Inhalt

VG München, Beschluss v. 31.07.2024 – M 19 S 23.6192
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung zur Einstellung von Gehölzrodungen und von Abschiebungen der oberen Vegetationsschicht im Landschaftsschutzgebiet

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1
BNatSchG § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 8 S. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. c, Abs. 7
BayNatSchG Art. 18 Abs. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
LStVG Art. 9 Abs. 2
Leitsätze:
1. An den Inhalt der nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderlichen Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt keine Biotopkartierung vor, sind an den von der Naturschutzbehörde zu erbringenden Nachweis einer tatsächlichen Biotopqualität der betreffenden Fläche höhere Anforderungen zu stellen als bei Vorliegen einer Biotopkartierung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von der in § 17 Abs. 8 S. 1 BNatSchG vorgesehenen Einstellungsanordnung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Naturschutzrechtliche Einstellungsanordnung, Gehölzrodungen und Abschiebungen der oberen Vegetationsschicht, Landschaftsschutzgebiet, Eilantrag, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Begründungserfordernis, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Naturschutzrecht, Einstellung von Rodungsarbeiten, Abschieben des Oberbodens, gemeindliche Anordnung, Anhörung, Biotopkartierung, Indizwirkung, Vollzug von Schutzverordnungen, naturschutzrechtlicher Eingriff, Zustandsstörer, atypischer Ausnahmefall
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27084

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung zur Einstellung von Gehölzrodungen und von Abschiebungen der oberen Vegetationsschicht auf dem Grundstück FlNr. ...4 Gemarkung …
2
Der Antragsteller ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. ...4. Im nördlichen Teilbereich des Grundstücks befindet sich eine Waldfläche. Im südlichen Teilbereich des Grundstücks befand sich ursprünglich auf einer Fläche von ca. 500 m2 ein aus mehreren Baumarten bestehender Gehölzbestand und östlich daran angrenzend (und zum Teil auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 225) eine ca. 60 m lange Hecke. Auf der zwischen der nördlichen Freifläche und dem südlichen Gehölzbestand liegenden Freifläche befanden sich Einzelgehölze (vgl. zum Ganzen das obere Luftbild auf Bl. 27 BA).
3
Das gesamte Grundstück FlNr. ...4 liegt – wie sich aus der Kartierung der Landschaftsschutzgebiete in Bayern entnehmen lässt – innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „…“ (s. hierzu BayernAtlas – der Kartenviewer des Freistaates Bayern). Es ist im Flächennutzungsplan im Norden als Waldfläche und insgesamt als Fläche mit besonderer ökologischer und gestalterischer Funktion dargestellt. Das Grundstück FlNr. ...4 ist nicht biotopkartiert. Es ist auch im Flächennutzungsplan nicht als Feuchtstandort nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) verzeichnet.
4
Im April 2023 hat die Untere Naturschutzbehörde vom Kauf des Grundstücks FlNr. ...4 durch den Antragsteller Kenntnis erlangt, die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts aber abgelehnt. Der Antragsteller erkundigte sich in diesem Zusammenhang nach der Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die Untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners wies den Antragsteller infolgedessen mit E-Mail vom 2. August 2023 darauf hin, dass eine Grünlandnutzung vorbehaltlich möglicherweise einschlägiger Kriterien des Biotopschutzes und der Anforderungen der Verordnung des Landkreises Dachau über ein Landschaftsschutzgebiet im … (LSG-VO) zulässig sei. Andere Nutzungsarten bedürften einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde bzw. des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürstenfeldbruck. Es werde empfohlen, sich vor einer tatsächlichen Nutzung nochmals mit der Unteren Naturschutzbehörde in Kontakt zu setzen. Mit E-Mail vom 24. August 2023 bestätigte die Untere Naturschutzbehörde gegenüber dem Antragsteller, dass sie einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zustimmen könne, da diese dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets widerspreche (Bl. 8 BA).
5
Mit Schreiben vom 27. September 2023 forderte die Gemeinde S. den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2023 auf, die aufgrund eines Unwetters im August 2023 vom Grundstück FlNr. ...4 auf den angrenzenden Feldweg ragenden Sträucher aus Verkehrssicherheitsgründen bis an die Grundstücksgrenze auf eine Durchfahrtshöhe von 4,50 m zurückzuschneiden.
6
Am 16. Oktober 2023 wurde der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt, dass im südlichen Teil des Grundstücks FlNr. ...4 Rodungen stattgefunden hätten. Bei der infolgedessen erfolgten Ortseinsicht der Unteren Naturschutzbehörde am 17. Oktober 2023 stellte diese fest, dass der Gehölzbestand und die Hecke im südlichen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks gerodet worden seien. Die gerodeten Bäume und Sträucher seien teils noch auf dem Grundstück FlNr. ...4 gelegen. Auf der Freifläche sei der Oberboden samt Vegetation abgeschoben worden. Die Überreste, z.B. Stängel und Wurzeln seien teilweise noch erkennbar. Insbesondere seien an der westlichen Grundstücksgrenze Überreste eines Landröhricht-Bestands vorzufinden. Nach dem Aktenvermerk der Unteren Naturschutzbehörde über die Ortseinsicht vom 17. Oktober 2023 (Bl. 26 BA) habe die Freifläche vor den festgestellten Eingriffen aufgrund des moorigen Standorts einen Nasswiesencharakter mit einer unter gesetzliche Biotoptypen fallenden Feuchtvegetation aufgewiesen.
7
Am 17. Oktober 2023 wurde von der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber dem Antragsteller mündlich die sofortige Einstellung aller Maßnahmen auf dem gesamten Grundstück FlNr. ...4 angeordnet. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass Veränderungen auf dem Grundstück FlNr. ...4 bis zur Klärung des Sachverhalts nicht erlaubt seien und eine Anhörung nachgeholt werde (Bl. 30 BA).
8
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Oktober 2023, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 20. Oktober 2023 (Bl. 39 BA), wurde die mündliche Einstellungsanordnung durch die Untere Naturschutzbehörde schriftlich bestätigt (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Nr. 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angedroht (Nr. 3).
9
Rechtsgrundlage des Bescheids sei Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG. Sowohl die Rodung als auch das Abschieben des Oberbodens auf dem streitgegenständlichen Grundstück stellten genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Bei dem gerodeten Gehölzbestand habe es sich um Feldgehölze in der freien Natur und somit um geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gehandelt. Des Weiteren hätten sich auf der Eingriffsfläche gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, insbesondere ein ca. 400 m2 großer Landröhricht-Bestand, befunden, die durch das Abschieben des Oberbodens nahezu gänzlich zerstört worden seien. Die Eingriffe seien ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden. Da sich das Grundstück FlNr. ...4 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „…“ befinde, hätten die Eingriffe einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und Nr. 7 der LSG-VO bedurft. Der Antragsteller sei als Handlungsstörer richtiger Adressat. Der Erlass der Einstellungsanordnung erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Einstellungsanordnung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere habe die Bitte der Unteren Naturschutzbehörde im Schreiben an den Antragsteller vom 2. August 2023, vor einer tatsächlichen Nutzung Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, diesen nicht von den unabgestimmten Eingriffen abgehalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des Bescheids sei erforderlich, da im Falle eines Zuwartens bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung weitere Beeinträchtigungen der verbliebenen geschützten Landschaftsstrukturen und daher nicht wieder gut zu machende Schäden von Natur und Landschaft zu befürchten stünden. Die Androhung des Zwangsgelds sei angemessen, da sie sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an einer Unterlassung der Einstellung orientiere.
10
Mit Schriftsatz vom 7. November 2023 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2023 erheben. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 beantragte er zugleich,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2023 wiederherzustellen.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den Maßnahmen des Antragstellers habe es sich nur um Rückschnittmaßnahmen in Ausführung der Aufforderung der Gemeinde S. vom 27. September 2023 gehandelt. Der Antragsteller habe lediglich Sturmschäden beseitigt. Auf dem Grundstück FlNr. ...4 habe zudem kein Biotop bestanden. Eine Zustandsbeschreibung des Grundstücks vor den Maßnahmen des Antragstellers sei nicht möglich. Das Grundstück sei auch nicht von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfasst. Überdies unterfielen die Maßnahmen des Antragstellers dem Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 5 BNatSchG. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht einzelfallbezogen begründet worden.
13
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024,
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den Antrag abzulehnen.
15
Der Bescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage auch in § 26 Abs. 2 BNatSchG und in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 BNatSchG. Ein Biotop werde bereits durch das tatsächliche Vorhandensein der Vegetationstypen begründet, eine Biotopkartierung sei rein deklaratorischer Natur. Die Ausnahmevorschrift nach § 39 Abs. 5 BNatSchG liege bereits wegen § 39 Abs. 7 BNatSchG nicht vor. Die Maßnahmen des Antragstellers gingen zudem weit über die von der Gemeinde S. geforderten Rückschnittmaßnahmen hinaus und seien daher weder behördlich angeordnet noch für die Verkehrssicherheit erforderlich. Das Ermessen nach § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG sei pflichtgemäß ausgeübt worden.
16
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2024 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine E-Mail eines Mitarbeiters des AELF Fürstenfeldbruck vom 30. Januar 2024 bei, aus der sich ergibt, dass dieser aufgrund historischer Luftbilder auf einem ca. 2000 m2 großen Teil des Grundstücks FlNr. ...4 von „bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gepflegtem Dauergrünland“ ausgehe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte aus, dass vor diesem Hintergrund kein Biotop vorliegen könne. Die im südöstlich gelegenen Teil des Grundstücks FlNr. ...4 gelegene Hecke sei durch den Sturm im August 2023 erheblich beschädigt und das Wurzelwerk dadurch freigelegt worden. Die Büsche seien mitten am Feldweg gewesen. Eine parzellenscharfe Abgrenzung der betroffenen Bereiche sei nicht möglich.
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Der Antragsteller beantragte (in der Hauptsache) darüber hinaus mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024, die Einstellungsverfügung zumindest insoweit aufzuheben, als eine Nutzung des Grundstücks FlNr. ...4 Gemarkung … als Grünland zulässig sei.
18
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im zugehörigen Klageverfahren M 19 K 23.5322 Bezug genommen.
II.
19
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. November 2023 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2023 hat keinen Erfolg, da er zulässig, aber unbegründet ist.
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1. Der Antrag ist zulässig.
21
Der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen die Einstellungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu, da die Behörde in Nr. 2 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 angeordnet hat, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft ist. Der Klage kommt auch hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung zu, sodass nach Art. 21a Satz 2 VwZVG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.
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Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller gegen die mündliche Einstellungsanordnung vom 17. Oktober 2023, die durch den Bescheid vom 18. Oktober 2023 schriftlich bestätigt wurde (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) rechtzeitig innerhalb der ab Zugang der Rechtsbehelfsbelehrungam 18. Oktober 2023 laufenden (§ 58 Abs. 1 VwGO) einmonatigen Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben hat.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
24
a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids vom 18. Oktober 2023 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
25
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 ff.).
26
Der Antragsgegner hat dargelegt, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, da im Falle eines Zuwartens bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung weitere Beeinträchtigungen der verbliebenen geschützten Landschaftsstrukturen und daher nicht wieder gut zu machende Schäden von Natur und Landschaft zu befürchten stünden, ohne gegen diese mit Zwangsmitteln vorgehen zu können. Das nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) geschützte Interesse des Antragstellers an einem Zuwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Einstellungsanordnung müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse, weitere erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern, zurücktreten. Die Behörde hat damit konsistent und nachvollziehbar sowie auf den Einzelfall bezogen erläutert, warum sie es hier ausnahmsweise für nötig befunden hat, den Suspensiveffekt der Klage des Antragstellers auszuschließen.
27
b) Die materielle Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
28
Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Zentraler Maßstab ist unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehung kraft Gesetzes besteht oder behördlich angeordnet wurde, dass der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – juris Rn. 12; zum Ganzen Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 89 ff.).
29
Hier ergibt die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung anhand der Gerichts- und Behördenakten, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30
aa) Dies gilt zunächst für die Einstellungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids.
31
(1) Die Anordnung zur Einstellung der Rodungen und des Abschiebens des Oberbodens kann hier jedenfalls auf Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG und §§ 1 ff. LSG-VO gestützt werden, da das gesamte Grundstück FlNr. ...4 im Landschaftsschutzgebiet „Glonntal“ liegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Einstellungsanordnung hinsichtlich bestimmter Teilflächen des Grundstücks FlNr. ...4 ihre Rechtsgrundlage zusätzlich in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG, in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG und/oder in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 BNatSchG findet.
32
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Biotops weist das Gericht jedoch darauf hin, dass eine Biotopkartierung hierfür eine erhebliche Indizwirkung hat (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 – 4 LA 335/16 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 30.4.2024 – M 19 S 24.484 – juris Rn. 48; VG Augsburg, B.v. 25.1.2019 – Au 9 S 18.2096 – juris Rn. 27; VG Lüneburg, B.v. 3.8.2018 a.a.O.). Liegt eine Biotopkartierung – wie hier – nicht vor, sind an den vom Antragsgegner zu erbringenden Nachweis einer tatsächlichen Biotopqualität der betreffenden Fläche demnach höhere Anforderungen zu stellen. Der Beweis, dass auf dieser Fläche die in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Vegetationstypen vorkommen, genügt nicht. § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG setzt vielmehr voraus, dass auf der betreffenden Fläche ein Biotop i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vorliegt und kumulativ die in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Vegetationstypen vorzufinden sind.
33
(2) Der Bescheid erweist sich nach Aktenlage als formell rechtmäßig.
34
Eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG war voraussichtlich nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG entbehrlich, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig war. Hätte der Antragsteller entsprechend des üblichen Verwaltungsverfahrens unter Setzung einer für ihn angemessenen, i.d.R. mehrwöchigen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten, wäre der Zweck der Einstellungsanordnung vereitelt worden, da der Antragsteller vollendete Tatsachen geschaffen hätte. Es hätte die Gefahr einer Rodung sowie Vernichtung der letzten noch vorhandenen Bäume und Vegetationstypen auf dem Grundstück FlNr. ...4 bestanden. Jedenfalls ist es dem Antragsgegner möglich, die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachzuholen (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).
35
(3) Der Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.
36
(a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG liegen vor.
37
Nach dieser für den Vollzug von Schutzverordnungen geltenden Regelung ist § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend anwendbar, wenn Veränderungen oder Störungen von geschützten Gebieten im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die Behörde dann, wenn ein Eingriff in die Natur i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen wird, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen.
38
Der südliche Teil des Grundstücks FlNr. ...4 wurde – wie die Fotos und Luftbilder aus der Behördenakte belegen – fast vollständig gerodet und es wurde der dort vorhandene Oberboden samt Vegetation abgeschoben (vgl. zum Ganzen die Fotos der Ortseinsicht vom 16.10.2023 auf Bl. 16 ff., insbesondere Bl. 16, 18, 20 und 25 und 27 BA). Das Abtragen der Vegetation ist an den Pflanzenüberresten klar erkennbar. Der Vergleich zum Luftbild auf Bl. 27 BA, auf dem der Gehölzbestand noch deutlich sichtbar ist, zeigt den starken Gehölzrückgang. Die zahlreichen gefällten Bäume lagen zum Zeitpunkt der Ortseinsicht vom 16. Oktober 2023 sogar noch auf dem Grundstück. Aus den Fotos und Luftbildern ergibt sich, dass nur der südliche Teil des Grundstücks FlNr. ...4 einen nahezu vollständigen Gehölzrückgang aufweist, nicht jedoch der weiterhin mit dichtem Wald bestandene nördliche Teil. Als Ursache dieser Beeinträchtigung können daher Naturereignisse wie Stürme, die zu einem gleichmäßigeren Gehölzrückgang geführt hätten, ausgeschlossen werden.
39
Durch die Rodungen und das Abschieben des Oberbodens samt Vegetation wurden Veränderungen und Störungen eines geschützten Gebiets im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nämlich der Erlaubnispflicht nach § 3 LSG-VO durchgeführt. Das gesamte Grundstück FlNr. ...4 liegt im Landschaftsschutzgebiet „Glonntal“ (s. hierzu BayernAtlas – der Kartenviewer des Freistaates Bayern). Dem stehen die vom Antragsteller zitierten Passagen zum räumlichen Umfang der LSG-VO (§ 1 Abs. 2 lit. b auf S. 103 LSG-VO) nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die ab dem Grundstück FlNr. 21 Gemarkung … bis zum Grundstück FlNr. 226 derselben Gemarkung entlang der Nordseite der Bahnlinie verlaufende südliche Grenze des Schutzgebiets das streitgegenständliche Grundstück FlNr. ...4 umfasst. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c LSG-VO sind Veränderungen der Erdoberfläche durch Abgrabungen und nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 LSG-VO die Beseitigung von Gehölzen außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig. An der Einschätzung des Antragsgegners (Bl. 3 f. BA), dass der südlich gelegene Gehölzbestand als Feldgehölz einzuordnen ist – mithin außerhalb des Waldes liegt – hat das Gericht vor dem Hintergrund der gleichlaufenden Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. hierzu den dem Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Februar 2024 angehängten Abdruck des Plans) keine Zweifel; auch der Antragsteller geht in seinen Schriftsätzen im südlichen Teil des Grundstücks FlNr. ...4 nicht von Wald aus. Die Eingriffe wurden jedoch ohne die vorgenannte Erlaubnis durchgeführt.
40
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verweisung auf § 17 Abs. 8 BNatSchG in Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt, denn bei Veränderungen i.S.d. Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG handelt es sich – so auch hier – regelmäßig gleichzeitig um Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Die Rodung und das Abschieben des Oberbodens stellen Veränderungen der Gestalt der Grundfläche dar, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen können, da natürliche, mit Pflanzen bewachsene Flächen und Gehölzbestände Tieren und Pflanzen als Lebens- und Schutzraum dienen. Diese Schutzräume wurden vorliegend durch die Beseitigung nahezu vollständig zerstört, sodass die abstrakte Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts selbst im Fall einer langfristigen Regeneration empfindlich gestört wurde, zumal die betroffene Fläche einen größeren Umfang aufweist.
41
Entgegen des Vorbringens des Antragstellers greift der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 lit. c BNatSchG hier nicht ein. Unbeschadet der Frage einer möglichen Verdrängung dieser Vorschrift durch die spezielle landesrechtliche Vorschrift des Art. 18 BayNatSchG (vgl. die Öffnungsklausel für besondere Schutzvorschriften in § 39 Abs. 7 BNatSchG) wurden die vom Antragsteller durchgeführten Eingriffe weder behördlich angeordnet noch waren sie für die Verkehrssicherheit erforderlich. Soweit sich der Antragsteller auf die Anordnung der Gemeinde S. vom 27. September 2023 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass diese nur Rückschnitte der entlang des Feldwegs im Osten verlaufenden Hecke bis zur Grenze des Grundstücks FlNr. ...4 angeordnet hat. Rodungen und das Abtragen der Oberschicht – zumal über die zwischen dem Feldweg und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. ...4 liegende Fläche hinaus – waren von dieser Anordnung eindeutig nicht umfasst und hiervon klar abgrenzbar. Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand, lediglich Sturmschäden beseitigt zu haben, nicht durch. Nach dem durch die Fotos und Luftbilder in der Behördenakte gewonnenen Eindruck handelt es sich bei dem Gehölzrückgang auf dem südlichen Teil des Grundstücks FlNr. ...4 – wie bereits dargelegt – um aktive Rodungen und Abgrabungen.
42
Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...4 jedenfalls Zustandsstörer im Sinne des – mangels spezialgesetzlicher Regelung anwendbaren – Art. 9 Abs. 2 LStVG.
43
(b) Der Antragsgegner hat sein Ermessen nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung fehlerfrei ausgeübt. Auch im Hinblick auf die vom Gericht zugrunde gelegte Rechtsgrundlage des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG und §§ 1 ff. LSG-VO werden keine Ermessensfehler gesehen, da sich der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid im Ergebnis ebenfalls auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG gestützt hat und daher vom selben Ermessensumfang ausging.
44
Von der in § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorgesehenen Einstellungsanordnung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001-19 – juris Rn. 72; OVG NW, U.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 32; Fischer-Hüftle/Egner (Hrsg. u.a.), BayNatSchG, Stand Januar 2024, Art. 3 Rn. 22). Im Bescheid finden sich ein Hinweis auf die „Soll“-Vorschrift des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG sowie Ermessenserwägungen und Aussagen zur Verhältnismäßigkeit. Zu Recht geht die Behörde davon aus, dass die Einstellungsanordnung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Es wird dargelegt, dass der Antragsteller der Bitte der Unteren Naturschutzbehörde im Schreiben vom 2. August 2023, sich vor einer tatsächlichen Nutzung mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, nicht nachgekommen ist. Die Behördliche Einschätzung, dass das private Interesse des Antragstellers an einer Ackernutzung des streitgegenständlichen Grundstücks hinter dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Bestandteile des Landschaftsschutzgebiets zurücktreten muss, ist daher nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller eine landwirtschaftliche Nutzung des gesamten Grundstücks FlNr. ...4 beabsichtigt, war es auch verhältnismäßig, die Einstellungsanordnung für das gesamte Grundstück und damit auch für den bisher von Eingriffen nicht betroffenen nördlichen Teil anzuordnen.
45
Auch Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks wurde in verhältnismäßiger Weise jedenfalls als Zustandsstörer herangezogen. Anhaltspunkte für andere Störer und dafür, dass dem Antragsteller die Einstellung nicht zumutbar wäre, sind nicht erkennbar.
46
bb) Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids erweist sich vor diesem Hintergrund voraussichtlich als rechtmäßig.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.