Titel:
Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag eines kubanischen Asylbewerbers im Asylfolgeverfahren
Normenketten:
AsylG § 29, § 31, § 71
AsylG § 30 (idF bis zum 27.2.2024)
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
Ein nur angekündigtes Dokument ist kein neues Beweismittel Ein neuer Vortrag ist ein neuer Sachverhalt oder ein Sachverhalt, der im Erstasylverfahren schon vorlag, aber nicht vorgetragen wurde Eigenes Verschulden hinsichtlich des Nichtgeltendmachens im Erstverfahren liegt vor, wenn der Vortrag bei der Anhörung nach § 25 AsylG möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgte. (Rn. 15)
1. Bildet zusätzlich zur Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG auch die Versagung des Wiederaufgreifens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG den Inhalt eines Bundesamtsbescheids und ist Letzteres auch als Gegenstand des Eilrechtsschutzes anzusehen, erweist sich jedenfalls insoweit ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthafte Antragsart, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. (Rn. 9) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Ein neues Element iSv § 71 Abs. 1 AsylG ist entweder ein Beweismittel, das im Erstverfahren noch nicht vorhanden war oder noch nicht eingebracht werden konnte, oder ein neuer Vortrag des Antragstellers, wobei der Vortrag sowohl einen Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist, als auch einen Sachverhalt, der bereits vorher bestanden hat, aber vom Antragsteller zuvor nicht geltend gemacht worden ist, umfasst (EuGH BeckRS 2021, 25395). (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Wie vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes erfordert der Vortrag eines Asylfolgeantragstellers eine Substantiierung des Sachverhalts (BVerfG BeckRS 2019, 32771). Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Es ist nicht möglich, durch ein Asylfolgeverfahren eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Erstverfahren in eine "einfach" unbegründete Ablehnung des Asylantrags abzuändern. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
kubanischer Asylbewerber, Asylfolgeverfahren, neues Element, Erstverfahren, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, unzulässiger Asylantrag, vorläufige Rechtsschutz, einstweilige Anordnung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27466
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes seinen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylfolgeverfahrens.
2
Der 1978 geborene Antragsteller ist kubanischer Staatsangehöriger, der 2019 nach Spanien und 2022 nach Deutschland reiste. Seinen Asylantrag vom 14. Juli 2022 bzw. 23. August 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG mit Bescheid vom 22. August 2023 als offensichtlich unbegründet ab, nachdem der Antragsteller diesen hauptsächlich darauf gestützt hatte, zur Arbeitsaufnahme und wegen einer besseren Zukunft nach Europa gekommen zu sein. Er hatte außerdem vorgetragen, in Kuba einmal für zwei bis drei Stunden auf der Polizeiwache festgehalten worden zu sein, was aber dort normal sei. Der hiergegen gerichtete Antrag § 80 Abs. 5 VwGO (AN 17 S 23.31074) wurde mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 wegen der Versäumung der Antragsfrist als unzulässig abgelehnt. Es wurde außerdem ausgeführt, dass der Antrag auch unbegründet sei. Die Klage (AN 17 K 23.31075) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2024 zurückgenommen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung neu vorgetragen, dass er in Kuba gesucht werde und mit Gefängnis zu rechnen habe.
3
Am 6. Mai 2024 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt und begründete diesen am 29. Mai 2024 schriftlich damit, dass er nicht nach Kuba zurückkehren könne, weil er von der Polizei verhaftet würde. Er habe über seine Mutter nun Audioaufnahmen und Vorladungen bekommen. Die Polizei suche ihn, weil er mit dem politischen System nicht einverstanden sei. Wenn er an Demonstrationen teilgenommen habe, habe er „Nieder mit dem Kommunismus!“ an die Wände geschrieben. Aufgrund der kürzlich stattgefundenen Demonstrationen habe die Polizei wieder angefangen, ihn aufzusuchen. Seiner Mutter sei zu Ohren gekommen, dass sie ihn deportieren und inhaftieren wollten, da er Aktivist sei und seine Kameraden moralisch unterstützt habe. Die Beweise (Nachrichten, Audiomaterial, Vorladung), die er sammle, werde er am Tag seiner Anhörung vorlegen.
4
Mit Bescheid vom 18. Juni 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 22. August 2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7. AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits im Erstverfahren hätte angeben können, dass die Polizei nach ihm suche. Da Ausführungen dazu fehlten, weshalb er die Angaben nicht bereits im Erstverfahren gemacht habe, sei nicht von einen schuldlosen Nichtgeltendmachen im Erstverfahren auszugehen. Die schriftliche Begründung enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, um den Folgeantrag als zulässig anzusehen.
5
Am 26. Juni 2024 erhob der Antragsteller zur Niederschrift vor der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach Klage (AN 17 K 24.31370), über die noch nicht entschieden ist, und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
6
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024, den Antrag abzulehnen.
7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten AN 17 S 23.31074, AN 17 K 23.31075, AN 17 S 24.31369 und AN 17 K 24.31370 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
8
1. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem gerichtlichen Eilverfahren seinen vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich den Verbleib bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage, erreichen möchte.
9
Dies ist seit dem Inkrafttreten des neuen § 71 AsylG zum 27. Februar 2024 (Fassung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 – Rückführungsverbesserungsgesetz) nach einem Teil der Rechtsprechung vorrangig durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht mehr wie vor der Gesetzesänderung durch einen Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen, weil dies durch die Erwähnung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG vom Gesetzgeber so zum Ausdruck gebracht worden sei (VG Regensburg, B.v. 8.4.2024 – RN 13 E 24.30666 – juris Rn. 23 ff.; VG Ansbach, B.v. 15.4.2024 – AN 1 S 24.30737 – juris Rn. 22 ff; VG Hamburg, B.v. 8.5.2024 – 12 AE 1859/24 – juris Rn. 18, VG Frankfurt Oder, B.v. 29.5.2024 – VG 8 L 203/24.A – juris Rn. 5, VG Würzburg, B.v. 27.5.2024 – W 6 S 24.30788 – juris Rn. 19 ff.). Nach anderer Auffassung ist als effektiverer Rechtschutz weiterhin ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (VG Karlsruhe B.v. 25.3.2024 – A 8 K 1026/24 – juris Rn. 15; VG Gießen, B.v. 28.6.2024 – 8 L 1516.GI.A – juris Rn. 12 ff.; VG Berlin, B.v. 11.7.2024 – 38 L 88/24.A – juris Rn. 5 ff.). Zum Teil wird danach differenziert, ob die Unzulässigkeit auf § 71 Abs. 5 Satz 2 (Missbrauchs-Asylfolgeantrag) gestützt worden ist oder auf § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG (VG Freiburg, B.v. 17.6.2024 – A 10 K 2227/24 Rn. 3 ff.). Soweit – wie hier – zusätzlich zur Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG auch das Versagen des Wiederaufgreifens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG Bescheidsinhalt ist und dies – wie regelmäßig – im Wege der Auslegung auch als Gegenstand des Eilrechtschutzes anzusehen ist, dürfte jedenfalls insoweit der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft anzusehen sein, weil in der Hauptsache hierfür die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist.
10
Es ist aufgrund der Komplexität der Rechtfragen und der unterschiedlichen Rechtsprechung zum Eilrechtsschutz beim Asylfolgeverfahren, in dem keine neue Abschiebungsanordnung erging, zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes notwendig, den gestellten Eilantrag in einem umfassenden und gegebenenfalls über den Wortlaut hinausgehenden Sinne auszulegen. Da die Einhaltung einer Antragsfrist oder anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht Frage steht, kann die rechtsdogmatische Einordnung als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 VwGO hier offenbleiben. Von der Zulässigkeit des Eilantrag, der die Vollziehbarkeit der Abschiebung des Antragstellers zum Gegenstand hat, ist hier auszugehen.
11
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12
a) Der Eilrechtsantrag gegen einen Asylfolgeantrag, der als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden ist, ist dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung bestehen, § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG. Dies ist hier nicht der Fall, da keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten sind oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung für ihn führen, § 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG. Auch Wiederaufgreifensgründe nach § 580 ZPO liegen nicht vor, § 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Der Antragsteller war auch nicht ohne eigenes Verschulden außer Stande, seine Gründe im Erstasylverfahren vorzubringen, § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. AsylG.
13
Soweit der Antragsteller vorträgt und Audioaufnahmen und Vorladungen hierzu anbietet, dass er in Kuba von der Polizei gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr nach Kuba Verhaftung drohe, stellt dies im Vergleich zu seinem Vortrag im Erstasylverfahren kein neues Element i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar.
14
Ein neues Element i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG (der Art. 40 Abs. 2 und 3 der RL 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL – umsetzt und deshalb auch wie die europäische Grundlage auszulegen ist) ist entweder ein Beweismittel, das im Erstverfahren noch nicht vorhanden war oder noch nicht eingebracht werden konnte (BeckOK MigR/Camerer, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 71 Rn. 12, 13 und17) oder ein neuer Vortrag des Antragstellers, wobei der Vortrag sowohl einen Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist, als auch einen Sachverhalt, der bereits vorher bestanden hat, aber vom Antragsteller zuvor nicht geltend gemacht worden ist, umfasst (EuGH, U.v. 9.9.2921 C-18/20).
15
Die angebotenen Audioaufnahmen und Dokumente stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar. Beweismittel müssen nach dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und Art. 40 Abs. 2 Asylverfahrens-RL, “zutage getreten“ bzw. „vorgebracht“ sein. Hierfür genügt nicht die Behauptung des Antragstellers, dass es diese Beweismittel gibt oder beigebracht werden können, vielmehr müssen diese Beweismittel auch tatsächlich vorgelegt werden. Nur dann kann eine Prüfung seitens des Bundesamts und des Gerichts erfolgen, ob diese Beweismittel eine günstigere Entscheidung auch wahrscheinlich machen. Für (ersichtlich) gefälschte oder unleserliche Dokumente oder solche mit irrelevantem Inhalt ist dies zum Beispiel nicht der Fall. Nachdem der Antragsteller die angesprochenen Audioaufnahmen und Dokumente dem Bundesamt bislang nicht übergeben hat, stellen diese kein neues Element dar. Darauf, dass Beweismittel vorzulegen sind, ist der Antragsteller im Vordruck zur Begründung seines Asylfolgeantrags auch ausdrücklich hingewiesen worden. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht einmal näher dargelegt, um was für Audioaufnahmen und Dokumente es sich überhaupt handelt. Die Objekte sind nach Inhalt, Aussteller, Datum und Anzahl bislang völlig unbestimmt und können auch von daher derzeit nicht zu einer neuen Sachprüfung führen.
16
Auch der Vortrag des Antragstellers ist nicht im o.g. Sinne ein neues Element. Der Antragsteller hatte bereits in der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens vom 7. Februar 2024 vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Kuba eine Festnahme drohe. Über diesen pauschalen damaligen Vortrag geht sein Folgeantragsvorbringen nicht, jedenfalls nicht nennenswert hinaus. Zu einer günstigeren Entscheidung kann der allenfalls geringfügig neue Vortrag jedenfalls nicht führen. Wie vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes erfordert der Vortrag des Folgeantragstellers eine Substantiierung des Sachverhalts (BVerfG, B.v. 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 – juris Rn. 20). Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt zunächst dem Folgeantragsteller, die veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten schriftlich hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun (BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 19 CE 15.1300 – juris Rn. 22). Nur wenn dies erfolgt ist, ist in einem zweiten Verfahrensschritt in eine neue umfassende Sachprüfung einzusteigen. Hieran hat sich durch die Neuaufstellung des § 71 AsylG nichts geändert.
17
Auch ist es dabei verblieben, dass ein neues Element nur dann zu einer neuen Sachprüfung führt, wenn der Ausländer im vorausgegangenen Verfahren ohne eigenes Verschulden außerstande war, dieses Element vorher einzubringen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 a.E.). Was die (angeblichen) politischen Aktivitäten des Antragstellers in seinem Heimatland vor seiner Ausreise betrifft, ist nichts dafür ersichtlich, warum er diese nicht bereits im Erstasylverfahren und zwar bereits bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG hat schildern können. In den Gerichtsverfahren zu seinem Erstasylantrag (AN 17 S 23.31074 und AN 17 K 23.31075) konnte der Antragsteller zwar mit dem Vortrag, dass er Verhaftungen in Kuba fürchte, nicht mehr durchdringen, weil sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und seine Klage bereits wegen Versäumung der Klage- und Antragsfrist und damit unabhängig von einem Sachvortrag erfolglos bleiben mussten. Bei der Anhörung durch das Bundesamt hätte der Antragsteller den Vortrag jedoch vorbringen können und müssen. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Nichtvorbringen beim Bundesamt stellt sich als Verschulden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar, das dem Erfolg des Asylfolgeantrags entgegensteht.
18
Es ist nach Auffassung der Einzelrichterin auch nicht möglich, durch ein Asylfolgeverfahren eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Erstverfahren auf eine „einfach“ unbegründete Ablehnung des Asylantrags abzuändern. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylG ein Folgeantrag auf eine günstigere Entscheidung gerichtet und als solche könnte auch eine „einfache“ Ablehnung angesehen werden. Ein Nachschieben von Gründen im Gerichtsverfahren führt nach Auffassung der Einzelrichterin schon im Erstasylverfahren nicht dazu, dass ein ursprünglich belangloser Vortrag von Belang wird und allein deswegen das Offensichtlichkeitsverdikt aufzuheben wäre bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage im Eilverfahren anzuordnen wäre (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 4.7.2024 – AN 17 S 2.30794 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 3.5.2024 – AN 17 S 23.31690 – juris Rn. 22). Erst recht kann ein Folgeantrag nicht darauf gerichtet sein, nur die Qualifizierung der Ablehnung des Erstverfahrens aufzuheben.
19
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bestehen somit nicht.
20
b) Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken gegenüber der Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. August 2023.
21
Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ergeben sich nach dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine Änderung, so dass das Verfahren auch insoweit zu Recht nicht wiederaufgenommen worden ist, § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG.
22
Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, etwa aus familiären Gründen, die der Abschiebungsandrohung nunmehr entgegenstehen würden, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, sind nicht erkennbar. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen diese im Rahmen eines Asylfolgeantrags überhaupt geltend gemacht werden können, kann damit dahinstehen.
23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
24
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.