Titel:
Erteilung einer Erlaubnis für den Verkehr und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Sprengerlaubnis)
Normenketten:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
SprengG § 7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 8a Abs. 4
Leitsatz:
Es versteht sich von selbst, dass es für die Beurteilung einer erforderlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Zuverlässigkeit ihrer Vertreter als natürliche Personen ankommt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sprengerlaubnis, Erteilung, Zuverlässigkeit, juristische Person, Vertreter, natürliche Person, Fortsetzungsfeststellungsklage, Untätigkeitsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung
Vorinstanz:
VG München, Gerichtsbescheid vom 21.07.2023 – M 7 K 21.3084
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26794
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, begehrt mit ihrer erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Untätigkeitsklage die Erteilung einer Erlaubnis für den Verkehr und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Sprengerlaubnis).
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1. Der Klägerin wurde am 17. Januar 2013 eine Sprengerlaubnis für allgemeine Sprengarbeiten und für Schneefeldsprengungen erteilt. Seitdem gab es mehrere Wechsel innerhalb des Vorstands und der für den Sprengbereich verantwortlichen Personen. Im August 2019 bestellte die Klägerin schließlich Herrn … … zu ihrem Vorstand und beantragte im September 2019 dessen Eintragung in die sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde. Die Regierung lehnte die Eintragung wegen fehlender sprengstoffrechtlicher Zuverlässigkeit ab, weil Herr … im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
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Nachdem die Klägerin in der Folgezeit – trotz mehrfacher Aufforderung – keine andere oder weitere Person zum Vorstandsmitglied bestellt hatte, widerrief die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 die Erlaubnis vom 17. Januar 2013. Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Dezember 2020 Klage, die das Verwaltungsgericht München mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2023 abgewiesen hat (Az.: M 7 K 20.6280, dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung unter 24 ZB 23.1608).
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In Reaktion auf das Widerrufsverfahren bestellte die Klägerin nach eigenen Angaben Herrn … … für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 zum weiteren, alleinvertretungsberechtigten Vorstand und beauftragte ihn als alleiniges Vorstandsmitglied mit der Gesamtleitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen. Am 5. November 2020 beantragte die Klägerin dann die Erteilung einer neuen Sprengerlaubnis. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Herrn … wurde bekannt, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft M. II und der Staatsanwaltschaft E. wegen Straftaten geführt wurden, die im Falle einer Verurteilung zur sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit führen könnten. Die Regierung teilte der Klägerin daraufhin im Januar 2021 mit, dass die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren ausgesetzt werde.
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Im April 2021 erbat die Klägerin erneut die Verbescheidung ihres Antrags für Vorstand … und drohte eine Untätigkeitsklage an. Ein Bescheid wurde weiterhin nicht erlassen.
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2. Die Klägerin ließ daher am 10. Juni 2021 Klage erheben und beantragen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die am 5. November 2020 beantragte sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erteilten. Ihrer Ansicht nach verweigere die Regierung von Oberbayern in rechtswidriger Weise eine Entscheidung, obwohl die Klägerin einen Anspruch habe; Hinderungsgründe seien nicht bekannt. Die Regierung erwiderte mit dem Verweis auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie den Umstand, dass Herr … … nur bis zum 31. Oktober 2021 zum Vorstand bestellt sei, und beantragte, das gerichtliche Verfahren auszusetzen.
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Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 teilte die Regierung im erstinstanzlichen Verfahren mit, dass der Klägerin auf deren (weiteren) Antrag vom 28. September 2021 mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Die Klägerin habe nicht mehr Vorstandsmitglied …, sondern Herrn … … als mit der Gesamtleitung des Sprengbereiches beauftragten Vorstand bestellt, welcher sprengstoffrechtlich zuverlässig sei.
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Auf gerichtliche Anfrage lehnte die Klägerin es ab, das vorliegende Verfahren für erledigt zu erklären, da Herr … nur deshalb zum Vorstand bestellt worden sei, weil die Regierung rechtswidrig dem Antrag von Herrn …, welcher weiterhin im Vorstand der Klägerin sei, nicht stattgegeben habe; zudem sei in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft E. Herr … zwischenzeitlich durch Urteil vom 20. Dezember 2021 freigesprochen worden.
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3. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht München die Klage als unzulässig ab, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die begehrte sprengstoffrechtliche Erlaubnis habe die Klägerin auf ihren Antrag vom 28. September 2021 hin mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2021 erhalten; in den Bescheidsgründen habe die Regierung ausgeführt, dass damit die weiteren, noch nicht verbeschiedenen Anträge (u.a. hinsichtlich des Herrn …*) als zur Vertretung berufene und mit der Gesamtleitung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Personen abgegolten seien. Sollte eine abermalige Bestellung des Herrn … in dieser Funktion erfolgen, wäre ein entsprechender Antrag bei der Regierung von Oberbayern zu stellen und in diesem Verfahren dessen sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit erneut zu überprüfen. Auch wenn keine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgt sei, wäre eine solche wegen fehlendem (Fortsetzung-)Feststellungsinteresse ebenfalls unzulässig. Im Übrigen dürften die von Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Aussetzung des Erlaubnisverfahrens nach § 8a Abs. 4 SprengG nicht greifen, da dessen Wortlaut unzweifelhaft auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren umfasse.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit der Erlaubniserteilung vom 17. Dezember 2021 sei nur der Antrag vom 28. September 2021 mit Herrn … als Verantwortlichem, nicht aber der Antrag der Klägerin vom 5. November 2020 bezüglich … … entschieden worden. Diesem Antrag hätte der Beklagte jedoch stattgeben müssen, denn es treffe nicht zu, dass Vorstand … die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Für die Klägerin sei von erheblicher Bedeutung, dass Herr … als Vorstand und verantwortliche Person fungieren könne; Herr … sei nur als Vorstand berufen worden, um die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erlangen.
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Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergibt sich der – zwar nicht ausdrücklich benannte, jedoch sinngemäß geltend gemachte – Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn.15 m.w.N.). Der Antragsteller muss sich mit dem angefochtenen Urteil substanziell auseinandersetzen, wobei der sachliche Umfang und die Dichte der Darlegung wesentlich von dem Gewicht der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts abhängen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63f.). Eine pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, ist genauso wenig ausreichend wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (Kuhlmann in Wysk, VwGO, § 124a Rn. 46).
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2. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
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2.1. Soweit die Klägerin vorbringt, über ihren Antrag vom November 2020 bezüglich des Vorstands … sei in rechtswidriger Weise nicht entschieden worden, wiederholt sie damit im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Damit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn das klägerische Vorbringen setzt sich nicht mit den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, welches maßgeblich darauf abstellt, die Klägerin habe durch die (weitere) Antragstellung für den Vorstand … als mit der Gesamtleitung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragtem Verantwortlichen die Erledigung der Untätigkeitsklage herbeigeführt und ihr Rechtschutzbedürfnis sei mit der begehrten Erteilung der Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entfallen; soweit die Klägerin erneut dem Vorstand …, der aus ihrer Sicht zuverlässig sei, die Gesamtleitung übertragen wolle, sei ein erneuter Antrag bei der Regierung von Oberbayern zu stellen. Zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klage unzulässig ist, weil wegen der Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) i.d.F. d. Bek. vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518) mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für das vorliegende Verpflichtungsklagebegehren entfallen ist. Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ausweislich der Gerichtsakte nicht erfolgt und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
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Das Zulassungsvorbringen stellt maßgeblich darauf an, dass die mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2021 erteilte Sprengerlaubnis nicht für den Vorstand ... … als Vertretungsberechtigten, sondern für den Vorstand … … als mit der Gesamtleitung des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragter Person erteilt worden sei, sodass eine Entscheidung über ihren Antrag vom 5. November 2020 auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG fehle. Nach der klägerischen Auffassung sei die beantragte Sprengerlaubnis auch in Bezug auf Vorstand … daher (noch) zu erteilen.
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Diese Ansicht überzeugt nicht. Adressatin und Inhaberin der Erlaubnis ist die Klägerin als juristische Person und nicht das jeweils für den Sprengbereich verantwortliche Vorstandsmitglied. Sie kann daher nur eine (einzige) Sprengerlaubnis erhalten. Es versteht sich von selbst, dass es für die Beurteilung einer erforderlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Zuverlässigkeit ihrer Vertreter als natürliche Personen ankommt. Nur insoweit sind natürliche Personen relevant; Antragstellerin bzw. Erlaubnisinhaberin bleibt jeweils die juristische Person. Entsprechend ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang sowie Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dass es nicht auf die Zuverlässigkeit aller zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen ankommt, normiert § 8 Abs. 3 SprengG. Für den Fall, dass explizit eine zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt ist, wird nur auf die Zuverlässigkeit dieser Person abgestellt. Auch wenn die Klägerin bei ihrem ursprünglichen Antrag vom 5. November 2020 für die Prüfung der Zuverlässigkeit den Vorstand … als mit der Gesamtleitung des Sprengbereichs Beauftragten benannt hatte, betraute sie offenkundig zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Vorstandsmitglied mit dieser Aufgabe, wie sich aus ihrem weiteren Antrag vom 28. September 2021 ergibt. Die Gründe für die Benennung eines neuen Gesamtverantwortlichen sind das Ergebnis einer internen Willensbildung der Klägerin und spielen insoweit keine Rolle.
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2.3. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Regierung von Oberbayern nicht formal über den in der Vergangenheit gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung der Sprengerlaubnis bezüglich des Vorstands … entschieden hatte. Denn mit Beauftragung eines anderen Vorstandsmitglieds als für den Sprengbereich Alleinverantwortlichem kann Vorstand … nicht mehr beauftragt sein, sodass er für die Prüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht mehr relevant ist und folglich dieser Antrag hätte abgelehnt werden müssen. Wenn die Regierung von Oberbayern mit Erteilung der Sprengerlaubnis die in der Vergangenheit gestellten, noch nicht verbeschiedenen Sprengerlaubnisanträge der Klägerin formlos als „abgegolten“ ansieht, statt sie kostenpflichtig abzulehnen, stellt dies eine Verwaltungspraxis zu Gunsten der Klägerin dar, aus der sich keine Rechtsverletzung ergeben kann.
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2.4. Soweit die Klägerin geltend macht, die Funktion des Vorstands … als Verantwortlicher für den Verkehr und Umgang im explosionsgefährlichen Stoffen sei für sie wichtig, wäre es ihr prozessual offen gestanden, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Hierbei hätte sie zum Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vortragen müssen.
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2.5. Nachdem sich mit Erteilung der Erlaubnis das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erledigt hat, ist es auch unerheblich, ob die Regierung von Oberbayern das Verwaltungsverfahren zuvor zu Recht ausgesetzt hatte; mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Gerichtsbescheid, Rn. 15 und 16) befasst sich das Zulassungsvorbringen ohnehin nicht. Demnach ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8a Abs. 4 SprengG zulässig gewesen sei. In diesem Zusammenhang erschließt sich zwar nicht, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz des ausdrücklichen Antrags der Beklagtenseite (vgl. Schriftsatz vom 27.7.2021) nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO (um eine Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 3 VwGO abzuwenden) ausgesetzt worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das gerichtliche Verfahren der Untätigkeitsklage durch Erteilung der Genehmigung an die Klägerin erledigt hat.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
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4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).