Titel:
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Türkei)
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1
Asylverfahrens-RL Art. 31 Abs. 8 lit. e, Art. 32 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben keinerlei vernünftige Zweifel bestehen, dh der Vortrag muss für jeden vertrauten Beobachter die Unwahrscheinlichkeit gerade auf der Stirn tragen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist grundsätzlich auch ein Austausch der Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs im gerichtlichen Verfahren möglich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Türkei, Sofortverfahren, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Vorbringen offensichtlich nicht überzeugend, weil eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben, fragliche Mutwilligkeit der Vernichtung und Beseitigung eines Reisedokuments, Vorbringen ohne konkreten Belang für internationalen Schutz, Drohungen und tätliche Übergriffe des alkoholkranken Vaters, offenkundige Möglichkeit des landesinternen Schutzes und einer inländischen Aufenthaltsalternative, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Abschiebungsandrohung, widersprüchliche Angaben, auf interne Schutzalternativen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27056
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in die Türkei infolge der Ablehnung seines Asylantrages durch die Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet.
2
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volks- und islamischer Religionszughörigkeit. Er reiste am 14. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. August 2024 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er habe die Türkei aus familiären Gründen verlassen. Sein Vater sei seit seiner Kindheit Alkoholiker und habe gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt. Diese habe sich getrennt und sei in den Zweitwohnsitz der Familie umgezogen. Er habe dann mit seinem Vater allein gelebt und sei zunehmend dessen Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen. Der Vater habe gedroht, die Mutter zu töten, wenn er dem Vater kein Geld für Alkohol gebe.
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Mit Bescheid vom 13. September 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vortrag des Antragstellers sei keine, mit einem asyl- oder flüchtlingsrelevanten Merkmal verknüpfte Verfolgung ersichtlich. Die Angaben des Antragstellers seien in hohem Maße unstimmig. Aus dem Vorbringen, dass der Vater für seinen Alkoholkonsum Geld erpresse, sei dieser im Lauf der Erzählung ein Freund der Polizei geworden, der in der Lage sei, landesweit Aufenthaltsorte des Antragstellers herauszufinden. Auch in Bezug auf die Bedrohung der Schwester habe der Antragsteller im Laufe der Anhörung angegeben, dass dies eine reine Vermutung sei. Ungereimtheiten bestünden auch hinsichtlich der Umzüge und Wohnorte der Mutter und dem Zeitpunkt des Auszugs. Unglaubhaft sei die Behauptung, die Mutter sei zunächst in ein normales Haus gezogen, danach einige Jahre in ein Frauenhaus und dann wieder zurück in ein normales Haus, das sogar der Zweitwohnsitz der Familie sei. Der Familienzweitwohnsitz müsste dem Vater bekannt sein, was wiederum dem widerspreche, dass der Vater sich dort eine Wohnung miete, um nach der Mutter zu suchen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er nicht ansatzweise erklären können, wie es dem Vater gelingen sollte, den Antragsteller in ganz Istanbul und schließlich auch in der gesamten Türkei zu finden. Angeblich habe der Vater nicht einmal den Aufenthalt der Mutter in seinem (zeitweiligen) als Zweitwohnsitz bekannten Ort ausfindig machen können. Zudem sei nicht plausibel, woher der Vater das Geld haben solle. Der alkoholkranke Vater verwendete dies vornehmlich zur Finanzierung seiner Sucht und hätte dann kein Geld für etwaige Bestechungen. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben mache. Mit der dargelegten weitgehenden Unstimmigkeit und der auffallenden Unwahrscheinlichkeit seiner Angaben habe der Antragsteller seinen Asylantrag nicht überzeugend begründen können. Außerdem sei der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt habe. Der Antragsteller bzw. nach anderen Angaben der Schleuser habe den Reisepass zerrissen. Es sei davon auszugehen, dass er den Reisepass mutwillig vernichtet habe, um seine Identitätsfeststellung zu erschweren und einer möglichen Abschiebung in den Heimatstaat entgegenzuwirken. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Auch aus gesundheitlichen Gründen bestünden keine Bedenken, auch angesichts der vorgetragenen Epilepsie-Erkrankung. Aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigungen habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Übrigen sei der Antragsteller auf das Gesundheitssystem seines Heimatlandes zu verweisen, in dem eine Versorgung der Krankheit auch in der Vergangenheit möglich gewesen sei.
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Am 26. September 2024 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 24.31969 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Eine Begründung werde bis zum 4. Oktober 2024 nachgereicht.
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In der Folgezeit ging bis heute keine weitere Antragsbegründung beim zuständigen Veraltungsgericht Würzburg ein.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024,
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Mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht Bayreuth im vorliegenden Sofortverfahren (B 5 S 24.32809) sowie im betreffende Klageverfahren (B 5 K 24.32810) für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der des Klageverfahrens W 8 K 24.31969) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Eilantrag, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids zu verstehen ist (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
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Der Antrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurden Sofortantrag und Klage innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht eingelegt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99).
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Das Gericht darf sich dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG keinen ernstlichen Zweifel unterliegen.
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Bei der Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris). Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
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Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln.
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Das Gericht folgt hierbei – mit Ausnahme der Darlegungen zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG – den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 7.3.2024).
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Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 8 lit. e der Asylverfahrens-RL nahezu wortgleich um. Erforderlich ist eine qualifizierte Bemakelung des Vortrags. An der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben dürfen keinerlei vernünftige Zweifel bestehen. Die eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen Angaben müssen schon in sich nicht schlüssig sein und nicht mehr mit anderen Informationen abgeglichen werden. Gerade die Unwahrscheinlichkeit muss der Vortrag für jeden vertrauten Beobachter auf der Stirn tragen (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 22).
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Ob ein Vorbringen eindeutig unstimmig oder widersprüchlich ist, ist unter Berücksichtigung des persönlichen Horizonts des Asylbewerbers, insbesondere seines Intellekts, seines Bildungsstands, seiner kulturellen Prägung sowie seiner aktuellen Situation, zu beurteilen. Dabei muss eine Gesamtschau aller Aspekte erfolgen. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, erkannte Widersprüche aufzulösen. Die verbleibenden Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten müssen so gravierend sein, dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Begründung für den Asylantrag im Ergebnis offensichtlich nicht überzeugend ist (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 21, 23 f.; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK AsylG, Lfg. 148 1.9. 2024, § 30 Rn. 43 ff., 48 ff.).
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Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen danach. vor. Denn das Vorbringen des Antragstellers weist teils eklatante Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, wie auch schon die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid konkret dargelegt hat.
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Gravierend ins Gewicht fällt insbesondere schon, dass der Antragsteller angegeben hat, in Istanbul gelebt zu haben. Innerhalb der Woche könnte jetzt vielleicht noch sein Vater dort leben, aber er reise öfters nach Bodrum zu ihrem anderen Wohnsitz. Dort lebe auch seine Mutter. Es sei jeweils eine Eigentumswohnung. Auch in B. sei es eine eigene Immobilie. Demgegenüber gab der Antragsteller im weiteren Verlauf der Anhörung frappierend abweichend davon an, dass seine Mutter wegen des Alkoholismus Vaters und dessen Bedrohungen und tätlichen Übergriffen nach Bodrum gezogen zu sein. Der Vater kenne ihren Aufenthalt dort nicht. Der Vater selbst miete sich in B. in einer Wohnung ein, um nach der Mutter zu suchen. Der Vater habe zwar den Antragsteller gefunden, aber er habe nicht die Mutter gefunden. Eklatant zu den ursprünglichen Angaben zum Zweitwohnsitz in B. ist nicht nur die Aussage, der Vater wisse nicht, wo sich die Mutter in B. aufhalte, sondern auch, dass dieser sich dort für ein paar Tage eine Wohnung miete (anstatt den im Eigentum stehenden Zweitwohnsitz zu nutzen), um nach der Mutter zu suchen mit der Absicht, sich zu versöhnen. Mit diesem Widerspruch fällt die ganze weitere Bedrohungsgeschichte des Antragstellers in sich zusammen, weil zum einen dem Vater dann entweder der Wohnsitz der Mutter in B. bekannt sein müsste oder der Vater jedenfalls nicht darauf angewiesen wäre, in B. eine Wohnung zu mieten.
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Der Eindruck der Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten der Angaben des Antragstellers wird durch zahlreiche weitere Aspekte in der Gesamtschau seines Vorbringens erhärtet. So gab der Antragsteller zum einen an, der Vater sei Alkoholiker, brauche immer Geld für den Alkoholkonsum und bedrohe sowohl ihn, den Antragsteller, als auch seine Schwester, um Geld zu erhalten. Der Vater habe zudem wegen seiner Alkoholabhängigkeit eine „grüne Karte“ erhalten. Damit gelte er als unzurechnungsfähig und könnte auch behördlicherseits nicht belangt werden. Gleichwohl soll der Vater laut Antragsteller die Möglichkeit haben, die Polizei zu bestechen und über diese den Antragsteller auch landesweit zu finden. Gegen die Möglichkeit, den Antragsteller landesweit in der Türkei ausfindig zu machen, spricht neben der polizeibekannten, mit der „grünen Karte“ dokumentierten Unzurechnungsfähigkeit des Vaters auch der Umstand, dass es ihm nicht einmal gelungen sei, bislang die Mutter in B. ausfindig zu machen. Weiter gab der Antragsteller an, sein Vater habe ihn einmal mit der Polizei gesucht und gefunden und zunächst angegeben, die Polizei habe ihn (den Antragsteller) zur Polizeistation gebracht, im Rahmen der Rückübersetzung aber korrigiert, dass die Polizei seinen Vater zur Polizeistation gebracht hätten. Des Weiteren stellte sich die Aussage, der Vater habe auch der Schwester gedroht, im weiteren Verlauf der Anhörung als reine Vermutung des Antragstellers heraus. Offensichtlich widersprüchlich waren weiter die Aussagen des Antragstellers zu seinem Reisepass. Während er zunächst angab, er sei per Wh.A. vom Schleuser aufgefordert worden, seinen Reisepass zu zerreißen und habe ihn selbst zerrissen, erklärte er an anderer Stelle, der Schleuser selbst habe den Reisepass zerrissen. Weitere Unstimmigkeiten gab es auch hinsichtlich der Aussage einerseits, er habe das Geld an den Schleuser noch nicht bezahlt, während er später angab, das Geld für seine Schleusung sei schon bezahlt worden.
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Des Weiteren hat die Antragsgegnerin den Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt. Ob dieser Offensichtlichkeitsgrund vorliegt, ist allerdings zweifelhaft, weil dieser voraussetzt, dass ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt worden ist oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Denn Mutwilligkeit liegt nur bei einem vorsätzlichen oder absichtlichen Handeln mit dem konkreten Zweck der Verschleierung vor, um die Feststellung der Identität oder auch eine Abschiebung zu verhindern oder zu erschweren. Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich, dass der Kläger mutwillig in dem Sinne gehandelt hat, zumal nicht zu erkennen ist, dass es Zweifel an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gibt (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 23.9.2024 – 19a L 1394/24.A – juris Rn. 12 ff.; VG München, B.v. 17.9.2024 – M 25 S 24.32692 – juris Rn. 20). Dieser Offensichtlichkeitsgrund kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil – wie ausgeführt – jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen.
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Darüber hinaus sind zudem auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfüllt.
27
Unerheblich ist insoweit, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeitsentscheidung nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt hat, da grundsätzlich hinsichtlich der qualifizierten Ablehnung auch ein Austausch der Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs im gerichtlichen Verfahren möglich ist (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 56).
28
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (vgl. Auslegung im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. g Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2024 – Au 6 K 24.30308 – juris Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, B.v. 16.4.2024 – 3 L 186/24.A – juris Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, B.v. 18.7.2024 – 7 L 1825/24.A – juris Rn. 28 f.). Denn belanglos ist ein Vorbringen, wenn daraus auch bei seiner Zugrundelegung konkret kein Schutzstatus folgen kann (VG Köln, B.v. 12.8.2024 – 22 Lm1505/24.A – juris Rn 14).
29
Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht zu beanstanden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Antrag geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn 20).
30
Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Relevanz im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
31
Der Antragsteller konnte mit seinem individuellen Vortrag – diesen als wahr unterstellt – nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden droht, §§ 3 ff., 4 AsylG. Er hat ein für die Prüfung des Asylantrags relevantes, individuelles Verfolgungsgeschehen oder eine entsprechende Rückkehrbefürchtung von Belang mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt.
32
Der Antragsteller hat selbst nicht einmal ansatzweise Aspekte vorgetragen, die für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat sprechen könnten.
33
Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG bzw. das Drohen einer ernsthaften Gefahr im Sinn von § 4 AsylG ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller geschilderten Bedrohung und tätlichen Übergriffe seines Vaters (wie Schläge und Schnitte) infolge dessen Alkoholkonsums.
34
Die Gewährung internationalen Schutzes scheitert im Hinblick auf die Drohungen und tätlichen Übergriffe des Vaters schon daran, dass der Antragsteller auf interne Schutzalternativen in der Türkei gemäß § 3d und § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zu verweisen ist.
35
Denn gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG besteht eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann, wenn der eigene Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, wirksam und nicht nur vorrübergehend Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die Staatsorgane geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndungen von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und, wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
36
In der Türkei existiert ein breites Netz an Polizei- und Sicherheitsbehörden, das zur Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität bereitsteht (etwa BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 20.5.2024, S. 72 ff.).
37
Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass dem Vater eine „grüne Karte“ ausgestellt sei. Danach ist dem türkischen Staat und auch der Polizei bekannt, dass der Vater Alkoholiker und unzurechnungsfähig ist, so dass nicht nachvollziehbar wäre, wenn die türkische Polizei nicht zu Hilfe kommen würde, zumal der Antragsteller selbst vorgebracht, dass die Polizei einmal den Vater mitgenommen hat.
38
Darüber hinaus ist der Antragsteller auf Aufenthaltsalternativen in der Türkei gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen zu entziehen, indem er sich – wie auch seine Mutter -innerhalb der Türkei an einem anderen Ort als seinem Heimatort niederlässt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller ohne weiteres aufgefunden werden könnte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet. So ist der Antragsteller schon in der Vergangenheit ausgezogen und hat eine andere Unterkunft aufgesucht. Zwar gibt es in der Türkei das „Zentrale Melderegistersystem“ – MERNIS (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 7.3.2024, S. 265). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich der Vater als amtsbekannter Alkoholiker mit „grüner Karte“ Zugang zum türkischen Meldewesen verschaffen könnte. Denn selbst die entsprechenden Behörden erhalten nur eingeschränkten Zugriff (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.5.2024, S. 23). Selbst eine Bestechung von Amtsträgern durch den Vater, der nach eigenen Schilderungen des Antragstellers sein Geld für seinen Alkoholkonsum verbraucht und ihn sowie seine Schwester und Mutter bedroht, um Geld für Alkohol zu bekommen, ist nicht realitätsnah. Dass der Vater über weitere Geldmittel frei verfügen könnte, um die Behörden zu bestechen, ist nicht plausibel.
39
Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sein wird. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie sowie sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen – zu sichern.
40
Des Weiteren bestehen im Rahmen des Sofortverfahrens auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Dies betrifft zunächst ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an seine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Er ist mit den Verhältnissen seines Heimatlandes vertraut, der Landessprache mächtig. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung als Elektriker/Elektrotechniker abgeschlossen und hat auch ein Zeugnis. Er hat schon in der Vergangenheit in der Türkei gearbeitet. Der Antragsteller hat weiter angegeben, dass ihm sein Arbeitgeber Geld gegeben hat, um nach Deutschland zu kommen, und ihm unabhängig davon eine Unterkunft angeboten hat, die der Antragsteller aber nicht angenommen hat. Gesundheitliche Einschränkungen, die einer Erwerbsfähigkeit in der Türkei dauerhaft entgegenstehen könnten, sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden. Insbesondere ist die von ihm erwähnte Epilepsie, die in Deutschland mit Medikamenten behandelt wird und auch in der Türkei behandelt wurde, vom Antragsteller selbst nicht als Hinderungsgrund für eine Arbeit angeführt worden. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Antragsteller im Übrigen gegebenenfalls auf familiäre Unterstützung sowie soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen.
42
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Türkei, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In der Türkei sind die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 7.3.2024, S. 252 ff., 261 ff.). Der Antragsteller ist entsprechend der obigen Ausführungen erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Letztlich ist dem Antragsteller eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar.
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Hinweise auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Antragsgegner hat schon zutreffend ausgeführt, dass eine Behandlung der Epilepsie so wie in der Vergangenheit auch in der Türkei möglich ist und zudem keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt wurden, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, so dass es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG bleibt, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.
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Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung. Insbesondere ist die vom Antragsteller vorgetragene familiäre Bindung zu der sich in Deutschland schon länger aufhaltenden volljährigen Schwester nicht mehr dem engen Bereich der Kernfamilie aus Eltern und minderjährigen Kindern zuzurechnen. Seine Abschiebung ist deshalb nicht unverhältnismäßig.
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Bedenken bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Ausreisefrist von einer Woche, die das Bundesamt in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat eine Ersatzregelung für den Fall getroffen, dass innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird.
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Nach alldem hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.