 231, 215 Rn. 23 m. w. N.).
170
b) Die Klausel, die Sp. zahle den „jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. … %“, beinhaltet nach der gebotenen objektiven Auslegung die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes als Gegenleistung der Musterbeklagten und im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21).
171
Als Preisregelung unterliegt die Vereinbarung einer variablen Verzinsung ebenso wie die Vereinbarung des anfänglichen Vertragszinses selbst keiner AGBrechtlichen Inhaltskontrolle (BGHZ 231, 215 Rn. 28). In Bezug auf die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung der Einlage fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, von denen die Vertragsparteien durch die Wahl der einen oder der anderen Variante abweichen könnten (Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 45 [Das Rechtsregime der Einlagengeschäfte] Rn. 46).
172
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB, Art. 4 Abs. 2 der RL 93/13/EWG, wonach die Beurteilung der Missbräuchlichkeit auch solche Klauseln betrifft, die den Hauptgegenstand des Vertrags regeln, sofern diese Klauseln nicht klar und verständlich abgefasst sind, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen muss, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist (Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 – Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 47). Denn vorliegend geht die Vereinbarung über die Höhe des Anfangszinssatzes sowie darüber, dass dieser lediglich zu Vertragsbeginn („z. Zt.“) gilt, ohne Weiteres für den durchschnittlichen Verbraucher aus der Ausdrucksweise der Klausel hervor. Mit der Formulierung, bezahlt werde der „jeweils gültige“ Zinssatz, und dem Zusatz „z. Zt.“ vor der Angabe des vereinbarten Anfangszinssatzes werden die Verbraucher darüber informiert, dass die Höhe der versprochenen Verzinsung nicht fix und unveränderlich für die Dauer der Vertragsdurchführung vereinbart wird. Darüber, dass es sich bei dem angegebenen, zur Zeit gültigen Zinssatz lediglich um den Anfangszins handelt, sind die Verbraucher auf dieser Grundlage, die keinen Raum für Zweifel oder Verständnisfragen lässt, informiert; ihnen ist vor Vertragsschluss klar vor Augen geführt, dass sie sich mit dem Vertragsschluss keine feste Verzinsung ihres Sparkapitals für die gesamte Dauer der Vertragsdurchführung sichern, schon gar nicht eine feste Verzinsung zu dem anfänglich vereinbarten Zinssatz. Fragen in Bezug auf eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Regelung in § 307 Abs. 3 BGB stellen sich insoweit nicht.
173
c) Das in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr vorgesehene Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum (Geschäftsraum) ändern kann, ist hingegen der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen und unwirksam. Indem zur näheren Ausfüllung des „jeweils gültigen“ Zinssatzes lediglich das Änderungsrecht in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr in Anspruch genommen wird, fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung über die Art und Weise der Zinsanpassung.
174
Die vorliegend ausweislich der von der Musterbeklagten vorgelegten Anlagen B 29, B 44 bis B 48 verwendeten Bedingungen für den Sparverkehr sehen in Ziffer 3.1 vor, dass „die Sp. dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bzw. Geschäftsraum bekanntgegebenen Zinssatz“ vergütet, und bestimmen, dass „für bestehende Spareinlagen […] eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft [tritt]“. Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21; BGHZ 231, 215 Rn. 29 m. w. N. zu vergleichbaren Klauseln; auch BGH, Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 ff.). Denn die Klausel bestimmt bei der gebotenen objektiven Auslegung keine Voraussetzungen, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, und keine Maßstäbe, an denen die Änderung auszurichten ist, sondern knüpft die Zinsänderung allein an einen von der Musterbeklagten vorzunehmenden Aushang in deren Kassen- oder Geschäftsraum.
175
d) Die Aufteilung in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität (im Vertragstext) und eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Ausgestaltung der Zinsanpassung (in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist möglich (vgl. auch BGHZ 231, 215 Rn. 28 m. w. N.).
176
Zu Unrecht meint der Musterkläger unter Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gómez del Moral Guasch (Urt. v. 3. März 2020, C-125/18, juris), die Unterscheidung zwischen dem „Ob“ – also der Vereinbarung von Zinsvariabilität – und dem „Wie“ – mithin der inhaltlichen Ausgestaltung der Zinsanpassungsformel – sei unionsrechtlich versperrt.
177
Bereits der Entscheidung in der Rechtssache RWE Vertrieb (Urt. v. 21. März 2013, C-92/11) lässt sich eine Trennung zwischen der Vereinbarung von Entgeltvariabilität und der Vereinbarung der Anpassungsformel entnehmen (juris Rn. 46 f.). In der Entscheidung Gómez del Moral Guasch hat der Gerichtshof sodann ausgeführt (juris Rn. 51), Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der RL 93/13/EWG seien dahin auszulegen, dass zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt werde, diese Klausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein müsse, sondern dass die Klausel es außerdem ermöglichen müsse, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werde, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet werde, sodass er auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen könne. Diese Entscheidung befasst sich mit der vertraglichen Ausgestaltung der Zinsanpassungsmodalitäten und den insoweit an die Transparenz zu stellenden Anforderungen. Sie setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, der in der Rechtssache Matei (Urt. v. 26. Februar 2015, C-143/13, WM 2016, 14) ausgeführt hatte, dass Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, nicht unter die Kontrollfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 Klausel-Richtlinie betreffend den autonom auszulegenden „Hauptgegenstand des Vertrags“ (dazu: EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020, C-224/19, C-259/19 – Caixabank und Banco Bilbao, WM 2020, 1477 Rn. 62 ff.) fallen.
178
e) Die Ansicht des Musterklägers, wonach – eine insgesamt unwirksame Zinsvereinbarung unterstellt – die Vertragslücke durch einen Festzinssatz zu ersetzen sei, steht auch im Übrigen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
179
In zahlreichen Entscheidungen hat der Gerichtshof die Maßstäbe aufgestellt, nach denen die Transparenz und die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz zu beurteilen sind (vgl. nur: EuGH WM 2023, 1915 Rn. 50 – ZR und PI; Urt. v. 25. November 2020, C-269/19 – Banca B., WM 2020, 2366 Rn. 26 ff.; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 – Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 52; Urt. v. 16. Januar 2014, C-226/12 – Constructora Principado, juris Rn. 20 f.). Die Annahme, deren Unwirksamkeit habe zur Folge, dass an die Stelle eines variablen Zinssatzes ein Festzins – sei es der vertragliche Anfangszins oder ein einer nationalen Vorschrift zu entnehmender gesetzlicher Zinssatz (so: Gsell/Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1729 1736.; Graf von Westphalen, BB 2021, 2700) – tritt, findet in dieser Rechtsprechung jedoch keine Grundlage.
180
f) Allerdings würde der Wegfall der missbräuchlichen Zinsanpassungsklausel ohne Schließung der Vertragslücke zur Unwirksamkeit der Prämiensparverträge insgesamt führen, denn ohne wirksame Vereinbarung über die Anpassungsmodalitäten wären die Sparverträge nicht durchführbar und könnte somit der jeweilige restliche Vertragsteil für sich keinen Bestand haben (BGHZ 231, 215 Rn. 55). Auch dieser Gesichtspunkt verhilft den Feststellungsanträgen jedoch nicht zum Erfolg.
181
aa) Erweist sich eine Vertragsklausel als nichtig, so ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem dazu befugt, dispositives Gesetzesrecht zur Lückenfüllung heranzuziehen, sofern die Nichtigkeit der Klausel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und diese wiederum besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte (EuGH WM 2024, 112 Rn. 87 – Provident Polska; WM 2023, 1118 Rn. 42 – AxFina Hungary; WM 2022, 972 Rn. 41- Lombard Lízing). Zu Unrecht leitet der Musterkläger aus dieser Rechtsprechung ab, zur Verhinderung der Gesamtnichtigkeit der Sparverträge sei auf § 246 BGB als konkretisiertes dispositives Recht zurückzugreifen; deshalb sei das Sparkapital für die Dauer der Vertragslaufzeit gleichbleibend mit 4% p. a. zu verzinsen.
182
In der Rechtssache K. und Ká. Rá., C-26/13 (NJW 2014, 2335) hat der Gerichtshof am 30. April 2014 geurteilt, dass ein Rückgriff auf die Normen des dispositiven Rechts mit dem Präventionsgedanken des Art. 6 Abs. 1 der RL 93/13/EWG vereinbar ist, wenn auf diesem Weg die Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel geheilt und der ansonsten insgesamt nichtige Vertrag aufgrund einer solchen Ersatzlösung aufrechterhalten werden kann. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 – AxFina Hungary; Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 – D.B.P. u. a., WM 2022, 2120; Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 – A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 – Dexia Nederland; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 – Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 – Dziubak; Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 – Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 – Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).
183
Der Musterkläger verkennt jedoch, dass eine Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB in Höhe von 4% p. a. eine grundlegende Inhaltsänderung bewirken würde, die nach der oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zulässig ist. Der Vertragsabschlusswille der Verbraucher war nicht auf den Abschluss eines Sparvertrags mit festem Zinssatz, sondern auf ein wesensmäßig anderes Rechtsgeschäft gerichtet. Im Wege der „Lückenfüllung“ kann dem Verbraucher auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine gänzlich andere Gegenleistung, die den Vertragscharakter ändert, aufgezwungen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das mit einer missbräuchlichen Vertragsklausel befasste Gericht diese grundsätzlich nur für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet. Der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts möglich ist (vgl. nur EuGH MDR 2018, 1510 Rn. 73 – Demba und Cortés). Ein grundsätzlich unveränderter Fortbestand der Verträge schließt es aus, die Gegenleistungspflicht des Unternehmers und mit ihr den Charakter des Geschäfts grundlegend umzugestalten.
184
bb) Dem Musterkläger ist auch insoweit nicht zu folgen, als er hilfsweise geltend macht, Folge der Unwirksamkeit der Vereinbarung der Zinsvariabilität sei, dass das Kapital während der gesamten Vertragslaufzeit mit dem zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Zinssatz zu verzinsen sei.
185
Schon im Ausgangspunkt ist ihm nicht zuzustimmen, denn die Zinsvariabilität selbst ist – wie ausgeführt – wirksam vereinbart.
186
Die Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch einen gleichbleibend auf der Höhe des anfänglich vereinbarten Niveaus verharrenden Zinssatz widerspräche zudem dem Charakter des Geschäfts, das die Verbraucher aus objektiver Sicht mit der Musterbeklagten abschließen wollten und abgeschlossen haben (BGHZ 231, 215 Rn. 55). Sie würde in die vertragliche Hauptleistungspflicht der Musterbeklagten, die sich zur Zahlung eines konkreten Zinssatzes nur für den Vertragsbeginn („z. Zt.“) verpflichtet hat, eingreifen und den Charakter des Geschäfts grundlegend umgestalten. Eine solche grundlegende Änderung stünde mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf einen grundsätzlich unveränderten Fortbestand der Vereinbarung abhebt, nicht im Einklang. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird (BGH, Urt. v. 10. Juni 2008, XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170 Rn. 14 ff.).
187
IV. Von den hilfsweise zu Ziffer II. gestellten Musterklageanträgen III. 3, die den bei ergänzender Vertragsauslegung maßgeblichen Referenzzins für diejenigen Verträge betreffen, die den Streitgegenstand des Feststellungsziels bilden (siehe oben Abschnitt B.III. 1.), sind die Hilfsanträge III. 3 a) bis c) unbegründet. Zwar liegt den Hilfsanträgen die zutreffende rechtliche Prämisse zugrunde, dass die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung (Anpassungsmaßstab und -modus) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) durch das Gericht festzulegen sind und zu diesen Parametern der Referenzzinssatz gehört. Die in den Anträgen III. 3 a) bis c) formulierten Referenzen genügen jedoch nicht den Vorgaben, die nach gefestigter höchstrichterlicher und vom Senat insoweit geteilter Rechtsprechung an den Referenzzinssatz zu stellen sind, dessen Änderung Auslöser für die Anpassung des auf das Sparkapital zu gewährenden Zinssatzes sein soll.
188
1. Es liegt eine Konstellation vor, in der das nationale Gericht berechtigt und verpflichtet ist, die Vertragslücke, die mit der Missbräuchlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung über das Zinsanpassungsrecht der Musterbeklagten einhergeht, zu schließen und auf diese Weise die Wirksamkeit der Sparverträge zu gewährleisten.
189
Konsequenz der Missbräuchlichkeit der Zinsanpassungsklausel ist, dass die Sparverträge in ihrer Gesamtheit mangels wirksamer Vereinbarung der von der Musterbeklagten zu erbringenden Hauptleistungspflicht keinen Fortbestand hätten, sondern als von Anfang an nichtig anzusehen wären (im Einzelnen: BGHZ 231, 215 Rn. 55).
190
Die Gesamtunwirksamkeit der Sparverträge hätte deren Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zur Folge. Dies wiederum wäre für die Verbraucher mit besonders nachteiligen Folgen verbunden, sodass sie entgegen der Zielrichtung der RL 93/13/EWG durch die Nichtigkeitsfolge „bestraft“ würden. Sie verlören nicht nur ihren Anspruch auf Verzinsung des Kapitals, sondern auch denjenigen auf die Prämienzusagen. Neben den Anspruch auf Rückerstattung des rechtsgrundlos überlassenen Kapitals träte zwar nach § 818 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Nutzungsersatz. Höhe und Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs sind allerdings in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Streitanfällig erscheinen nicht nur die Höhe der von der Musterbeklagten gezogenen Nutzungen und die Berechnung ihrer durchschnittlichen Wiederanlagezinsen, wozu die Musterbeklagte im Rechtsstreit mit den Sparern unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwands substanziiert vortragen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [2531, juris Rn. 14 ff.]), sondern insbesondere auch die Frage nach dem für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis des Verbrauchers oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 2017, XI ZR 78/16, juris; Urt. v. 29. Juli 2021, VI ZR 1118/20, WM 2021, 1665 Rn. 14 f.; auch EuGH WM 2022, 2120 Rn. 90 ff. – D.B.P. u. a.).
191
Eine Rückabwicklung der Sparverträge hätte daher für die Verbraucher ganz erhebliche nachteilige Folgen. Für diese Beurteilung sind nicht lediglich rein wirtschaftliche Aspekte maßgeblich, sodass es auch keiner Vergleichsberechnungen bedarf. Vielmehr genügen die aufgezeigten Rechtsunsicherheiten, um die die Verbraucher treffenden Nachteile als bedeutend einzustufen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12. Oktober 2023, C-645/22 – L2. Bank AS, WM 2023, 2226 Rn. 33).
192
Für das Musterfeststellungsverfahren und die in diesem Rahmen für die Lückenfüllung zu treffenden Feststellungen ist es ohne Belang, ob sich einzelne Verbraucher nach gehöriger Aufklärung über die Folgen der Vertragsnichtigkeit für eine Rückabwicklung entscheiden werden (dazu z. B. EuGH WM 2022, 2120 Rn. 84 – D.B.P. u. a.; Urt. v. 2. September 2021, C-932/19 – JZ, WM 2021, 2136 Rn. 47 f.; Urt. v. 9. Juli 2020, C452/18 – Ibercaja Banco, WM 2020, 1404 Rn. 25 f.).
193
2. Da die Zinsänderungsklausel nach dem oben Ausgeführten unwirksam ist, ist das darin enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Musterbeklagten – ersatzlos – weggefallen (BGHZ 185, 166 Rn. 19; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 14). Die maßgeblichen Parameter der Zinsanpassung (unter anderem den Referenzzinssatz, an den die Veränderung des Vertragszinses gebunden ist) hat das Gericht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen zu bestimmen (BGHZ 231, 215 Rn. 41; BGH WM 2011, 306 Rn. 17).
194
a) Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln, wie sie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, bestehen auch aus der Sicht des Senats keine unionsrechtlichen Bedenken. Im Musterfeststellungsverfahren ist sie zudem schon deshalb geboten, weil der klagende Verbraucherschutzverein – hilfsweise – die Festlegung der für die Zinsanpassung maßgeblichen Parameter im Wege ergänzender Vertragsauslegung für diejenigen Verträge begehrt, in denen die Verbraucher an den Sparverträgen festhalten. Dass sich die Verbraucher auf der Grundlage einer gehörigen Aufklärung über die nachteiligen Folgen der Nichtigkeit ihres Sparvertrags in seiner Gesamtheit alternativ für eine Rückabwicklung entscheiden können, ist im Musterfeststellungsverfahren ohne Belang. Weder ist die umfassende Aufklärung im vorliegenden Verfahren zu leisten noch ist der klagende Verein gehindert, die maßgeblichen Anpassungsparameter im Interesse derjenigen Verbraucher gerichtlich klären zu lassen, die am Vertrag festhalten. Im Interesse dieser Verbraucher ist es erforderlich, über die zur Wiederherstellung der tatsächlichen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden (vgl. auch BGHZ 231, 215 Rn. 42).
195
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht in einem Ausnahmefall, wie er hier vorliegt, nicht nur dazu befugt, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Vertragsklausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift zu ersetzen. Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 – L2. Bank AS; WM 2023, 1118 Rn. 39 f. – AxFina Hungary; Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 – M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60; WM 2022, 972 Rn. 56 – Lombard Lízing; WM 2020, 2366 Rn. 41 – Banca B.). Dieser Bereich fällt unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und ist Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen, für die es keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts gibt. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urt. v. 15. Juni 2023, C-287/22 – Getin N. Bank S. A., ZIP 2023, 1536 Rn. 40). Sie müssen es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. EuGH WM 2024, 112 Rn. 61, 83 – Provident Polska), und ein angemessenes sowie wirksames Mittel der Abschreckung darstellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen „ein Ende gesetzt wird“ (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 93/13/EWG; EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 – Getin N. Bank, juris Rn. 65; WM 2023, 970 Rn. 26 – M.B. u.a. / X S. A; Urt. v. 29. April 2021, C-19/20 – Bank BPH, WM 2021, 1035 Rn. 68; Urt. v. 14. März 2019, C-118/17 – Dunai, WM 2019, 772 Rn. 41 f.).
196
Das nationale Gericht muss mithin unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn nach sich ziehen könnte. Ist es im Hinblick auf die Art des Vertrags nicht möglich, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, so hat das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben (EuGH WM 2023, 1118 Rn. 47- AxFina Hungary). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu beachten (EuGH WM 2024, 112 Rn. 58 – Provident Polska). Dies bedingt eine Beschränkung auf das zur Zielerreichung unbedingt Erforderliche. Die Befugnisse gehen deshalb nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (EuGH WM 2023, 1118 Rn. 49 – AxFina Hungary; WM 2022, 972 Rn. 59 – Lombard Lízing).
197
Unzulässig ist nach dieser Rechtsprechung zwar eine Lückenschließung allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, mithin auf der Grundlage von Vorschriften, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind (EuGH WM 2020, 2366 Rn. 35 – Banca B.). Darum geht es jedoch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nach Maßgabe der §§ 157, 133 BGB nicht. Die im Wege der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Regelungen werden nicht anhand der (allgemeinen) Verkehrssitte oder anhand von Billigkeitserwägungen bestimmt. Die anzuwendenden Grundsätze knüpfen vielmehr anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs an die typischen Vorstellungen und an das Interesse der typischerweise an einem Vertrag der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise an. Dies gewährleistet die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich die Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätten. Durch die ergänzende Vertragsauslegung werden die materielle Ausgewogenheit der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien hergestellt und wegen des anzulegenden objektiv-generalisierenden Maßstabs eine wirksame Abschreckung erzeugt. Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG (vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 20 – L2. Bank AS; WM 2023, 970 Rn. 23 und 26 – M.B. u.a. / X S. A) wird durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGHZ 231, 215 Rn. 53).
198
Zudem bewirkt oder bezweckt die ergänzende Vertragsauslegung nicht die teilweise Aufrechterhaltung und Abänderung einer unwirksamen Klausel im Wege einer – nach Unionsrecht (EuGH WM 2022, 2120 Rn. 62 – D.B.P. u. a.) und nationalem Recht (BGH, Urt. v. 24. April 2023, VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 25; Urt. v. 20. März 2018, XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20) unzulässigen – geltungserhaltenden Reduktion, sondern setzt die unabänderliche Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung gerade voraus (BGHZ 231, 215 Rn. 51).
199
Im nationalen Recht existieren keine Vorschriften, die an die Stelle der missbräuchlichen Zinsanpassungsklausel treten könnten. Auf die Ausführungen in Abschnitt B. III. wird ergänzend verwiesen. Nach nationalem Recht steht zur Lückenfüllung (nur) die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) zur Verfügung. Die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen stehen der Anwendung dieser Regeln mithin nicht entgegen.
200
b) Für die ergänzende Vertragsauslegung ist auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen. Zu wählen sind präzise Parameter, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGHZ 231, 215 Rn. 41). Zwar sind die von der Musterbeklagten ins Feld geführten, erfahrungsbasierten Argumente für die Festlegung des Referenzzinssatzes nicht maßgeblich. Aber die in den Feststellungsanträgen III. 3 a) bis c) gewählten gleitenden Durchschnitte stellen keine geeigneten Referenzwerte dar.
201
aa) Für das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung kommt es bei objektiv-generalisierender Sicht auf den Vertragstyp „S-Prämiensparen flexibel“ nicht auf die durchschnittliche Länge der tatsächlichen Haltedauer an, wie sie sich nach dem streitigen Vortrag der Musterbeklagten aufgrund ihrer in den Jahren 2004 und 2020 durchgeführten Erhebungen darstellt. Die zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens angebotenen Zeugen sind somit mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu vernehmen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren.
202
bb) Gleichfalls unerheblich sind die Ausführungen der Musterbeklagten zur inhaltlichen Ausgestaltung der Zinsanpassungsklausel, die sie nach ihrem Vorbringen ab dem Jahr 2005 in Reaktion auf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004, XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) ihren Kunden bei Abschluss von Prämiensparverträgen angeboten hat und die nach ihrem Vortrag von den Kunden akzeptiert worden ist. Vergeblich beruft sie sich darauf, dass diese Konditionen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen seien, weil sie – wie das Verhalten der Musterbeklagten und ihrer Kunden ab dem Jahr 2005 belege – von den typischen Vertragsparteien vereinbart worden wären, hätten sie bei Vertragsschluss die Lücke erkannt.
203
Insoweit verkennt die Musterbeklagte den vorliegend anzulegenden Maßstab einer objektiv-generalisierenden Sicht auf den Vertragstyp, der unter den Streitgegenstand fällt. Eine ergänzende Vertragsauslegung in der Weise, dass an die Stelle der unwirksamen Zinsanpassungsklausel eine ab dem Jahr 2005 von der Musterbeklagten gestellte Anpassungsklausel und damit die von ihr einseitig vorgegebenen Referenzwerte und weitere Parameter treten, liefe auf eine im Ermessen der Musterbeklagten begründete Ausgestaltung der Zinsanpassung hinaus und würde damit der Musterbeklagten eine Position einräumen, die sie wegen Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel nicht hat. Trotz Unwirksamkeit der Anpassungsklausel würde ihr die Rechtsmacht eingeräumt, einseitig die Parameter für eine Neuberechnung der Zinshöhe festzulegen.
204
Eine solche Handhabung des nationalen Rechts wäre zudem nicht geeignet, den Abschreckungseffekt der RL 93/13/EWG wirksam umzusetzen, sondern trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass missbräuchliche Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben. Den entsprechenden Beweisangeboten der Musterbeklagten ist aus diesen Gründen nicht nachzugehen.
205
cc) Aber auch die Referenzwerte, die der Musterkläger mit den Feststellungszielen III. 3 a) bis c) zur Geltung bringen will, sind ungeeignet. Die (Hilfs-)Anträge sind somit unbegründet.
206
Nach diesen Anträgen soll festgestellt werden, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts aus den – in den jeweiligen Quellen veröffentlichten – Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster vorzunehmen ist. Diese Anträge stellen wegen des Referenzzinssatzes nur mittelbar auf Monatswerte ab, welche öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden können. Die veröffentlichten Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10Jahres-Zeitfensters bilden danach lediglich Rechenfaktoren, aus denen die Sparer Monat für Monat den Referenzwert als gleitenden Durchschnitt zu berechnen hätten.
207
Hierzu vertritt der Musterkläger die Meinung, wegen der durch monatliche Einzahlungen geprägten Struktur der verfahrensgegenständlichen Prämiensparverträge und der damit einhergehenden unterschiedlichen Einlagenlaufzeiten sei es sachgerecht, bei der Zinsanpassung auf den gleitenden Durchschnitt aus den in der Zeitreihe ausgewiesenen Monatswerten der Umlaufrendite abzustellen und die Durchschnittsbildung aus den Werten des jeweils zurückliegenden Zeitfensters von zehn Jahren zu bilden. Der Wert des gleitenden Durchschnitts errechne sich somit bezogen auf den jeweiligen Monat, für den der Wert errechnet werden soll, als arithmetischer, auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundeter Mittelwert aus den in der Zeitreihe ausgewiesenen 120 vorhergehenden Monatswerten. Nicht relevant sei, ob die Deutsche Bundesbank selbst eine Zinszeitreihe mit gleitenden Durchschnittswerten veröffentliche, denn die mathematische Herleitung des Referenzwerts aus den veröffentlichten Monatswerten sei nicht schwierig und könne ohne Weiteres von einem durchschnittlichen Verbraucher durchgeführt werden.
208
Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei dem Referenzwert, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist, um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln muss, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank – hier die Sp. – nicht einseitig begünstigt (BGHZ 231, 215 Rn. 84; BGHZ 185, 166 Rn. 21 jeweils unter Verweis auch auf die Legaldefinition im Zahlungsdiensterecht in § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH WM 2011, 306 Rn. 26).
209
Die in den Feststellungszielen III. 3 a) bis c) beschriebenen Referenzwerte genügen dieser Vorgabe nicht. Sie können – wie der Musterkläger selbst ausführt – öffentlich zugänglichen Quellen nicht entnommen werden, sondern müssen erst aufgrund einer Rechenoperation ermittelt werden, wobei in das Rechenwerk die publizierten Monatswerte der jeweiligen 10-Jahres-Zeiträume einzustellen sind. Dasselbe gilt erst recht, soweit der Musterkläger verlangt, eine Kombination von Monatswerten und der daraus zu bildenden gleitenden Durchschnitte als Referenz zu bestimmen. Soweit der Musterkläger darauf hinweist, dass die Deutsche Bundesbank seit Jahreswechsel 2021/2022 unter der Kennung ... eine Zeitreihe veröffentlicht, welche für den Zeitraum ab Februar 2000 die gleitenden Durchschnitte zur Zeitreihe mit der (alten) Kennung ... (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren) ausweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Klageanträge III. 3 a) bis c) nicht auf diese neu erstellte Zeitreihe abstellen, sondern nach wie vor dem Sparer die Berechnung des gleitenden Durchschnitts aus veröffentlichten Monatswerten abverlangen. An dieser Stelle kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich auf die Frage an, ob gleitende Durchschnittssätze aus Rechtsgründen als taugliche Referenzwerte ohnehin auszuscheiden haben.
210
V. Begründet ist der Antrag III. 3 d), mit dem der Musterkläger die Bestimmung des Referenzzinssatzes für die variable Verzinsung des Sparguthabens dem Gericht als Teil der rechtlichen Würdigung im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung überlassen hat. Sachverständig beraten kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass als Referenzzins für Verträge ab dem Jahr 2020 die Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... und für Verträge, die im davorliegenden Zeitraum ab September 1993 geschlossen worden sind, die Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... sowie für Verträge aus dem Zeitraum vor September 1993 die Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... maßgeblich ist.
211
1. Die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) ist als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen (vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 19; BGH WM 2017, 808 Rn. 27, 29). Dies gilt auch für die Bestimmung des Referenzzinssatzes, den der Musterkläger mit dem Feststellungsantrag III. 3 d) dem Gericht überantwortet hat.
212
Für die Festlegung der Zinsanpassungsparameter im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Merkmale maßgebend, welche den standardisierten Vertragstyp „S-Prämiensparen flexibel“ kennzeichnen (BGHZ 231, 215 Rn. 44, 46, 82 a. E.). Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die diesem Geschäft möglichst nahe kommt (BGHZ 185, 166 Rn. 21).
213
Die den streitgegenständlichen Vertragstyp eines Prämiensparvertrags kennzeichnenden Merkmale können wie folgt zusammengefasst werden (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 27. Januar 2021 unter II. 1.; BGHZ 231, 215 Rn. 43):
214
(a) Die Spareinlage wird durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils gleichbleibender Höhe oder mit einer bei Vertragsbeginn als Prozentsatz festgelegten dynamischen Erhöhung über die gesamte Laufzeit aufgebaut, mithin nicht in einem Betrag bei Abschluss der Sparverträge eingezahlt.
215
(b) Die ab dem Ende des dritten Sparjahres zusätzlich zum variablen Zins anfallende Prämie in ansteigender Höhe von anfänglich 3,00% und ab dem Ende des 15. Sparjahres (gleichbleibend auch für die Folgejahre) von 50,00% der Vorjahressparleistung bietet einen – vom übrigen Geld- und Kapitalmarktumfeld und der Haltedauer beeinflussten – wirtschaftlichen Halteanreiz für die in das Sparprodukt investierenden Verbraucher; dieses Vertragskonzept ist trotz des für den Sparer während der gesamten Vertragslaufzeit bestehenden Rechts zur prämienunschädlichen, ordentlichen Kündigung des Sparvertrags auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt.
216
(c) Ab dem Ende des 15. Sparjahres ist (auch) die Sp. zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (bei Vorliegen eines Sachgrundes) berechtigt (siehe dazu oben Abschnitt B. I.).
217
(d) Die Anlage ist in die niedrigste Risikoklasse einzustufen, denn es besteht – bis zur Höhe der Einlagensicherung – praktisch kein Ausfallrisiko.
218
2. Als Quelle geeigneter Referenzen werden in ständiger Rechtsprechung die in den Monatsberichten der D Bk veröffentlichten Zeitreihen angesehen. Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite hat die kennzeichnenden Merkmale des vorliegenden Sparprodukts widerzuspiegeln (BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 19; WM 2023, 326 Rn. 18; BGHZ 231, 215 Rn. 91; BGHZ 185, 166 Rn. 23). Der Senat trifft – sachverständig beraten – eine Auswahl wie tenoriert.
219
a) Der Senat hat den Sachverständigen ersucht, aus den von der D Bk veröffentlichten Zinszeitreihen diejenige Zeitreihe oder gegebenenfalls einen Pool derjenigen Zeitreihen zu bezeichnen, deren zugrundeliegende Produkte den Prämiensparverträgen des Streitfalls möglichst nahe kommen, und ihm hierfür die das Sparprodukt kennzeichnenden Merkmale mitgeteilt.
220
Der Sachverständige, an dessen Fachkompetenz kein Zweifel besteht, hat dargelegt, dass hinsichtlich der Zahlungsströme (Zahlungszeitpunkte und -höhen) und Investitionszeiträume grundlegende Unterschiede zwischen Anleihen und Einlagen bestehen mit der Folge, dass aus finanzmathematischer Sicht die den Zeitreihen zu Anleihen (etwa zu Pfandbriefen oder Bundeswertpapieren) zugrundeliegenden Finanzprodukte den Prämiensparverträgen nicht im Entferntesten ähneln. Ausgehend von dieser Unterscheidung hat er zunächst untersucht, ob die Deutsche Bundesbank Zeitreihen zu Einlagen veröffentlicht, die den Anforderungen genügen und in denen sich die kennzeichnenden Merkmale des vorliegenden Sparprodukts widerspiegeln. Nachdem er diese Frage verneint hat, hat er mit Blick auf das Ziel, einen Referenzzinssatz für Prämiensparverträge zu finden, untersucht, welche Anlagealternativen mit vergleichbaren Eigenschaften den Sparern offen gestanden hätten, und im Anschluss daran die Alternativanlage auf ihre Rendite hin analysiert. Das Ergebnis dieser Untersuchung (Zinsverlauf der Alternativanlage) hat er mit den Daten potenziell geeigneter, von der D Bk veröffentlichter Zeitreihen abgeglichen. Die Ergebnisse dieser Analyse hat er dargestellt und erläutert. Sie geben Auskunft darüber, wie gut oder weniger gut die vorausgewählten Zeitreihen zur Verzinsung der Alternativanlage passen.
221
Diese Herangehensweise erachtet der Senat als sachgerecht. Auf der Grundlage der nachvollziehbar dargestellten Untersuchungen und der Ergebnisse der finanzmathematischen Berechnungen ist der Senat in der Lage, aus den in Betracht kommenden Bezugsgrößen des Kapitalmarkts denjenigen Referenzzinssatz auszuwählen, der die Verzinsung einer Anlage mit vergleichbaren Merkmalen möglichst weitgehend abbildet.
222
b) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht keine Zeitreihen zu Einlagenzinssätzen, die als taugliche Referenzwerte herangezogen werden könnten.
223
Die nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens allein in Betracht zu ziehenden Zeitreihen für Spareinlagen BBK01.SUD104 (Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren) und BBK01.SUD105 (Neuverträge mit dreimonatiger Kündigungsfrist; Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Kündigungsfrist bis 3 Monate) spiegeln den Anlagehorizont von 15 Sparjahren nicht hinreichend spezifisch wider. Trotz der kundenseitig gegebenen Möglichkeit zu vorzeitiger ordentlicher Kündigung stellt aber gerade die Langfristigkeit der Sparanlage, die mit dem durch die Prämienstaffel gesetzten Halteanreiz einhergeht, ein das Prämiensparen maßgeblich kennzeichnendes Merkmal dar.
224
Zwar besteht das vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten noch angenommene Problem der Selbstreferenz nicht, wenn – wie die Musterbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2023 (S. 3 f.; Bl. 776 Rs./777 d. A.) unwidersprochen ausführt – sich die Zinssätze für neue Prämiensparverträge primär am aktuellen Zinsumfeld für Neuverträge orientieren und auf diese Weise die Neuverzinsung von den Zinssätzen der Altverträge abgekoppelt ist. Dass die genannten Zeitreihen für Spareinlagen sich auf das Neugeschäft beziehen, kann daher entgegen der im schriftlichen Gutachten geäußerten Annahme nicht zur Konsequenz haben, dass es durch deren Benutzung zu immerwährenden Abwärts- oder Aufwärtsbewegungen des variablen Vertragszinses ohne jegliche Orientierung an der tatsächlichen Marktzinsumgebung kommt. Der Sachverständige ist deshalb bei seiner Anhörung von diesen Ausführungen abgerückt.
225
Da sich aber die Zeitreihe ... unspezifisch auf Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren und die Zeitreihe ... auf Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis drei Monaten bezieht, erweisen sich diese Zeitreihen letztlich als nicht geeignete Referenz für die Zinsentwicklung in laufenden Prämiensparverträgen. Die veröffentlichten Zinssätze beruhen auf einer wenig differenzierten Grundlage und spiegeln nicht spezifisch die Zinssätze im Neugeschäft von Einlagen wider, die den Gegebenheiten der Prämiensparverträge nahekämen. Sie können wegen ihrer Unschärfe (keine Kenntnis von den genauen Gewichtungen, geringe Spezifizierung hinsichtlich der Laufzeiten, keine ausreichende Transparenz) nicht herangezogen werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf Vorgängerzeitreihen, die der Sachverständige auf Ersuchen des Gerichts ergänzend untersucht hat. Im Rahmen seiner Anhörung hat er detailliert dargelegt, dass sich unter ihnen keine Referenz finden lässt, welche die maßgeblichen Strukturelemente der streitgegenständlichen Prämiensparverträge hinreichend spezifisch widerspiegelt (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober 2023, S. 10 f.).
226
Andere Zeitreihen der D Bk zu Einlagenzinssätzen, die als Referenz geeignet wären, gibt es ebenfalls nicht. Gemäß seinen mündlichen Erläuterungen hat der Sachverständige bei der im Gutachten getroffenen Vorauswahl unter den von der Bundesbank veröffentlichten Einlagenzinssätzen die am ehesten passenden Zeitreihen herangezogen. Mangels hinreichend spezifizierter Datenerfassung fehlt es mithin in den Monatsberichten der D Bk an einer Zeitreihe, die einen als Referenz geeigneten Marktzinssatz (BGHZ 231, 215 Rn. 91) darstellen könnte.
227
Nach den ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung steht auch für den Zeitraum vor Auflage der Zeitreihen ... und ... aus den jeweils dargelegten Gründen (geringe Spezifizierung hinsichtlich der Laufzeiten; fehlende Vergleichbarkeit mit variabel verzinsten Prämiensparverträgen) keine von der D Bk veröffentlichte Zeitreihe für Einlagenzinssätze zur Verfügung, die als Referenz herangezogen werden könnte.
228
c) Deshalb ist auf die von der D Bk veröffentlichten Zeitreihen zu Umlaufrenditen zurückzugreifen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (BGH, Urt. v. 24. Januar 2023, XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18).
229
Der Sachverständige hat Alternativanlagen, die den Sparern offen gestanden hätten und deren Eigenschaften den kennzeichnenden Merkmalen der Prämiensparverträge vergleichbar sind, auf ihre Verzinsung hin analysiert. Bei der Untersuchung alternativer Anlagestrategien hat er zwischen zwei „Szenarien“ unterschieden und diese Unterscheidung damit begründet, dass – gemäß Vorgabe des Senats – die Prämienstaffel (lediglich) einen wirtschaftlichen Halteanreiz begründet; die Sparer hätten ein dreimonatiges Kündigungsrecht und eine gewisse Flexibilität hinsichtlich zwischenzeitlicher Auszahlungen. Dem als „unflexibles Sparen“ bezeichneten Szenario 1 hat er die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kunde monatlich gleichbleibende Beträge für die seitens der Bank verpflichtende Minimaldauer von 15 Jahren und drei Monaten leistet und es keine Auszahlungen bis zum Vertragsende gibt. Dem als „flexibles Sparen“ bezeichneten Szenario 2 liegt zugrunde, dass der Kunde zwar ebenfalls monatlich gleichbleibende Beträge ohne frühzeitige Auszahlungen leistet und eine minimale Laufzeit von 15 Jahren und drei Monaten erwartet, sich aber vorbehält, unter Umständen den Vertrag jederzeit mit dreimonatiger Frist zu kündigen.
230
Nachvollziehbar hat der Sachverständige für das unflexible Szenario dargestellt, dass sich die alternative Anlageform unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs (vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 23) und des fehlenden Ausfallrisikos (vgl. BGH WM 2023, 326 Rn. 18) als eine Summe von 183 Nullkuponanleihen des Bundes mit Laufzeiten von 183 Monaten bis 1 Monat darstellt. Die – zumindest theoretisch mögliche – Alternativanlage mit exakt gleichen Charakteristiken, d. h. mit gleichem Zahlungsstrom der Einzahlungen und gleichem Zeitpunkt der risikolosen Auszahlung, welche ein Anleger im Kapitalmarkt tätigen kann, ist danach jene, bei welcher alle Einzahlungen statt auf das Prämiensparkonto in Nullkuponanleihen des Bundes mit Laufzeiten jeweils bis zum Ende des Kontovertrags angelegt werden.
231
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige unter Heranziehung der von der D Bk veröffentlichten Effektivzinssätze für hypothetische Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland berechnet, welche annualisierten Nominalzinssätze eine zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruente Alternativanlage in Bundesanleihen bei einer zugrunde gelegten Anlagedauer von 15 Jahren und 3 Monaten (d. h. 183 Monaten) erwirtschaftet hätte. Da dieser sogenannte implizite Referenzzins für jeden Einzelvertrag auf einer Berechnung mit individuellen, von den Veränderungen des Kapitalmarkts beeinflussten Variablen beruht und sich somit unterschiedliche implizite Referenzzinssätze in Abhängigkeit z. B. von den unterschiedlichen Startzeitpunkten des Sparvorgangs ergeben, hat der Sachverständige seine auf den Einzelvertrag bezogenen Berechnungen um eine Betrachtung im Kollektiv ergänzt, um für das Kollektiv der Prämiensparverträge den alternativen Anlagezins zu ermitteln. Das Prinzip, nach dem der implizite Referenzzins für den Einzelvertrag ermittelt wurde, hat er auf das fortlaufende Kollektiv aus jeweils 183 solcher Einzelverträge übertragen. Für dieses Kollektiv, in dem sich zum Anfang jedes Monats 183 Konten befinden (genau ein Konto für jedes mögliche Vertragsalter), hat er den Kontoverlauf und die annualisierten monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet. Den auf diese Weise ermittelten sogenannten idealen Referenzzinssatz hat er mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der D Bk verglichen. Auf dieser Grundlage hat er im schriftlichen Gutachten den so bezeichneten optimalen Referenzzins bei der D Bk, der die beste Passung zum idealen Referenzzins aufweist, empfohlen.
232
Die transparent dargestellte Vorgehensweise ist mit Blick auf das Ziel, eine Referenzzeitreihe für die variable Verzinsung des Prämiensparens zu finden, sachgerecht gewählt. Sie berücksichtigt, dass sich in der Bezugsgröße die das Sparprodukt kennzeichnenden Merkmale wiederfinden müssen.
233
Soweit der Sachverständige parallele Betrachtungen und Berechnungen auch zum sogenannten flexiblen Szenario angestellt hat, geht er zwar von zutreffenden Annahmen aus, die auch im Einklang mit den im Beweisbeschluss erteilten Weisungen stehen. Denn die in Prämiensparverträge investierenden Verbraucher waren berechtigt, jederzeit ihr Kapital prämienunschädlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzuziehen. Der Senat hat dementsprechend dem Sachverständigen die Beachtung des von der Prämienstaffel bewirkten wirtschaftlichen Halteanreizes vorgegeben, nicht aber die Prämiensparverträge in Festgeldanlagen mit 15-jähriger Haltedauer uminterpretiert. Deshalb bestand auch kein Anlass, den Sachverständigen zu einer vom Musterkläger mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 beantragten „Nachbesserung“ seines Gutachtens anzuhalten. Da allerdings nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen im flexiblen Szenario nur eine rollierende Anlagestrategie in dreimonatige Anleihen als Alternative zum Prämiensparkonto in Betracht kommt und lediglich kurzlaufende Referenzzinssätze ein hohes Übereinstimmungsmaß mit dem idealen Referenzzins des flexiblen Szenarios aufweisen, zieht der Senat die Ausführungen zum flexiblen Szenario für die Auswahl des im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblichen Referenzzinssatzes nicht heran. Der Bundesgerichtshof hat bereits für vergleichbare Prämiensparverträge entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen (WM 2023, 326 Rn. 18; BGHZ 231, 215 Rn. 85; BGHZ 185, 166 Rn. 22 f.; WM 2011, 306 Rn. 22). Dem schließt sich der Senat an. Ein Abstellen auf kurzfristige Anlagen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entspräche nicht den typischen Vorstellungen und dem Interesse der typischerweise an einem Vertrag der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise, da der hier im Streit stehende typische Sparvertrag auf ein langfristiges Sparen über einen Zeitraum von 15 Jahren angelegt ist.
234
d) Zwar empfiehlt der Sachverständige als optimalen Referenzzins im unflexiblen Szenario die Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (vormals ...) (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / gleit. Durchschnitte; Kürzel im Gutachten: „...“). Eine Auswahl dieser Zeitreihe scheidet jedoch aus Rechtsgründen aus.
235
Das mathematische Ergebnis der Regressionsanalyse ist nach den Darlegungen des Sachverständigen eindeutig. Danach können die Zeitreihe „...“ und die Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 9 Jahre / gleit. Durchschnitte; Kürzel: „...“) als nahezu perfekter „Fit“ betrachtet werden, wobei erstere bei der Steigung besser liegt und zweitere beim Bestimmtheitsmaß. In dieser Situation erteilt der Sachverständige der Zeitreihe „...“ den Zuschlag, weil die Basis, nämlich Effektivzinssätze zehnjähriger Bundesanleihen, seit jeher einen „Benchmark“-Zinssatz darstellen.
236
Rechtlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die ergänzende Vertragsauslegung anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs an die typischen Vorstellungen und das Interesse der typischerweise an einem Vertrag der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise anknüpft. Ein Anpassungsmodus, der auf zehnjährige gleitende Durchschnittszinsen als Referenzzins abstellt, entspräche nicht den typischen Erwartungen der Sparer. Diese wären bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den Durchschnittszins nur entsprechend ihres Zeitanteils am zehnjährigen Zeitfenster einfließen würden (BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 19; WM 2011, 306 Rn. 23 f.). Veränderungen des Kapitalmarkts würden auf den als variabel vereinbarten Vertragszins nur teilweise und zeitverzögert durchschlagen. Dies entspricht nicht den typischen Erwartungen der Vertragsparteien, insbesondere der Sparer, bei Vertragsschluss.
237
Ohne Erfolg wendet der Musterkläger ein, dass der Ansparvorgang nur bei Berücksichtigung gleitender Durchschnitte abgebildet werde. Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 auf entsprechende Frage des Musterklägers ausgeführt, im unflexiblen Szenario bewirke der Ansparvorgang, dass gleitende Durchschnitte zu betrachten seien. Bereits im schriftlichen Gutachten (S. 66, Bl. 726 d. A.) hat er es als Dilemma bezeichnet, dass nach den fachlichen Vorgaben des Beweisbeschlusses aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze nicht zu berücksichtigen seien. Wenn man nur langfristige unflexible Szenarien und nur langfristige Zinssätze betrachten wolle, so seien langjährige gleitende Durchschnitte langjähriger Zinssätze aus finanzmathematischer Sicht unvermeidbar. Diese Aussagen betreffen jedoch (nur) die finanzmathematische Seite, mit der der Sachverständige aufgrund seiner Fachkompetenz betraut worden ist, nicht die rechtliche Frage, ob im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hierfür geltenden Maßstab gleitende Durchschnitte als Referenz herangezogen werden dürfen. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen.
238
Der Senat trifft deshalb eine Auswahl unter denjenigen Zeitreihen, die keine gleitenden Durchschnitte abbilden, sondern selbst Monatswerte wiedergeben.
239
Aus diesem Pool weist nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen und dem bereits im schriftlichen Gutachten dargestellten Ergebnis der Regressionsanalyse die Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) (Kürzel im Gutachten: „RLZ15K“) die beste statistische Passung mit dem idealen Referenzzins im unflexiblen Szenario auf.
240
Ein Anpassungsmodus, der auf diese Zeitreihe als Referenzzins abstellt, ist geeignet, den typischen Erwartungen der Sparer gerecht zu werden, und beachtet die Merkmale, welche den standardisierten Vertragstyp „S-Prämiensparen flexibel“ kennzeichnen. Bundesanleihen werden der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. Die der Zeitreihe zugrundeliegenden Bundesanleihen weisen eine lange, dem typischen Anlagehorizont der vorliegenden Sparverträge entsprechende (Rest-)Laufzeit auf.
241
Der Ansparvorgang und die Kündigungsmöglichkeit der Sp. nach Ablauf einer 15-jährigen Laufzeit haben in der Berechnung des idealen Referenzzinses Berücksichtigung gefunden, der wiederum als Regressand in die weitere Analyse eingeflossen ist. Auf diese Weise fließt der Ansparvorgang in die Auswahl des Referenzzinssatzes ein. Des Weiteren kann – entgegen der Meinung der Musterbeklagten – die Zinsvariabilität auch durch langfristige Zinsen abgebildet werden; eine Beimischung kurzfristiger Referenzen kommt, wie bereits ausgeführt, aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Schließlich hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt, bei seinen Berechnungen den Umstand berücksichtigt zu haben, dass eine Zinssatzänderung während der Vertragslaufzeit nicht nur auf hinzutretende Sparraten, sondern auf das gesamte bis dahin angesparte Kapital anzuwenden ist.
242
Allerdings kann die Zeitreihe „...“ zur ergänzenden Vertragsauslegung nur für diejenigen Zeiträume herangezogen werden, in denen sie für die Vertragsparteien bei Vertragsschluss bereits verfügbar war. Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BGHZ 231, 215 Rn. 41). Die Zeitreihe kann somit erst für den Zeitraum ab 2020 Anwendung finden, denn nach den fundierten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 wurde die Zeitreihe „...“ in den Statistischen Beiheften oder in der Kapitalmarktstatistik der D Bk vor 2020 nicht veröffentlicht. Zudem basiert die Berechnung der Zeitreihe auf der durch die Svensson-Methode bestimmten Zinsstruktur, die von der D Bk erst 1997 implementiert wurde.
243
Für den mangels historischer Verfügbarkeit nicht abgedeckten Zeitraum ab September 1993 weist sodann die Zeitreihe mit der Kennung ... (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals ...) die beste Passung auf, wie der Sachverständige auf entsprechende Frage des Gerichts bestätigt hat.
244
Sie stand nach den Darlegungen des Sachverständigen der Öffentlichkeit ab September 1993 zur Verfügung. Da auch diese Zeitreihe auf Bundesanleihen, somit Anlagen der niedrigsten Risikoklasse, abstellt und die Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren dem typischen Anlagehorizont der vorliegenden Sparverträge ausreichend nahekommen, zieht sie der Senat im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung für Verträge, die bereits vor dem Jahr 2020 und ab September 1993 geschlossen worden sind, als Referenzzins heran.
245
Nach den Darlegungen des Sachverständigen stand die Zeitreihe ... (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) in sehr ähnlicher Form als Veröffentlichung der D Bk bereits im Zeitraum vor September 1993 zur Verfügung. Mit der Zeitreihe ... hat sie große Ähnlichkeit, wie der Sachverständige ausgeführt hat. Für Verträge, die bereits vor September 1993 geschlossen worden sind, kann somit diese Zeitreihe als Referenz herangezogen werden.
246
Da nach den Ausführungen des Sachverständigen die obigen Zeitreihen der Öffentlichkeit ab den jeweils genannten Zeitpunkten in der gegenwärtigen (oder in sehr ähnlicher) Form zur Verfügung gestanden haben und weiterhin zur Verfügung stehen, ist zur Zinsanpassung während der Vertragsdurchführung auf die bei Vertragsbeginn historisch jeweils verfügbare Referenzzeitreihe, allerdings bezeichnet mit ihrer aktuellen Kennung, abzustellen. Keine Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für diejenigen Fälle, in denen eine geeignete Zeitreihe nicht während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert fortgeführt worden ist (BGH WM 2011, 306 Rn. 26).
247
Entgegen der Ansicht des Musterklägers kommen die von der D Bk veröffentlichten Zeitreihen für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe, so die vorgeschlagene Zeitreihe für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (Zeitreihenkennung: ...) (vormals ...), nicht als taugliche Referenzwerte in Betracht. Der hierzu befragte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten mit ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, dass der Markt den Pfandbriefen im Mittel einen substanziellen Risikoanteil im Zinssatz zuschlägt und somit Bundeswertpapiere nach Einschätzung der Marktteilnehmer in ihrer Risikolosigkeit deutlich Pfandbriefen vorzuziehen sind. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der als risikolos einzustufenden Geldanlage in Form von Spareinlagen.
248
VI. Über den Hilfsantrag III. 4 ist nicht zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem vorrangig gestellten Hilfsantrag III. 3 d) Erfolg hat.
249
VII. Begründet ist der (Hilfs-)Antrag III. 5 a), mit dem der Musterkläger die Feststellung begehrt, dass aufgrund ergänzender Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) die Zinsanpassung in den streitgegenständlichen Verträgen (siehe oben Abschnitt B. III. 1.) monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist.
250
Dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht ein monatliches Anpassungsintervall. Es ist sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Zinsanpassungen anzunehmen, weil der geeignete Referenzzinssatz (siehe oben Abschnitt B. V. 2.) in der von der D Bk erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.
251
Dabei führt jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses, da die streitgegenständlichen Prämiensparverträge der Musterbeklagten keine Voraussetzungen oder Hürden für die Änderung des variablen Vertragszinses bestimmen und es ohne Weiteres möglich ist, jede Veränderung des Referenzzinssatzes exakt für den Vertragszins nachzuvollziehen (vgl. BGHZ 185, 166 Rn. 25).
252
Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Argumenten eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 21; BGHZ 231, 215 Rn. 57, 59 m. w. N.). Sie gelten gleichermaßen für die streitgegenständlichen Prämiensparverträge.
253
Über den Hilfsantrag III. 5 b) ist nicht zu entscheiden, da bereits der vorrangige Hilfsantrag III. 5 a) zum Erfolg führt.
254
VIII. Dem (Hilfs-)Antrag III. 6 a), mit dem der Musterkläger die Feststellung begehrt, dass aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bei der Zinsanpassung das relative Verhältnis zwischen dem vereinbarten Anfangszinssatz und dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Referenzzinssatz zu wahren sei, gibt der Senat nicht statt. Erfolg hat der Hilfsantrag III. 6 b), mit dem der Musterkläger die Festlegung der Anpassungsmethode dem Gericht als Teil des Rechtsprechungsauftrags überlässt. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist vorliegend festzustellen, dass die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen ist.
255
1. Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 23 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).
256
Danach muss bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz (BGHZ 231, 215 Rn. 95) gewahrt bleiben, also der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (BGHZ 231, 215 Rn. 94) beibehalten werden (Verhältnismethode). Abgelehnt wird die Differenzmethode, die der Sp. eine gleichbleibende Gewinnmarge durch Beibehalten des absoluten Abstands zwischen dem vereinbarten Anfangszins und dem damaligen Referenzzinssatz sichern würde. Die Anwendung der Verhältnismethode entspreche bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Sie wahre das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleiste, dass günstige Zinskonditionen günstig blieben und ungünstige ungünstig bleiben dürften. Im Vergleich zur Differenzmethode sei sie auch deswegen interessengerecht, weil sie das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative verhindere. Sie führe bei positiven Referenzzinssätzen stets zu positiven Vertragszinsen und entspreche damit den Vorstellungen der an den Sparverträgen beteiligten Verkehrskreise, auch bei sinkenden – aber positiven – Marktzinsen Zinserträge mit der Spareinlage zu generieren, die im gleichen Verhältnis zum Marktzinsniveau stehen wie bei Vertragsschluss. Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 22 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.; WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).
257
2. Der Senat vermag diese Sicht nicht zu teilen. Bei der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht entspricht die Wahrung des anfänglichen absoluten Zinsabstands den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss.
258
a) Die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB als Akt richterlicher Vertragsgestaltung dient dazu, die erforderlichen Regelungen für die in einem Vertrag offen gebliebenen Punkte zu treffen (vgl. auch BGH, Urt. v. 14. April 2022, III ZR 81/21, juris Rn. 28). Für die Ergänzung eines weit verbreiteten, lückenhaften Vertragsmusters, wie es vorliegend von der Musterbeklagten verwendet worden ist, ist unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls maßgebend, was typische Vertragsparteien nach dem Vertragszweck bei Kenntnis von der Vertragslücke redlicherweise vereinbart hätten. Abzustellen ist mithin auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses aus einer objektiv-generalisierenden Warte zu bestimmenden hypothetischen Parteiwillens im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind die im Vertrag bereits enthaltenen Regelungen und Wertungen sowie der Vertragszweck (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 2023, KZR 101/20, juris Rn. 59; Beschluss vom 22. Februar 2022, VIII ZR 38/20, NJW 2022, 2191 Rn. 19; BGHZ 231, 215 Rn. 44 m. w. N.; Urt. v. 7. Juli 2021, VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 59; Urt. v. 3. Februar 2012, V ZR 23/11, juris Rn. 17; Urt. v. 24. Januar 2008, III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11 f.; Urt. v. 11. Oktober 2005, XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286 [292, juris Rn. 26]; Urt. v. 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 [398 f., juris Rn. 15 f.]).
259
b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Lücke im Zinsanpassungsmodus dahingehend zu schließen, dass bei den während der Vertragsdurchführung vorzunehmenden Zinsanpassungen der anfängliche absolute Abstand zwischen Vertragszins und Referenzzins beizubehalten ist.
260
Ein gleichbleibender absoluter Abstand zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzins entspricht den typischen Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise, insbesondere auch der an einem Geschäft der vorliegenden Art beteiligten Verbraucher. Der absolute Abstand erschließt sich dem Sparer unmittelbar; dieser absolute Abstand beeinflusst seine Entscheidung, den Sparvertrag mit der Musterbeklagten zu schließen oder sich nach besseren Angeboten anderer Marktakteure zu erkundigen. Nach dem Verständnis und der typischen Erwartung eines fiktiven typischen Sparers wird sich sein Vertragszins parallel zu den Änderungen des Referenzzinses bewegen. Wird dem Sparer bei einem Referenzzins von 5% ein anfänglicher Vertragszins von 5,5% oder 6% oder lediglich 4,8% oder 4,5%, 4% oder 3% geboten, so wird er den absoluten Abstand zum Referenzzins ohne Weiteres erkennen und – wenn er das Geschäft zumal mit Blick auf die zugesagten Prämien abschließt – davon ausgehen, dass sein Vertragszins jeweils um 0,5 oder 1 Prozentpunkte über bzw. 0,2 oder 0,5, 1 oder 2 Prozentpunkte unter dem Referenzzins liegt. Dass der anfängliche Vertragszins zum Referenzzins im Verhältnis von 5,5 : 5 (6 : 5; 4,8 : 5; 4,5 : 5; 4 : 5; 3 : 5) steht und somit das 1,1-fache oder 1,2-fache bzw. lediglich 0,96-fache, 0,9-fache, 0,8-fache oder 0,6-fache des Referenzzinses ausmacht, vergegenwärtigt er sich bereits nicht ohne Weiteres. Erst recht gilt dies, wenn der Referenzzinssatz Nachkommastellen aufweist. Während der absolute Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins die Entscheidung zum Vertragsabschluss unmittelbar maßgeblich beeinflusst, bedarf es zur Ermittlung des relativen Verhältnisses der Zinssätze zueinander einer – wenn auch überschaubaren – Berechnung, aus der sich sodann ergibt, dass der Vertragszins das x-fache des Referenzzinses ausmacht. Nicht das relative Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins ist für den Entschluss zum Vertragsabschluss relevant; das Augenmerk des typischen fiktiven Sparers gilt vielmehr der Frage, ob der angebotene anfängliche Zinssatz über oder unter dem Referenzzins liegt, sowie dem Punkt, wie hoch der Unterschied zwischen Vertrags- und Referenzzins ausfällt. Ausgehend von den typischen Vorstellungen und Erwartungen der Vertragsparteien kann daher der relative Abstand auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung keine Bedeutung erlangen (so auch Herresthal, WM 2020, 1997 1999.).
261
Lediglich bei (zufällig) plakativen Verhältnissen von vereinbartem Anfangszins zu Referenzzins, etwa „dem Doppelten“, „dem Dreifachen“, „der Hälfte“, „einem Achtel“ etc., würde das Verhältnis selbst unmittelbar wahrgenommen. Aber auch in einer solchen Konstellation liegt es gerade nicht nahe, dass der Vertragszins stets das Doppelte, Dreifache etc. des Referenzzinses betragen wird, sondern vielmehr, dass sich der Vertragszins parallel zur Verzinsung vergleichbarer Anlageprodukte verändern wird und somit das Steigen und Fallen des Referenzzinssatzes nachzeichnet. Wird bei einem Referenzzins von 1% ein anfänglicher Vertragszins von 2% („das Doppelte“ des Referenzzinssatzes) vereinbart und steigt der Referenzzins aufgrund einer Veränderung des Marktes, wie sie in Deutschland seit Juli 2022 zu beobachten war, auf 5%, erscheint ein Vertragsverständnis dahingehend, dass der Sparer das Doppelte des Referenzzinssatzes, also 10%, erhalten soll, befremdlich. Nichts anderes gilt, wenn dem Sparer mit Blick auf die Prämienzusage ein anfänglicher Vertragszins unterhalb des Referenzzinssatzes angeboten wurde. Aus einem anfänglichen Vertragszins von 0,8% (4/5 des Referenzzinssatzes von 1%; 0,2 Prozentpunkte unter dem Referenzwert) würde bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes auf 5% unter Anwendung der Verhältnismethode ein Vertragszinssatz von lediglich 4% (1 Prozentpunkt unter dem Referenzzinssatz), bei Anwendung der Differenzmethode hingegen ein Vertragszins von (marktgerechten) 4,8% (vgl. auch die Beispiele bei Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963 [1965 li. Sp.] und Langner, BKR 2022, 305 306.). Nur wenn sich anfänglicher Vertragszins und Referenzzins vollständig deckten, änderte sich der Vertragszins exakt wie der Referenzzins und bildete dessen Entwicklung ab.
262
Wird zudem berücksichtigt, dass für die streitgegenständlichen Sparverträge aus den in Betracht kommenden Bezugsgrößen des Kapitalmarkts im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Referenzreihe herangezogen wird, welche die Verzinsung einer Anlage mit vergleichbaren Merkmalen möglichst weitgehend abbildet, kommt nur die Anwendung der Differenzmethode in Betracht, die gewährleistet, dass eben diese Entwicklung im Sparvertrag parallel nachvollzogen wird.
263
Die Differenzmethode wahrt das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige ungünstig bleiben. Denn ein anfänglich über bzw. unter dem Referenzzins liegender Zinssatz wird während der Vertragsdurchführung auch nach Änderungen, die den absoluten Zinsabstand zum Referenzzins wahren, stets über bzw. unter dem Referenzzinssatz liegen. Er wird somit im Vergleich zum Marktumfeld günstig oder ungünstig sein. Lag der vertraglich gewährte Zins von Anfang an über dem Referenzzins, liegen die mit dem Sparvertrag erzielten Erträge während der gesamten Vertragsdauer bei Anwendung der Differenzmethode über den durchschnittlichen Renditen von vergleichbaren, am Kapitalmarkt angebotenen Anlagen. Umgekehrt bleiben ungünstige Anfangskonditionen konstant ungünstig; lag der Vertragszins anfänglich unter dem Referenzzins, führt die Anwendung der Differenzmethode dazu, dass während der gesamten Vertragslaufzeit die mit dem Sparvertrag erzielten Erträge unter den durchschnittlichen Renditen von vergleichbaren, am Kapitalmarkt angebotenen Anlagen liegen. Ob die Spareinlage für den Verbraucher günstig oder ungünstig ist, bestimmt sich danach, ob die mit dem Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über oder unter den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen, die am Kapitalmarkt angeboten werden (BGHZ 231, 215 Rn. 91), nicht hingegen durch Vergleich des Sparertrags mit der Rendite der Sp..
264
Obwohl die Differenzmethode bei positiven Referenzzinssätzen rechnerisch nicht stets zu positiven Vertragszinsen führt, ist ihre Anwendung interessengerecht. Einem Absinken des Vertragszinses in den negativen Bereich wird im Rahmen der (ergänzenden) Vertragsauslegung dadurch entsprochen, dass die Vorstellungen der an den Sparverträgen beteiligten Verkehrskreise beachtet werden, auch bei sinkenden Marktzinsen Zinserträge mit der Spareinlage zu generieren und eine „negative Verzinsung“ des Kapitals zu vermeiden. Dass die Verhältnismethode besser als die Differenzmethode geeignet sei, der Erwartung typischer Parteien eines Sparvertrags gerecht zu werden, trifft deshalb nicht zu. Auch die Verhältnismethode muss mit Einschränkungen operieren und insbesondere unabhängig vom rechnerischen Ergebnis eine nicht unter „Null“ sinkende Zinsuntergrenze postulieren, um den übereinstimmenden Vorstellungen der an den Sparverträgen beteiligten Verkehrskreise gerecht zu werden. Die Frage, ob eine „Null-Verzinsung“ oder gar eine „Negativ-Verzinsung“ mit dem Wesen eines Sparvertrags kompatibel ist, hat deshalb unmittelbar nichts mit der Vereinbarung eines absoluten oder relativen Zinsabstands zu tun (so auch Herresthal, WM 2020, 1997 1998.; vgl. zu einem Schuldscheindarlehen: BGHZ 237, 71 Rn. 41).
265
Anders als die Differenzmethode gewährleistet die Verhältnismethode zwar, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleibt. Dies liegt aber in der Definition der Verhältnismethode begründet. Die Aussage, auf diese Weise bleibe das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten, setzt lediglich das Grundgefüge der Vertragskonditionen mit dem Verhältnis von Vertragszu Referenzzins gleich. Tatsächlich aber wird das Grundgefüge der Vertragskonditionen, das bei Vertragsbeginn vereinbart worden ist, durch Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode gestört, wie die obigen Beispielsrechnungen zeigen (vgl. auch Herresthal, WM 2020, 1997 1999.). Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz bei sinkenden Zinsen zu einer im Verhältnis zum Vertragszinssatz überzogenen Marge der Bank führen könne (BGHZ 231, 215 Rn. 96). Da vorliegend aber der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung herangezogene Referenzwert diejenige Größe ist, die die Entwicklung einer Alternativanlage der Sparer mit größtmöglichem Näherungswert abbildet, würde die Anwendung der Verhältnismethode bei gleichzeitigem Abstellen auf diesen Referenzwert zu einer gegenüber der Alternativanlage verzerrten Zinsentwicklung im Sparvertrag und damit zu einer Wegbewegung von der Alternativanlage führen. Unter diesem Blickwinkel bewirkt die Anwendung der Verhältnismethode kein konstant bleibendes Grundgefüge der Vertragskonditionen. Wird hingegen der absolute Abstand den Zinsanpassungen zugrunde gelegt, so bildet die Entwicklung des Vertragszinses die bei Vertragsabschluss nicht absehbare Entwicklung des Kapitalmarkts im Einklang mit dem anfänglichen Vertragsgefüge ab.
266
3. Aus diesen Gründen beantwortet der Senat die Rechtsfrage nach der bei der Zinsanpassung anzuwendenden Methode dahin, dass die Differenzmethode anzuwenden ist.
267
Ziel ist es nicht, der Musterbeklagten eine fixe absolute Marge zu sichern. Ein solches Verständnis widerspräche auch aus Sicht des Senats dem beiderseitigen Interesse der Parteien eines Sparvertrags. Die Anwendung der Differenzmethode hat lediglich zur Konsequenz, dass – bei Verengung des Blicks allein auf den Zinsunterschied – die „Marge“ der Sp. auch im veränderten Zinsumfeld gleichbleibt. Daran ist aber nichts auszusetzen, wenn ein gleichbleibender Zinsunterschied, also ein paralleler Verlauf von Vertrags- und Referenzzins, den im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zugrunde zu legenden Vorstellungen der Vertragsparteien entspricht (siehe Ziffer 2.). Insbesondere ist diese notwendige Konsequenz mit keiner Gewinnausweitung zum Vorteil der Sp. verbunden.
268
Der Anregung des Musterklägers, gegebenenfalls eine kombinierte Anwendung der Verhältnismethode und der Differenzmethode im Wege ergänzender Vertragsauslegung festzulegen, folgt der Senat nicht. Danach sollte die relative Methode zur Anwendung kommen, wenn sich der Referenzzins unterhalb des anfänglichen Schwellenwerts bewegt, dagegen die absolute Methode dann, wenn sich der Referenzzins oberhalb des anfänglichen Schwellenwerts bewegt. Dass eine solche kombinierte Methode bei objektiv-generalisierender Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entspräche, liegt fern.
269
4. Daneben ist – wie beantragt – festzustellen, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.
270
Nach der vereinbarten Zinsvariabilität soll sich die Verzinsung zwar grundsätzlich gemäß den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrags entwickeln. Ein Sparer, der sich für einen variablen Zinssatz entscheidet, will damit nicht nur die ihm vorteilhafte Chance einer Erhöhung der Zinsen wahrnehmen, sondern nimmt auch das Risiko einer Zinssenkung in Kauf. Zur Begrenzung dieses Risikos können die Parteien aber eine Untergrenze vereinbaren (vgl. zu einem Schuldscheindarlehen: BGHZ 237, 71 Rn. 41).
271
Auf die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze deutet bereits der Wortlaut des Vertragstextes hin, der Ausgangspunkt jeder Auslegung ist. Denn in den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen lautet die standardisierte Formulierung, derer sich die Musterbeklagte bedient hat, dahin, dass die Sp. „neben“ dem jeweils gültigen Zinssatz … eine verzinsliche S-Prämie „zahlt“. Bei wörtlichem Verständnis ist danach eine Verrechnung eines rechnerisch negativen Vertragszinses mit der versprochenen Prämie nicht gestattet. Zudem hat der Bundesgerichtshof zum Darlehensrecht entschieden, dass dem Begriff des Zinses als Entgelt eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent ist (BGHZ 237, 71 Rn. 37). In einer Zusammenschau ist mithin davon auszugehen, dass eine Negativverzinsung zum Nachteil der Sparer ausgeschlossen ist.
272
Dieses Verständnis teilt die Musterbeklagte.
273
IX. Erfolg hat der Klageantrag III. 7, der die Qualifizierung des sich aus einer Neuberechnung ergebenden Zinsmehrbetrags als Sparkapital betrifft und auf die Klärung von Rechtsfragen in Bezug auf den (frühesten) Beginn der Verjährung dieses Teils des Sparkapitals abzielt.
274
1. Die Zinsmehrbeträge, die sich unter Zugrundelegung der aufgrund ergänzender Vertragsauslegung festgelegten Parameter errechnen, stellen Sparkapital dar.
275
Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr (Anlagen B 29, B 44 bis B 48) sehen vor, dass „die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst“ werden sowie dass eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen nach Ablauf von zwei Monaten ab Wertstellung (vgl. Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sp.n, Sonderbedingungen, 6. Aufl. 2023, 4. Teil „Sonderbedingungen der Banken und Sp.n“, Abschnitt III. „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ Rn. 76) ausgeschlossen ist.
276
Die gebotene objektive Auslegung dieser vertraglichen Abrede ergibt, dass die Zinsen, soweit der Sparer über sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist verfügt, dem Sparkapital zugeschlagen werden. Maßgebend ist dabei nicht, ob die Zinsen faktisch im Sparbuch gutgeschrieben werden, auch nicht, ob sie im System der Musterbeklagten berechnet und dem jeweiligen Sparvertrag zugeordnet worden sind. Die Regelung betrifft vielmehr die „aufgelaufenen“ Zinsen; das sind die Zinsbeträge (einschließlich Zinseszinsen), die der Sparer bei vertragsgerechter Verzinsung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bzw. Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) aus dem Sparvertrag zu beanspruchen hat.
277
Aufgelaufene Zinsen sind mithin auch Zinsmehrbeträge, die sich aus einer Neuberechnung unter Zugrundelegung der bei ergänzender Vertragsauslegung maßgeblichen Parameter ergeben. Da die Sparer über diese weiteren Zinsen – mangels bislang erteilter Gutschrift – noch nicht verfügen konnten, wird der Mehrbetrag gemäß der in Ziffer 3.3 der Bedingungen getroffenen Abrede dem Sparkapital hinzugerechnet. Dabei handelt es sich nicht um eine „Fiktion“. Vielmehr erfolgt die Hinzurechnung zum Sparkapital, für die es keines äußeren Gestaltungsakts bedarf, kraft Vereinbarung in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Allgemeine Geschäftsbedingung dieses Inhalts benachteiligt den Verbraucher nicht, obwohl dieser infolge der Kapitalisierung über die Zinsen bis zur Beendigung des Sparvertrags nicht verfügen kann und ihm lediglich das Recht eingeräumt ist, während eines kurzen Zeitfensters die Auszahlung der Zinsen zu verlangen. Der mit der Kapitalisierungsvereinbarung einhergehende Nachteil wird aufgewogen durch die Verpflichtung der Sp. zur Verzinsung des im Kapital enthaltenen Zinsanteils. Denn der Sparer kommt durch die Vereinbarung nach § 248 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vom Zeitpunkt der Wertstellung der Zinsen an in den Genuss des Zinseszinseffekts, obwohl er über gutgeschriebene Zinsen in den ersten zwei Monaten des Folgejahres noch frei verfügen kann (vgl. Fest in Münchner Kommentar zum HGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2023, Abschnitt N. „Einlagengeschäft“ Rn. 437; Langner in Ellenberger/Bunte, BankrechtsHandbuch, § 46 Rn. 56 f.).
278
2. Der Anspruch auf die weiteren Zinsen verjährt wie die Hauptforderung auf Auszahlung des Sparguthabens aus § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bzw. Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sowie Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
279
Der Bundesgerichtshof hat bereits am 6. Oktober 2021 im zugrundeliegenden Musterfeststellungsverfahren (Az. XI ZR 234/20) entschieden, dass die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das übrige angesparte Kapital und dass dies auch für die weiteren Zinsbeträge aus den Sparverträgen gilt, die die Sp. den Kunden bislang nicht gutgeschrieben hat (BGHZ 231, 215 Rn. 65). Nichts anderes gilt auch dann, wenn zwar eine Gutschrift erteilt worden ist, sie aber der Höhe nach zu Lasten des Kunden fehlerhaft berechnet worden war (BGHZ 231, 215 Rn. 68). Die Gutschrift hat lediglich deklaratorischen Charakter; ein Fehler im Rahmen der Gutschrift hat deshalb keine Auswirkung auf Inhalt und Umfang des vertraglich seitens der Musterbeklagten Geschuldeten und seitens der Sparer zu Beanspruchenden. Kraft Vereinbarung beinhaltet der Anspruch auf das Kapital den aufgelaufenen Zins- und Zinseszins unabhängig von einer korrekten Gutschrifterteilung (BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 23; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 26; BGHZ 231, 215 Rn. 67; auch Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47 [53, juris Rn. 20]).
280
Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich der Senat auch für das vorliegende Verfahren an. Entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen den maßgeblichen vertraglichen Regelungen der dortigen und der hiesigen Musterbeklagten bestehen nicht. Insbesondere ist in rechtlicher Hinsicht der Umstand bedeutungslos, dass sich die Musterbeklagte nach dem vorformulierten Vertragstext dazu verpflichtet hat, am Ende eines jeden Kalender-/Sparjahres Zinsen zu „zahlen“, und dass es den Sparern gemäß Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr gestattet war, innerhalb eines zweimonatigen Zeitfensters über gutgeschriebene Zinsen zu verfügen, wohingegen in den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. November und 6. Oktober 2021 zugrundeliegenden Fällen eine Verfügung über Zinsen und Prämien während der Vertragsdurchführung vertraglich ausgeschlossen war. Aus dem Umstand, dass vorliegend die Regelung in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr nicht vertraglich abbedungen worden ist, folgert die Musterbeklagte zu Unrecht, dass ein Anspruch auf Bezahlung weiterer Zinsen für diejenigen Sparer ausscheide, die von der Möglichkeit, über gutgeschriebene Zinsen bereits während der Vertragsdurchführung zu verfügen, Gebrauch gemacht haben. Hat die Musterbeklagte einen geltend gemachten Auszahlungsanspruch nur teilweise erfüllt, eben weil sie die Zinsen nach unzutreffenden Kriterien berechnet und deshalb einen zu niedrigen Betrag gutgeschrieben hat, so werden die weiteren Zinsen mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist vereinbarungsgemäß dem Sparkapital zugerechnet. Insoweit gilt nichts anderes als in denjenigen Fällen, in denen die Sparer davon abgesehen haben, von der Möglichkeit, Auszahlung der Zinsen innerhalb der vertraglichen Frist zu verlangen, Gebrauch zu machen. In Bezug auf bislang nicht gutgeschriebene und demzufolge nicht ausbezahlte Zinsen folgt aus der eindeutigen vertraglichen Regelung in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr, dass sie als weitere aufgelaufene Zinsen zwingend dem Sparkapital zugerechnet werden. Daraus wiederum folgt, dass sich die Verjährung auch insoweit, als der Anspruch auf weitere Zinsen gerichtet ist, nach der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens richtet.
281
3. Die Verjährung des Anspruchs auf die weiteren Zinsen beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags.
282
Objektive Voraussetzung für den Beginn der Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB und der absoluten Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB ist die Fälligkeit des Anspruchs. Der früheste Zeitpunkt des Verjährungsbeginns knüpft nach diesen Bestimmungen an die Entstehung des Anspruchs an, die dessen Fälligkeit voraussetzt (BGHZ 231, 215 Rn. 63). Die weiteren Zinsen und Zinseszinsen in derjenigen Höhe, die sich auf der Basis einer Nachberechnung gemäß den maßgeblichen Kriterien ergibt, stellen – wie im vorstehenden Gliederungspunkt ausgeführt – Sparkapital dar.
283
Zu Unrecht folgert die Musterbeklagte aus der vertraglichen Regelung, die den Sparern das Recht zugesteht, die Auszahlung gutgeschriebener Jahreszinsen innerhalb der ersten beiden Monate des Folgejahres zu verlangen, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der weiteren, nicht gutgeschriebenen Zinsen bereits vor der Beendigung des Sparvertrags beginne. Zwar trifft es zu, dass es bei verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist – abweichend von der allgemeinen Regelung in § 199 Abs. 1 BGB – auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2023, VIII ZR 375/21, NJW 2024, 208 Rn. 26). Für das Verwahrungsrecht ist diese besondere Anknüpfung in § 695 Satz 2 BGB normiert. Danach beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache mit der Rückforderung.
284
Die Musterbeklagte blendet jedoch aus, dass die weiteren, bislang nicht gutgeschriebenen Zinsen kraft vertraglicher Vereinbarung dem Sparkapital zugerechnet werden. Gemäß § 695 Satz 2 BGB ist der Anspruch auf „Rückgabe“ des Sparkapitals – wie auch der Anspruch der Musterbeklagten auf „Rücknahme“ (§ 696 Satz 3 BGB) – als verhaltener Anspruch zu qualifizieren.
285
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden sind (vgl. BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.) und somit die Verjährung der weiteren, sich erst aufgrund einer Nachberechnung ergebenden Zinsen frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrags beginnt bzw. begonnen hat.
286
Ohne Erfolg wendet die Musterbeklagte zudem ein, dass in neueren Vertragsantragsformularen, die u. a. eine Klausel zur Vertragsdauer („1188 Monate“) enthalten, unter Ziffer 6 unter der Überschrift „Teilverfügungen“ bestimmt ist, über kapitalisierte Zinsen und Prämien könne verfügt werden. Um diese Klausel, die den Sparern das Recht einräumt, über bereits kapitalisierte Zinsen während der Vertragslaufzeit zu verfügen, geht es beim streitgegenständlichen Feststellungsziel nicht.
287
Entgegen der Meinung der Musterbeklagten, die sich u. a. auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2021 (1 O 197/20, ZIP 2021, 563) beruft, kommt es auch nicht auf den kundenseitigen Anspruch auf Berechnung sowie Gutschrift (Nachtrag) der Zinsen im Sparbuch und auf die Verjährung dieses Anspruchs an. Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren zum Az. XI 234/20 (BGHZ 231, 215 Rn. 67 ff.) verwiesen werden, die mangels entscheidungserheblicher Unterschiede in der vertraglichen Ausgestaltung für das vorliegende Verfahren übernommen werden können.
288
Auch soweit sich die Musterbeklagte auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2017 (XI ZR 78/16, juris) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2017 (XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 85 f.) sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 11. Januar 2019 (18 O 211/18, WM 2019, 1393) beruft, ist ihr nicht zu folgen. Fälligkeit und damit frühester Verjährungsbeginn des vorliegend inmitten stehenden Anspruchs auf weitere Zinsen sind nach der getroffenen Abrede zu beurteilen. Darum ging es in den von der Musterbeklagten referenzierten Entscheidungen nicht, die bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Zinsen in Darlehensverhältnissen mit variabler Verzinsung bzw. die auf Bereicherungsrecht gestützte Rückforderung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen betrafen (vgl. auch BGHZ 231, 215 Rn. 69).
289
Aus den dargelegten Gründen ist – entgegen der Meinung der Musterbeklagten – dem Feststellungsantrag III. 7 in vollem Umfang stattzugeben. Es bedarf insbesondere keiner Einschränkung durch den Zusatz: „sofern der Kunde nicht zuvor über die gutgeschriebenen Zinsen verfügt hat“. Denn eine Verfügung über die weiteren, sich erst aufgrund Neuberechnung ergebenden Zinsen, die allein streitgegenständlich sind, kann noch nicht getroffen worden sein. Ob ein Kunde über bereits gutgeschriebene Zinsen verfügt hat, ist rechtlich irrelevant. Indem die Musterbeklagte einem entsprechenden Auszahlungsverlangen nachgekommen ist, hat sie nur insoweit die nach der vertraglichen Vereinbarung berechtigte Forderung des Kunden auf Auszahlung der Zinsen erfüllt. Hingegen werden bislang nicht gutgeschriebene Zinsen (einschließlich Zinseszinsen) wie die übrigen, nicht ausbezahlten Zinsen kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung dem Sparkapital hinzugerechnet. Die Ansprüche der Verbraucher auf Ausbezahlung dieser weiteren Zinsbeträge verjähren wie die Ansprüche auf das Kapital. Insoweit ist die Fälligkeit bis zur Beendigung der jeweiligen Sparverträge hinausgeschoben (BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.).
290
X. Gleichfalls Erfolg hat der (Hilfs-)Antrag III. 10 b), der die Auslegung der formularmäßigen Bestimmung über eine „Vertragsdauer“ betrifft („Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“).
291
1. Das Feststellungsziel und damit der Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 38, 80) ist begrenzt auf die Klausel „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“, welche die Musterbeklagte gegenüber ihren Kunden in Prämiensparvertragsformularen verwendet hat.
292
Der Musterkläger hat im Hilfsantrag klar zum Ausdruck gebracht, dass es allein um die Feststellung geht, dass diese vorformulierte Klausel nach ihrem Inhalt im Sinne einer einseitigen Bindung der Musterbeklagten für den Zeitraum von 1188 Monaten (99 Jahren) und des Ausschlusses eines ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum auszulegen ist. Für die Auslegung der Klausel kommt es nicht darauf an, ob durch die Verwendung des Formulars im jeweiligen Kundenverhältnis eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande gekommen ist, ob durch eine solche Vereinbarung bereits bestehende Verträge modifiziert worden sind oder ob die jeweiligen Vertragsparteien der streitgegenständlichen Klausel übereinstimmend keinen das Vertragsverhältnis regelnden Sinn beigelegt haben. Über diese Fragen ist gegebenenfalls in Individualprozessen zwischen Kunde und Sp. zu entscheiden, denn im jeweiligen Vertragsverhältnis ist vorrangig das von den Vertragsparteien übereinstimmend tatsächlich Gewollte zu beachten (BGH, Urt. v. 13. August 1996, XI ZR 218/95, NJW-RR 1996, 1458 [juris Rn. 11]).
293
2. Bei der oben wiedergegebenen Bestimmung zur „Vertragsdauer“ im Antragsformular zu Prämiensparverträgen handelt es sich um eine von der Musterbeklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
294
Das ergibt sich aus der auf eine Vielzahl von Verwendungen ausgerichteten inhaltlichen und äußeren Gestaltung der Formulare, welche der Musterkläger mit den Anlagen K 70, K 74, K 78, K 81, K 85, K 89, K 93, K 97, K 101, K 104, K 107, K 111, K 115, K 119, K 122 und K 126 zur Akte gereicht hat.
295
3. Die in der Musterfeststellungsklage vertretene Ansicht, die Klausel bringe eine einseitig die Sp. belastende Gesamtlaufzeit des Vertrags für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Sp. für diesen Zeitraum zum Ausdruck, trifft zu.
296
Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (siehe bereits Abschnitt B. I. 2. b]). Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGHZ 237, 71 Rn. 18 m. w. N.).
297
Der Wortlaut der Klausel (jeweils Ziffer 4 der Anlagen K 70, K 74, K 81, K 85, K 89, K 93, K 97, K 101, K 104, K 107, K 111, K 115, K 119, K 122 und K 126) ist eindeutig.
298
Danach beträgt die Laufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre. Dass in der Klausel kein Anfangsdatum genannt ist und somit eine konkrete zeitliche Einordnung allein auf der Basis des Klauselwortlauts nicht möglich wäre, ist unschädlich. Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (BGHZ 237, 71 Rn. 18; BGH, Urt. v. 10. Juni 2020, VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 30). Ausweislich der vom Musterkläger vorgelegten Anlagen enthalten die Antragsformulare eingangs einen vorgedruckten Passus, lautend: „Vertragsbeginn ist der …“. Hier waren die individuellen Vertragsdaten einzutragen. In einer Gesamtschau entnimmt ein rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher diesen Regelungen ohne Weiteres die Bestimmung einer festen Laufzeit, und zwar ab dem in der Urkunde eingangs jeweils aufgeführten Zeitpunkt. Bestärkt wird dieses Verständnis dadurch, dass die Klausel mit „Vertragsdauer“ überschrieben ist (BGH, Urt. v. 14. November 2023, XI ZR 88/23, ZIP 2024, 68 Rn. 40).
299
In keinem Widerspruch mit diesem Verständnis stehen die formularmäßigen Bestimmungen zur Kündigungsmöglichkeit unter Ziffer 7 der Formblätter. Danach „gilt eine Kündigungsfrist von … Monaten“, wobei die Lücke individuell zu befüllen ist (7.1). Eine Kündigungssperrfrist kann durch entsprechende Einträge in den weiteren hierfür vorgesehenen Raum festgelegt werden (7.2). Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht er von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Sparvertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt (7.3). Wird das Sparguthaben mit Zustimmung der Sp. ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig, zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Sparvertrags (7.4). Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Sparvertrags kann vereinbart werden, dass der Sparer eine bestimmte Leistung (die Prämie für das jeweils laufende Sparjahr) nicht erhält (7.5). Nach Laufzeitende wird das Sparguthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt (7.8).
300
Das hier ausgestaltete Kündigungsrecht steht nach seinem eindeutigen Sinn und Zweck dem Sparer, nicht aber der Sp. zu. Dies wird bereits aus Ziffer 7.3 deutlich. Eine Fortsetzung des Vertrags im Fall, dass über den gekündigten Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist verfügt wird, passt auf eine Kündigung durch die Sp. nicht (BGH ZIP 2024, 68 Rn. 42).
301
In der gebotenen (BGHZ 237, 71 Rn. 18) Zusammenschau der Regelungen ergibt sich für den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher, dass die Laufzeit von 1188 Monaten einseitig die Sp., die Musterbeklagte, bindet, während der Sparer selbst zur ordentlichen Kündigung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 7 des Formulars berechtigt ist.
302
Mithin trifft die Annahme der Musterbeklagten nicht zu, die Klausel zur Vertragsdauer binde bei wortlautgetreuem Verständnis auch den Sparer bis an das Laufzeitende, was wiederum zur Folge habe, dass der Vertrag als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei. Aus dem streitgegenständlichen Formular geht keine Verpflichtung der Sparer hervor, der Sp. einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen oder das angesparte Kapital der Sp. bis zum Ablauf einer fixen Laufzeit zu belassen. Die übliche Formulierung, der Kunde werde monatlich Sparbeiträge in einer bestimmten Höhe leisten, begründet für diesen keine Leistungsverpflichtung. Wie die dem Sparer ausweislich Ziffer 7 des Formulars zugestandene Kündigungsmöglichkeit zeigt, fehlt es auch an einer Verpflichtung, das einbezahlte Kapital bis zum Ablauf der Laufzeit „stehen zu lassen“, also der Musterbeklagten bis zum Laufzeitende zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung von Ziffer 8 des Formulars, wonach eine „Unterbrechung“ des Sparvertrags eintritt, wenn der Sparer die laufenden Sparbeiträge weder wie vereinbart noch innerhalb einer sechsmonatigen Nachholfrist erbringt (Satz 1), in diesem Fall weitere Einzahlungen nicht mehr möglich sind (Satz 2) und das vorhandene Sparguthaben bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu den vereinbarten Bedingungen weitergeführt wird (Satz 3). Die in Satz 3 geregelte Folge der Vertragsunterbrechung gilt ausdrücklich nur, „sofern keine vorherige Beendigung des Vertrages erfolgt“ (Satz 3 Halbsatz 2). Damit fehlt es an der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB vertragstypischen Pflicht eines Darlehensgebers, einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. An der rechtlichen Einstufung als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag (§ 700 BGB) ändert ein wortlautgetreues Verständnis der Klausel betreffend eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten mithin nichts.
303
Die lange Dauer von 99 Jahren ist zudem nicht derart ungewöhnlich, dass der durchschnittliche Sparer ein am Wortlaut ausgerichtetes Verständnis hätte verwerfen müssen. Hierzu hat bereits der Bundesgerichtshof unter Verweis auf einen Vergleich mit Schuldverschreibungen ausgeführt (BGH ZIP 2024, 68 Rn. 41). Weder wird eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit, die der Sparer redlicherweise nicht annehmen könnte, mit einer derart langen, aber dennoch begrenzten Vertragslaufzeit eröffnet. Noch sind sparkasseninterne IT-Probleme, die nach dem – bestrittenen – Vorbringen der Musterbeklagten zu dem Eintrag von „1188“ Monaten geführt haben, dem normal informierten Kunden bekannt. Sie sind deshalb für die Auslegung nicht von Relevanz, weshalb der zu den technischen Ursachen angebotene Beweis nicht zu erheben ist.
304
Umstände, die in den jeweiligen konkret-individuellen Vertragssituationen begründet liegen, sind nicht für die aus einer objektiv-generalisierenden Sicht vorzunehmende Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung maßgebend und im Musterfeststellungsverfahren irrelevant. Sie können nur in den jeweiligen Individualverfahren Bedeutung erlangen (BGH ZIP 2024, 68 Rn. 43 ff.; BGHZ 231, 215 Rn. 80).
C.
305
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Nach Klageänderung verfolgt der Musterkläger zuletzt acht Hauptfeststellungsziele (Anträge I., III. 1 a], III. 1 c], III. 1 d], III. 7, III. 8, III. 9 und III. 10 a]) mit teils mehrfach gestaffelten Hilfsfeststellungszielen. Hinsichtlich eines Ziels (Antrag III. 7) ist er vollständig, hinsichtlich eines weiteren Ziels teilweise (Antrag III. 1 d]) und hinsichtlich zweier Ziele mit einem Hilfsbegehren (Anträge III. 3 d]), 5 a] und 6 b] als Hilfsbegehren zum Feststellungziel I. sowie Antrag III. 10 b] als Hilfsbegehren zum Feststellungsziel III. 10 a]) durchgedrungen, während die Klage in Bezug auf vier Ziele (Anträge III. 1 a], III. 1 c], III. 8 und III. 9) im Haupt- und gegebenenfalls Hilfsbegehren ohne Erfolg geblieben ist. Neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens fällt für die Kostenverteilung ins Gewicht, dass die Höhe der Gerichtskosten in der vorliegenden Sache maßgeblich von den Kosten des Sachverständigen beeinflusst wird und die Einholung des Gutachtens durch den (Hilfs-)Antrag III. 3 d) veranlasst ist, mit dem der Musterkläger Erfolg hat, wenngleich bei der Wahl des konkreten Referenzzinssatzes den Vorstellungen des Musterklägers nicht entsprochen werden kann. Insgesamt ist es danach sachgerecht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
306
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
307
Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, § 614 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2023, VII ZR 10/22, WM 2023, 919 Rn. 15).
308
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei folgt das Gericht der von der Musterbeklagten unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Musterklägers, der in der Klageschrift (Bl. 102 d. A.) angegeben hat, er veranschlage den Wert auf 20.000 € pro Hauptfeststellungsziel, somit für die zunächst rechtshängig gemachten neun Hauptfeststellungsziele auf insgesamt 180.000 €. Aufgrund Klageerweiterung sind die Hauptfeststellungsziele III. 1. c) und III. 1. d) hinzugetreten. Der Umstand, dass durch Klageänderungen ursprüngliche Hauptfeststellungsziele zu Hilfsbegehren für den Fall der Erfolglosigkeit der neuen Haupt- und Hilfsfeststellungsziele I. und II. herabgestuft worden sind, rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts.