Titel:
Kein "Offensichtlichkeitsurteil", wenn Vorbringen zumindest teilweise asylrelevant
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 75
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Ein Ausländer bringt insbesondere dann iSv § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur Umstände vor, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind, wenn offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet kommt aber dann nicht in Betracht, wenn zwar einzelne Fluchtgründe ohne Belang sind, andere vorgetragene Gründe jedoch asylrechtliche Relevanz haben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herkunftsland Türkei, einstweiliger Rechtsschutz (erfolgreich), Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Umstände, die nicht von Belang sind, Verfolgungshandlungen, Glaubhaftigkeit, aufschiebende Wirkung, offensichtlich unbegründet, asylfremdes Vorbringen, Kurden, Türkei, Verfolgung, ernstliche Zweifel, PKK, Abschiebungsandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27090
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 28 K 24.31482) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2024 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erlassene Abschiebungsandrohung.
2
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Januar 2023 einen Asylantrag.
3
Am 5. April 2024 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt zu seinem Asylantrag angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
4
In den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise habe er in I. …- … gelebt. Dort habe er sich nicht verfolgt gefühlt. Seine Familie sei in N. … wohnhaft. Der Bruder des Antragstellers sei mit dessen Ehefrau in E. … wohnhaft. Nach dem Abitur habe der Antragsteller einen Bachelor in Geographie erworben. Anschließend habe er sich bei der Feuerwehr in N. … bewerben wollen. Dies sei jedoch nichtmehr möglich gewesen, nachdem die gewählte kurdische Bürgermeisterin nach der Wahl verhaftet und abgesetzt worden sei. Im Rahmen der Anhörung legte der Antragsteller die Einstellungsverfügung eines Verfahrens gegen seine Mutter wegen der Teilnahme an einem Newrozfest 2023 vor, einen Internetauszug vom 30. April 2019, in dem über die Tötung seines Cousins berichtet wird und ein Foto des in Folge der „H. …-Zwischenfälle“ in Trümmern liegenden Elternhauses. Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, dass er aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei Rassismus erfahren hätte und mehrfach, u.a. auch von Polizisten, geschlagen worden sei. Während seines Wehrdienstes habe ein Kommandant alle Kurden antreten und sie bei Kälte und Regen Sandsäcke tragen lassen. Das Haus seiner Eltern sei während der „H. …-Zwischenfälle“ zerstört worden. Nachdem sich die Schwester des Antragstellers der PKK angeschlossen habe, sei es zu einer Durchsuchung der elterlichen Wohnung gekommen, bei der alles in der Wohnung zerstört worden sei. Weiter sei der Cousin des Antragstellers am 26. April 2019 erschossen worden. Am 25. Oktober 2020 seien der Antragsteller, sein Bruder und sein Vater zum Gebäude der AKP gerufen worden, um sie als Dorfschützer zu rekrutieren. Sie hätten das abgelehnt. Daraufhin sei der Antragsteller nach I. … gezogen. Später seien seine Familienangehörigen noch weitere Male zu AKP zitiert worden, um sie politisch zu instrumentalisieren. Am 15. August 2023 sei die Mutter des Antragstellers inhaftiert worden. Das Verfahren sei jedoch später eingestellt worden. Bei Rückkehr in die Türkei fürchte er erschossen zu werden. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, weil sich alles summiert und sein Vater Angst um ihn gehabt habe.
5
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2024 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und, im Fall der rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). In Ziffer 6 des Bescheids wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Kern ausgeführt: Der Antragsteller sei kein Flüchtling, weil die vorgetragenen Verfolgungshandlungen nach Art und Ausmaß nicht schwerwiegend genug seien. Zwar sei der Antragsteller auf privater Ebene diskriminiert worden, habe sich dem aber weitgehend entziehen und sein Leben erfolgreich gestalten können. Die von ihm geschilderten polizeilichen Maßnahmen gegen seine Familie seien vor dem Hintergrund der „Guerilla-Tätigkeit“ seiner Schwester nachvollziehbar und nicht auf seine Person bezogen. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden nicht vorliegen, da sich der Antragsteller weitgehend auf Verfolgungshandlungen gegenüber anderen Personen bezogen habe, die geschilderten Gefahren für ihn selbst jedoch weitgehend substanzlos geblieben seien. Der Asylantrag sei zudem gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung einen Fokus auf seine berufliche Anhörung gelegt habe und in der Türkei nicht selbst von Verfolgung betroffen gewesen sei, sondern lediglich Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienangehörigen geschildert worden seien. Nationale Abschiebungsverbote wurden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Verhältnisse in der Türkei geprüft, aber verneint. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2024 zugestellt.
6
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 8. Mai 2024 Klage erhoben (Az. M 28 K 24.31482), über die bislang nicht entschieden wurde. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf seinen bisherigen Vortrag im Asylverfahren und beantragt zugleich,
7
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
8
Die Antragsgegnerin äußerte sich inhaltlich bislang nicht und beantragt,
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
11
Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass der Antragsteller erreichen möchte, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides vom 26. April 2024 des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
12
Der zulässige Antrag ist begründet.
13
Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei diese Prognose gerade auch das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts mitumfasst.
14
Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
15
Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG trägt das Offensichtlichkeitsurteil nicht.
16
In der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung (zuletzt geändert durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54) ist ein Asylantrag dann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
17
Die Antragsgegnerin führt diesbezüglich auf Seite 6 des streitgegenständlichen Bescheides aus, dass der Antragsteller die Begründung seines Asylantrages weitgehend auf in seinem familiären Umfeld erlebte Verfolgung gestützt habe und er sich selbst in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise als unverfolgt bezeichnet habe. Vielmehr habe er seinen Fokus auf seine berufliche Zukunft im Studienfach Geographie gelegt, die er in Deutschland zu verwirklichen hoffe. Die weiteren umfangreich vorgebrachten Umstände seien ebenfalls irrelevant für die Prüfung des Asylantrags.
18
Dem kann nicht gefolgt werden, da das Bundesamt insofern den Bedeutungsgehalt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verkennt.
19
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes um (BT Drs. 20/9463, S. 23, 56). Dabei umfasst der Tatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Absatz 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Absatz 2 a.F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Absatz 1 AsylG handelt (§ 30 Absatz 5 a.F.) (BT Drs. 20/9463 a.a.O.).
20
Die Frage, ob in der geänderten Formulierung des Wortlauts der Norm nunmehr ein „wesentlicher struktureller Unterschied“ zu dem bisherigen Prüfprogramm (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – juris) dergestalt zu sehen ist, dass nur per se asylfremdes Vorbringen ohne Belang ist (so VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2024 – 7 L 1798/24.A – juris Rn. 24), oder bei Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.4.2024, § 30 AsylG Rn. 14), muss – sofern man hierin überhaupt einen Widerspruch erkennen wollte – vorliegend nicht entschieden werden. Denn jedenfalls kommt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet dann nicht in Betracht, wenn zwar einzelne Fluchtgründe – wie hier etwa die Arbeitsaufnahme in Deutschland – ohne Belang sind, andere vorgetragene Gründe jedoch asylrechtliche Relevanz haben.
21
So liegt der Fall hier.
22
Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen aus der Türkei geflohen zu sein, weil er als Kurde diskriminiert wurde, die Wohnung seiner Familie mehrfach durchsucht worden sei, ein Strafverfahren gegen seine Mutter eingeleitet wurde, sein Cousin erschossen worden sei und er von der AKP zwangsweise als Dorfschützer rekrutiert werden sollte. Dass diese Angaben asylrechtliche Relevanz haben, muss auch das Bundesamt selbst erkannt haben, da es sich in dem streitgegenständlichen Bescheid über mehrere Seiten hinweg (vgl. S. 3 ff.) mit der Frage befasst, ob insoweit die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Der Befassung hiermit hätte es von vornherein nicht bedurft, wenn das Vorbringen tatsächlich ohne Belang wäre.
23
Fehl geht auch die Auffassung des Bundesamtes, dass die Angaben des Antragstellers deshalb ohne Belang seien, weil die geschilderten Verfolgungshandlungen nicht gegen ihn selbst gerichtet gewesen wären. Dies ist zum einen schon inhaltlich falsch, da die Wohnungsdurchsuchungen, die Rekrutierungsversuche und Diskriminierungshandlungen (auch) unmittelbar gegen den Antragsteller gerichtet waren. Zum anderen sind bei der Prüfung, ob dem Antragsteller bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen oder ein ernsthafter Schaden drohen alle Umstände zu berücksichtigen, die darauf schließen lassen, dass die Person aus diesem Grund heraus ihren Herkunfts- bzw. Heimatstaat verlassen hat oder aufgrund solcher Befürchtungen in diesen nicht zurückkehren kann oder will (Frei/Hinterberger/Hruschka in Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention, 1. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 107). Hierzu zählen auch Verfolgungshandlungen gegenüber Familienmitgliedern (vgl. hierzu auch Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie)). Dies gilt umso mehr für den konkreten Einzelfall des Antragstellers, der aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seiner mittlerweile verstorbenen Schwester, die sich dem Vortrag des Antragstellers nach der PKK angeschlossen hatte, in das Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten und somit sog. „Reflexverfolgungshandlungen“ ausgesetzt sein könnte (vgl. hierzu etwa VG Köln, U.v. 26.4.2024 – 22 K 4034/21.A – juris Rn. 40). Die Klärung dieser Frage wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dem stünde auch nicht entgegen, dass gegen den Antragsteller bislang – mit Ausnahme der vorgetragenen – keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, denn die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt nicht in umgekehrter Richtung (VG Köln, a.a.O. Rn. 41).
24
Zuletzt sind die Angaben des Antragstellers auch nicht deshalb ohne Belang, weil Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden (vgl. hierzu VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2024 – 7 L 1798/24.A – juris Rn. 30). Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags hat das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid weder angemeldet noch sind sie nach Aktenlage sonst ersichtlich.
25
Andere Gründe, welche die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet rechtfertigen würden, sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht erkennbar.
26
Da der Asylantrag daher zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, war dem (gerichtskostenfreien, § 83 b AsylG) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).