Titel:
Vergleichswiderruf mittels Übertragungsweg eBO
Normenketten:
ZPO § 724
ArbGG § 46c Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 4
Leitsatz:
Das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationspostfach) ist – anders als das beA – kein personenbezogener, sondern ein organisationsbezogener Zugangsweg zum Elektronischen Rechtsverkehr. Damit korrespondiert das eBO bei den Verbänden des Arbeitslebens mit der Rechtslage, wonach vertretungsbefugt nicht der einzelne Verbandsvertreter, sondern der Verband selbst ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung, Widerruf, Vollstreckungstitel, Übertragungsweg, Zugangsweg, elektronisches Bürger- und Organisationspostfach, eBO, beA
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2024 – 5 Ta 44/24
BAG Erfurt, Beschluss vom 19.12.2024 – 8 AZB 22/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27341
1
Die Beklagte hat den in der Güteverhandlung vom 27.02.2024 abgeschlossenen widerruflichen Vergleich mit Schriftsatz vom 11.03.2024 widerrufen. Der Kläger ist der Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt. Seinen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 18.04.2024 abgelehnt.
4
Der Widerrufsschriftsatz vom 11.03.2024 entspricht den formalen Voraussetzungen gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG. Das eBO ist – anders als das beA – kein personenbezogener, sondern ein organisationsbezogener Zugangsweg zum Elektronischen Rechtsverkehr. Damit korrespondiert das eBO bei den Verbänden des Arbeitslebens mit der Rechtslage, wonach vertretungsbefugt nicht der einzelne Verbandsvertreter, sondern der Verband selbst ist; § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG (Natter in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 46c ArbGG). Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des G.s bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwälte und deren Nutzung des beA und ist auf die Vertretung durch Arbeitgeberverbände nicht übertragbar.