Titel:
Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde
Normenkette:
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mangels Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ergangene zivilgerichtliche Entscheidung., Verfassungsbeschwerde, Substantiierung, unzulässig
Vorinstanz:
AG München, Endurteil vom 06.12.2022 – 173 C 11142/22
Fundstellen:
FamRZ 2025, 284
LSK 2024, 27503
BeckRS 2024, 27503
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
1
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 6. Dezember 2022 Az. 173 C 11142/22, mit dem mehrere Anträge der Beschwerdeführerin als Klägerin gegen die dortige Beklagte, Rechtsanwältin I., wegen behaupteter Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen abgewiesen wurden.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des im Jahr 2017 geborenen Kindes K. Sie und der Vater des Jungen waren nicht verheiratet und leben dauerhaft getrennt.
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Nachdem im Jahr 2021 das Jugendamt eine Gefährdung des K., der bis dahin seinen Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin gehabt hatte, angezeigt hatte, kam es zu einem Aufenthaltswechsel. Seitdem lebt K. bei seinem Vater und dessen Familie.
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Zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin wurden bzw. werden seither mehrere familiengerichtliche Verfahren, u. a. bezüglich der elterlichen Sorge und des Umgangs, geführt. In mehreren vor dem Amtsgericht Ingolstadt – Familiengericht – geführten Verfahren wurde jeweils Rechtsanwältin I. zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG (einschließlich der Aufgabenübertragung nach § 158 b Abs. 2 FamFG) für das Kind K. bestellt (Beschlüsse vom 24. September 2021 und 23. März 2022).
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Unter dem Datum 29. September 2021 adressierte die Beschwerdeführerin an Rechtsanwältin I. ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Hiermit untersage ich, S[…] K[…], […] Ihnen […] jedwede Form von Datenerhebungen und Verarbeitungen über mich und mein Kind […]“.
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Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand verfasste Rechtsanwältin I. mit Datum vom 21. Oktober 2021 und 31. März 2022 gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt – Familiengericht – Stellungnahmen hinsichtlich der zu entscheidenden Übertragung der elterlichen Sorge bzw. der Gestaltung des Umgangsrechts. Inhaltlich äußerte sie sich darin u. a. zu ihrer Einschätzung betreffend die psychische Befindlichkeit und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
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2. Der Verlauf des Ausgangsverfahrens stellt sich – soweit aus den vorgelegten Unterlagen und Aktenauszügen ersichtlich und für die Entscheidung relevant – wie folgt dar:
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a) Mit Schreiben vom 3. August 2022, beim Amtsgericht München eingegangen am 4. August 2022, erhob die Beschwerdeführerin „Rechtsbehelf gemäß Artikel 79“ der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) gegen die als Antragsgegnerin bezeichnete Rechtsanwältin I. Sie beantragte u. a.,
- 1.
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[…] die Antragsgegnerin zu verurteilen, die, von ihr im Schreiben vom 21.10.2021 und 31.03.2022 verarbeiteten und der Klägerin irgendwie zuordnungsfähigen personenbezogenen Daten – auch Drittgeheimnisse – sofort in der Verarbeitung einzuschränken.
- 2.
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[…] die Antragsgegnerin zu verurteilen, alle befugten und unbefugten Empfänger ihrer Schreiben vom 21.10.2021 und 31.03.2022 sofort und mit gerichtsverwertbarem Nachweis über die sofortige Einschränkung aller der Frau K[…] zuordnungsfähigen Daten gem. Art. 19 DS-GVO in folgender Form schriftlich und in folgender Form über die Einschränkung der Verarbeitung mit Rechtshängigkeit der Klage zu informieren. […]
- 3.
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Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren keinen Nachweis für die Einhaltung der jeweils in Artikel 5 lit a) bis lit d) und Art. 35 der EU VO 2016/ 679 genannten Grundsätze erbringt, wird beantragt die Antragsgegnerin zu verurteilen, alle der Antragstellerin zuordnungsfähigen Daten endgültig zu löschen.
- 4.
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In dem Fall, in dem die Antragsgegnerin keinen Nachweis für die Einhaltung der in Artikel 5 lit a) bis lit d) und Art. 35 der EU VO 2016/679 genannten Grundsätze erbringt, wird beantragt die Antragsgegnerin zu verurteilen, alle befugten und unbefugten Empfänger ihrer Schreiben vom 21.10.2021 und 31.03.2022 sofort und mit gerichtsverwertbarem Nachweis über die endgültige Löschung der gesamten Schreiben gem. Art. 19 DS-GVO in folgender Form schriftlich zu informieren. […]
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht, die Bezeichnung „personenbezogene Daten“ sei „zu spezifizieren und zu ersetzen […] durch: ‚Daten der besonderen Kategorie‘ bzw. ‚Daten aus der engen persönlichen Lebenssphäre‘, die dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung der Klägerin zuzuordnen sind“.
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Mit Schreiben vom 25. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin weiterhin, Rechtsanwältin I. „zur Aufklärung aufzufordern, an wen widerrechtlich die Email mit personenbezogenen Daten der Familie aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung der Klägerin (Anlage B6) vom 21.02.22 15:02 Uhr gesandt wurde“, und sie „zu verurteilen, die Löschung der besagten Email an ... beim Empfänger durchzusetzen und nachzuweisen.“
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Wie den vorgelegten Aktenauszügen entnehmbar ist, trug die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge – neben umfangreichen theoretischen Ausführungen – in ihrem verfahrenseinleitenden Schreiben sowie den weiteren Schreiben insbesondere wie folgt vor: Rechtsanwältin I. habe in den familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt „Stellungnahmen mit anvertrauten und personenbezugnehmenden, also der Antragstellerin, als einzige Kindesmutter in diesem Verfahren zuordnungsfähigen Daten“ verfasst und „diese durch den Verarbeitungsschritt der Offenlegung auch Dritten zugänglich“ gemacht. „Die im Schriftgut enthaltenen Daten und Informationen wurden ohne vorherige Information oder Auskunft […] übermittelt und offengelegt.“ Personenbezogene Daten dürften aber nur verarbeitet (also zum Beispiel erhoben, gespeichert oder übermittelt) werden, wenn entweder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliege oder eine der übrigen Rechtsgrundlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 DSGVO einschlägig sei. Da es im vorliegenden Fall um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten „aus dem Schutzbereich der Familie“ gehe, sei „der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO eröffnet, womit eine ‚einfache‘ Einwilligung nicht genügt, sondern eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich wird“. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung habe sie nicht erteilt, ebenso wenig das Kind.
Die verarbeiteten Daten seien auch sachlich unrichtig, die Verarbeitung unrichtiger Daten sei immer unrechtmäßig. Sie und das Kind seien auch nicht, wozu Rechtsanwältin I. gemäß Art. 13, 14 DSGVO verpflichtet gewesen wäre, über die Verarbeitung informiert oder aufgeklärt worden. Rechtsanwältin I. sei zur Löschung aller Daten verpflichtet. Die Pflicht zur Löschung bestehe schon, „wenn die Verletzung der Informationspflichten die Datenerhebung und die anschließende Weiterverarbeitung rechtswidrig macht“. Es bestehe die Gefahr, dass „eine weitere Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i. S. d. Art. 32 DS-GVO und auch meldepflichtiger Verstöße gemäß Art. 33 DS-GVO unvermeidbar werden, wenn die rechtswidrigen Daten von den Empfängern verarbeitet werden und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten der Betroffenen mit sich ziehen“. Es müsse zudem „die Tatsache der Einschränkung (also die Markierung i. S. d. Art. 4 Nr. 3) mit übermittelt werden“. Rechtsanwältin I. habe auch durch die unterlassene Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO einen datenschutzrechtlichen Pflichtverstoß begangen.
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§ 158 FamFG sei „weder eine Befugnisnorm, um ohne die ausdrückliche Einwilligung der Verarbeitungs- und/oder Offenbarungsbetroffenen personenbezogene Daten bei Dritten zu erheben und zu verarbeiten, noch dafür, um diese Daten ohne gesetzliche Informationspflichten zu verarbeiten“. Rechtsanwältin I. überschreite mit ihren Stellungnahmen in erheblichem Umfang die gesetzlichen Zwecke. „Daten und Informationen“ seien „ohne vorherige Information oder Auskunft und ohne Befugnis oder eine Einwilligung der Antragstellerin unmittelbar Dritten übermittelt und offengelegt“ worden. § 158 FamFG stelle eine „klassische Aufgabenübertragungsnorm“ dar, die keine Befugnis für die Datenverarbeitung gewähre. Als Legitimation für eine Verarbeitung komme „also nur eine explizite Einwilligung in Betracht“.
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Eine „Rechtsgrundlage aus der DS-GVO als allgemeine Ermächtigung für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ scheide aus, erforderlich sei „auf nationaler Ebene eine Einwilligung oder eine Befugnisnorm“. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO könne die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtfertigen, da ein entsprechender Erlaubnistatbestand im nationalen Recht fehle. In den §§ 158 ff. FamFG sei „keine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder zu irgendeiner konkreten Tätigkeit“ benannt. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO komme nicht in Betracht, da „ein lebenswichtiges Interesse im Sinne eines rechtfertigenden Notstandes“ durch Rechtsanwältin I. nicht dargelegt worden sei. Eine Kindeswohlgefährdung bestehe „laut Aussage des Jugendamtes“ nicht. Auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO entfalte „seine die Datenverarbeitung legitimierende Wirkung erst iVm einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten“. Erforderlich sei eine datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlage. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO unterliege dem Widerspruchsrecht aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Der Widerspruch sei am 29. September 2021 erfolgt. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO komme „als Rechtsgrundlage“ für die Datenverarbeitung nicht in Betracht, da es nicht um die „Geltendmachung eigener rechtlicher Interessen“ von Rechtsanwältin I. gehe und ein „Verfahrensbeistand durch Bestellung nicht Teil der Justiz“ werde. Ein berechtigtes Interesse scheide aus.
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Mit den gestellten Anträgen werde „gemäß Art. 79 DS-GVO Rechtsschutz in der Form der vollstreckbaren Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. a) und lit. b) i. V. m. Art. 79 DS-GVO sowie die Benachrichtigung aller Empfänger“ beantragt.
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b) Mit Datum vom 12. September 2022 ordnete das Amtsgericht die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 495 a ZPO an; es werde schriftlich verhandelt, ein Termin zur mündlichen Verhandlung finde nicht statt.
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c) Rechtsanwältin I. als Beklagte trat der Klage entgegen. Die Verarbeitung der Daten sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand in den familiengerichtlichen Verfahren und damit rechtmäßig erfolgt.
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d) Mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 500 EUR fest. Mit dem angegriffenen Endurteil vom 6. Dezember 2022 wies es die Klage in sämtlichen Anträgen ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Zur Begründung seines nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgekürzten Urteils führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch habe, „die in den Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2021 und vom 31. März 2022 verarbeiteten personenenbezogenen Daten einzuschränken und die Empfänger der Schreiben über die Einschränkung zu informieren“. Die Beklagte habe die Daten rechtmäßig erhoben. Die Schreiben habe sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verfahrensbeistand auf der Rechtsgrundlage von §§ 158 ff. FamFG erstellt. Dass hierbei die Beschwerdeführerin als Kindsmutter erwähnt werde, sei der Aufgabe immanent und unvermeidbar. Die Stellungnahmen und die darin verarbeiteten Daten seien für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich gewesen und hätten im öffentlichen Interesse gelegen, sie seien deshalb von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckt. Deshalb bestehe auch weder eine Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO noch ein Recht auf Löschung. Hinsichtlich Ziffer 3 der Klage sei der Rechtsstreit erledigt, da die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie alle personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin gelöscht habe. Der Antrag betreffend die E-Mail-Adresse sei abzuweisen, da die Klägerin diese E-Mail-Adresse selbst in einem Schreiben (Anlage B 5) angegeben habe und deshalb auch damit habe rechnen müssen, dass Schreiben dorthin geschickt würden.
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e) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin „Gehörsrüge gem. § 312 a ZPO bzgl. Missachtung Sachvortrag zu Art. 21 Abs. 1 DSGVO“ und „zugleich Gegenvorstellung bezüglich weiterer verletzter Grundrechte, insbesondere der informationellen Selbstbestimmung und Willkürverbot“.
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f) Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 31. Januar 2023, an die Beschwerdeführerin formlos herausgegeben am selben Tag, die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Das Gericht habe den gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Anhörungsrüge sei kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Übergangen sei das klägerische Vorbringen nicht schon bei Fehlen in den Gründen.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 1. Januar 2023, eingegangen mit Anlagen und eigenhändiger Unterschrift am 13. Januar 2023 und ergänzend begründet durch weitere Schreiben, insbesondere vom 12. Februar 2023, rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Elternrechts und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie einen „unrechtmäßigen Eingriff in die Grundrechte aus GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, EMRK Art. 8“ sowie in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung „aus Art. 100 und 102 der Bayerischen Verfassung“. „Die Entscheidung selbst“ verletze „die Würde der Beschwerdeführerin durch Verletzung Art. 100 i. V. m. Art. 98 durch Entzug der Persönlichkeitsrechte“.
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Soweit erkennbar und nachvollziehbar, macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Die Datenerhebung und -verarbeitung durch Rechtsanwältin I. in den familiengerichtlichen Verfahren sei unrechtmäßig erfolgt. Die erhobenen Daten seien absolut geschützte personenbezogene Daten der besonderen Kategorie. Eine Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung habe sie niemals erteilt. Unverzüglich mit Kenntnis des Beschlusses über die Bestellung zum Verfahrensbeistand habe die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 29. September 2021 Rechtsanwältin I. ausdrücklich verboten, „Daten der besonderen Kategorie zur Mutter bei Dritten zu erheben und zu verarbeiten“. Aufgrund dieses Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 29. September 2021 und der Unterlassungsaufforderung vom 22. Oktober 2021 sei die Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO jedenfalls unrechtmäßig gewesen, das ausdrückliche Verbot jeder Datenverarbeitung stehe einem Widerspruch gleich. Mit der Behauptung, die Erwähnung der Kindsmutter durch Rechtsanwältin I. im Schreiben vom 31. März 2022 sei der Aufgabe immanent und unvermeidbar, entferne sich das Amtsgericht von der geltenden Rechtsordnung, die Auslegung sei willkürlich.
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Das Amtsgericht habe das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur unrechtmäßigen Datenerhebung und -verarbeitung durch Rechtsanwältin I., zum Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO und zu den dazugehörigen weiteren Anträgen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Eine schriftliche Auseinandersetzung mit diesen entscheidungserheblichen Punkten habe nicht stattgefunden. Insbesondere habe es keine Auseinandersetzung hinsichtlich der einzelnen Anträge gegeben sowie zum Vortrag zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Art. 23 Abs. 2 DSGVO, wonach § 158 FamFG keine ausreichende datenschutzbezogene Rechtsgrundlage zur Verarbeitung von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensführung darstelle. Die Anwendung von § 158 FamFG sei willkürlich. Die „Verfahrensordnung FamFG“ sei für die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nicht einschlägig, daher gelte auch die Vorschrift des § 158 FamFG nicht, was § 158 b Abs. 3 FamFG klarlege. Das Familiengericht habe bei der Bestellung den Umfang der Tätigkeit auch nicht konkret genug beschrieben. Außerdem genüge die Norm, die nur eine sachliche Aufgabe festlege, nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen, die Art. 23 Abs. 2 DSGVO kumulativ an grundrechtsbeschränkende Vorschriften stelle; insbesondere Zweck und Kategorie der Daten und Umfang der Beschränkung müssten benannt sein, ebenso Garantien gegen Missbrauch, Angaben zum Verantwortlichen, zu Speicherfristen, Risiken und zur Unterrichtung.
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Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es Aufgabe von Rechtsanwältin I. gewesen sei, die Interessen des Kindes zu vertreten. Nicht geprüft habe das Amtsgericht die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO, insbesondere die Notwendigkeit der erfolgten Grundrechtseingriffe in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin; auch dies sei willkürlich und verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Datenerhebung und -verarbeitung durch Rechtsanwältin I. sei auch nicht auf einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfolgt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, es liege eine Rechtfertigung der Datenerhebung bzw. -verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO vor. Auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO lägen mangels Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung nicht vor. Ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO scheide ebenfalls aus, die „Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9“ DSGVO sei einer Interessenabwägung von vornherein entzogen.
Art. 6 DSGVO entfalte die eine Datenverarbeitung legitimierende Wirkung erst in Verbindung mit einer Rechtsgrundlage und unterliege dem Widerspruchsrecht aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO, das Vorbringen hierzu habe kein rechtliches Gehör gefunden. Es habe auch zu keiner Zeit eine Löschung der Daten stattgefunden, obwohl Art. 17 DSGVO ein Recht „auf Vergessen werden“ zugestehe, was das Amtsgericht nicht geprüft habe. Erst recht sei keine Mitteilung gem. Art. 19 DSGVO erfolgt, das Amtsgericht habe die Rechtsfolgen dieser Vorschrift negiert. Rechtsanwältin I. selbst habe erklärt, nur die Hälfte der Daten gelöscht zu haben. Nach der Behauptung der Löschung der Daten habe Rechtsanwältin I. „einen weiteren Brandbrief mit personenbezogenen Daten der besonderen Kategorie mit direktem Personenbezug zur Klägerin“ an das Familiengericht sowie unbestimmte Empfänger übermittelt, die Daten seien am 31. März 2022 erneut verarbeitet worden. „Mit der hinweislosen Erledigterklärung entzieht das Amtsgericht der Klägerin das rechtliche Gehör, da es der Klägerin unmöglich gemacht wird, den Beweis für die Unrichtigkeit zu erbringen […].“ Unrichtig sei ausweislich der Anlage B 5 auch die Feststellung des Amtsgerichts, die E-Mail-Adresse, an die der „Brandbrief“ übermittelt worden sei, sei von ihr, der Beschwerdeführerin, selbst benannt worden. Die „vermeintliche Löschung“ sei „an eine manipulierte Emailadresse ... versandt“ worden.
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Auch die Mitteilungs- und Informationspflichten gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO seien verletzt worden. Es sei keine Information über die Datenerhebung erfolgt. Auch eine „Datenschutz-Folgenabschätzung“ habe nicht stattgefunden, es sei keine Bestimmung der betroffenen Datenkategorien und keine Benennung der daraus erwachsenden Risiken erfolgt, ebenso keine Prüfung der Erforderlichkeit. Eine Gehörsverletzung habe das Amtsgericht auch hinsichtlich der beantragten Information der Empfänger der Stellungnahmen vom 21. Oktober 2021 und 31. März 2022 über die endgültige Löschung begangen. Weiterhin bringt die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass ihr Sachvortrag zum Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kein rechtliches Gehör gefunden habe, bedeute „zugleich einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 118 der Bayerischen Verfassung“.
Das Amtsgericht habe „ohne sachlichen Grund die Beschwerdeführerin von der Anwendbarkeit insbesondere der Art. 5 und 21 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen und ihren Sachvortrag hierzu getilgt“, was eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen EU-Bürgern und einen Verstoß „durch Willkür gegen das Gleichheitsgebot“ bedeute.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 juris Rn. 33, jeweils m. w. N.). Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die – wie es hier der Fall ist – in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
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2. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab können die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit darin eine Behauptung der Verletzung der Vorschriften der Bayerischen Verfassung zum Schutz der Familie (Art. 124 Abs. 1 BV), des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 126 Abs. 1 BV), des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – Recht auf informationelle Selbstbestimmung – (Art. 101 i. V. m. Art. 100 BV) anklingen mag, für sich genommen von vornherein nicht durchgreifen. Diese materiellen Grundrechte stellen im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen geeigneten Prüfungsmaßstab dar, weil die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts München in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist und ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung von Bundes- bzw. Unionsrecht beruht. Wie dargestellt, beschränkt sich in einem solchen Fall die Prüfung in materieller Hinsicht darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Auch die Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sind vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof per se unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde kann schließlich nicht auf eine Verletzung von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt werden (vgl. VerfGH vom 19.7.1996 VerfGHE 49, 103/106; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 3 m. w. N.).
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3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV ) geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Substanziierung unzulässig.
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a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Auf der Grundlage der in der Verfassungsbeschwerde selbst vorgetragenen Tatsachen muss zumindest die Möglichkeit der Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechts bestehen. Die Rechtsverletzung muss so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob der angefochtene Hoheitsakt auf ihr beruht. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss in der Verfassungsbeschwerde vollständig und nachvollziehbar so dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.5.2012 – Vf. 103-VI-11 – juris Rn. 18; vom 12.4.2021 – Vf. 14-VI-18 – juris Rn. 15; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 29; vom 23.1.2024 – Vf. 70-VI-22 – juris Rn. 19). Der Sachvortrag in der Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 – juris Rn. 19 m. w. N.; vom 16.11.2023 – Vf. 48-VI-22 – juris Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 34). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 34; vom 23.4.2024 – Vf. 49-VI-22 – juris Rn. 43). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 34; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 34; BVerfG vom 20.3.2012 – 2 BvR 1382/09 – juris Rn. 5; vom 20.2.2019 – 2 BvR 280/19 – juris Rn. 7). Eine in sich geschlossene, verständliche und nachvollziehbare Darlegung setzt auch voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung ins Einzelne gehend argumentativ auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 28.2.2023 – Vf. 53-VI 22 – juris Rn. 42; vom 23.4.2024 – Vf. 49-VI-22 – juris Rn. 43).
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b) Diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
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Einen Verstoß des Amtsgerichts München gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) zeigt die Beschwerdeführerin nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechend auf. Die Verfassungsbeschwerde enthält keine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung eines tatsächlichen Sachverhalts, aus dem die Behauptung der Beschwerdeführerin einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nachvollzogen werden könnte.
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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat eine doppelte Ausprägung. Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 23.1.2024 BayVBl 2024, 335 Rn. 17; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 60 m. w. N.). Dies gilt auch im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO (vgl. VerfGH vom 30.3.2001 VerfGHE 54, 25/26; vom 2.4.2008 NJW-RR 2008, 1312; vom 15.9.2011 – Vf. 111-VI-10 – juris Rn. 22). Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2020 – Vf. 41-VI-20 – juris Rn. 27; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 44; BayVBl 2024, 335 Rn. 17).
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bb) Gemessen daran zeigt die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß des Amtsgerichts gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht hinreichend substanziiert auf.
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In der Verfassungsbeschwerde und dem sie ergänzenden Schreiben vom 12. Februar 2023 findet sich nur gelegentlich und splitterartig Vortrag zum Sachverhalt, also zum Verfahrensgang vor dem Amtsgericht und insbesondere zu dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin, der vor dem Amtsgericht kein Gehör gefunden haben soll. Die Verfassungsbeschwerde beginnt unmittelbar mit ausschweifenden rechtlichen Erwägungen zu verschiedenen Rechtsvorschriften, insbesondere Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und Normen der DatenschutzGrundverordnung, sowie deren Auslegung. Umfangreich werden auch ohne konkreten Bezug zu angeblich übergangenem Vorbringen der Beschwerdeführerin Kommentierungen zu verschiedenen Rechtsvorschriften zitiert bzw. in den Beschwerdetext eingefügt. Im Rahmen dieser breit angelegten rechtlichen Darlegungen, in die vereinzelt und völlig unstrukturiert Schriftstücke betreffend Geschehnisse vor Beginn des Ausgangsverfahrens hineinkopiert sind, werden nur gelegentlich und bruchstückhaft einzelne tatsächliche Elemente aus dem Verlauf des Ausgangsverfahrens und insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren eingestreut. Eine schlüssige, aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welches das Amtsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll, enthält die Verfassungsbeschwerde nicht. Insoweit hätte es insbesondere der spezifizierten Benennung der angeblich zu Unrecht erhobenen konkreten Daten sowie der ebenfalls spezifizierten Benennung der konkreten Datenverarbeitungsvorgänge bedurft. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin spezifiziert darlegen müssen, in welchen konkret mit Datum bezeichneten Schreiben sie dem Gericht welches konkrete tatsächliche Vorbringen bzw. welche konkreten rechtlichen Ausführungen unterbreitet haben will. Dies ist in der Verfassungsbeschwerde nicht einmal ansatzweise erfolgt. Es ist, wie ausgeführt, nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, den relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleiteten Verletzungsrügen selbst anhand der Akten des Ausgangsverfahrens zu ermitteln.
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Ebenso mangelt es der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an einer substanziierten Darstellung von besonderen Umständen, aus denen sich klar und deutlich ergeben soll, dass das Amtsgericht ein aus dessen Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll.
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Wie dargestellt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat, wenn nicht besondere Umstände eindeutig dagegen sprechen. Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an jeglichem Vortrag der Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht ging in seiner Entscheidung unter Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der §§ 158 ff. FamFG ausdrücklich davon aus, dass die Verarbeitung der Daten rechtmäßig im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO war, und verneinte deswegen sowohl eine Mitteilungspflicht als auch ein Recht auf Löschung. Dem stellt die Beschwerdeführerin – stetig wiederholend – im Wesentlichen nur ihre eigene Auslegung der genannten Vorschriften gegenüber. Damit vermag sie von vornherein keinen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Auch führt die bloße Erhebung eines Widerspruchs gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO nicht schon automatisch und ohne Weiteres zu einer Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, wie die Beschwerdeführerin meint (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO). Im Übrigen äußern sich die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September und 22. Oktober 2021 bestenfalls allgemein zu einer angeblich unrechtmäßigen Datenverarbeitung und enthalten nicht einmal ansatzweise Ausführungen zu einer besonderen Situation der Beschwerdeführerin, die eine Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO begründen könnte (zu den Voraussetzungen an eine Begründung des Widerspruchs vgl. etwa BGH vom 23.1.2024 NJW 2024, 1577 Rn. 82 ff.; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 19 ff., 35). Von daher ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum sich das Amtsgericht von Verfassungs wegen ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Widerspruchsrecht hätte befassen müssen. Unabhängig davon haben Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, zu enthalten. Zudem hat das Amtsgericht ein Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO durchgeführt. Zwar ist ein Gericht auch im Verfahren nach § 495 a ZPO nicht von der Begründungspflicht freigestellt (vgl. VerfGH vom 22.7.2005 VerfGHE 58, 184/188 f.). Die Begründung muss daher rational nachvollziehbar sein, kann aber in diesem Rahmen gegebenenfalls (sehr) kurz ausfallen (vgl. BVerfG vom 19.7.1995 NJW 1995, 2911 f.; Deppenkemper in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 495 a Rn. 46; Kießling in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 495 a Rn. 15; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 495 a Rn. 9).
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4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen, ob sich ein solches Recht, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herleitet (vgl. BVerfG vom 4.5.2004 BVerfGE 110, 339/342 m. w. N.; vom 12.11.2020 NJW 2021, 455 Rn. 31 ff.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt (vgl. VerfGH vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 51; vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 38; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 70, jeweils m. w. N.). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden. Sämtliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin, die sie unter dem expliziten Hinweis auf ein Recht auf ein faires Verfahren vorbringt, zielen in der Sache nicht auf Beanstandungen des „Prozesses der Entscheidungsfindung“ und damit das gerichtliche Verfahren ab. Die Beanstandungen richten sich im Kern gegen die vom Amtsgericht in der Sache getroffene Entscheidung und die darin enthaltene Rechtfertigung der Tätigkeit von Rechtsanwältin I. in den familiengerichtlichen Verfahren. Eine substanziierte Darlegung von Verfahrensfehlern als Voraussetzung einer etwaigen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist der Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen.
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5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels Substanziierung unzulässig.
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a) Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/ f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 16; vom 17.5.2022 – Vf. 63-VI-19 – juris Rn. 38; BayVBl 2024, 335 Rn. 20). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (VerfGH vom 18.5.2015 – Vf. 101-VI-13 – juris Rn. 16; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 40 m. w. N.).
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b) Auch diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert und nachvollziehbar dargetan. In der Verfassungsbeschwerde selbst trägt die Beschwerdeführerin unter dem Stichwort „Willkürverbot“ lediglich stichpunktartig vor: „offensichtliche Falschbehauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen zu Gunsten der Beklagten“, verknüpft mit Ausführungen zu zwei E-MailAdressen der Beschwerdeführerin. Dies stellt kein aus sich heraus verständliches und nachvollziehbares Vorbringen zur Begründung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot dar. Im Übrigen hat das Amtsgericht ersichtlich nur übersehen, dass in der Anlage B 5 in der ersten E-Mail-Adresse ein Unterstrich (anstatt eines Punkts) enthalten ist. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren, vor allem im Schreiben vom 12. Februar 2023, geht erkennbar dahin, dass die Beschwerdeführerin die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung, insbesondere zur Rechtfertigung der Tätigkeit von Rechtsanwältin I. durch §§ 158 ff. FamFG und zu den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, für unzutreffend hält. Sie legt jedoch in keiner Weise dar, aus welchen Gründen die Auffassung des Amtsgerichts und die Auslegung der vom Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich sein sollten und zu dem Schluss führen müssten, sie beruhten auf sachfremden Erwägungen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht ohne Stütze im Schrifttum ist. So wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass der Verfahrensbeistand gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. f Alt. 1 DSGVO i. V. m § 158 b FamFG im Rahmen seines Aufgabenkreises Daten erheben und an das Gericht weiterleiten darf, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist (vgl. etwa Schäder in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 158 b Rn. 19 m. w. N.). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme dieser Voraussetzungen im vorliegenden Einzelfall wendet, erschöpfen sich ihre Ausführungen in pauschalen, schlagwortartigen Behauptungen, ohne dass insoweit Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß dargelegt werden.
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Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG eine Gebühr in Höhe von 1.500 € aufzuerlegen.