Inhalt

VG München, Urteil v. 17.09.2024 – M 31 K 22.6543
Titel:

Zuwendung einer Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe IV)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt, wobei sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken haben, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen auch ein mit der Funktion der Zuwendungsbehörde Beliehener sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken, was gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung gilt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten, sodass es nicht auf das Verständnis der Klägerseite von den Richtlinien und den FAQ ankommt, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Umsatzabhängige Pachtkosten, Überbrückungshilfe, Zuwendung, Förderrichtlinien, Corona, Ermessen, Selbstbindung, Verwaltungspraxis, Fördervoraussetzungen, verwaltungsgerichtliche Prüfung, Auslegung, Gleichbehandlung

Tenor

 I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im Förderverfahren im Bereich „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“ tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV).
2
Unter dem 30. Mai 2022 beantragte der Kläger die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 242.226,12 EUR für die Fördermonate Januar und Februar 2022. Er machte unter anderem in der Fixkostenposition Nr. 1 („Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen“) für Januar 2022 einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR und für Februar 2022 einen Betrag in Höhe von 62.306,96 EUR geltend. Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 wurde dem Kläger vorläufig eine Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum gewährt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid ergehe ausschließlich, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe.
3
Auf Rückfrage der Beklagten im Rahmen des behördlichen Verfahrens gab der Prüfende Dritte an, dass bei den Mietkosten aufgrund der Umsatzabhängigkeit monatliche Schwankungen vorliegen.
4
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2022 gewährte die Beklagte dem Kläger Überbrückungshilfe IV in Höhe von 159.841,95 EUR (Ziff. 1) und lehnte den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV im Übrigen in Höhe von 82.384,17 EUR (Ziff. 5) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei umsatzabhängigen Bestandteilen von Mietkosten um variable Kosten handle, die im Sinne der Richtlinie nicht förderfähig seien.
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Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2022 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seines Antrags vom 23.05.2022 die Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 – in Höhe von weiteren 82.384,17 EUR (also insgesamt einen Betrag von 242.226,12 EUR) zu gewähren.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben sei. Zudem sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da die Ablehnung nicht der geübten Verwaltungspraxis entspreche. Es seien dem Prüfenden Dritten Fälle bekannt, in denen die Beklagte die Förderfähigkeit von Umsatzpachten anerkannt habe. Auch beim Kläger selbst seien die Umsatzpachten in den vorangegangenen Hilfen stets anerkannt worden. Folglich liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Aus Sicht des Klägers seien die Pachtkosten zudem auch förderfähig, da die Voraussetzungen der Ziff. 3.1. Buchstabe a) der Richtlinie vorlägen. Die Pachtkosten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Klägers. Eine Umsatzpacht sei in der Gastronomie absolut üblich. Diese Kosten entstünden immer und seien nur in der Höhe variabel. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass es sich vorliegend um Fixkosten handle, da Fixkosten – wie sich auch aus den in den FAQ aufgeführten Beispielen erkennen lasse – gerade nicht voraussetzen, dass die Höhe immer gleich sein müsse. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wieso für die Umsatzpacht etwas Anderes gelten solle. In Ziff. 1 der Ziff. 2.4 der FAQ würden „sonstige Kosten für Privaträume“ und „variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten)“ von der Förderung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss beträfe aber gerade nicht die normale Umsatzpacht, sondern Mieten und Pachten, die erst nach dem 1. Juli 2021 vereinbart worden seien und vom Umsatz abhängig seien. Hiermit sollten bspw. solche Fälle geregelt werden, in welchen jemand wegen Corona einen Stand auf einem Christkindlmarkt eröffne. Durch den Ausschluss in Ziff. 1 der Ziff. 2.4 der FAQ sollten solche Fälle vermieden werden, aber gerade nicht die klassische Umsatzpacht in einer Gastronomie.
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Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zur Fördervoraussetzung betrieblicher Fixkosten. Förderfähig seien gem. Ziff. 3.1 S.1 lit. a) der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278) u.a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden. Variable Miet- und Pachtkosten würden ausdrücklich nicht anerkannt. Beispielhaft und nicht abschließend benenne Ziff. 2.4 der FAQ für die Überbrückungshilfe IV nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten als solche variablen Miet- und Pachtkosten. Bei den streitgegenständlichen Pachtkosten handele es sich nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht um förderfähige Fixkosten, denn sie sind nach den eigenen Angaben des Klägers im Förderverfahren variabel. Dies ergebe sich bereits aus dem in einem anderen Förderverfahren übermittelten Pachtvertrag, nach dem der monatliche Pachtzins ausschließlich vom Monatsumsatz abhänge und somit vollständig variabel und gerade nicht „fix“ sei. Eine feststehende monatliche Grundpacht sei dem Pachtvertrag hingegen nicht zu entnehmen. Sofern der Kläger vorträgt, die Beklagte habe in abweichender Verwaltungspraxis variable Miet- und Pachtkosten bei anderen Unternehmen anerkannt, habe der Kläger nichts vorgetragen, was für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würde Eine schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis reiche nicht aus, da es gerade in Zuwendungsverfahren grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liege, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen. Eine abweichende Verwaltungspraxis setze vielmehr einen bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus. Auch eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund sei wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet noch keine Änderung der Verwaltungspraxis. Selbst wenn die Beklagte diesbezüglich in einzelnen Fällen anders entschieden haben sollte, wofür derzeit aber nichts ersichtlich sei, würde dies nicht, wie der Kläger meint, im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einer weiteren Förderung führen. Im Gegenteil würden er nunmehr eine eingehende Überprüfung der vorläufigen Bewilligungsbescheide für die Unternehmen verursachen. Sollte der Vortrag des Klägers insofern zutreffen, wären dort nämlich die variablen Miet- und Pachtkosten unrichtig als förderfähig anerkannt worden. Es würde sich damit entgegen der Meinung des Klägers nicht um ein Beispiel für die korrekte Förderpraxis der Beklagten handeln, sondern um einen von dieser abweichenden Ausreißer, wie er sich im Massenverfahren der Gewährung der Corona-Wirtschaftshilfen mit mehreren hunderttausend Vorgängen nicht vollends verhindern lässt. Dieser Fehler wäre durch eine entsprechende teilweise Aufhebung des dortigen Förderbescheids zu korrigieren. Der Kläger würde somit vorliegend eine Gleichbehandlung im Unrecht begehren. Im Übrigen sei der Bescheid auch formell rechtmäßig, da Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Bereich der Leistungsverwaltung keine Anwendung finde.
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Mit Beschluss vom 25. Juni 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
I.
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Der Bescheid vom 16. Dezember 2022 ist formell rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG vor, da dieser im Bereich der Leistungsverwaltung keine Anwendung findet.
13
Soweit der Kläger vorträgt, der streitgegenständliche Bescheid sei schon deshalb formell rechtswidrig, da vor Erlass der teilweisen Ablehnung eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG unterbleiben sei, verkennt der Kläger dass schon der Anwendungsbereich dieser Norm hinsichtlich der Versagung der vom Kläger begehrten Leistung nicht eröffnet ist, weil lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46.81 – BVerwGE 66, 184 = juris Rn.,35; BayVGH B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 10 ZB 19.613 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 45; Schneider in Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 28 VwVfG Rn. 23). Es bedurfte folglich vorliegend vor Erlass des Bescheids keiner Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG.
II.
14
Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Zweifel. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 82.384,17 EUR (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der insoweit ablehnende Bescheid vom 16. Dezember 2022 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind dabei nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
18
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022 Nr. 278 vom 6. Mai 2022) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe von weiteren 82.384,17 EUR, da es an der Förderfähigkeit der beantragten Kosten nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie fehlt. Es handelt sich vorliegend um variable Pachtkosten, die nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht anerkannt werden.
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2.1. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278) kann ein antragsberechtigter Antragsteller eine Überbrückungshilfe IV für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Förderfähig sind gem. Nr. 3.1 Satz1 lit. a) der vorgenannten Richtlinie u.a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen. Variable Miet- und Pachtkosten werden ausdrücklich nicht anerkannt, vgl. Nr. 2.4 der FAQ für die Überbrückungshilfe IV.
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Auf dieser Grundlage geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis davon aus, dass es sich bei umsatzabhängigen Pachtkosten um variable Pachtkosten handelt, die entsprechend ihrer Förderpreis nicht förderfähig sind (vgl. VG Augsburv, U.v. 28.02.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris Rn. 56; VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 – juris Rn. 67 ff.).
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2.2. Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind nicht zu beanstanden.
23
Im vorliegenden Fall entnimmt die Beklagte den Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren und den in einem anderen Förderverfahren übermittelten Pachtvertrag, dass der monatliche Pachtzins ausschließlich vom Monatsumsatz abhängt und somit vollständig variabel und gerade nicht „fix“ ist.
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2.2.1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis variable Miet- und Pachtkosten von der Förderfähigkeit ausschließt.
25
Es ist wie bereits dargelegt allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Es kommt folglich nicht auf das Verständnis der Klägerseite von den Richtlinien und den FAQ an, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Klägerseite begründet die Förderfähigkeit der Pachtkosten damit, dass umsatzabhängige Pachten im Gastronomiegewerbe absolut üblich seien und von Nr. 2.4 der FAQ gerade nicht die normale Umsatzpacht erfasst und somit von der Förderfähigkeit ausgenommen sei, sondern Mieten und Pachten, die erst nach dem 1. Juli 2021 vereinbart worden und vom Umsatz abhängig seien. Die Klägerseite legt dabei ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es wie ausgeführt nicht ankommt. Allein maßgebend ist das Verständnis der Beklagten von variablen Kosten in Abgrenzung zu Fixkosten. Aus den Angaben im Verwaltungsverfahren und dem vorgelegten Pachtvertrag entnimmt die Beklagte, dass die Pachtkosten allein davon abhängig seien, wieviel Umsatz der Kläger im Monat generiere. Es handle sich mithin um variable Kosten, die nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig sind. Diese Begründung ist plausibel und vertretbar. Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht.
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2.2.2. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
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Aus dem Vorbringen des Klägers, dass sowohl andere Unternehmen als auch er selbst in früheren Überbrückungshilfeverfahren eine Förderung für umsatzabhängige Pachtkosten erhalten hätten, folgt keine gegenläufige Verwaltungspraxis. Die Beklagte bestreitet nicht, dass andere Unternehmen bzw. auch der Kläger selbst möglicherweise umsatzabhängige Pachtkosten – soweit diese überhaupt vergleichbar sind, weil jeweils auf den Einzelfall abzustellen ist – gefördert erhalten haben. Sie macht aber zugleich klar, dass das vorliegende Zuwendungsverfahren zweistufig aufgebaut ist und eine vorläufige Gewährung bzw. eine Gewährung „auf erster Stufe“ nicht der Verwaltungspraxis entsprechen muss. Als „erste Stufe“ ist dabei sowohl ein vorläufiger Bescheid zur Überbrückungshilfe (in Gestalt einer Abschlagszahlung oder zur Wahrung der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Frist) als auch ein Gewährungsbescheid unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung in einer Schlussabrechnung zu verstehen; als „zweite Stufe“ gilt sodann der endgültige Schlussabrechnungsbescheid. Im von Zeitdruck geprägten Massenverfahren zwecks rascher Ausreichung von vorläufigen Förderungen zum Erhalt der Liquidität von Unternehmen in der Pandemie konnte eine Überprüfung der Förderpositionen nicht in jedem Verfahren unmittelbar und bereits auf erster Stufe erfolgen. Die endgültige Förderung, aus der allein auch auf die hier maßgebliche Verwaltungspraxis für das insgesamt zu betrachtende Zuwendungsverfahren der Überbrückungshilfe IV geschlossen werden kann, ergibt sich vielmehr erst aus den insoweit verbindlichen Schlussbescheiden. Hinzu kommt, dass versehentliche Fehler bzw. „Ausreißer“ ohnehin nichts an der gewollten und bewusst verfolgten Verwaltungspraxis im Übrigen ändern (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.). Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung würde die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche – oder wie hier den Umständen der Sachbearbeitung in einem „Massenverfahren“ geschuldeten – Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42).Dass es im Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu einer nicht unerheblichen Zahl fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen gerade auf der ersten Stufe kommt, ist ohne Weiteres naheliegend. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Zuwendungsentscheidungen im Vollzug der Corona-Wirtschafthilfen auf der ersten Stufe durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine spätere Nachprüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen; sie sind von der Beklagten daher sämtlich als bloß vorläufige Gewährungen konzipiert und verfügt worden (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546, juris Rn. 120). Die möglicherweise erfolgten vorläufigen Förderungen von umsatzabhängigen Pachtkosten – aufgrund fehlender Nachfrage bzw. fehlerhafter Beurteilung im Antragsverfahren der Überbrückungshilfe in der ersten Stufe – begründen daher keine abweichende Verwaltungspraxis (vgl. VG München; U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine solche könnte sich allenfalls aus den Schlussabrechnungen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen durch „Letztentscheidung“ in einer Schlussabrechnung verbindlich Überbrückungshilfen gewährt hat, bestehen aber nicht. Der Hinweis der Beklagten, dass bei entsprechender (versehentlicher bzw. vorläufiger) Förderung – hier von umsatzabhängigen Pachtkosten – diese wieder zurückgefördert würde, deckt sich mit der dem erkennenden Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Zuwendungspraxis im Vollzug der Corona-Wirtschaftshilfen. Nach nachvollziehbarer Mitteilung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren der Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe IV zudem auch noch in laufender Bearbeitung (vgl. dazu auch https://www.ihk-muenchen.de/ihk/Wirtschaftshilfen/Corona_Wirtschaftshilfen_Statistik_01.09.2024.pdf). Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis damit plausibel dargelegt. Eine eventuelle Gewährung der Förderung umsatzabhängiger Pachtkosten anderer Unternehmer und des Klägers selbst auf „erster Stufe“ steht der dargelegten Verwaltungspraxis nach dem Ausgeführten nicht entgegen. Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann der Kläger nicht beanspruchen.
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3. Mangels förderfähiger Fixkosten sind die Voraussetzungen wie ausgeführt für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 82.384,17 EUR bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.