Inhalt

LG Landshut, Urteil v. 27.05.2024 – 5 NBs 407 Js 30611/23
Titel:

Beleidigung von Polizeibeamten

Normenkette:
StGB § 185, § 194
Leitsatz:
Die Anrede von Polizeibeamten mit den Worten „seids ihr no ganz dicht?“ und das zweimalige Zeigen des sog. Scheibenwischers erfüllen hier den Tatbestand der Beleidigung (aufgehoben durch BayObLG BeckRS 2024, 27460). (Rn. 6 und 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beleidigung, Polizeibeamte, Scheibenwischer
Vorinstanz:
AG Landshut, Urteil vom 26.03.2024 – 11 Ds 407 Js 30611/23
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 14.10.2024 – 206 StRR 343/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27472

Tenor

1. Die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 26.03.2024 (Az. 11 Ds 407 Js 30611/23) wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Fahrzeugs, Opel, amtl. Knz.: …, nicht angeordnet wird.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

I. Vorspann
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Das Amtsgericht – Strafrichter – Landshut verurteilte den Angeklagten am 26.03.2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Weiter ordnete das Amtsgericht Landshut an, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Darüber hinaus zog das Amtsgericht Landshut den Pkw Opel, amtliches Kennz … des Angeklagten gemäß § 73 StGB ein.
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Seiner Verurteilung legte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
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1. Der Angeklagte fuhr am 12.07.2023 gegen 15:00 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennz …, auf nicht näher bestimmbaren Straßen im Gemeindegebiet von … , jedenfalls ausgehend von seiner Wohnanschrift … nach …, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 28.10.2020, Az.: 12 Ds 302 Js 22658/20, wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 14.09.2022 angeordnet. Eine neue Fahrerlaubnis hat der Angeklagte seither nicht erworben.
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Dies wusste der Angeklagte.
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2. Am 03.06.2023 gegen 15:00 Uhr beleidigte der Angeklagte vor dem Wohnanwesen … die als Polizeibeamte erkennbaren Geschädigten … und … mit den Worten „seid's ihr no ganz dicht?“ sowie durch das zweimalige Zeigen des sog. „Scheibenwischers“ gegenüber den anwesenden Geschädigten, um seine Missachtung auszudrücken.
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Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.03.2024, am selben Tag beim Amtsgericht Landshut eingegangen, unbeschränkt Berufung ein.
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Das Urteil des Amtsgerichts Landshut war aufgrund dieser Berufung nur im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung abzuändern.
II. Persönliche Verhältnisse
1. Lebenslauf
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Der Angeklagte wurde am … in … geboren und ist … Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf dem landwirtschaftlichen Hof auf. Die Eltern des Angeklagten arbeiteten als Landwirte, wobei die Mutter des Angeklagten den Beruf der Näherin erlernt hat. Der Angeklagte hat einen 4 Jahre älteren Bruder, der ebenso bei den Eltern aufgewachsen ist.
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Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und besuchte im Anschluss an die Grundschulzeit die Hauptschule, welche er mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss verlassen hat. Im Anschluss an die Schulzeit besuchte der Angeklagte für insgesamt 3 Jahre die Fachhochschule und die Landwirtschaftsschule.
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1998 pachtete der Angeklagte den elterlichen Hof in …, welchen er 2007 vollständig übernahm.
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Der Angeklagte ist ledig, lebt aber seit etwa 6 bis 7 Jahren in einer festen Beziehung, und hat keine Kinder.
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Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 240.000 EUR, welche im Wesentlichen auf Tiereinkäufe für den landwirtschaftlichen Betrieb zurückzuführen sind. An Vermögen besitzt der Angeklagte seinen landwirtschaftlichen Hof im Wert von ca. 5.000.000 EUR. Es blieb ungeklärt, welche Einnahmen der Angeklagte monatlich erzielt.
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Der Angeklagte ist seit ist seit etwa 5 bis 6 Jahren Zuckerkrank. Im August 2023 wurde der Angeklagte durch ein Tier im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verletzt und war für 4 Monate krank geschrieben.
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Der Angeklagte trinkt seit 4 Jahren keinen Alkohol mehr. Illegale Drogen hat der Angeklagte noch nie probiert und nimmt diese auch aktuell nicht.
2. Vorstrafen und Vorahndungen
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Das Bundeszentralregister enthält folgende Eintragungen für den Angeklagten:
1. 23.10.2017 AG Landshut, 01 Cs 302 Js 21882/17
Rechtskräftig seit 03.11.2017
Tatbezeichnung: Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 20.05.2017 Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 52
25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
2. 06.08.2018 AG Landshut, 01 Cs 302 Js 5566/18
Rechtskräftig seit 14.08.2018
Tatbezeichnung: Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 23.10.2017 Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 52
40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
3. 04.07.2019 AG Landshut, 11 Cs 302 Js 29783/18
Rechtskräftig seit 12.07.2019
Tatbezeichnung: Beleidigung in drei tateinheitlichen Fälllen in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstrteckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 23.11.2018 Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194 Abs. 1, § 113, § 223 Abs. 1, § 230, § 52, § 53
100 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
4. 05.02.2020 AG Landshut, 12 Ds 302 Js 38966/19
Rechtskräftig seit 13.02.2020
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Datum der (letzten) Tat: 28.09.2019 Angewandte Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 56
4. Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 02.09.2022
5. 28.10.2020 AG Landshut, 12 Ds 302 Js 22658/20
Rechtskräftig seit 12.04.2021
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr Datum der (letzten) Tat: 13.07.2020 Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 229, § 21, § 185, § 194, § 113 Abs. 1, § 52, § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 53, § 69, § 69a, § 64,
1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 14.09.2022 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Beginn Freiheitsentzug (Unterbringung § 64): 12.04.2021 Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 22.07.2026 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 23.07.2021 Bewährungshelfer bestellt Dauer der nach § 67b – 67d StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 01.12.2026 Strafvollstreckung erledigt am 01.12.2021
Dauer der nach § 67b – 67d StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 18.03.2027
III. Festgestellter Sachverhalt
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Zur Sache sind dieselben Feststellungen getroffen worden, wie vom Erstgericht. Insoweit wird auf Ziffer II. der Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
IV.Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Das Einkommen des Angeklagten konnte nicht näher geklärt werden, da der Angeklagte insoweit von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machte.
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Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister, welche der Angeklagte als richtig bestätigte.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
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Das Gericht gelangte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hat.
1. Einlassung des Angeklagten
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Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er erklärte, dass er nicht im öffentlichen Verkehr gefahren sei. Nachdem er seinen Führerschein verloren habe, sei er lediglich auf seinem Hof mit seinem Pkw oder landwirtschaftlichen Maschinen gefahren. Auch am 12.07.2023 sei er nicht mit seinem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Er wisse nicht, ob er möglicherweise als Beifahrer am 12.07.2023 in seinem Pkw gesessen sei. Weiter erklärte der Angeklagte, dass er es nicht für möglich halte, von dem Anwesen der Zeugen … und … sehen zu können, ob er mit seinem Pkw auf öffentlichen Verkehrsgrund fahre. Er habe gewusst, dass er aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Landshut vom 28.10.2020 über keine Fahrerlaubnis verfüge.
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Hinsichtlich des Tatgeschehens am 03.06.2023 erklärte der Angeklagte, dass er die Polizeibeamten nicht beleidigt habe. Er habe lediglich gefragt was das soll, zumal die Beamten auf sein Grundstück gefahren seien.
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Den Wert seines Pkw Opel, amtliches Kennz … gab der Angeklagte mit ca. 7.000 EUR an. Die Farbe des Fahrzeugs sei schwarz.
2. Feststellungen zur Tat vom 12.07.2023
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Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnten sowie auf den Angaben der Zeugen … und … und auf den Augenschein des Lichtbilds aus dem B. A. von der Tatörtlichkeit.
2.1 Augenschein eines Lichtbilds der Tatörtlichkeit
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Der Verteidiger hat im Rahmen der Einlassung des Angeklagten der Kammer ein aus dem B. A. ausgedrucktes Lichtbild der Tatörtlichkeit – … und …, … samt der näheren Umgebung – übergeben. Die Kammer hat dieses Lichtbild mit sämtlichen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen.
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Der Angeklagte bestätigte, dass auf dem Lichtbild sein Anwesen … und das Anwesen … der Zeugen … und … zu sehen sei.
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Die Kammer konnte dem Lichtbild entnehmen, dass zwischen den beiden Anwesen ein Abstand von ca. 30 Metern besteht. Der Abstand zwischen dem Anwesen … zur Ausfahrt des Grundstücks … auf die öffentliche Straße beträgt etwa 70 Meter. Weiter konnte sich die Kammer anhand des Lichtbilds davon überzeugen, dass sich zwischen dem Anwesen … sowie der Ausfahrt vom Grundstück des Angeklagten eine kleine Kapelle sowie Bäume bzw. Begrünung befindet.
2.2 Angaben des Zeugen …
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Der Zeuge … erklärte, dass er gemeinsam mit seiner Frau … in einer Wohnung im Anwesen … des Angeklagten wohne. Vom Treppenhaus des Anwesens … , sowie von der Terrasse seiner Wohnung in dem genannten Anwesen habe er wiederholt gesehen, wie der Angeklagte mit seinem Pkw von seinem Grundstück aus in den öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei, oder von der öffentlichen Straße aus auf sein Grundstück gefahren sei.
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Am 12.07.2023 habe er über ein Fenster im Treppenhaus des Anwesens … gesehen, wie der Angeklagte in seinen Pkw eingestiegen sei und das Grundstück als Fahrer des Pkws auf die öffentliche Straße am Grundstück verlassen habe und Richtung ... gefahren sei. Nachdem er gesehen habe, wie der Angeklagte in sein Fahrzeug gestiegen sei, sei er schnell vom Treppenhaus aus auf die Terrasse zu seiner Wohnung gegangen, um den Angeklagten beobachten zu können. Die Distanz zwischen Treppenhaus und der Terrasse sei in etwa 5 Sekunden zu überwinden. Er habe das Einsteigen des Angeklagten zunächst nur zufällig gesehen, aber dann genau darauf geachtet, da er gewusst habe, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfüge. Er habe noch im Treppenhaus seine Frau zu sich gerufen, damit auch sie den Angeklagten sehen kann. Der Angeklagte habe ein blaues T-Shirt angehabt und sei auf der Fahrerseite in einen schwarzen Pkw gestiegen. Er könne ausschließen, dass der Angeklagte lediglich auf seinem Grundstück rangiert habe. Er habe vielmehr beobachten können, dass der Angeklagte als Fahrer von seinem Grundstück gefahren sei. Der Zeuge erklärte weiter, dass sich zwischen der Ausfahrt des Angeklagten und dem Anwesen … sowohl Bäume als auch eine kleine Kapelle befinden würden. Man könne jedoch zwischen den Bäumen von der Terrasse aus durchsehen. Der Zeuge räumte ein, dass die Kapelle einen Teil der Strecke vom Grundstück des Angeklagten bis zur Ausfahrt auf die öffentliche Straße verdecke. Er versicherte aber zweifelsfrei, dass er die Ausfahrt auf die öffentliche Straße von seiner Terrasse aus sehen könne. Der Angeklagte sei am 12.07.2023 alleine in dem Fahrzeug gesessen und habe das Fahrzeug geführt. Er könne einen Fahrerwechsel in der Zeit, als das Fahrzeug hinter der Kapelle außerhalb seiner Sicht war ausschließen, da er den Angeklagten bei der Ausfahrt auf dem Fahrersitz gesehen habe. Er habe den Angeklagten zwar bereits öfter fahren gesehen, aber erst am 12.07.2023 die Polizei verständigt, da diese ihn kurz zuvor dazu geraten habe.
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Die Kammer hat dem Zeugen das unter Ziffer 2.1 geschilderte Lichtbild vorgehalten. Der Zeuge erklärte daraufhin sowohl die Position des Treppenhausfensters sowie seiner Terrasse und zeigte den Winkel aus dem er auf das Grundstück des Angeklagten gesehen habe.
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Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen überzeugt. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht die Qualität seiner Aussage. Der Zeuge schilderte zahlreiche Details zum Kerngeschehen und Randgeschehen. So konnte der Zeuge noch relativ detailliert angeben, wie er den Angeklagten zunächst noch vom Treppenhausfenster gesehen hat und wie sich das Geschehen dann auf die Terrasse zur Beobachtung verlagert hat. Der Zeuge hat hierbei auch plausibel und nachvollziehbar seine Gedanken bei seiner Wahrnehmung schildern könne. Der Zeuge erinnerte sich auch noch an Details wie die Farbe der Oberbekleidung des Angeklagten und des Fahrzeugs. Weiter räumte der Zeuge unumwunden ein, dass er einen Teil des Geschehens aufgrund der verdeckenden Kapelle nicht beobachten konnte. Er erklärte anhand des vorgelegten Lichtbilds jedoch plausibel und nachvollziehbar, dass er die Ausfahrt aus dem Grundstück sehen konnte. Die Kammer hat bei der Bewertung der Aussage des Zeugen nicht außer Acht gelassen, dass er einen nicht unerheblichen Belastungseifer gezeigt hat. Die Kammer konnte jedoch ausschließen, dass diese Belastungstendenz des Zeugen in dazu veranlasst haben könnte eine falsche Aussage zu machen. So wäre es für den Zeugen ein leichtes gewesen, noch weitere Fahrten des Angeklagten zu schildern, um diesen zu Unrecht schwerer zu belasten. Dies tat der Zeuge jedoch gerade nicht. Er erklärte zwar, dass er grundsätzlich mehrere Fahrten des Angeklagten beobachtet habe, sah jedoch davon ab, diese anzuführen und räumte ein, hierzu keine konkreten Angaben machen zu können. Hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens waren die Angaben des Zeugen erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Weiter war es für die Kammer plausibel, dass der Zeuge erst im Juli eine Mitteilung einer Fahrt machte, da er erst im Juni des Jahres konkret auf die fehlende Fahrerlaubnis des Angeklagten aufmerksam gemacht wurde. Weiter hat die Kammer die Angaben des Zeugen zu den Sichtverhältnissen anhand des in Augenschein genommenen Lichtbilds zweifelsfrei nachvollziehen können.
2.3 Angaben der Zeugin …
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Die Zeugin … bestätigte die Angaben des Zeugen Kreuzer. Sie gab übereinstimmend an, dass der Zeuge … die erste Wahrnehmung bezüglich des Angeklagten im Treppenhaus des Anwesens … gemacht habe. Der Zeuge habe sie dann auf den Angeklagten aufmerksam gemacht und man habe sich zur Terrasse der Wohnung begeben. Dort habe sie dann zweifelsfrei sehen können, wie der Angeklagte von seinem Grundstück aus auf die öffentliche Straße gefahren sei. Sie habe den Angeklagten zweifelsfrei als Fahrer des Fahrzeugs identifizieren können. Die Zeugin erklärte, dass das Fahrzeug des Angeklagten schwarz gewesen sei oder jedenfalls eine dunkle Farbe gehabt habe. Weiter habe sie gesehen, dass der Angeklagte ein blaues T-Shirt getragen habe. Die Zeugin erläuterte unter Vorhalt des Lichtbilds aus Ziffer 2.1 die Beobachtungssituation plausibel.
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Die Kammer ist auch von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … überzeugt. Auch insoweit waren die Angaben detailliert und plausibel. Die Zeugin erinnerte sich noch an Details wie etwa die Farbe des T-Shirts des Angeklagten, welche übereinstimmend auch von dem Zeugen … geschildert wurde. Auch hinsichtlich der Zeugin … hat die Kammer nicht verkannt, dass diese einen nicht unerheblichen Belastungseifer gezeigt hat. Dieser sprach aus den gleichen Erwägungen wie bei dem Zeugen … jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin.
2.4 Zwischenergebnis
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Die Kammer gelangte aufgrund der geschilderten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Angeklagte am 12.07.2023 wie festgestellt vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.
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Die Zeugen … und … haben das Tatgeschehen übereinstimmend und plausibel geschildert. Die Angaben waren detailliert und in sich schlüssig. Die Aussagen der Zeugen haben sich insbesondere auch in Randdetails gegenseitig gestützt, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sich die Zeugen vorab abgesprochen haben. So haben beide Zeugen spontan und ohne näheres Nachdenken angeben können, dass das T-Shirt des Angeklagten am Tattag blau gewesen ist.
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Weiter werden die Angaben der Zeugen auch durch das in Augenschein genommene Lichtbild der Tatörtlichkeit gestützt. Die Kammer gelangte aufgrund dieses Augenscheins zweifelsfrei zu der Überzeugung, dass die Grundstücksausfahrt des Angeklagten vom Anwesen der Zeugen beobachtet werden kann. Die Kapelle verdeckt ersichtlich einen Teil des Wegs zur Ausfahrt, aber nicht die Ausfahrt selbst. Die Angabe der Zeugen, dass man durch die Bäume hindurchsehen kann, hielt die Kammer angesichts des eigenen Eindrucks über das Lichtbild für vollumfänglich glaubhaft.
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Der Angeklagte selbst räumte glaubhaft ein, dass er am 12.07.2023 wusste, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte.
3. Feststellungen zur Tat vom 03.06.2023
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Die Kammer hat Polizeihauptmeister … zum Tatgeschehen am 03.06.2023 als Zeugen vernommen. Der Zeuge schilderte, dass er gemeinsam mit Polizeioberwachtsmeister … am 03.06.2023 aufgrund einer Verständigung durch die Zeugin … in einem uniformierten Polizeifahrzeug gegen 15:00 Uhr zum Grundstück des Angeklagten gefahren sei.
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Am Grundstück des Angeklagten angekommen, sei dieser sogleich in aggressiver Haltung auf die Polizeibeamten zugekommen und habe eine Scheibenwischergeste in Richtung der Beamten gemacht. Hierbei habe er laut geschrien und gefragt, ob die Beamten noch ganz dicht seien. Der Zeuge schilderte weiter, dass er aufgrund der aggressiven Haltung des Angeklagten sodann festgestellt habe, dass ein normales Gespräch mit diesem nicht zu führen ist und habe das Grundstück daher mit POW … wieder verlassen. Hierbei habe der Angeklagte nochmals die Scheibenwischergeste in Richtung der beiden Beamten gemacht. Er könne ausschließen, dass die Geste nicht gegenüber ihm und seinen Kollegen gemeint war, da er die Beamten bei der Geste erkennbar angeschaut habe und die Geste gezielt in ihre Richtung abgegeben habe. Weiter könne der Zeuge ausschließen, dass der Angeklagte sich lediglich den Staub vor den Augen weggewischt habe.
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Die Angaben des Zeugen waren für die Kammer unumschränkt glaubhaft. Der Zeuge hat den Geschehensablauf plausibel und detailliert beschrieben. Es bestanden keine Anzeichen für eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen.
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Die Kammer hat festgestellt, dass fristgemäße Strafanträge vorliegen, durch Verlesung der Strafanträge der Zeugen PHM … und POW … sowie durch Verlesung des Strafantrags des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei in B. .
V. Rechtliche Würdigung
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Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 185, 194, 52, 53 StGB.
VI. Strafzumessung
1. Strafrahmenwahl
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Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Tat vom 12.07.2023 den Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zugrunde gelegt, welcher Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht.
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Hinsichtlich der Tat vom 03.06.2023 legte die Kammer den Strafrahmen des § 185 Alternative 1 StGB zugrunde, welcher Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens
2.1 Tat vom 12.07.2023
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Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer für die Tat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände herangezogen und jeweils gesondert sowie umfassend gegeneinander abgewogen (Strafzumessung im engeren Sinn). Dabei hat sich das Gericht maßgeblich, aber nicht ausschließlich von den nachfolgenden Umständen leiten lassen.
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Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits eine gewisse Zeit in der Vergangenheit liegt, da bei Urteilsfällung seit der Tatbegehung bereits mehr als 10 Monate vergangen sind. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht außer Acht gelassen, dass nicht mehr festzustellen war, welche Distanz der Angeklagte als Fahrer des Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zurückgelegt hat.
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Zulasten des Angeklagten sprach der Umstand, dass er bereits erheblich vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass der Angeklagte bisher nicht einschlägig vorbestraft ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Kammer hat aber zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in seiner letzten Verurteilung vom 28.10.2020 mit fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zumindest wegen erheblichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr vorbelastet ist. Insgesamt enthält das Bundeszentralregister 5 Vorstrafen für den Angeklagten, wobei die letzten beiden Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auch zumindest teilweise vollstreckt wurden. Weiter hat die Kammer zulasten des Angeklagten seine relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt. Die Strafvollstreckung für die letzte Verurteilung war am 01.12.2021 erledigt und der Angeklagte wurde bereits im Juli 2023 wieder straffällig. Hierbei war auch zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bei der Begehung der Tat unter Führungsaufsicht stand.
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Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer für die Tat vom 12.07.2023 eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
2.2 Tat vom 03.06.2023
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Innerhalb des hier gefundenen Strafrahmens hat die Kammer für die Tat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände herangezogen und jeweils gesondert sowie umfassend gegeneinander abgewogen (Strafzumessung im engeren Sinn). Dabei hat sich das Gericht maßgeblich, aber nicht ausschließlich von den nachfolgenden Umständen leiten lassen.
51
Für den Angeklagten sprach hier der Umstand, dass die von ihm geäußerten Beleidigungen in ihrer Erheblichkeit am unteren Rand möglicher Beleidigungen anzusiedeln ist. Die Geste des Scheibenwischers und die Aussage „seid's ihr no ganz dicht?“ sind nach Überzeugung der Kammer noch relativ geringe Verletzungen der persönlichen Ehre der Polizeibeamten.
52
Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Erregung über die Einfahrt der Polizeibeamten auf sein Grundstück zumindest teilweise verständlich war. Der Einsatz der Polizisten wurde aufgrund der Staubentwicklung auf dem Grundstück des Angeklagten im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgelöst. Für die Kammer war es nachvollziehbar, dass dieser Polizeieinsatz aus Sicht des Angeklagten unverständlich und überzogen gewirkt hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat beinahe ein Jahr zurückliegt bei der Berufungsentscheidung.
53
Zulasten des Angeklagten spricht jedoch der Umstand, dass er bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Das Bundeszentralregister enthält 5 Vorstrafen für den Angeklagten, wovon drei mit Beleidigung einschlägig sind. Die Kammer hat hierbei aber nicht verkannt, dass die letzte Verurteilung wegen Beleidigung aus dem Jahr 2019 stammt und somit bereits eine gewisse Zeit in der Vergangenheit liegt.
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Weiter war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er eine relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist und bei der Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand. Die Strafvollstreckung für die letzte Verurteilung war am 01.12.2021 erledigt und der Angeklagte wurde bereits im Juni 2023 wieder straffällig.
55
Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer für die Tat vom 12.07.2023 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
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Bei dieser Tat liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vor, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerlässlich macht. Denn bei dem Angeklagten handelt es sich um einen hartnäckigen Rechtsbrecher. Er hat bereits den Freiheitsentzug kennengelernt. Der Angeklagte befand sich nach einem Bewährungswiderruf im Jahr 2022 in Strafhaft. Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten bereits eine Maßregel nach § 64 StGB vollzogen. Trotzdem ließ sich der Angeklagte hier wieder dazu hinreißen einschlägige Beleidigungstaten zu begehen. Hierdurch unterscheidet sich der Angeklagte von durchschnittlichen Tätern solcher Taten. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte durch die Verhängung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abbringen ließe, nachdem bereits der Strafvollzug ihn nicht zu einem straffreien Leben anhalten konnte.
3. Gesamtstrafenbildung
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Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
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Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und die oben im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen.
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Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtete die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe (Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahre 8 Monaten) im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
4. Bewährungsentscheidung
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Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, da die Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB ungünstig ist.
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Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung der Taten und Täterpersönlichkeit vorgenommen worden unter Berücksichtigung aller oben im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne bereits im Einzelnen geschilderten Umstände, welche zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, auf welche verwiesen wird und die auch für die Sozialprognose erheblich sind.
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Bedacht wurde insbesondere, dass eine günstige Sozialprognose nicht alleine deshalb verneint werden darf, weil der Angeklagte vorbestraft und ein Bewährungsversager ist. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten aus dem Jahr 2023 stammen und daher bereits eine gewisse Zeit in der Vergangenheit liegen. Weiter hat die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte grundsätzlich über ein gefestigtes soziales Umfeld verfügt. Der Angeklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den er erst vor relativ kurzer Zeit erhebliche Schulden aufgenommen hat, und lebt in einer festen Beziehung. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen Alkoholkonsum nun in den Griff bekommen hat und seit 4 Jahren keinen Alkohol mehr trinkt.
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Trotzdem erscheint, selbst bei Ausschöpfung aller zulässigen und nicht im Strafvollzug bestehenden Sanktionen, die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten durch den Angeklagten.
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Es ist nicht zu übersehen, dass die frühere Strafaussetzung mit dem Urteil vom 05.02.2020 des Amtsgerichts Landshut und der Vollzug einer Maßregel samt folgender Führungsaufsicht nicht nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt haben, nachdem er trotzdem wieder mehrfach straffällig geworden ist. Es ist festzustellen, dass weder die Ahndung mit Geldstrafen noch mit Freiheitsstrafen zur Bewährung bei dem Angeklagten zum gewünschten Ergebnis der Straffreiheit geführt haben. Der Angeklagte hat durch das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis auch deutlich seine Rechtsfeindschaft zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte setzte sich bewusst über den Entzug seiner Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 28.10.2022 hinweg und brachte hierdurch deutlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, sich an Vorgaben eines Gerichts zu halten. Im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte nicht nur eine, sondern zwei vorsätzliche Taten begangen, obwohl im bewusst war, dass er unter Führungsaufsicht stand.
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Unter Abwägung dieser Umstände kam die Kammer zu der Überzeugung, dass eine erneut zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten nicht die erforderliche Warnfunktion hätte. Eine solche würde er nur als für ihn im wesentlichen folgenlose Sanktion sowie als Nachgiebigkeit der Justiz ihm gegenüber missverstehen und als Ermunterung zur Begehung weiterer Straftaten betrachten.
VII. Einziehungsentscheidung
66
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Landshut war im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung abzuändern. Der Pkw Opel, amtliches Kennz … des Angeklagten ist nicht einzuziehen.
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Die Entscheidung beruht auf § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG. Demnach kann das Kraftfahrzeug, auf welches sich die Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, wobei diese Maßnahme im Ermessen des Gerichts steht, welches das Übermaßverbot zu beachten hat.
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Die Kammer kam bei Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Übermaßverbotes zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Angeklagten nicht einzuziehen ist, obschon die Kammer die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um den Beziehungsgegenstand der Tat handelt. Hierbei hat die Kammer die Schwere der Tat ins Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Einziehung für den Angeklagten gestellt.
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Die Kammer hat aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten festgestellt, dass der derzeitige Wert des Pkws ca. 7.000 EUR beträgt. Weiter hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte Schulden in Höhe von etwa 240.000 EUR hat. Die konkreten Einkommensverhältnisse des Angeklagten konnte die Kammer hingegen nicht weiter aufklären. Die Kammer konnte daher nicht zweifelsfrei ausschließen, dass die Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten gegen das Übermaßverbot verstößt.
VIII. Kosten
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1.
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Eine Ermäßigung der Gebühr oder Auferlegung der entstandenen Auslagen ganz oder teilweise auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam nicht in Betracht, da der Angeklagte mit seinem unbeschränkten Rechtsmittel lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt hat. Das angefochtene Urteil wurde lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung abgeändert.
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Der Angeklagte hat im wesentlichen keinen Erfolg mit seinem Rechtsmittel.