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VG München, Gerichtsbescheid v. 05.08.2024 – M 26b K 22.5575
Titel:

Auslegung des Klageantrags, Subsidiarität der Feststellungsklage, Beitragsfestsetzung, Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, Einwand struktureller Defizite bei der Erfüllung des Programmauftrags

Normenketten:
VwGO § 43
RBStV
Schlagworte:
Auslegung des Klageantrags, Subsidiarität der Feststellungsklage, Beitragsfestsetzung, Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, Einwand struktureller Defizite bei der Erfüllung des Programmauftrags

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Rundfunkbeitragspflicht.
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Der Kläger wird als Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer ... zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
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Mit Schreiben vom 25. April 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit der Begründung, es stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der Beklagte seinem Programmauftrag nicht nachkomme. Die Beiträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zeichneten sich durch Desinformation und Propaganda aus. Auf die Begründung wird im Übrigen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Es liege kein besonderer Härtefall gem. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vor.
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Mit Bescheid vom 1. September 2022 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 63,08 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2022 zurück.
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Am 10. November 2022 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,
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„Es wird festgestellt unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 01.09.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2022 des Beklagten, dass der Kläger/die Klägerin für die Dauer des Jahres beginnend mit dem Monat April 2022 vom Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV befreit ist.“
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Er berufe sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht in analoger Anwendung des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), da er einen Beitrag für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung zahlen solle. Dieses sei im Wege der Feststellungsklage zu klären. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, da der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht erfülle, da er weder frei noch umfassend noch wahrheitsgemäß informiere. Solange der Beklagte daher keine ordnungsgemäße Gegenleistung erbringe, könne er die Leistung von Rundfunkbeiträgen verweigern. Es bestehe seit Jahrzehnten ein generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Gericht möge im Rahmen seiner Aufklärungspflicht insbesondere die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Sachen Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg daraufhin untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Programmfreiheit missbrauche, um partei- und staatskonforme Propaganda zu betreiben. Es gehe dabei nicht um eine qualitative Einschätzung der Programminhalte, sondern um die Prüfung, ob der Rundfunk Meinungen durch einseitige, unvollständige und wahrheitswidrige Berichte manipuliere und damit im Ergebnis den demokratischen Rechtsstaat in Gefahr bringe. Denn Grundlage einer jeden Demokratie sei Meinungsvielfalt und öffentlicher Diskurs. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
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Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 zur Klage Stellung. Er beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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Soweit der Kläger eine Feststellungsklage erhebe, sei diese wegen des Vorrangs von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht zulässig. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet, da es nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, die journalistische Richtigkeit von Programmbeiträgen zu überprüfen, zumal sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits auf die Presse- und Rundfunkfreiheit berufen könne. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für die Feststellung, inwieweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht oder nur schlecht erfülle. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien zu objektiver und sachlicher Berichterstattung verpflichtet, auf deren Einhaltung die hierzu berufenen Kontrollgremien zu achten hätten. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liege es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansichten Anlass zur Kritik bieten könnten. Der Beitragspflichtige sei gehalten, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde geltend zu machen.
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Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde der Kläger zur Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides angehört. Er äußerte sich ablehnend. Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorab erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10).
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2. Die Klage ist teilweise zulässig, soweit sie auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtet ist. Im Übrigen ist sie unzulässig.
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Der Klageantrag des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers ist auslegungsbedürftig. Bei der am wohlverstandenen Interesse des Klägers zu orientierenden Auslegung (§§ 133,157 BGB) sind die Grenzen des § 88 VwGO zu beachten, d.h. das Gericht darf nicht über das Beantragte hinausgehen.
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2.1. Zunächst begehrt der Kläger ersichtlich die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2022 betreffend den Beitragszeitraum 1. April 2022 bis 30. Juni 2022. Insoweit ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) auszulegen. Die so ausgelegte Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 VwGO).
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2.2. Soweit der Anfechtungsantrag mit dem Feststellungsantrag verknüpft wurde, für die Dauer eines Jahres beginnend mit dem Monat April 2022 von der Beitragspflicht befreit zu sein, hat der Kläger eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erhoben.
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Die Feststellungsklage ist jedoch gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da der Kläger seine Rechte vorrangig durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen kann bzw. hätte geltend machen können. Für den Zeitraum 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 wurde bereits Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid erhoben (s.o.). Für den Zeitraum ab 30. Juni 2022 hätte der Kläger vorrangig eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der mit Bescheid vom 20. Mai 2022 abgelehnten Befreiung erheben können. Eine Auslegung der vorliegenden Klage als Verpflichtungsklage auf kommt nicht in Betracht, da die Klagefrist (§ 74 VwGO) bereits verstrichen und der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
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3. Soweit die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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3.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Demnach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages als Vorzugslast an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt allerdings gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall) auf Antrag dann in Betracht, wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist. Das kann etwa in seltenen Fällen aus technischen Gründen der Fall sein (z.B. dauerhaftes „Funkloch“) oder aber aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Rundfunkempfang für die Person schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. für taubblinde Menschen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf 1/3 für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87, 89; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 98).
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3.2. Dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde-gelegt ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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Auch der Säumniszuschlag ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
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3.3. Die Einwände der Klagepartei gegen die Heranziehung zur Beitragspflicht haben keinen Erfolg.
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Der Vorwurf, der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinem Auftrag einer sachlichen und ausgewogenen Berichterstattung nicht bzw. nur unzureichend nach, lässt die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt. Zwar haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Berichterstattung die anerkannten journalistischen Grundsätze, die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag – RStV). Insoweit verweist der Kläger zu Recht auf die für die Demokratie wichtige Aufgabe des öffentlichen Rundfunks. Verstöße gegen dieses gesetzliche Gebot haben im Einzelfall jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags zur Folge, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz gegenüber den hierfür berufenen Gremien, insbesondere beim Rundfunkrat als Aufsichtsgremium geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, angebliche „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu überprüfen und zu korrigieren. Eine Zustimmung bzw. Übereinstimmung mit dem Programminhalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags gerade nicht erforderlich. Der Beitragspflichtige darf seine Beitragszahlungen nicht davon abhängig machen, ob ihm das Rundfunkangebot gefällt oder nicht. Die Beitragspflichtigen sind nicht etwa rechtlos gestellt, wenn sie zwar nicht im Beitragsverfahren, aber auf anderem Wege ihre Beschwerden geltend machen können. Das Gericht folgt insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris Rn. 35; B.v. 30.3.2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9; U.v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 Rn. 22 ff; OVG NRW, B.v. 27.4.2023 – 2 A 383/23 – juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.2.2021 – OVG 11 N 95.19 – juris Rn. 12; OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21; jeweils m.w.N.).
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Auch die Einwände, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Programmauftrag nicht, leide an strukturellen Defiziten bzw. das Programmangebot sei nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet, können der Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden. Es obliegt den Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Rahmen ihrer grundrechtlich garantierten Programmfreiheit, eigenverantwortlich selbst zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, um dem verfassungsmäßigen Auftrag nachzukommen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern für Programmvielfalt zu sorgen. Dies setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt zudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 6 C 15.16 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Einzelne darf daher den Rundfunkbeitrag nicht als Druckmittel einsetzen und die Zahlung verweigern, wenn er der Auffassung ist, die Programminhalte verstießen gegen den verfassungsmäßigen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerwG, B.v. 4.12.2017 – 6 B 70.17 – juris Rn. 7). Die Überprüfung der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben obliegt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in eigener Verantwortung und wird durch die jeweils zuständigen Gremien gewährleistet, die über etwaige Eingaben und Programmbeschwerden entscheiden. Auch insoweit steht es der Klagepartei – außerhalb des gerichtlichen Beitragsverfahrens – frei, die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten gegenüber den hierfür vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten zu nutzen. Sie ist nicht etwa rechtlos gestellt. Das Gericht folgt insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 19 ff.; B.v.20.11.2023 – 7 ZB 23.1139 – Rn. 9, nicht veröffentlicht; OVG NRW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 71; B.v. 7.2.2022 – 2 A 2949/21 – juris Rn. 6 f.; OVG RPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21; OVG BB, B.v. 15.2.2021 – OVG 11 N 95.19 – juris Rn. 12).
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Eine Abweichung von der einhelligen Rechtsprechung ist jedenfalls derzeit auch nicht etwa angesichts jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 – juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.5.2024 – 6 B 70/23 – juris) geboten, da diese Entscheidungen keine inhaltliche Tendenz erkennen lassen.
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Nachdem die Einwände der Klagepartei im Beitragsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind, war das Gericht auch nicht gehalten, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO eigene Ermittlungen anzustellen.
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4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.