Titel:
Erfolgreicher Eilantrag einer iranischen Asylfolgeantragstellerin gegen Abschiebungsandrohung
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36, § 71
GG Art. 16a Abs. 4
Leitsätze:
1. Der vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zwingend vorgegebene Offensichtlichkeitsausspruch bei Ablehnung des Asylantrags nach Durchführung eines Folgeverfahrens ist mit der damit verbundenen Einschränkung des Rechtsschutzes verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrags gegeben ist (VG Augsburg BeckRS 2024, 18406). (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Bei der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist zu beachten, dass über die Zulässigkeitsprüfung hinaus die erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache insgesamt zu erfolgen hat, wobei grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Verpflichtung zu einer erneuten Sachprüfung in vollem Umfang besteht, soweit der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht (VG Würzburg BeckRS 2023, 281), wobei auch Umstände, die schon während des Erstverfahrens vorgelegen haben, ggf. in einem neuen Licht zu bewerten sind. (Rn. 17 – 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Macht eine iranische Asylantragstellerin ihre "Verwestlichung" geltend, erfordert dies seitens des Bundesamts die Aufklärung, Prüfung und Würdigung, ob eine westliche Prägung in dem Sinne vorliegt, dass die Antragstellerin infolge eines längeren Aufenthalts in Deutschland in ihrer Identität derart westlich geprägt worden wäre, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhältnissen und Traditionen anzupassen, oder ihr dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden könnte (OVG Schleswig BeckRS 2023, 44944) (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Für die Annahme einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum ist erforderlich, dass der Betroffene glaubhaft vorträgt, aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen zu haben und aufgrund der persönlichen religiösen Prägung entsprechend der neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis zu haben, den Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen öffentlich auszuüben (VG Würzburg BeckRS 2024, 1148). (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Der Vorwurf asyltaktischen Verhaltens gegenüber einem iranischen Asylbewerber erwiest sich schon deshalb als fragwürdig, weil angesichts der Willkür der iranischen Behörden und der Unberechenbarkeit ihres Vorgehens die Annahme eines asyltaktischen Verhaltens für sich nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran auszuschließen (VG Würzburg BeckRS 2024, 7920). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Iran, Konversion vom Islam zum Christentum, Verwestlichung, Sofortantrag, zulässiges Folgeverfahren, erfolgte Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeitsausspruch kraft Gesetzes, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, keine eindeutige Aussichtlosigkeit des Asylantrages, erhöhte Begründungsanforderungen an Ablehnung als Gewähr für materielle Richtigkeit, fehlende umfassende Würdigung des gesamten Vorbringens der Antragstellerin unter Einbeziehung aller vorliegenden Erkenntnisse, keine Aufklärung zu einer möglichen Verwestlichung, Ablehnung Prozesskostenhilfe mangels PKH-Erklärung, iranische Asylbewerberin, Offensichtlichkeitsausspruch, Konversion zum Christentum, asyltaktisches Verhalten, Erstverfahren, früheres Vorbringen, griechische Schutzgewähr, Abschiebungsandrohung, vorläufiger Rechtsschutz
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27925
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Verfahrens W 8 K 24.31369 gegen die unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25 Juli 2024 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in den Iran infolge der Ablehnung seines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet.
2
Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Ein erster Asylantrag wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2022 letztlich rechtskräftig abgelehnt (siehe VG Würzburg, U.v. 27.2.2023 – W 8 K 22.30579 und BayVGH, B.v. 28.4.2023 – 14 ZB 23.30208). Am 7. Mai 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Sie sei vom Islam zum Christentum konvertiert und am 9. April 2024 getauft worden. Außerdem sei sie westlich geprägt und lehne es ab, sich zu verschleiern und den strikten Vorschriften für Frauen im Iran zu unterwerfen (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2024 an die Antragsgegnerin).
3
Mit Bescheid vom 25. juli 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran bzw. in einen anderen Staat wurde angeordnet. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der anhörende Entscheider habe sich im Rahmen der informatorischen Anhörung auch vor dem Hintergrund der noch aufzuzeigenden fehlenden Glaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht davon überzeugen können, dass die Antragstellerin eine identitätsprägende Überzeugung als Christin angenommen habe und ihr deswegen bei der Rückkehr in den Iran Verfolgung drohen solle. Trotz einer Vielzahl von Rückfragen habe sich die Antragstellerin zunächst auf die Wiederholung ihres Vortrags im Asylerstverfahren bezogen und diesen unglaubhaften und widersprüchlichen Vortrag wiederholt und sogar noch neue Widersprüche hinzugefügt. Die Antragstellerin sei im Übrigen nicht in der Lage gewesen zu veranschaulichen, welche Bedeutung der Islam für sie gehabt habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, zwischen der Religion des Islam an sich und den sozialen und politischen Verhältnissen im Iran zu differenzieren. Auch ihre Angaben zum eigentlichen Konversionserleben entbehren jeglicher individuellen Prägung und Anschaulichkeit. Trotz Nachfragen des Entscheiders seien die Aussagen oberflächlich und abstrakt und floskelhaft gewesen. Die Verwendung plakativer Begriffe sprächen gegen eine wirkliche innere Auseinandersetzung mit Glaubensfragen. Außerdem habe sie in Deutschland erneut ausgerechnet muslimisch geheiratet. Die Aussagen der Antragstellerin und die Verwendung der Begriffe seien aus einer Vielzahl von Konversionsvorträgen iranischer Antragsteller bekannt. Es falle auf, dass ihre Aktivitäten rund um die Kirchengemeinde begonnen hätten, nachdem das Asylverfahren abgeschlossen gewesen sei. Durch Mund-zu-Mund-Propaganda werde zwischen iranischen Asylbewerbern mitgeteilt, welche Treffen stattfänden und welche erfolgversprechende Möglichkeiten bestünden. Wenn ein Schutzsuchender erstmals nach erfolgten Abschluss des behördlichen Asylverfahrens behaupte, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, müsse er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubensweg sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Die Angaben der Antragstellerin ließen nicht auf eine wirkliche Verinnerlichung der christlichen Lehre und ihrer Werte schließen. Der Eindruck sei entstanden, dass die Antragstellerin die Festlegung auf genaue Einzelheiten bewusst vermeide. Allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht mit Verfolgung zu rechnen. Nach herrschender Rechtsprechung schätzten die iranischen Behörden die Bedeutung und den Stellenwert der Asylverfahren realitätsgerecht ein. Die Asylantragstellung werde von ihnen als legitimes Mittel angesehen, um sich zeitlich befristet außerhalb Irak aufhalten zu können. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Ausländerin einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt habe und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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Am 7. August 2024 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 24.31369 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen
a) die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2024 anzuordnen,
b) der Antragstellerin auch für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausführungen des VG Würzburg in seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 (W 8 S 24.30857) gälten entsprechend für die Antragstellerin. Daher sei zumindest die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Klage und Eilantrag hätten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb sei der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Beleg würden umgehend nachgereicht.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. August 2024, den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten der Verfahren W 8 K 24.31369 und W 8 K 22.30579) sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten des Erstverfahrens) Bezug genommen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 24.31369 gegen die unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 25. Juli 2024 verfügte Abschiebungsandrohung hat Erfolg.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36 Abs. 3, § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Sofortantrag und Klage wurden innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingelegt.
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Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen.
11
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99).
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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG keinen ernstlichen Zweifel unterliegen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags als unbegründet.
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Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet folgt aus § 30 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt. AsylG. Sie ist in dieser Konstellation vom Gesetzgeber vorgegeben. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn – wie hier – der Ausländer gemäß § 71 AsylG einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Da das Bundesamt vorliegend in die Prüfung eingestiegen ist und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat – und damit keine Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ausgesprochen –, ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung gesetzliche Folge einer Ablehnung des Asylfolgeantrags als in der Sache unbegründet (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.6.2024 – Au 9 K 24.30493, Au 9 S 24.30494 – juris Rn. 47; B.v. 11.4.2024 – Au 5 S 24.30322, Au 5 K 24.30321 – juris Rn. 23; vgl. auch VG Hamburg, B.v. 11.4.2024 – 10 AE 1473/24 – juris Rn. 14).
15
Gleichwohl ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation des vom Gesetzgeber zwingend vorgegebenen Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG bei Ablehnung des Asylantrags nach Durchführung eines Folgeverfahrens eine damit verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nur gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages gegeben ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.6.2024 – Au 9 K 24.30493, Au 9 S 24.30494 – juris Rn. 49; VG Hamburg, B.v. 11.4.2024 – 10 AE 1473/24 – juris Rn. 15 mit Bezug auf BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 89 f.).
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Infolgedessen sind mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung des Asylantrages an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Solche erhöhten Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken (Heusch in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 42 Ed. Stand 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 48 m.w.N.). Hat die Asylbewerberin wie hier ihr Asylbegehren auf ein umfassendes Vorbringen gestützt, so muss sich das Bundesamt damit intensiv auseinandersetzen. Dies muss sich auch in seiner Begründung niederschlagen, wobei es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, welche Begründungstiefe und -weite geboten ist (vgl. Heusch in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 42. Ed. Stand 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 50).
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Des Weiteren ist zu Folgeverfahren in der vorliegenden Konstellation bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu beachten, dass über die Zulässigkeitsprüfung hinaus die erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache insgesamt zu erfolgen hat, wobei grundsätzlich auch ein früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Verpflichtung zu einer erneuten Sachprüfung in vollem Umfang besteht, soweit der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht, hier bezogen auf die Konversion vom Islam zum Christentum und auf die Verwestlichung der Antragstellerin (vgl. VG Würzburg, U.v. 2.1.2023 – W 8 K 22.30737 – juris Rn. 29 m.w.N., etwa BVerwG, B.v. 5.8.1987 – 9 B 318/86 – Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 6; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67).
18
Dabei können auch Umstände, die schon während des Erstverfahrens vorhanden waren, relevant sein und das Vorbringen der Antragstellerin kann in einem neuen Licht zu bewerten sein (vgl. VG Würzburg, U.v. 12.6.2023 – W 8 K 23.30207 – UA S. 7 f. mit Bezug auf EuGH, U.v. 9.9.2021 – C 18/20 – juris Rn. 33 ff.). Denn die Prüfung eines Folgeantrags erfordert auch gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU europarechtlich eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist eine umfassende Prüfung aller Umstände des konkreten individuellen Falles, was jeglichen Automatismus ausschließt (EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-222/22 – juris Rn. 34 ff. – zur Konversion Iraners vom Islam zum Christentum – m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof (U.v. 18.6.2024 – C 352/22 – juris) entschieden, dass bei einer eigenen Prüfung durch die Antragsgegnerin die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats – hier Griechenland mit seiner Schutzgewährung für die Antragstellerin – die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruhe, im vollen Umfang berücksichtigt werden müssten. Das heiße, die Behörde müsse sich beim Mitgliedstaat erkundigen, wie dessen Entscheidung zustande gekommen sei und dessen Stellungnahme einbeziehen. Die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat dürfe nicht bloß als Indiz in die deutsche Behördenentscheidung einfließen.
19
Vorliegend bestehen schon hinsichtlich der einfachen unbegründeten Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin durchgreifende rechtliche Bedenken.
20
Ausgehend von den vorstehend skizzierten Grundsätzen sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Denn nach Überzeugung des Gerichts ist das Begehren der Antragstellerin nicht eindeutig aussichtslos, so dass sich eine Abweisung ihres Antrags nicht aufdrängt.
21
Es fehlt zum einen schon an einer umfassenden Prüfung in einer den erhöhten Anforderungen entsprechenden Begründung in Bezug auf alle relevanten Aspekte seitens der Antragsgegnerin, die eine hinreichende Richtigkeitsgewähr bietet. Insbesondere zur im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2024 erstmals ausdrücklich vorgebrachten Verwestlichung der Antragstellerin fehlt im Folgeverfahren und insbesondere in der Anhörung vom 20. Juni 2024 jegliche Aufklärung. Die Anhörung und auch der streitgegenständliche Bescheid gehen auf diesen neuen flüchtlingsrelevanten Aspekt überhaupt nicht ein. Zum anderen Bedarf es in den Konversionsfällen für die rechtliche Beurteilung einer Anhörung seitens des Gerichts, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen.
22
Die Ablehnung des Folgeantrags ist schon deshalb rechtwidrig, weil der – auf neuem Vorbringen beruhende – flüchtlingsrelevante Aspekt der Verwestlichung seitens der Antragsgegnerin überhaupt nicht beleuchtet und beachtet worden ist. Denn für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer flüchtlingsrelevanten Verwestlichung der Antragstellerin bedarf es einer Würdigung aller Gesamtumstände unter Beachtung des Vorbringens und aufgrund des persönlichen Eindrucks. Soweit die Antragstellerin durch ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. April 2024 an die Antragsgegnerin vorbringen ließ, sie sei westlich geprägt und lehne es ab, sich zu verschleiern und den strikten Vorschriften für Frauen im Iran zu unterwerfen, fehlt seitens der Antragsgegnerin jegliche Aufklärung, Prüfung und Würdigung dazu, ob eine westliche Prägung in dem Sinne vorliegt, dass die Antragstellerin infolge eines längeren Aufenthalts in Deutschland in ihrer Identität derart westlich geprägt worden wäre, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran entweder nicht mehr in der Lage wäre ihren Lebensstil den dort erwartenden Verhältnissen und Traditionen anzupassen, oder ihr dies infolge des erlangen Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. VG Hamburg, U.v. 23.7.2024 – 10 A 4960/22 – juris Rn. 31 ff. sowie OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 107 ff., 122 f.; BayVGH, B.v. 30.3.2023 – 14 ZB 23.30010 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v 25.9.2023 – W 8 K 23.30109 – juris Rn. 49 ff. m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30793 – juris Rn. 67 ff.; U.v. 30.10.2023 – W 8 K 23.30337 – juris Rn. 58 ff.).
23
Des Weiteren bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides mit Bezug auf die vorgebrachte Konversion vom Islam zum Christentum.
24
Denn erforderlich für die Annahme einer der Antragstellerin mit beachtliche Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum ist, aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen zu haben und aufgrund ihrer persönlichen religiösen Prägung entsprechend ihrer neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis zu haben, ihren Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen öffentlich auszuüben, weil bei ihr eine andauernde christliche Prägung vorliegt (vgl. im Einzelnen zu den Voraussetzungen für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Konversion vom Islam zum Christentum bei Iranern etwa VG Würzburg, U.v. 8.1.2024 – W 8 K 23.30461 – juris Rn. 20 f. m.w.N. zur Rspr.).
25
Zwar ist der Antragsgegnerin zugute zu halten, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Folgeverfahren, insbesondere im Rahmen ihrer Anhörung, gewisse Bedenken bestehen, ob sie die vorstehend skizzierten Voraussetzungen erfüllt. Jedoch ist gerade in Konversionsfällen für die eigene Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 VwGO erforderlich, sich selbst einen persönlichen Eindruck von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu verschaffen, um sich über Vorliegen einer ernsthaften flüchtlingsrelevanten Konversion ein Urteil zu bilden zu können. Die Würdigung der Angaben der Antragstellerin zu ihrer Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihrer religiösen und kulturellen Prägung und ihrer intellektuellen Disposition abhängen (VG Würzburg, U.v. 8.1.2024 – W 8 K 23.30461 – juris Rn. 21 mit Verweis auf Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 sowie m.w.N. zur Rspr.). Insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls zumindest als offen zu betrachten.
26
Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Übrigen in der Sache asyltaktisches Verhalten vorwirft, ist diese Argumentation für sich schon fragwürdig, weil angesichts der Willkür der iranischen Behörden und der Unberechenbarkeit ihres Vorgehens die Annahme eines asyltaktischen Verhaltens für sich nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückreise auszuschließen (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30739 – juris Rn. 70 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – juris Rn. 72 ff., 79 f.).
27
In dem vorstehend zitierten, der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 19. Februar 2024 hat das erkennende Gericht darüber hinaus ausgeführt, dass keine aktuellen konkreten Erkenntnisse ersichtlich sind, dass die iranischen Behörden Nachfluchtaktivitäten (insbesondere Konversion vom Islam zum Christentum und/oder exilpolitische Aktivitäten) realistisch einschätzten und infolgedessen mit einer Verfolgung nicht zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die immer noch wiederholte und auch im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 13 erfolgte Aussage der Antragsgegnerin, dass nach herrschender Rechtsprechung die iranischen Behörden die Bedeutung und den Stellenwert der Asylverfahren realitätsgerecht einschätzten und die Asylantragstellung vollinhaltlich als legitimes Mittel angesehen werde, um sich zeitlich außerhalb des Irans aufhalten zu können, – wie schon wiederholt ausgeführt – als bedenklich dar. Die Antragsgegnerin führt insoweit keine aktuellen Erkenntnisse an, sondern verweist nur auf ältere Urteile bzw. Beschlüsse, die ihrerseits voneinander bzw. von noch älteren Entscheidungen abgeschrieben haben. Die den betreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Erkenntnisse sind überholt, da sie nicht erst durch aktuelle Aussagen des Auswärtigen Amtes (siehe nachfolgend), sondern auch sonst in der Sache überholt sind, weil sich betreffenden Passagen auf 17 Jahre alte Erkenntnisse beziehen, die in der Folgezeit explizit nicht mehr aufrechterhalten wurden (vgl. dazu ausführlich VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – juris Rn. 72 ff.; vgl. auch U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30739 – juris Rn. 70).
28
Des Weiteren ist anzumerken, dass mittlerweile ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes vorliegt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 15.7.2024, Stand 3.4.2024) vorliegt, in dem das Auswärtige Amt auf S. 27 f. mit Blick auf die geänderten Verhältnisse aufgrund der Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 verweist und ausführt, dass aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb des Iran die Gefahr für Regimekritikerinnen und -kritikern (einschließlich Asylbewerberinnen und -bewerbern bzw. anerkannten Flüchtlingen) eine Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen sei. Familienangehörige von Asylbewerberinnen und -bewerbern und anerkannten Flüchtlingen würden im Iran erheblichem Druck ausgesetzt. Die Kontaktaufnahme mit einer iranischen Auslandsvertretung könne diese Gefahr bereits erhöhen. Allein das Bekanntwerden, dass eine Person Asyl beantragt hab, erhöhe die Gefahr weiter. Eine Beantragung von Pässen und Personenstandsdokumenten bei iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland ist daher aus der Sicht des Auswärtigen Amtes nicht zumutbar. Auch diesen Aspekt hat die Antragsgegnerin nicht gewürdigt.
29
Abgesehen davon ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsgegnerin entgegen der schon erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 18.6.2024 – C 352/22 – juris) weder beim Mitgliedstaat (hier: Griechenland) erkundigt hat wie dessen Entscheidung zugunsten der Antragstellerin zustande gekommen ist, noch dessen Stellungnahme einbezogen hat. Die aktenkundige Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat ist zu beachten. Neue rechtliche Umstände können für ein Folgeverfahren relevant sein, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Unter dem Begriff neuer Umstand fällt auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 – C 216/22 – juris Rn. 40 f.).
30
Angesichts der vorliegenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Iran verschont zu bleiben.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
32
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten war abzulehnen, weil die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hat.