Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.09.2024 – 22 ZB 23.1123
Titel:

Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH wegen Steuerschulden

Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bereits die Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vermag die gewerberechtliche  Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen, da die Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Annahme rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steuerschätzungsbescheiden kommt bezüglich der Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist es unerheblich, ob der Gewerbetreibende wegen der bestehenden Steuerschulden und der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als leistungsunfähig oder als leistungsunwillig (weil er die fälligen Steuern aus welchen Gründen auch immer nicht entrichten wollte) zu betrachten ist; beides kann, jeweils für sich betrachtet, zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hohe Steuerrückstände sind grundsätzlich ein Beleg für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH, Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Steuerschulden, Leistungsunfähigkeit/Leistungsunwilligkeit, Gewerbeuntersagung, GmbH, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Leistungsunfähigkeit, Leistungsunwilligkeit, Eintragung, Schuldnerverzeichnis, Nichtabgabe, Vermögensauskunft, Schätzungsbescheid
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.05.2023 – M 16 K 21.741
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26785

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Mai 2023 – M 16 K 21.741 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, eine GmbH, ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Januar 2021 weiter, mit dem ihr die Ausübung des Gewerbes „Im- und Export von Kraftfahrzeugen (neu und gebraucht); Im- und Export von Kraftfahrzeugersatzteilen; Im- und Export von Baumaschinen und -geräten; Vermietung von Kraftfahrzeugen“ sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurde.
2
Zur Begründung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit berief sich die Beklagte auf den Rückstand beim Kassen- und Steueramt in Höhe von 97.346,38 € sowie auf drei Einträge im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.
3
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 11. Januar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 9. Mai 2023, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 23. Mai 2023, abgewiesen wurde.
4
Mit am 22. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Sie begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag (einem Montag), sowie mit weiterem Schriftsatz vom 19. Oktober 2023. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.
5
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten, auch im Verfahren 22 ZB 23.1124, verwiesen.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargelegt und bestehen auch nicht.
9
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Zur Unzuverlässigkeit der Klägerin nach § 35 Abs. 1 GewO wegen der bestehenden Steuerrückstände beim Kassen- und Steueramt der Beklagten und der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Tatsachen belegten, dass die Klägerin nicht im Stande sei, ihren steuerlichen Zahlungspflichten nachzukommen; die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ließen auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen. Dieser Grund für die Unzuverlässigkeit entfalle nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Dass die Klägerin in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte, sei nicht zu sehen. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis belegten vielmehr, dass kein mit den Gläubigern abgestimmtes Tilgungs- und Sanierungskonzept zugrunde gelegen haben könne. Die drei Einträge im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ belegten nicht nur die Leistungsunfähigkeit der Klägerin, sondern auch die Leistungsunwilligkeit ihres Geschäftsführers, dessen Verhalten der Klägerin zuzurechnen sei. Die Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis genügten schon für sich betrachtet, die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als gewerberechtlich unzuverlässig zu beurteilen. Auf die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, insbesondere auf Versäumnisse einer Steuerberaterkanzlei, komme es dabei nicht an. Davon abgesehen würde sich an dem Befund, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer u.a. wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht gewerberechtlich unzuverlässig seien, nichts ändern, falls ein früherer Steuerberater es ohne rechtfertigenden Grund unterlassen hätte, steuerliche Angelegenheiten der Klägerin wahrzunehmen. Denn unzuverlässig sei ein Gewerbetreibender auch dann, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bediene, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllten.
11
Hiergegen bringt die Klägerin im Zulassungsverfahren vor, dass die Beklagte von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Ursache für die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sei nicht gewesen, dass die Klägerin nicht leistungsfähig gewesen sei, sondern dass Forderungen vollstreckt worden seien, die sich schlussendlich als unberechtigt herausgestellt hätten. Die Klägerin habe auch nach einem sinnvollen Sanierungskonzept gearbeitet, sie habe in Abstimmung mit dem Finanzamt alle Rechtsmittel gegen die unzutreffenden Bescheide eingelegt. Auch die Zukunftsprognose sei unzutreffend, weil die Reduzierung der Gewerbesteuerforderungen durch die Anpassung der Steuerbescheide gezeigt habe, dass der ursprüngliche Unzuverlässigkeitsvorwurf unbegründet gewesen sei. Nicht bestehende Steuerforderungen, die sich aus fehlerhaften Bescheiden ergäben, könnten nicht für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Das Erstgericht habe weiterhin den Vortrag der Klägerin zu ihren verfügbaren finanziellen Mittel übergangen und habe somit rechtsfehlerhaft seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht leistungsfähig gewesen wäre.
12
Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und den Zahlungsrückstand beim Kassen- und Steueramt der Beklagten.
13
Zu der aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis abgeleiteten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin erläutert lediglich, weshalb es zu den Eintragungen gekommen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bereits die Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen vermag. Denn die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig (stRspr. des Senats, B.v. 11.6.2024 – 22 ZB 23.1013 – juris Rn. 13; B.v. 1.6.2023 – 22 ZB 22.2472 – juris Rn. 11; B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.1088 – juris Rn. 13) und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers, ihren Gläubigern den notwendigen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt (UA Rn. 26). Weitere Unzuverlässigkeitstatbestände brauchen nicht hinzuzutreten (OVG Bremen, B.v. 11.3.2024 – 1 LA 323/23 – juris Rn. 12). Zudem kommt es weder auf die Art der den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen an noch darauf, ob die Eintragungen nach Erlass des Untersagungsbescheides als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidenden Zeitpunkt gelöscht worden sind.
14
Auch das Vorbringen der Klägerin zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten zieht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin wegen der Nichtbegleichung der Steuerschuld als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist, auch wenn die Steuerschuld daraus resultieren sollte, dass der beauftragte Steuerberater die Steuererklärungen nicht abgegeben hätte und die Steuerbescheide auf Schätzungen beruht hätten. Solchen Schätzungsbescheiden kommt bezüglich der Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen (näher hierzu BayVGH, B.v. 28.2.2022 – 22 ZB 21.360 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Ein etwaiges Verschulden ihres Steuerberaters müsste sich die Klägerin im Übrigen zurechnen lassen (BayVGH, B.v 18.9.2023 – 22 ZB 23.1019 – juris Rn. 15; B.v. 22.10.2021 – 22 ZB 21.1938 – juris Rn. 16 m.w.N.).
15
Für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist es unerheblich, ob die Klägerin wegen der bestehenden Steuerschulden und der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als leistungsunfähig oder als leistungsunwillig (weil sie die fälligen Steuern aus welchen Gründen auch immer nicht entrichten wollte) zu betrachten ist; beides kann, jeweils für sich betrachtet, zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Hohe Steuerrückstände – wie vorliegend – sind grundsätzlich ein Beleg für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (BayVGH, B.v. 5.11.2014 – 22 ZB 14.2221 – juris Rn. 18, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.362 – juris Rn. 17). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (UA Rn. 25). Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Tilgungs- und Sanierungskonzept (d.h. einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung ihrer Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent verwirklicht wird; vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 – 22 ZB 16.2177 – juris Rn. 16) hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die sofortige Einlegung von Rechtsbehelfen gegen für unrichtig erachtete Steuerbescheide (auch vor Erlass des Untersagungsbescheids) reicht hierfür nicht aus, weil damit noch nicht sichergestellt ist, dass es tatsächlich zu einer Reduzierung oder Tilgung der Steuerschuld kommt. Auf die Motivation der Klägerin, weshalb sie die fälligen Steuern nicht entrichtet hat, kommt es – entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren – nicht an. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1994 (1 B 114.94 – juris Rn. 10). Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht darin ausdrücklich betont, dass es auf die materielle Berechtigung zur Steuererhebung nicht ankommt, sondern die Festsetzung und Fälligkeit der Steuer ausreicht, um bei Nichtbegleichung der Steuerschuld die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Falls der Einwand der Klägerin, sie wäre finanziell leistungsfähig gewesen und hätte die Steuerschuld begleichen können, zutreffend wäre und dennoch die Steuerschuld nicht beglichen worden wäre, so erwiese sie sich bzw. ihr Geschäftsführer, dessen Verhalten ihr zugerechnet wird, als leistungsunwillig und damit ebenfalls als gewerberechtlich unzuverlässig.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. Es fehlt bereits an der Darlegung des Zulassungsgrunds.
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Die Klägerin bringt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht sich geweigert habe, den Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Erkrankung ihres Geschäftsführers zu verlegen. Der Geschäftsführer der Klägerin wäre – sofern ihm entsprechendes Gehör gewährt worden wäre – in der Lage gewesen, substantiiert und unter Vorlage entsprechender Nachweise zu seinen persönlichen Umständen, insbesondere zu seiner langwierigen Erkrankung vorzutragen, woraus sich ergeben hätte, dass ihm im gegenständlichen Fall gerade nicht die angebliche aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft zu schlussfolgernde Leistungsunwilligkeit hätte vorgeworfen werden können.
18
Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Den verwaltungsgerichtlichen Akten ist zu entnehmen, dass Herr Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 8. Mai 2023 eine Terminverlegung wegen der persönlichen Verhinderung des Sachbearbeiters Rechtsanwalt H. beantragt hatte, die vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag abgelehnt worden war. Weder aus den Gerichtsakten noch dem Sitzungsprotokoll (zur Beweiskraft des Protokolls für die Nichtstellung eines entsprechenden Antrags § 105 VwGO i.V.m. § 165, § 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO; BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 8 ZB 18.33113 – juris Rn. 10) ist erkennbar, dass die Bevollmächtigten der Klägerin einen Terminverlegungsantrag wegen der Erkrankung des Geschäftsführers der Klägerin gestellt hätten.
19
In Übrigen käme es auf die persönlichen Umstände des Geschäftsführers der Klägerin für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht entscheidungserheblich an, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.
20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).