Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 10.10.2024 – W 3 E 24.1520
Titel:

Unzulässiger Eilantrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen bei fehlender Vorbefassung der Behörde

Normenketten:
WoGG § 24, § 26, § 26a
VwGO § 88, § 123
Leitsätze:
1. Der Eilantrag einer nicht anwaltlich vertretenen und rechtsunkundigen Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Wohngeld zu verpflichten, ist dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin zur Bewilligung der vorläufigen Zahlung von Wohngeld nach § 26a Abs. 1 S. 1 WoGG bis zu einer Entscheidung über den Wohngeldantrag verpflichtet werden soll. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Eilantrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese zuvor bei der Behörde beantragt wurden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Wohngeld, vorläufige Zahlung, Abgrenzung von vorläufiger Wohngeldzahlung und (endgültiger) Wohngeldbewilligung, keine vorherige Antragstellung bei der Behörde, keine Vorbefassung der Behörde, Wohngeldbewilligung, Auslegung, Antrag, Vorbefassung der Behörde
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27051

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zahlung von Wohngeld.
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Am 16. Januar 2024 stellte die Antragstellerin einen Wohngeldantrag bei der Antragsgegnerin. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.
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Mit E-Mail vom 22. Juli 2024 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um umgehende Bearbeitung des Wohngeldantrags, da sie als alleinerziehende Mutter ohne Wohngeld nicht mehr über die Runden komme.
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Am 9. September 2024 hat die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Mit ihrer Klage begehrt die Antragstellerin eine Entscheidung der Antragsgegnerin über ihren Wohngeldantrag vom 16. Januar 2024, ohne dass sich die Klage auf ein konkretes Entscheidungsergebnis der Verwaltung richtet. Dieses Verfahren wird beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen W 3 K 24.1519 geführt. Zugleich hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
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Sie beantragt,
Die Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Wohngeld verpflichtet.
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Die Antragstellerin meint, bereits bei Stellung des Wohngeldantrags alle Unterlagen vorgelegt zu haben, die zur Entscheidung über den Wohngeldantrag notwendig sind. Zudem sei ihr Antrag auch auf die vorläufige Zahlung von Wohngeld gerichtet gewesen bzw. sei ihre E-Mail vom 22. Juli 2024 als Antrag auf vorläufige Zahlung von Wohngeld zu behandeln. Des Weiteren trägt die Antragstellerin vor, ein weiteres Zuwarten sei ihr nicht mehr zumutbar, da sie sich bereits in einer finanziellen Notlage befinde.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Sie meint, der Wohngeldantrag der Antragstellerin vom 16. Januar 2024 sei nicht entscheidungsreif. Dem Wohngeldantrag seien im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Nachweise des Verdienstes für Dezember 2023 beigefügt gewesen. Im Antrag aufgeführte Angaben zu UVG-Leistungen und Weihnachtsgeld seien nicht belegt worden und Mietzahlungsnachweise hätten gefehlt. Auch eine vorläufige Gewährung von Wohngeld sei aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich. Zudem sei eine hinreichende Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nachgewiesen. Die Antragsgegnerin sichere die Bearbeitung und Verbescheidung des Wohngeldantrags umgehend nach Vorliegen der Entscheidungsreife zu.
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Nach Antragstellung und Klageerhebung hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. September 2024 zur Nachreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Daraufhin hat die Antragstellerin nach Angaben der Antragsgegnerin weitere Unterlagen bei der Antragsgegnerin eingereicht. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. September 2024 verwiesen. Auch dem Gericht hat die Antragstellerin im Laufe des Gerichtsverfahrens verschiedene Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. September 2024 nebst Anlagen Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, und die Akten des Verfahrens W 3 K 24.1519 verwiesen.
II.
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Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der vorläufigen Zahlung von Wohngeld nach § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Wohngeldantrag der Antragstellerin vom 16. Januar 2024. Hingegen ist der Antrag nicht so zu verstehen, dass die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Wohngeld nach § 24 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG begehrt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage der Antragstellerin und unter entsprechender Heranziehung der für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) aus der Antragsschrift und dem sonstigen Antragsvorbringen der Antragstellerin.
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Die nicht anwaltlich vertretene und – soweit nach Aktenlage ersichtlich – nicht rechtskundige Antragstellerin hat bei Stellung ihres Eilantrags zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Wohngeld zu verpflichten. Jedoch ist das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, sondern hat den wirklichen Willen der Antragstellerin von Amts wegen zu ermitteln. Dieses wirkliche Rechtsschutzziel ergibt sich aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Vorbringen der Klagepartei bzw. des Antragstellers. Hierbei kommt der Klage- bzw. Antragsbegründung und ggf. beigefügten Bescheiden besondere Bedeutung zu (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8). Neben dem Antrag und dessen Begründung ist auch die Interessenlage des Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und die anderen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – NVwZ 2012, 375 Rn. 7; B.v. 27.3.2019 – 2 B 58/18 – LKV 2019, 410 Rn. 8). Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, U.v. 7.4.2016 – IX ZR 216/14 – NJW-RR 2016, 1065 Rn. 11; U.v. 21.12.2023 – IX ZR 238/22 – GRUR 2024, 404 Rn. 12).
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Im Wohngeldrecht ist zwischen dem Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG einerseits und dem Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld nach § 24 WoGG und dem an diese Bewilligung anknüpfenden Auszahlungsanspruch nach § 26 WoGG andererseits zu unterscheiden. Der Anspruch nach § 26a WoGG und der Anspruch nach §§ 24, 26 WoGG unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und ihrem Zweck. § 26a Abs. 1 WoGG ermöglicht die vorläufige Zahlung von Wohngeld, wenn zur Feststellung des Wohngeldes voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Die Bewilligung von vorläufigen Zahlungen nach dieser Vorschrift ist also grundsätzlich als eine bloß interimsmäßige Regelung angelegt (vgl. § 26a Abs. 2 Satz 1 WoGG); die vorläufigen Zahlungen nach § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG dienen als eine bloß vorübergehende Überbrückungshilfe bei langen Verfahrensdauern und einer schnellen Leistungserbringung vor vollständiger Anspruchsprüfung (Hinrichs, NZM 2023, 225/227). Demgegenüber regeln §§ 24, 26 WoGG die endgültige Bewilligung von Wohngeld und die Auszahlung des endgültig bewilligten Wohngelds. Diese unterschiedlichen Ziele und Anwendungsbereiche der Vorschriften haben auch Auswirkungen auf den Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung (sog. Anordnungsanspruch) als auch einen besonderen Grund, der eine vorläufige und damit vorzeitige Regelung durch das Gericht rechtfertigt, (sog. Anordnungsgrund) glaubhaft macht.
15
Ob ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wenn – wie hier – eine vorläufige Regelung des Gerichts (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) begehrt wird (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Stand Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 73 ff., 161b, 161c). Es können sowohl Ansprüche, auf die ein gebundener Anspruch besteht, als auch Ansprüche auf im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgt werden (Kuhla in Posser/Wolff/Decker (Hrsg.), BeckOK VwGO, 70. Ed. Stand 1.7.2024, § 123 Rn. 80).
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Bei dem Anspruch auf Wohngeld nach §§ 24, 26 WoGG handelt es sich um einen gebundenen Anspruch. Dies bedeutet, dass die Wohngeldbehörde Wohngeld zwingend bewilligen muss, wenn die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs erfüllt sind. Wird ein Eilantrag auf vorläufige Gewährung von Wohngeld nach §§ 24, 26 WoGG gestellt, ist mithin zu prüfen, ob der geltend gemachte Wohngeldanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – BeckRS 2014, 45265 Rn. 13; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Stand Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 74).
17
Die vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG steht demgegenüber im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Wohngeldbehörde. Allerdings kann die Wohngeldbehörde nur dann von ihrem Ermessen Gebrauch machen und vorläufige Wohngeldzahlungen bewilligen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht (§ 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG). Wird ein Eilantrag auf vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG gestellt, ist mithin zunächst zu prüfen, ob zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Letzteres erfordert nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG nicht, dass bereits feststeht, dass ein Wohngeldanspruch tatsächlich besteht. Es genügt, wenn aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlungen mehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen spricht als dagegen (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 73. Ed. Stand 1.6.2024, § 26a WoGG Rn. 3).
18
Ein strengerer Maßstab ergibt sich auch nicht aus § 26a Abs. 1 Satz 2 WoGG. Danach sind Grundlage der vorläufigen Zahlung ausschließlich die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4 WoGG, also die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen. Diese Regelung legt lediglich fest, wie die Höhe des auszuzahlenden Betrags zu bestimmen ist, wenn vorläufige Zahlungen nach § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG gewährt werden. Insbesondere macht die Regelung deutlich, dass nur das „Ob“ der vorläufigen Wohngeldzahlung im Ermessen der Behörde steht, nicht auch deren Höhe (Hinrichs, NZM 2023, 225/230; Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 73. Ed. Stand 1.6.2024, § 26a WoGG Rn. 5). Verlangt aber § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Wohngeldanspruchs, kann der hieran anknüpfende Satz 2 der Vorschrift nicht so verstanden werden, dass die dort genannten Berechnungsgrößen sicher feststehen müssen. Hierfür spricht auch der gesetzgeberische Wille, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt. Danach sollen die zu erbringenden Nachweise auf das zwingend Notwendige beschränkt werden (BT-Drs. 20/3936, S. 76). Wenn es an ausreichenden Nachweisen über die Berechnungsgrößen fehlt, sind diese ggf. zu schätzen. Jedenfalls soweit im Rahmen der endgültigen Entscheidung über einen Wohngeldantrag Schätzungen zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1972, VIII 81.71 – BeckRS 1972, 30425536; BayVGH, B.v. 4.10.2005 – 9 ZB 05.1654 – BeckRS 2005, 17338 Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 1.6.2006 – Au 2 K 06.233 – BeckRS 2006, 30537), ist dies auch im Rahmen des § 26a WoGG möglich. Andernfalls liefe diese Vorschrift weitgehend ins Leere, weil in dem Zeitpunkt, in dem alle Berechnungsgrößen sicher feststehen, in der Regel ein endgültiger Bescheid erlassen werden könnte. Mit Schaffung des § 26a WoGG wollte der Gesetzgeber indes gerade eine Möglichkeit schaffen, den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde über einen Wohngeldantrag einschließlich des Zeitraums bis zur Entscheidungsreife des Wohngeldantrags zu überbrücken.
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Ist zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich und besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld, ist sodann im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt oder ein verbleibendes behördliches Ermessen ausnahmsweise zugunsten des Rechtsschutzsuchenden übergangen werden kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 50; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Stand Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 161b, 161c). Hierbei kann etwa zu berücksichtigen sein, ob sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ohne den vorläufigen Rechtsschutz in der Zukunft erkennbar nicht mehr durchsetzen lassen wird und ein Antragsteller damit unter Missachtung von Art. 19 Abs. 4 GG faktisch rechtsschutzlos gestellt würde (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Stand Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 161c) oder ob dem Antragsteller eine sonstige schwere und irreversible Grundrechtsverletzung droht (Kuhla in Posser/Wolff/Decker (Hrsg.), BeckOK VwGO, 70. Ed. Stand 1.7.2024, § 123 Rn. 80b). Mit Blick darauf, dass § 26a WoGG von vornherein auf eine bloß vorläufige Regelung des Wohngeldbezugs bis zu einer Entscheidung über den Wohngeldantrag gerichtet ist, kommt insoweit insbesondere der Frage effektiven Rechtsschutzes besondere Bedeutung zu.
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Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller ohne eine einstweilige Anordnung des Gerichts schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Für den Fall, dass im Wege des Eilrechtsschutzes Wohngeldleistungen begehrt werden, sind in der Rechtsprechung in der Vergangenheit überwiegend strenge Anforderungen an das Vorliegen dieser Voraussetzung gestellt worden. Unter anderem ist ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig verneint worden, wenn Wohngeld für in der Vergangenheit liegende Zeiträume begehrt worden ist (BayVGH, B.v. 6.12.2002 – 12 CE 02.2098 – juris Rn. 12; SächsOVG, B.v. 26.5.2009 – 4 D 109/08 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 6.5.2014 – M 22 E 14.509 – juris Rn. 17). Bejaht worden ist ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende Wohngeldleistungen in der Regel (erst) dann, wenn ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt ernsthaft mit einem Verlust des Wohnraums, d.h. einer Kündigung des Mietvertrags und einer Räumungsklage, zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 14.11.2017 – 12 CE 17.2012 – BeckRS 2017, 132465 Rn. 3; NdsOVG, B.v. 18.4.2024 – 14 ME 66/24 – BeckRS 2024, 7894 Rn. 6; VG München, B.v. 6.5.2014 – M 22 E 14.509 – juris Rn. 17).
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An dem dargestellten Maßstab ist auch nach Inkrafttreten des § 26a WoGG zum 1. Januar 2023 bei der Prüfung von Anträgen nach § 123 VwGO auf vorläufige Gewährung von Wohngeld nach §§ 24, 26 WoGG festzuhalten. Gerade mit Blick darauf, dass Antragstellern mit der Schaffung des § 26a WoGG aus gesetzgeberischer Sicht eine besondere Möglichkeit, „unbürokratisch“ eine zügige Unterstützung zu erhalten, zur Verfügung gestellt werden soll, welche auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich durchgesetzt werden kann, gibt die Schaffung dieser Vorschrift keinen Anlass dazu, die Anforderungen an die vorläufige Gewährung von Wohngeld nach §§ 24, 26 WoGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu ändern.
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Hingegen findet dieser – für den Fall der vorläufigen Gewährung von Wohngeld nach §§ 24, 26 WoGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entwickelte – Maßstab auf den Fall eines auf vorläufige Wohngeldzahlungen nach § 26a WoGG gerichteten Eilbegehrens keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 26a WoGG. § 26a WoGG regelt nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit vorläufiger Zahlungen. Damit wollte der Gesetzgeber eine zügige Unterstützung wohngeldberechtigter Personen und unbürokratische Lösungen für vulnerable Personengruppen ermöglichen (BT-Drs. 20/3936, S. 76). Neben einem hinreichend wahrscheinlichen Anspruch auf Wohngeld verlangt § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG, dass zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Hingegen ist ein drohender Wohnungsverlust nach dem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung für vorläufige Wohngeldzahlungen. Diesen gesetzgeberischen Vorstellungen ist auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Rechnung zu tragen, ohne dass es im streitgegenständlichen Fall auf die konkrete Ausgestaltung des Maßstabs für die Bejahung eines Anordnungsgrunds im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 26a WoGG im Verfahren nach § 123 VwGO ankommt.
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Im streitgegenständlichen Fall meint die Antragstellerin, mit E-Mail vom 22. Juli 2024 einen Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht zu haben, welchem die Antragsgegnerin bislang nicht stattgegeben hat. Unter diesen Umständen entspricht es dem Interesse der Antragstellerin, ihren Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld, nicht aber den Anspruch auf (endgültige) Bewilligung von Wohngeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Denn bei den vorläufigen Zahlungen nach § 26a WoGG handelt es sich wie ausgeführt um das vom Gesetzgeber gerade zur Überbrückung des Bearbeitungszeitraums der Behörde bei längeren Verfahrensdauern vorgesehene Instrument, bei dessen gerichtlicher Durchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an den Nachweis der Voraussetzungen eines Wohngeldanspruchs und an den Anordnungsgrund geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einer die endgültige Bewilligung ganz oder teilweise vorwegnehmenden gerichtlichen Eilentscheidung. Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf vorläufige Wohngeldzahlungen nach § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG lediglich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch handelt, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender, der behauptet, sowohl einen Antrag auf Wohngeld als auch einen Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt zu haben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seinen Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG verfolgt.
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Auf die Durchsetzung dieses Rechts ist auch erkennbar der Wille der Antragstellerin gerichtet. So nimmt die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung Bezug auf ihre E-Mail an die Antragsgegnerin vom 22. Juli 2024 und führt aus, diese sei als Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlung zu behandeln. Damit macht die Antragstellerin deutlich, dass sich ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf das Ziel richtet, ihren – aus ihrer Sicht jedenfalls mit der E-Mail vom 22. Juli 2024 geltend gemachten – Anspruch auf vorläufige Wohngeldzahlungen möglichst schnell zumindest einstweilen durchzusetzen. Hierfür spricht auch das Begehren der Antragstellerin in der zeitgleich erhobenen Klage, die beim Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen W 3 K 24.1519 geführt wird. Mit dieser Klage begehrt die Antragstellerin eine Entscheidung der Antragsgegnerin über ihren Wohngeldantrag vom 16. Januar 2024, ohne dass sich die Klage auf ein konkretes Entscheidungsergebnis der Verwaltung richtet. Vor dem Hintergrund, dass der Eilrechtsschutz grundsätzlich weder die Hauptsache vorwegnehmen soll (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a ff.) noch über die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache hinausgehen soll (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 18. Aufl. 2018, § 123 Rn. 112 f.), kann der zeitgleich mit der Klage in der Hauptsache gestellte Eilantrag der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin die vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG begehrt. Anderenfalls würde der Eilrechtsschutz über den Streitgegenstand in der Hauptsache hinausgehen, wenn in der Hauptsache nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entscheidung über den Wohngeldantrag begehrt wird, im Rahmen des Eilrechtsschutzes hingegen die vorläufige Gewährung der Zahlung des endgültigen Wohngeldes.
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Der somit mit dem Eilantrag geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG ist zudem so zu verstehen, dass er nicht in der Vergangenheit liegende Zeiträume betrifft. Auch wenn die Antragstellerin bereits am 16. Januar 2024 bei der Antragsgegnerin die (endgültige) Bewilligung von Wohngeld beantragt hatte, sind dem auf vorläufige Zahlungen gerichteten Eilantrag und dem Antragsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufige Zahlungen auch für die Vergangenheit begehrt. Die Antragstellerin erwähnt in ihren Äußerungen gegenüber dem Gericht Leistungen für vergangene Zeiträume nicht. Hätte sie derartige Leistungen gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen wollen, wäre dies indes zu erwarten gewesen, nachdem die Antragstellerin in ihrer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 22. Juli 2024 im Zusammenhang mit der Aufforderung um umgehende Bearbeitung des Wohngeldantrags vom 16. Januar 2024 ausdrücklich um eine baldige rückwirkende Überweisung des Wohngelds bat. Die ausdrückliche Erwähnung in dem auf endgültige Bewilligung gerichteten Verwaltungsverfahren und deren Fehlen im auf vorläufige Zahlungen gerichteten gerichtlichen Eilverfahren sprechen mangels anderer Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Leistungen für vergangene Zeiträume nicht zum Gegenstand des Antrags nach § 123 VwGO machen wollte. Dies entspricht auch der wohlverstandenen Interessenlage, da es im Allgemeinen an einem Anordnungsgrund fehlt, wenn (vorläufige) Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume begehrt werden (vgl. zur vorläufigen Gewährung von Wohngeld BayVGH, B.v. 6.12.2002 – 12 CE 02.2098 – juris Rn. 12; SächsOVG, B.v. 26.5.2009 – 4 D 109/08 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 6.5.2014 – M 22 E 14.509 – juris Rn. 17). Da der Wohnbedarf (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG) für vergangene Zeiträume als gedeckt anzusehen ist, ist es hinsichtlich nicht gewährter (auch vorläufiger) Wohngeldleistungen für die Vergangenheit in der Regel zumutbar, diese in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es ausnahmsweise erforderlich sein könnte, einem Antragsteller für die in der Vergangenheit liegende Zeit schon jetzt Geldmittel vorläufig zuzusprechen.
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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Der Antragstellerin fehlt mangels Vorbefassung der Antragsgegnerin das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Verlangt ein Antragsteller von einer Behörde ein Handeln oder Unterlassen, z.B. den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Gerichts nach § 123 VwGO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn er das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
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Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden, sofern das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Diese für Verpflichtungs- und Leistungsklagen in der Hauptsache entwickelten Anforderungen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, dass der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor mit seinem Begehren befasst hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird, so dass eine Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8-10; BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 7 CE 21.437 – BeckRS 2021, 11005 Rn. 2 f.; VG Würzburg, B.v. 13.6.2024 – W 3 E 24.897 – BeckRS 2024, 14273 Rn. 20). Zudem kann es geboten sein, ausnahmsweise von der Vorbefassung der Behörde abzusehen, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen (Buchheister in Wysk (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13).
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Im streitgegenständlichen Fall fehlt es an einer Vorbefassung der Verwaltung mit dem geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Wohngeldzahlungen. Die Antragstellerin hat keinen Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen nach § 26a WoGG bei der Antragsgegnerin gestellt. Ein solcher wurde nicht bereits mit dem Wohngeldantrag vom 16. Januar 2024 gestellt. Dieser enthält keinen ausdrücklichen Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen. Dem Wohngeldantrag lässt sich darüber hinaus auch kein konkludenter Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen entnehmen. Hierfür fehlt es an einem Anknüpfungspunkt in dem Antrag. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zur Beantragung des Wohngelds einen Formularantrag verwendete und sich die Antragsformulare mit der Einfügung des § 26a WoGG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 nicht geändert haben. Hinzu kommt, dass die vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG unter anderem voraussetzt, dass für die Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist bei der Antragstellung regelmäßig noch nicht absehbar, so dass ohne – hier fehlende – konkrete Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass es regelmäßig dem Willen der den Antrag stellenden Person entspricht, zugleich auch einen Antrag auf vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a Abs. 1 WoGG zu stellen (VG Würzburg, B.v. 13.6.2024 – W 3 E 24.897 – BeckRS 2024, 14273 Rn. 26, a.A. Hinrichs, NZM 2023, 225/227). Schließlich wird eine Antragstellung auch nicht gesetzlich fingiert. Allein für den Zeitpunkt der Antragstellung für die endgültige Entscheidung über Wohngeld existiert eine gesetzliche Regelung, wonach der Zeitpunkt der Antragstellung für die vorläufige Zahlung auch als Zeitpunkt der Antragstellung für die endgültige Entscheidung über Wohngeld gilt (§ 26a Abs. 3 Satz 2 WoGG).
30
Auch in der E-Mail vom 22. Juli 2024 ist kein Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen zu sehen. Mit dieser E-Mail bittet die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihren Wohngeldantrag vom 16. Januar 2024 darum, „den Antrag umgehend zu bearbeiten und zum baldmöglichsten Zeitpunkt das Wohngeld rückwirkend zu überweisen“, weil es ihr nicht mehr gelinge, „über die Runden zu kommen“. Damit zielt diese E-Mail darauf ab, eine möglichst schnelle Bearbeitung des bereits gestellten Wohngeldantrags zu erreichen und eine zügige endgültige Entscheidung über diesen Antrag herbeizuführen. Ein Begehren, (zumindest) bloß vorläufige Zahlungen zu erhalten, oder überhaupt ein Wille, einen neuen zusätzlichen, über den Antrag vom 16. Januar 2024 hinausgehenden Antrag zu stellen, lässt sich der E-Mail nicht entnehmen.
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Eine Antragstellung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
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Insbesondere kann nicht etwa deshalb in Fällen des § 26a WoGG generell von einer Antragstellung bei der Behörde bzw. einer Vorbefassung der Behörde vor Anrufung des Gerichts abgesehen werden, weil § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG seinem Wortlaut nach kein Antragserfordernis enthält, die Behörde mithin auch von Amts wegen zur Gewährung vorläufiger Wohngeldzahlungen befugt ist (VG Würzburg, B.v. 13.6.2024 – W 3 E 24.897 – BeckRS 2024, 14273 Rn. 23). Denn dies betrifft allein die Befugnis der Behörde zum Tätigwerden auch von Amts wegen, nicht aber die hiervon zu trennende Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um ein Tätigwerden der Behörde überprüfen zu lassen oder zu erzwingen. Trifft die Wohngeldbehörde – wie hier – nicht von Amts wegen eine Entscheidung nach § 26a Abs. 1 WoGG, muss daher derjenige, der vorläufige Wohngeldzahlungen begehrt, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf eben diese Leistung bei der Wohngeldbehörde stellen (VG Würzburg, B.v. 13.6.2024 – W 3 E 24.897 – BeckRS 2024, 14273 Rn. 24).
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Es liegen auch keine Gründe vor, wegen derer eine behördliche Vorbefassung von vornherein aussichtslos oder für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen dieses Eilverfahrens lässt sich nicht entnehmen, dass ein bei ihr gestellter Antrag auf vorläufige Wohngeldzahlungen offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Denn ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass keine ausreichenden Nachweise für eine Wohngeldbewilligung vorlägen. Daher kann offenbleiben, ob ein ursprünglich wegen fehlender Vorbefassung der Behörde unzulässiger Eilantrag während des laufenden Verfahrens aufgrund des Verhaltens der Behörde, z.B. aufgrund ihres Vorbringen im Rahmen des Eilverfahrens, zulässig werden kann (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 7 CE 21.437 – BeckRS 2021, 11005 Rn. 9).
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Mangels durchgreifender Gründe für die unmittelbare Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO ohne Vorbefassung der zuständigen Behörde ist der Antrag daher als unzulässig abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 WoGG gerichtskostenfrei.