Titel:
Örtlichge Zuständigkeit des VG für Asylklage eines in Abschiebehaft befindlichen Klägers
Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, Nr. 3, Nr. 5, § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
AsylG § 71 Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist für Klagen eines im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in einer Abschiebehafteinrichtung inhaftierten Ausländers das VG Ansbach als Gericht des Behördensitzes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 S. 3 Hs. 1 VwGO kann nicht analog auf solche Fälle angewendet werden, in denen der Aufenthalt des Ausländers durch andere Rechtsgrundlagen als das Asylgesetz vorgeschrieben ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit, Abschiebehaft, örtliche Zuständigkeit, Asylantrag, Bundesamt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27865
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrags durch die Beklagte.
2
Die Klägerin reiste am 25. Juli 2024 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und wurde durch Beamte der Bundespolizeiinspektion Passau in … aufgegriffen. Nachdem ihr mit Bescheid der Bundespolizeiinspektion Passau vom selben Tag die Einreise verweigert wurde, wurde sie auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 26. Juli 2024 (XIV …*) zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 9. September 2024 in der Abschiebehafteinrichtung Hof inhaftiert. Aus der Abschiebehaft heraus stellte die Klägerin am 26. Juli 2024 einen Asylantrag und wurde hierzu am 13. August 2024 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört.
3
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. August 2024, zugestellt am selben Tag, ebenso wie die Feststellung von Abschiebungsverboten ab, forderte die Klägerin zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Der Bescheid wurde durch die Außenstelle des Bundesamtes in Bamberg bearbeitet und weist in der Rechtsbehelfsbelehrungdarauf hin, dass eine etwaige Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach zu erheben ist.
4
Mit Schriftsatz vom 30. August 2024 erhob die Klägerin gegen den Bundesamtsbescheid Klage. Die Klageschrift ist adressiert an das Verwaltungsgericht München, wurde jedoch per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Verwaltungsgericht Ansbach übersandt und ging dort am 2. September 2024 ein. Die Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Ansbach noch am selben Tag als „Irrläufer“ an das Verwaltungsgericht München weitergeleitet.
5
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. September 2024 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Verweisung angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Die Beklagte hat auf die Anhörung mit Schreiben vom 5. September 2024 verzichtet.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
7
Das Verwaltungsgericht München ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig und verweist die Klage deshalb an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
8
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO) (1.). Kann die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO mangels Wohnsitz nicht bestimmt werden (2.), richtet sich die Zuständigkeit zuletzt nach § 52 Nr. 5 (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO) (3.).
9
1. Nach Aktenlage bestand im Zeitpunkt der Klageerhebung keine asylrechtliche Verpflichtung der Klägerin, ihren Aufenthalt in Oberbayern oder sonst im Bundesgebiet zu nehmen.
10
Eine asylrechtliche „Zuweisungsentscheidung“ lag nicht vor.
11
Insbesondere handelt es sich bei dem Haftbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 26. Juli 2024 (XIV 262/24) nicht um eine „andere Entscheidung“ i.S.d. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG. Allein die Anordnung von Abschiebehaft stellt noch keine zuständigkeitsrelevante Entscheidung dar (VG München, B.v. 31.10.2023 – M 28 E 23.32191; VG München, B.v. 21.5.2019 – M 18 E 19.31901; VG Karlsruhe, B.v. 16.7.2018 – A 4 K 6435/18; VG Berlin, B.v. 11.8.1994 – 33 X 953.94 – jeweils juris). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen ratio des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, eine Konzentration asylrechtlicher Streitigkeiten bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verhindern (vgl. hierzu ausführlich VG Frankfurt (Oder), B.v. 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.A – juris Rn. 6), können andere Entscheidungen i.S.d. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG nur Behörden treffen, die für die Durchführung des Asylgesetzes sachlich zuständig sind (VG Darmstadt, B.v. 19.8.2021 – 7 K 1566/21.DA.A – juris Rn. 9). Es kommt daher in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat (BVerwG, B.v. 28.7.1997 – 9 AV 3/97 – juris).
12
Auch eine analoge Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auf Fälle, in denen der Asylantragsteller inhaftiert ist (so BayVGH, B.v. 18.1.2001 – 21 S 00.32364 – juris Rn. 8 f.), scheidet hier aus, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (so auch VG Frankfurt (Oder), B.v. 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.A – juris Rn. 5). Zudem stützte sich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2001 – 21 S 00.32364 – (juris) wesentlich auf die zwischenzeitlich ersatzlos gestrichene Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach in Haftfällen die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt wurde, in dem sich der Ausländer aufhielt (VG Bayreuth, B.v. 26.1.2023 – B 7 S 23.30047 – juris Rn. 8; VG Karlsruhe, B.v. 20.12.2019 – A 19 K 10472/18 – juris Rn. 13).
13
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO richtet sich die örtliche Zuständigkeit daher nach § 52 Nr. 3 VwGO.
14
2. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO kommt es bei Klagen gegen Bescheide von Behörden, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, wie hier dem Bundesamt, auf den Wohnsitz des Beschwerten an. Im Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Klägerin jedoch in Abschiebehaft und hatte daher keinen Wohnsitz im Sinne der Vorschrift inne. Seinen Wohnsitz hat jemand nach § 7 Abs. 1 BGB dort, wo er sich ständig niederlässt. Die danach für die Begründung eines Wohnsitzes jedenfalls notwendige Dauerhaftigkeit ist bei einer Abschiebungshaft, welche nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, nicht gegeben. Im Übrigen fehlt bei einer Inhaftierung der für die Begründung eines Wohnsitzes erforderliche Domizilwille (VG Bayreuth, B.v. 26.1.2023 – B 7 S 23.30047 – juris Rn. 10; VG Frankfurt, B.v. 26.10.2022 – 6 K 178/20.A – juris Rn. 23).
15
3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat. Dies ist hier der Behördensitz des Bundesamtes in Nürnberg. Nürnberg liegt im Regierungsbezirk Mittelfranken, weshalb das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zuständig ist (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayAGVwGO).
16
Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.
17
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Ansbach vorbehalten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).