Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 05.09.2024 – W 3 K 23.1213
Titel:

Wichtige Gründe, Abbruch und Anzeigepflicht in Ausbildungsmaßnahmen

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1
AFBG § 7 Abs. 3, Abs. 4a, § 9a Abs. 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 AFBG ist die Förderung einer Ausbildungsmaßnahme zwingend vollständig zurückzufordern, wenn kein wichtiger Grund über den Abbruch oder die Unterbrechung der Maßnahme vorliegt oder kein Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme erbracht werden kann (OVG Magdeburg BeckRS 2021, 2669). (Rn. 54 und 34 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine attestierte psychische Erkrankung, die am ersten Tag der Ausbildung auftritt, kann einen wichtigen Grund iSd § 7 Abs. 3 AFBG darstellen, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller förderungsrelevanten persönlichen und öffentlichen Interessen die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (VG Ansbach BeckRS 2022, 39131). Ein Attest kann nachgereicht werden. (Rn. 40 und 34 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Abbruch oder die Unterbrechung der Ausbildungsmaßnahme ist der zuständigen Behörde unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern - anzuzeigen. Eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Eingang der Erklärung ist nur bei rechtzeitiger Anzeige möglich. Zwar ist dem Erklärenden eine angemessene Überlegensfrist einzuräumen, jedoch ist auch eine Unterbrechung anzeigepflichtig (VG Bayreuth BeckRS 2023, 30247). Erfolgt die Anzeige verspätet, liegt schuldhaftes Zögern vor mit der Folge, dass der Maßnahmeabbruch erst mit Zugang der Erklärung wirksam wird (VGH München BeckRS 2022, 29744) und sich dies auf die gesetzlich vorgeschriebene Teilnahmequote von 70 % gem. § 9a Abs. 1 S. 4 AFBG auswirkt. (Rn. 43, 47 und 42 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, Bewilligung unter Vorbehalt, Rückforderung, Regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme, Abbruch aus wichtigem Grund, Psychische Erkrankung nach Ausbildungsbeginn, Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme, Eingang der Erklärung über den Abbruch bei der Behörde, Rückwirkung der Erklärung, Schuldhaftes Zögern, schuldhaftes Zögern, Abbruch, psychische Erkrankung, wichtiger Grund, Ausbildungsförderung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27052

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger hat an einer Ausbildung zum Steuerfachwirt teilgenommen, die er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen hat. Der Beklagte hat ihm für diese Ausbildung Aufstiegsfortbildungsförderung bewilligt. Die Parteien streiten um die Rückforderung der Förderung aufgrund des vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung.
I.
2
Am 26. August 2022 beantragte der Kläger beim Beklagten Aufstiegsfortbildungsförderung zur Fortbildung zum Steuerfachwirt vom 3. September 2022 bis zum 22. März 2024 beim Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (im Folgenden: Ausbildungsstelle). Die Ausbildung umfasst 652 Unterrichtsstunden, die Kosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich auf 4.064,00 EUR, die dem Kläger seitens der Ausbildungsstelle unter dem 5. August 2022 in Rechnung und fällig gestellt wurden.
3
Mit Bescheid vom 12. September 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 3. September 2022 bis zum 22. März 2024 Aufstiegsfortbildungsförderung. Die bewilligte Förderung beläuft sich auf 4.051,54 EUR (hiervon 2.025,77 EUR als Zuschuss und 2.025,77 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau).
4
Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung der Leistungen und der Rückforderung für den Fall, dass der Kläger nicht zum 2. März 2023 und zum 22. März 2024 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt. Auch bei einem Abbruch der Maßnahme habe er einen solchen Nachweis vorzulegen. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, werde die Förderung eingestellt und bereits zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert. Abbruch und Unterbrechung der Maßnahme bedürften der ausdrücklichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Sie entfalte nur insoweit Rückwirkung, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei.
5
Mit Schreiben vom 5. November 2022, beim Beklagten eingegangen am 14. November 2022, teilte der Kläger dem Beklagten den Abbruch der Fortbildungsmaßnahme aufgrund einer Krankheit mit, dies rückwirkend zum 23. Oktober 2022. Er habe den Unterricht zuletzt am 22. Oktober 2022 besucht und an den Unterrichtstagen am 29. Oktober 2022 und am 5. November 2022 nicht mehr teilgenommen. Nach reiflicher Überlegung in den vergangenen zwei Wochen und Einholung von Ratschlägen sowie Arztgesprächen habe er entschieden, die Ausbildung abzubrechen. Dem Schreiben legte der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 9. November 2022 bei, welches die Unfähigkeit der Teilnahme an der Fortbildung aus medizinischer Sicht seit dem 23. Oktober 2022 bescheinigt.
6
Die Fortbildungsstelle bescheinigte dem Kläger unter dem 22. November 2022 die Teilnahme von 80 (sic!) von 80 Präsenzstunden im Zeitraum vom 3. September 2022 bis zum 22. Oktober 2022. Am 7. Dezember 2022 bescheinigte sie dem Kläger den Abbruch der Ausbildung am 11. November 2022; letzter Unterrichtstag sei der 22. Oktober 2022 gewesen.
7
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dem Attest vom 9. November 2022 könne kein wichtiger Grund für den Abbruch der Fortbildungsmaßnahme entnommen werden. Zudem bat der Beklagte den Kläger darum, erneut eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorzulegen, die auch den letzten Unterrichtstag am 11. November 2022 umfasse, da ein rückwirkender Zeitpunkt für den Abbruch der Fortbildung nicht anerkannt werden könne.
8
Mit Mail vom 14. Dezember 2022 führte der Kläger aus, er habe eine Bedenkzeit von zwei Wochen gebraucht, um über den Abbruch der Fortbildung zu entscheiden. Er habe sich Ratschläge und Meinungen von Freunden und Familie einholen müssen. Nach der Entscheidung über den Abbruch der Fortbildung am 5. November 2022 habe er einen Arzttermin für die Ausstellung eines Attestes vereinbaren müssen, den er erst am 9. November 2022 erhalten habe. Deshalb habe er ohne schuldhaftes Zögern gehandelt.
9
Nach weiterem Schriftverkehr legte der Kläger dem Beklagten ein weiteres ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 2. Januar 2023 vor, in welchem bescheinigt wird, er habe sich wegen akuter Erkrankung am 9. September 2022, am 12. September 2022 sowie am 9. November 2022 in der Sprechstunde befunden. Der Kläger führte zudem mit Mail vom 2. Januar 2023 aus, es habe sich um eine psychische Erkrankung gehandelt. Diese stehe im Zusammenhang mit einer entsprechenden gesundheitlichen Vorbelastung seiner Familie. Die entsprechenden Symptome seien bei ihm seit Beginn der Fortbildung aufgetreten.
10
Mit Bescheid vom 12. Januar 2023 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. September 2022 auf und forderte die an den Kläger ausgezahlten Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.025,77 EUR zurück, dies mit der Begründung, ein wichtiger Grund für den Abbruch der Fortbildungsmaßnahme habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Fortbildungsstätte habe als zuletzt besuchten Unterrichtstag den 22. Oktober 2022 angegeben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. Januar 2023 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
11
Am 6. Februar 2023 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Januar 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei aus wichtigen Gründen zur Kündigung der Fortbildung gezwungen gewesen. Er habe ohne schuldhaftes Zögern nach einer Bedenkzeit von zwei Wochen gehandelt. Bis zum Abbruch am 22. Oktober 2022 sei er an 70 von 80 Unterrichtstagen anwesend gewesen und erfülle daher die Teilnahmequote von 70%. Er habe mit ärztlichem Attest den wichtigen Grund in Form von psychischen Erkrankungen dargestellt.
12
Zugleich beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch.
13
Am 10. Februar 2023 setzte der Beklagte die Vollziehung des Bescheides vom 12. Januar 2023 aus.
14
Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
15
Am 18. April 2023 legte der Kläger dem Beklagten ein psychologisches Attest des Diplom-Psychologen S. vom 5. April 2023 vor mit der Eingangsdiagnose Generalisierte Angststörung. Aufgrund der akuten psychischen Erkrankung sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, die geplante Weiterbildung weiterzuführen. Deswegen habe er sie zum Ende Oktober beenden müssen.
16
Mit Mail vom 15. Juni 2023 teilte die Fortbildungsstätte der Widerspruchsbehörde mit, der Kläger sei bis zum 14. November 2022 an 70 von 110 Unterrichtstagen anwesend gewesen. Eine Rückerstattung der entrichteten Kosten der Ausbildung in Höhe von 4.064,00 EUR erfolge nicht.
17
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2023 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück und begründete dies damit, der Bescheid vom 12. Januar 2023 sei rechtmäßig. Der Abbruch der Maßnahme sei am 14. November 2022 wirksam geworden, weil dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Erklärung zugegangen sei. Auf der Grundlage des nachgereichten Attests liege zwar ein wichtiger Grund vor, dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich, weil es an einer regelmäßigen Teilnahme bis zum Abbruchzeitpunkt am 14. November 2022 fehle. Es liege nur eine Teilnahmequote von 63,63% statt der erforderlichen 70% vor, so dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben sei. Eine zeitnähere Mitteilung der Unterbrechung der Maßnahme vor der Erklärung über den Abbruch der Maßnahme wäre dem Kläger zumutbar gewesen.
II.
18
Am 24. August 2023 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und b e a n t r a g t e
die Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2023.
19
Dies begründete der Kläger damit, er habe einen wichtigen Grund für den Abbruch der Fortbildungsmaßnahme glaubhaft gemacht. Er habe regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und daher sei keine Rückforderung der Aufstiegsfortbildungsförderung vorzunehmen gewesen. Er habe den Abbruch ohne schuldhaftes Zögern nach einer zweiwöchigen Bedenkzeit erklärt. Die Erklärung habe er am 11. November 2022 übermittelt, zu diesem Zeitpunkt sei er an 70 von 100 Unterrichtstagen anwesend gewesen, so dass die Teilnahmequote von 70% vorliege. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe rückwirkend zum 23. Oktober 2022 die Maßnahme abgebrochen, weil der Beklagte die regelmäßige Teilnahme im Rückforderungsbescheid vom 12. Januar 2023 nicht angezweifelt habe. Auch bei einem Handeln mit schuldhaftem Zögern wäre der 11. November 2022 maßgeblich, weil zu diesem Zeitpunkt die Erklärung gegenüber dem Fortbildungsträger erfolgt sei.
20
Der Beklagte b e a n t r a g t e,
die Klage abzuweisen.
21
Dies begründete der Beklagte damit, die Mitteilung über den Abbruch der Maßnahme sei erst am 14. November 2022 eingegangen, daher sei erst zu diesem Zeitpunkt der Abbruch wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger lediglich eine Teilnahmequote von 63,63% erreicht, so dass eine regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen worden sei.
22
Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakte des Beklagten und der Regierung von Niederbayern, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23
Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. August 2023, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 12. September 2022 aufgehoben und die dem Kläger bewilligte Aufstiegsfortbildungsförderung zurückgefordert hat.
24
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
25
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) i.d.F. d. Bek. vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I 2023 I Nr. 191) ist nach § 26 Halbs. 1 AFBG der Verwaltungsrechtsweg gegeben und der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen.
26
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei dem Rückforderungsbescheid um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 27a AFBG i.V.m. § 31 SGB X handelt. Zudem ist die Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bei Gericht am 24. August 2023 eingegangen.
27
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. August 2023 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28
1. Der Freistaat Bayern ist als Rechtsträger des Landratsamts W. richtiger Beklagter nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
29
2. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig.
30
Das Landratsamt W. ist sachlich und örtlich zuständig nach Art. 19a AFBG, Art. 6 Abs. Satz 1 und 2 des Zuständigkeitsgesetzes (Zuständigkeitsgesetz – ZustG) i.d.F. d. Bek. vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246), Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) i.d.F. d. Bek. Vom 27. Juni 1980 (BayRS IV S. 242).
31
Das Landratsamt W. hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 vor Erlass des angegriffenen Bescheides vom 12. Januar 2023 nach § 27a Halbs. 1 AFBG i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört.
32
Es fehlt zwar in dem Bescheid vom 12. Januar 2023 an einer zureichenden Begründung nach § 27a AFBG i.V.m. § 35 SGB X, jedoch ist hier eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X erfolgt, weil eine ausreichende Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2023 nachgeholt wurde. In dem Widerspruchsbescheid wird insbesondere auf das Parteivorbringen des Klägers eingegangen und ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Bescheid vom 12. Januar 2023 bestehen bleibt. Die Nachholung der Begründung im Widerspruchsverfahren heilt daher den Formmangel des ursprünglichen Bescheides (Heße, BeckOK, SGB X, Stand 01.06.2024, § 41 Rn. 9, 14).
33
3. Der angegriffene Bescheid ist materiell rechtmäßig.
34
a) Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 AFBG. Nach § 16 Abs. 2 AFGB ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin verpflichtet, regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach § 9a Abs. 4 Satz 1 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen oder bei mediengestützten Lehrgängen an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Nach § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG wird die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Der Teilnehmer hat nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG sechs Monate nach Beginn sowie zum Ende der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Die Förderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist daher nicht an den Erfolg einer Maßnahme geknüpft, sondern die regelmäßige Teilnahme ist das zentrale Element (BayVGH, B.v. 14.10.2024 – BeckRS 2022, 29744 Rn. 22; OVG Saarlouis, U.v. 1.12.2021 – BeckRS 2021, 39338). Die gesetzlich pauschalisierte Teilnahmequote von 70 Prozent nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG ist auch verfassungsgemäß. Es ist zwar unerheblich, ob der Teilnehmer oder die Teilnehmerin entschuldigt oder unentschuldigt fehlt, jedoch wird eine etwaige Härte dadurch ausgeglichen, dass der Gesetzgeber bei einer zulässigen Fehlzeit von 30 Prozent großzügig war. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat es außerdem selbst in der Hand, eine Unterbrechung oder den Abbruch mitzuteilen, so dass etwa eine kurze Krankheit nicht in die 70 Prozent eingerechnet wird.
35
b) Die Förderung wurde vorliegend unter Vorbehalt nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AFBG i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG gewährt. Der Bewilligungsbescheid vom 12. September 2022 erging lediglich unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dies für den Fall, dass die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird oder ohne wichtigen Grund abgebrochen wird. Der Kläger war damit verpflichtet, einen Nachweis des Fortbildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme zum 2. März 2023 sowie zum 22. März 2024 zu erbringen.
36
Der Vorbehalt greift, weil der Kläger keinen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme erbracht hat. Der Kläger hat die Maßnahme auch abgebrochen, so dass er die erforderlichen Teilnahmenachweise bis zum Ende Maßnahme, die noch bis März 2024 angedauert hätte, nicht mehr erbringen kann. Dabei ist auf die Dauer der Gesamtmaßnahme abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 17.4.2023 – B 8 K 21.946 – BeckRS 2023, 30247 Rn. 46; OVG LSA, B.v. 2.2.2021 – 4 L 116/20 – BeckRS 2021, 2669).
37
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG berufen. Hiernach ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn der Teilnehmer die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen hat und er bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Dies bedeutet, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die bereits fällig gewordenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren behalten darf, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen hat und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat.
38
Zwar hat der Kläger die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen; allerdings hat er bis zu diesem Zeitpunkt nicht regelmäßig an den Unterrichtsstunden teilgenommen.
39
aa) Zu Recht hat die Widerspruchsbehörde einen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme angenommen.
40
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 AFBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher bei seiner Anwendung einer entsprechenden Auslegung und Beurteilung durch die Behörde bedarf (VG Augsburg, U.v. 28.4.2009 – Au 3 K 08.1143 – BeckRS 2009, 47697). Es ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich, in der die Behörde alle Umstände in der Gesamtschau mit einbeziehen und bewerten muss. Es ist anerkannt, dass für die Auslegung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) i.d.F. d. Bek. vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Art. 18 Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) zurückgegriffen werden kann (Schaumberg/Schubert, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 7 Rn. 2.2; VG Ansbach U.v. 31.5.2022 – AN 2 K 21.01839 – BeckRS 2022, 39131 Rn. 45). Ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Fortbildungswechsel ist demnach gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 131; BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BeckRS 1976, 30430044; Schaumberg/Schubert, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 7 Rn. 2.2; VG Ansbach U.v. 31.5.2022 – AN 2 K 21.01839 – BeckRS 2022, 39131 Rn. 45). Es ist eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Maßnahmeabbruch mit den öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Maßnahme durchzuführen. Im öffentlichen Interesse liegt auch, dass die steuerfinanzierte Förderung möglichst effektiv zur Erreichung der Fortbildungsziele eingesetzt werden soll. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es aber vorrangig auf die Dauer der Ausbildung bis zum Abbruch an. Zu Beginn der Ausbildung sind geringere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen, wohingegen die Anforderungen mit zunehmender Dauer steigen. Weiterhin ist in der Interessenabwägung maßgeblich, ob der Auszubildende selbst die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat. Ein wichtiger Grund kann daher dann regelmäßig nicht mehr anerkannt werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung in der aufgegebenen Fachrichtung in Kenntnis dieses Grundes aufgenommen hat oder wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen und ihnen zu begegnen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 133 f.).
41
Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren ein psychologisches Attest nachgereicht hat, hat der Beklagte zu Recht einen wichtigen Grund anerkannt. Das hausärztliche Attest vom 9. November 2022 legte das Krankheitsbild des Klägers zwar nicht ausreichend dar, dies geschah aber durch die ärztliche Bescheinigung vom 5. April 2023. Hier wurde eine psychische Erkrankung des Klägers attestiert, die es ihm unzumutbar macht, die Fortbildungsmaßnahme zum Steuerfachwirt fortzusetzen. Der Kläger macht geltend, dass er dem Unterricht aufgrund seiner akuten psychischen Erkrankung nicht habe ausreichend folgen können. Eine Fortsetzung der Maßnahme ist in einem solchen Fall keineswegs zielführend, weil die Konzentrationsfähigkeit des Teilnehmers während des Unterrichts erforderlich ist. Insbesondere aufgrund der akuten Erkrankung ist auch eine zunächst beschränkte Fortsetzung nicht zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der Maßnahme ist zwar ebenfalls gewichtig, weil bei einem Abbruch der Maßnahme der individuell verfolgte Zweck der Förderung verfehlt wird. Es überwiegen im streitgegenständlichen Fall dennoch die privaten Interessen des Klägers. Die Erkrankung macht es ihm unzumutbar, weiter an dem Unterricht teilzunehmen und die Maßnahme fortzusetzen. Im öffentlichen Interesse liegt nämlich gerade nicht, dass ein Teilnehmer den Unterricht fortsetzen muss, der hierzu jedoch aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist. Denn in diesem Fall würde die Förderung nicht effektiv zur Erreichung des Fortbildungsziels des Teilnehmers führen. Zudem ist der Abbruch bereits nach sieben Wochen erfolgt, so dass die Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz noch etwas geringer sind. Außerdem war dem Kläger der Grund für den Abbruch der Maßnahme vor deren Beginn noch nicht bekannt. Die psychische Erkrankung hat sich nach den Angaben des Klägers erstmalig am ersten Unterrichtstag gezeigt und ist zuvor in einer solchen Form noch nicht aufgetreten. Der Kläger hätte daher auch nicht vor Beginn der Fortbildung den Grund erkennen und diesem begegnen können. Aus diesen Gründen überwiegt das private Interesse und es ist ein wichtiger Grund nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG anzuerkennen, wie es die Widerspruchsbehörde zu Recht getan hat.
42
bb) Allerdings hat der Kläger bis zum Abbruch der Maßnahme nicht regelmäßig an dem Unterricht teilgenommen.
43
Der Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme richtet sich nach § 7 Abs. 4a AFBG. Nach Satz 1 der Vorschrift bedarf der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nach Satz 2 der Vorschrift nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Es treten damit sowohl für die Unterbrechung als auch für den vorzeitigen Abbruch aus wichtigem Grund die jeweils begünstigenden Rechtsfolgen nach § 7 AFBG grundsätzlich erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Teilnehmers bei der Behörde ein (Schubert/Schaumberg, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 7 Rn. 2.6). Als Ausnahme hiervon fällt der Zeitpunkt der Unterbrechung oder des Abbruchs der Maßnahme auf einen früheren Zeitpunkt, wenn die Erklärung zwar nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Unterbrechung oder des Abbruchs, sondern später, allerdings ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Unterbleibt die Abgabe einer derartigen Erklärung gegenüber der Behörde zu einem früheren Zeitpunkt durch schuldhaftes Zögern, ergeben sich die Rechtsfolgen der nicht angezeigten Unterbrechungen aus den entsprechenden Bestimmungen (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 12 ZB 21.2228 – BeckRS 2022, 29744 Rn. 24). Ohne schuldhaftes Zögern handelt derjenige, der unverzüglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitteilt, dass er die Maßnahme unterbricht oder abbricht (VG Bayreuth, U.v. 17.4.2023 – B 8 K 21.946 – BeckRS 2023, 30247 Rn. 64 f.), wobei dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin Zeit zur Überlegung und zur Abfassung und Übermittlung der Erklärung einzuräumen ist. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Frage, ob diese Zeitspanne gewahrt wurde, ist dabei nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG der Eingang der ausdrücklichen Erklärung bei der zuständigen Behörde. Die Erklärung gegenüber dem Fortbildungsträger ist also nicht entscheidend.
44
Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Abbruch der Maßnahme auf den 14. November 2022 fiel.
45
Der Kläger macht geltend, dass er den Fortbildungsträger am 11. November 2022 über den Abbruch der Maßnahme per Mail informiert habe, jedoch ist dies nicht maßgeblich. Die Abbruchserklärung ging dem Landratsamt W. als zuständiger Behörde am 14. November 2022 zu, so dass der Abbruch i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG erst mit diesem Tag wirksam wird. Der Kläger wurde innerhalb des Bewilligungsbescheides des Landratsamts W. vom 12. September 2022 auch ausreichend darüber belehrt, dass die Erklärung der Unterbrechung oder des Abbruchs gerade gegenüber dem Landratsamt W. erfolgen muss.
46
Weiterhin ist festzustellen, dass die am 14. November 2022 beim Landratsamt W. eingegangene Erklärung nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt. Denn der Kläger hätte den Abbruch schon zu einem früheren Zeitpunkt mitteilen müssen. Deshalb hat er bei der Abgabe der Erklärung schuldhaft gezögert.
47
Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, bereits unter dem 23. Oktober 2022 die Unterbrechung der Maßnahme mitzuteilen. Denn an diesem Tag hat er entschieden, zumindest vorläufig nicht mehr an der Ausbildung teilzunehmen. Insbesondere reicht die Mitteilung über eine Unterbrechung aus. Auch hierüber wurde der Kläger innerhalb des Bewilligungsbescheides belehrt. Der Kläger macht nämlich geltend, dass er eine zweiwöchige Bedenkzeit gebraucht hätte, um über einen Abbruch zu entscheiden. Wenn angenommen wird, dass eine solche Bedenkzeit angemessen ist, hätte der Kläger gerade in diesem Fall zumindest die Unterbrechung zu Beginn der Bedenkzeit anzeigen müssen und anschließend den Abbruch. Der Kläger hätte erkennen können, dass das Fehlen an nur wenigen Unterrichtstagen dazu führen kann, dass die erforderliche Teilnahmequote unterschritten wird, so dass die unverzügliche Mitteilung, wenn auch nur zunächst der Unterbrechung, notwendig gewesen wäre. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, ohne dass hierfür durchgreifende Gründe erkennbar wären, so dass er mit schuldhaftem Zögern gehandelt hat.
48
Unabhängig hiervon hat der Kläger selbst bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Abbruch diesen dem Beklagten gegenüber nicht ohne schuldhaftes Zögern erklärt. Der Kläger hat bereits am 5. November 2022 das Schreiben an das Landratsamt W. verfasst, in dem er den Abbruch der Maßnahme erklärt. Dieses hat er allerdings erst am 11. November 2022 versandt, dies mit der Begründung, dass er noch auf das ärztliche Attest seines Hausarztes gewartet habe. Ein entsprechendes Attest kann jedoch regelmäßig auch nachgereicht werden, zumindest solange der Fortbildungskurs als solcher noch nicht abgeschlossen ist (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 12 ZB 21.2228 – BeckRS 2022, 29744 Rn. 24). Der Kläger hat die ärztliche Bescheinigung am 9. November 2022, also vor Abschluss des Fortbildungskurses, erhalten, so dass die Nachreichung problemlos möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte zudem bei dem Verfassen des Schreibens am 5. November 2022 bereits endgültig entschieden, dass er die Maßnahme abbrechen möchte. Dies hätte er unverzüglich am 5. November 2022 mitteilen müssen. Stattdessen hat er noch bis zum 11. November 2022 zugewartet, bis er eine Erklärung über den Abbruch an den Beklagten auf den Weg brachte. Selbst unter Berücksichtigung üblicher bzw. entsprechend § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bestimmter Postlaufzeiten wäre bei einer am 5. November 2022 versandten Mitteilung deren Eingang beim Beklagten noch vor dem 14. November 2022 zu erwarten gewesen. Daher kann offenbleiben, ob eine Bedenkzeit von zwei Wochen für eine Entscheidung über einen Abbruch unter den hier gegebenen Umständen noch angemessen ist und inwieweit Postlaufzeiten bei der Bestimmung der Zeitspanne, innerhalb der der Kläger ohne schuldhaftes Zögern handelte, zu berücksichtigen sind. Der Kläger handelte ohnehin mit schuldhaftem Zögern.
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Ein schuldhaftes Zögern kann auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, der Kläger sei aus psychischen Gründen zwischen dem 23. Oktober 2022 und dem 11. November 2022 nicht handlungsfähig und damit nicht in der Lage gewesen, eine Mitteilung an den Beklagten hinsichtlich der Unterbrechung oder des Abbruchs der Maßnahme zu machen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in dem Zeitraum zwischen dem 22. Oktober 2022 und dem 11. November 2022 handlungsfähig gewesen sei. Eine frühere Mitteilung zumindest über eine vorzeitige Unterbrechung ist ihm daher zuzumuten gewesen.
50
Der mit klägerischem Schreiben vom 5. November 2022 am 14. November 2022 erklärte Abbruch ist somit nach § 7 Abs. 4a AFBG zum 14. November 2022 wirksam geworden.
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Der Kläger hat bis zum Abbruch am 14. November 2022 nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen.
52
Bis zum Abbruch hat der Kläger nicht an 70% der Unterrichtsstunden nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG teilgenommen. Als Berechnungsgrundlage dient der Zeitraum vom Beginn der Maßnahme am 3. September 2022 bis zum Abbruch am 14. November 2022. Hier hat der Kläger an 70 von 110 Unterrichtsstunden und somit an 63,63%, folglich unter 70%, teilgenommen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle vom 15. Juni 2023.
53
Der Kläger hat die Fortbildungsmaßnahme nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen, so dass die regelmäßige Teilnahme nach §§ 16 Abs. 3 Satz 1, 9a Abs. 1 AFBG nicht mehr erreicht werden kann. Ein Abbruch der Maßnahme liegt bei eigener Erklärung der Aufgabe des Fortbildungsziels vor. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom 5. November 2022, in dem der Kläger mitgeteilt hat, er breche die Maßnahme ab und weiter daraus, dass er am folgenden Unterricht nicht mehr teilgenommen hat.
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Damit hatte der Beklagte, dem kein Ermessen eingeräumt war, die geleisteten Maßnahmebeiträge entsprechend dem Bescheid vom 12. Januar 2023 zurückzufordern. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder kein Nachweis über die regelmäßige Teilnahme erbracht werden kann, ist eine Rückforderung der gesamten Förderung nach § 16 Abs. 2 und 3 AFBG zwingend (Schaumberg/Schubert, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 16 Rn. 2.2 f; OVG LSA, B.v. 2.2.2021 – 4 L 116/20 – BeckRS 2021, 2669). Damit war der Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag vollständig in Höhe von 2.025,77 EUR zurückzufordern (Dirnberger, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 16 Rn. 2.2 f.).
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4. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Januar 2023 ist daher formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.