Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.09.2024 – 22 ZB 23.1124
Titel:

gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH

Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1, Abs. 7a
Leitsatz:
Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Steuerschulden, Leistungsunwilligkeit/Leistungsunfähigkeit, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, Steuerrückstände, Tilgungs- und Sanierungskonzept
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.05.2023 – M 16 K 21.743
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26786

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Mai 2023 – M 16 K 21.743 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, die Klägerin im Verfahren 22 ZB 23.1123 ist, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Januar 2021 weiter, mit dem ihm die künftigen selbstständigen Betätigungen „Im- und Export von Kraftfahrzeugen (neu und gebraucht); Im- und Export von Kraftfahrzeugersatzteilen; Im- und Export von Baumaschinen und -geräten; Vermietung von Kraftfahrzeugen“ – bisher unselbstständig in der GmbH ausgeübt – im stehenden Gewerbe untersagt wurden. Die Untersagung wurde auf die künftige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen Tätigkeit erweitert.
2
Zur Begründung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit berief sich die Beklagte auf den Rückstand der GmbH beim Kassen- und Steueramt in Höhe von 97.346,38 € sowie auf drei Einträge der GmbH im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft und bezüglich des Klägers selbst auf fünf Eintragungen im Gewerbezentralregister zu mit Bußgeldern geahndeten Ordnungswidrigkeiten.
3
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 11. Januar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 9. Mai 2023, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 23. Mai 2023, abgewiesen wurde.
4
Mit am 22. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag (einem Montag), sowie mit weiterem Schriftsatz vom 19. Oktober 2023. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.
5
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten, auch im Verfahren 22 ZB 23.1123, verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
8
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargelegt und bestehen auch nicht.
9
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Zur Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 7a, Abs. 1 GewO wegen der bestehenden Steuerrückstände der GmbH beim Kassen- und Steueramt der Beklagten und der Eintragungen der GmbH im Schuldnerverzeichnis hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Tatsachen belegten, dass die GmbH nicht im Stande sei, ihren steuerlichen Zahlungspflichten nachzukommen; die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ließen auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH schließen. Dieser Grund für die Unzuverlässigkeit entfalle nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Dass die vom Kläger vertretene GmbH in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte, sei nicht zu sehen. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis belegten vielmehr, dass kein mit den Gläubigern abgestimmtes Tilgungs- und Sanierungskonzept zugrunde gelegen haben könne. Die drei Einträge im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ belegten nicht nur die Leistungsunfähigkeit der GmbH, sondern auch die Leistungsunwilligkeit des Klägers als deren Geschäftsführer. Die Eintragungen der GmbH im Schuldnerverzeichnis genügten schon für sich betrachtet, die GmbH und den vertretungsberechtigten Geschäftsführer im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als gewerberechtlich unzuverlässig zu beurteilen. Auf die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, insbesondere auf Versäumnisse einer Steuerberaterkanzlei, komme es dabei nicht an. Davon abgesehen würde sich an dem Befund, dass die GmbH und ihr Geschäftsführer, der Kläger, u.a. wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht gewerberechtlich unzuverlässig seien, nichts ändern, falls ein früherer Steuerberater es ohne rechtfertigenden Grund unterlassen hätte, steuerliche Angelegenheiten der GmbH wahrzunehmen. Denn unzuverlässig sei ein Gewerbetreibender auch dann, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bediene, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllten.
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Hiergegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Beklagte von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Ursache für die Eintragung der GmbH im Schuldnerverzeichnis sei nicht gewesen, dass die GmbH nicht leistungsfähig gewesen sei, sondern dass Forderungen vollstreckt worden seien, die sich schlussendlich als unberechtigt herausgestellt hätten. Die GmbH habe auch nach einem sinnvollen Sanierungskonzept gearbeitet, sie habe in Abstimmung mit dem Finanzamt alle Rechtsmittel gegen die unzutreffenden Bescheide eingelegt. Auch die Zukunftsprognose sei unzutreffend, weil die Reduzierung der Gewerbesteuerforderungen durch die Anpassung der Steuerbescheide gezeigt habe, dass der ursprüngliche Unzuverlässigkeitsvorwurf unbegründet gewesen sei. Nicht bestehende Steuerforderungen, die sich aus fehlerhaften Bescheiden ergäben, könnten nicht für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Das Erstgericht habe weiterhin den Vortrag des Klägers zu den verfügbaren finanziellen Mittel der GmbH übergangen und habe somit rechtsfehlerhaft seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht nicht leistungsfähig gewesen wäre.
12
Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, die Eintragungen der GmbH im Schuldnerverzeichnis und den Zahlungsrückstand beim Kassen- und Steueramt der Beklagten, die dem Kläger als deren gesetzlicher Vertreter zuzurechnen sind.
13
Zu der aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis abgeleiteten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der GmbH bzw. des Klägers verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger erläutert lediglich, weshalb es zu den Eintragungen gekommen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bereits die Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen vermag. Denn die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig (stRspr. des Senats, B.v. 11.6.2024 – 22 ZB 23.1013 – juris Rn. 13; B.v. 1.6.2023 – 22 ZB 22.2472 – juris Rn. 11; B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.1088 – juris Rn. 13) und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung der GmbH bzw. des Klägers, den Gläubigern den notwendigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der GmbH zu verschaffen. Dies ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt (UA Rn. 25). Weitere Unzuverlässigkeitstatbestände brauchen nicht hinzuzutreten (OVG Bremen, B.v. 11.3.2024 – 1 LA 323/23 – juris Rn. 12). Zudem kommt es weder auf die Art der den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen an noch darauf, ob die Eintragungen nach Erlass des Untersagungsbescheides als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidenden Zeitpunkt gelöscht worden sind.
14
Auch das Vorbringen des Klägers zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten zieht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger wegen der Nichtbegleichung der Steuerschuld der GmbH als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist, auch wenn die Steuerschuld daraus resultieren sollte, dass der beauftragte Steuerberater die Steuererklärungen nicht abgegeben hätte und die Steuerbescheide auf Schätzungen beruht hätten. Solchen Schätzungsbescheiden kommt bezüglich der Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen (näher hierzu BayVGH, B.v. 28.2.2022 – 22 ZB 21.360 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Ein etwaiges Verschulden des Steuerberaters der GmbH müsste sich die GmbH und damit auch der Kläger im Übrigen zurechnen lassen (BayVGH, B.v 18.9.2023 – 22 ZB 23.1019 – juris Rn. 15; B.v. 22.10.2021 – 22 ZB 21.1938 – juris Rn. 16 m.w.N.).
15
Für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist es unerheblich, ob die GmbH bzw. der Kläger als deren Geschäftsführer wegen der bestehenden Steuerschulden und der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als leistungsunfähig oder als leistungsunwillig (weil der Kläger die fälligen Steuern aus welchen Gründen auch immer nicht entrichten wollte) zu betrachten ist; beides kann, jeweils für sich betrachtet, zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Hohe Steuerrückstände – wie vorliegend – sind grundsätzlich ein Beleg für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (BayVGH, B.v. 5.11.2014 – 22 ZB 14.2221 – juris Rn. 18, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.362 – juris Rn. 17). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (UA Rn. 24). Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Tilgungs- und Sanierungskonzept (d.h. einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent verwirklicht wird; vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 – 22 ZB 16.2177 – juris Rn. 16) hat der Kläger nicht vorgelegt. Die sofortige Einlegung von Rechtsbehelfen gegen für unrichtig erachtete Steuerbescheide (auch vor Erlass des Untersagungsbescheids) reicht hierfür nicht aus, weil damit noch nicht sichergestellt ist, dass es tatsächlich zu einer Reduzierung oder Tilgung der Steuerschuld kommt. Auf die Motivation des Klägers, weshalb er die fälligen Steuern der GmbH nicht entrichtet hat, kommt es – entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren – nicht an. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1994 (1 B 114.94 – juris Rn. 10). Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht darin ausdrücklich betont, dass es auf die materielle Berechtigung zur Steuererhebung nicht ankommt, sondern die Festsetzung und Fälligkeit der Steuer ausreicht, um bei Nichtbegleichung der Steuerschuld die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Falls der Einwand des Klägers, die GmbH wäre finanziell leistungsfähig gewesen und hätte die Steuerschuld begleichen können, zutreffend wäre und dennoch die Steuerschuld nicht beglichen worden wäre, so erwiese sich die GmbH bzw. der Kläger als leistungsunwillig und damit ebenfalls als gewerberechtlich unzuverlässig.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. Es fehlt bereits an der Darlegung des Zulassungsgrunds.
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Der Kläger bringt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht sich geweigert habe, den Termin zur mündlichen Verhandlung trotz seiner Erkrankung zu verlegen. Er wäre – sofern ihm entsprechendes Gehör gewährt worden wäre – in der Lage gewesen, substantiiert und unter Vorlage entsprechender Nachweise zu seinen persönlichen Umständen, insbesondere zu seiner langwierigen Erkrankung vorzutragen, woraus sich ergeben hätte, dass ihm im gegenständlichen Fall gerade nicht die angebliche aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft zu schlussfolgernde Leistungsunwilligkeit hätte vorgeworfen werden können.
18
Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Den verwaltungsgerichtlichen Akten ist zu entnehmen, dass Herr Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 8. Mai 2023 eine Terminverlegung wegen der persönlichen Verhinderung des Sachbearbeiters Rechtsanwalt H. beantragt hatte, die vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag abgelehnt worden war. Weder aus den Gerichtsakten noch dem Sitzungsprotokoll (zur Beweiskraft des Protokolls für die Nichtstellung eines entsprechenden Antrags
§ 105 VwGO i.V.m. § 165, § 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 8 ZB 18.33113 – juris Rn. 10) ist erkennbar, dass die Bevollmächtigten des Klägers einen Terminverlegungsantrag wegen dessen Erkrankung gestellt hätten.
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In Übrigen käme es auf die persönlichen Umstände des Klägers für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entscheidungserheblich an, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.
20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).