Titel:
Einbeziehung der Gerichtshilfe beim Aussetzungswiderruf
Normenketten:
StGB § 56f Abs. 1
StPO § 310, § 463d Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Der Wortlaut des § 463d SPO zur Einbeziehung der Gerichtshilfe in den dort genannten Fällen lässt eine Auslegung, wonach bei Widerrufsentscheidungen wegen Weisungs- oder Auflagenverstößen stets die Gerichtshilfe einzubeziehen wäre, bei Straftaten in der Bewährungszeit jedoch davon abgesehen werden könne, nicht zu. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nichtbeachtung des § 463d S. 2 Nr. 1 SPO vor einem Bewährungswiderruf muss bei Berücksichtigung aller übrigen Umstände nicht zur Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht führen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Strafaussetzung, Einbeziehung der Gerichtshilfe
Vorinstanz:
AG Straubing, Beschluss vom 18.09.2024 – BRs 8 Ds 708 Js 30728/21
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27207
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers T gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 18.09.2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung.
2
Mit Verfügung vom 18.07.2024 wies das Amtsgericht Straubing den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Bewährung beantragt habe und gewährte eine Stellungnahmefrist binnen zwei Wochen (Bl. 25).
3
Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte mit Schriftsatz vom 29.07.2024 (Bl. 26), von einem Widerruf der Strafaussetzung abzusehen und die Bewährungszeit lediglich zu verlängern. Bei der neu begangenen Tat handelt es sich um keine einschlägige Tat, sondern lediglich um eine straßenverkehrsrechtliche Verfehlung. Aufgrund der zwischenzeitlichen wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers würde ein Widerruf der Bewährung zu einer Destabilisierung führen und sei daher nicht sachgerecht.
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 18.09.2024, dem Verteidiger am 20.09.2024 zugestellt, wurde die mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 21.09.2022 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19.04.2023 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen […].
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Zwar hat das Amtsgericht möglicherweise entgegen der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung des § 463d Satz 2 Nr. 1 StPO eine Einbeziehung der Gerichtshilfe vor seiner Entscheidung und in seiner Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht erkennbar erwogen. Eine Aufhebung und Rückverweisung war gleichwohl ebenso wenig veranlasst wie eine Nachholung der Einbeziehung der Gerichtshilfe durch die Beschwerdekammer.
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Dabei ist insoweit allerdings eine generelle Differenzierung zwischen einem Widerruf der Strafaussetzung wegen der in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB genannten Verstöße, bei denen die Einbeziehung der Gerichtshilfe zu erfolgen hätte, und solchen der Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, bei der von ihrer Einbeziehung abgesehen werden könnte, nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorzunehmen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 02.07.2024 – 18 Qs 22/24).
7
Lediglich in Ausnahmefällen kann das Beschwerdegericht aus rechtlichen Gründen die Sache zurückverweisen. Ein derart schwerwiegender Verfahrensmangel läge, selbst wenn das Ausgangsgericht die Vorschrift des § 463d Satz 2 Nr. 1 StPO übersehen und von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht haben sollte, jedenfalls hier bei Abwägung aller Umstände nicht vor. Auch eine Nachholung durch die Kammer war nicht veranlasst, da der Verurteilte durch seinen Verteidiger ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf hatte vortragen lassen und es insoweit daher keine weiteren Ermittlungen oder Darlegungen der Gerichtshilfe mehr bedurfte und bedarf.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Eine weitere Anfechtung dieser Entscheidungen ist nicht statthaft, § 310 Abs. 2 StPO.