Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.09.2024 – 22 ZB 23.1004
Titel:

Keine gegenläufige Verwaltungspraxis durch Bewilligung einer nicht der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Leistung 

Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsätze:
1. Für die Begründung einer Förderpraxis kommt es nicht auf eine bestimmte Anzahl von Fällen, in denen für einen identischen Sachverhalt eine Förderung bewilligt worden ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine gegenläufige Verwaltungspraxis kann durch Bewilligung einer nicht der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Leistung allenfalls dann begründet werden, wenn die richtlinienabweichende bzw. von der Förderpraxis abweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Subventionsempfängern, denen entgegen der ständigen Förderpraxis Subventionen zugewandt bzw. belassen wurden, besteht nicht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Verweis auf die überdurchschnittlichen Schwierigkeiten innerhalb des Spektrums verwaltungsgerichtlicher Fälle reicht zur Darlegung der besonderen rechtlichen Schwierigkeit einer Rechtssache iSd § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Förderpraxis, Nachweis einer gegenteiligen Förderpraxis, Richtlinienwidrige Förderung, Dritter, Überbrückungshilfe III, richtlinienwidrige Förderung, klärungsbedürftige Rechtsfrage
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 17.04.2023 – AN 15 K 21.2311
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26784

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. April 2023 – AN 15 K 21.2311 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 129.638,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der ein Fitnessstudio betreibt, seinen Antrag auf Bewilligung einer weiteren Förderung in Höhe von 129.638 € nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleinere und mittlere Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) weiter.
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Mit Urteil vom 17. April 2023 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2011 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 129.638,88 € zu bezahlen, abgewiesen. Im Bescheid vom 29. November 2021 hat die Beklagte die Bewilligung von Förderleistungen für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ i.S.v. Ziff. 3.1 Buchst. n der Richtlinie Überbrückungshilfe III in Höhe von 7.009,59 € für die Fassadensanierung, von 302,83 € für Farbe, Schrauben und Fliesen, von 752,07 € für Jalousien, Sockelleisten und Farbe, von 528,48 € für Elektroarbeiten und von 5.817,97 € für Trockenbauarbeiten sowie den Umbau von Türen abgelehnt. Diese seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht der Umsetzung eines Hygienekonzepts dienten. Die Kosten für den WLAN-Ausbau in Höhe von 5.686,40 € als Kosten für „Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro“ i.S.v. Ziff. 3.1, Buchst. n der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht den FAQ entsprächen, nicht angemessen im Verhältnis zu den Zielen seien und nicht primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. In den Kosten für „Hygienemaßnahmen“ i.S.v. Ziff. 3.1 lit. g [sic!] der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien Kosten von 10.527,00 € für einen Bodyscanner, von 14.970,50 € für ein EMS-Gerät und kontaktlose Umkleiden, von 11.051,00 € („eGYM Hub“) ohne Nachweise sowie von 72.837,09 € für eine neue Theke mit Kaffeemaschine und Getränkespender sowie neue Trainingsgeräte Outdoor enthalten gewesen, die aus den gleichen Gründen nicht förderfähig seien. Mit Blick auf den Umbau der Umkleiden seien lediglich die kontaktlosen Schlösser, nicht aber die Umkleideschränke förderfähig. Insgesamt sei die beantragte Förderung um 129.638,88 € gekürzt worden.
3
Mit seinem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
4
Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. der Kläger das Vorliegen der Zulassungsgründe nicht dargelegt hat.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
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Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Förderpraxis der Beklagten willkürlich sei. Er habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insgesamt 18 Fitnessstudios benannt, welche die hier abgelehnten Leistungen erstattet erhalten hätten. Ein Fitnessstudio, das die beantragte Förderung erhalten habe, habe sich in der vertieften Prüfung befunden. Dies habe das Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehen, um eine gegenläufige Förderpraxis zu belegen. Demgegenüber habe die Beklagte nur 10 anonymisierte Bescheide vorgelegt, mit denen bei inhaltsgleichen Maßnahmen die Förderung abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht beschäftige sich nur mit der Verwaltungspraxis der Beklagten, nicht aber mit den vom Kläger vorgelegten Vergleichsfällen. Insbesondere habe die Beklagte keine Schlussabrechnung vorgelegt, aus welcher sich die behauptete (künftige?) Rückforderung ergeben solle, wenn es sich bei der Bewilligung um einen Ausreißer gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Investitionen des Klägers allesamt in Zusammenarbeit mit dessen Steuerberater und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. GbR erfolgt seien. Es sei hierbei penibel darauf geachtet worden, dass die Ausgaben auch im Sinne der zugrundeliegenden FAQ als förderfähig zu betrachten seien. Dieser Umstand bestätige sich gerade in dem klägerischen Vortrag zu entsprechenden Berufskollegen, welche die hier beantragten Förderungen allesamt erhalten hätten, nur der Kläger nicht.
9
Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der einzelnen abgelehnten Fördergegenstände auf die Begründung des Bescheids verwiesen und nur ergänzend zur Förderpraxis der Beklagten Stellung genommen. Vorliegend seien die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig. Die Beklagte habe ihre ständige Verwaltungspraxis schriftsätzlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel begründet. Sie habe verdeutlicht, dass es in den beim Kläger in Frage kommenden Fallgruppen entscheidend darauf ankomme, dass sie den FAQ entsprächen, angemessen im Verhältnis zu den Zielen seien und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. Die behauptete Förderung zum Teil identischer Maßnahmen zugunsten dritter Fitnessstudio-Betreiber vermöge dem Kläger nicht zu einem Förderanspruch zu verhelfen. Neben der einschlägigen Förderrichtlinie könnten auch sonstige Vollzugshinweise oder auch die im Internet veröffentlichten FAQs Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Zum Beleg der Verwaltungspraxis genüge, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet gewesen sei und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert habe. Der Kläger habe keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprächen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Auch wenn es keine zwingende Pflicht des Klägers geben möge, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis anhand von „Gegenbeispielen“ zu entkräften, reiche die Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liege, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gelte gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert werde. Letztlich komme es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von – qualitativ vergleichbaren – Abweichungen in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden könne. Die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis anhand der Richtlinie, der FAQ zur Überbrückungshilfe III sowie durch die Vorlage zehn anonymisierter, an Fitnessstudiobetreiber gerichteter Bescheide dargelegt und erläutert. Das Gericht habe keine Zweifel an der Realität und Plausibilität der von der Beklagtenseite vorgelegten Vergleichsfälle. Die Behauptung des Vorliegens von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen – sofern die Fälle im Einzelfall tatsächlich vergleichbar sein sollten – reiche nicht aus, um eine etablierte gegenteilige Verwaltungspraxis zu belegen bzw. die von der Beklagte dargelegte Verwaltungspraxis zu erschüttern. Vielmehr begründeten einzelne „Ausreißer“ nicht die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Gewährung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis erfolgt sei und nicht erkennbar sei, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte. Hinzu komme die zweistufige Gestaltung des Förderverfahrens zur Überbrückungshilfe III. Die Beklagte habe insoweit klargestellt, dass die Bewilligungsstelle nach Beantragung und Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe III im ersten Schritt regelmäßig keine Kenntnis davon habe, welche konkrete Maßnahme mit den jeweils in der Überbrückungshilfe III angegebenen Fixkosten verbunden sei. Nach Ziff. 9.2 Satz 1 der Richtlinie prüfe die Bewilligungsstelle erst im Rahmen der „Schlussabrechnung“ die endgültige Fixkostenabrechnung und fordere hierfür Belege an. Angesichts dessen sei nachvollziehbar, dass in den Förderanträgen Fixkosten enthalten sein könnten, die bewilligt worden seien, ohne dass in der Sache explizit über diese entschieden worden sei. Insofern könne nicht von einer der Behandlung des Klägers widersprechenden anderen Verwaltungspraxis die Rede sein. In einem Antrag enthaltene und bewilligte, de facto nicht förderfähige Fixkosten würden im Rahmen der Schlussabrechnung zur Rückzahlung festgesetzt. Eine möglicherweise richtlinienwidrige Förderung Dritter vermittle dem Kläger für sich betrachtet keinen Förderanspruch. Vielmehr werde umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben. Letzteres habe die Beklagte im Klageverfahren ausdrücklich angekündigt.
10
Das diesbezügliche Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und kann daher nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb trotz der Vorlage von 18 Bescheiden, in denen Dritten eine Förderung für die auch vom Kläger durchgeführten Investitionen gewährt worden war, keine Zweifel an der von der Beklagten anhand der Richtlinienbestimmungen und der FAQ dargelegten Förderpraxis für die vom Kläger geltend gemachten Fördergegenstände bestehen. Insbesondere hat es auf das zweistufige Förderverfahren abgestellt (UA S. 21 bis 24). Mit der so begründeten Förderpraxis der Beklagten setzt sich Kläger nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass er 18 Fälle vorgelegt habe, die eine gegenteilige Förderpraxis bestätigten.
11
Der Kläger verkennt zunächst, dass es für die Begründung einer Förderpraxis nicht auf eine bestimmte Anzahl von Fällen, in denen für einen identischen Sachverhalt eine Förderung bewilligt worden ist, ankommt. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Förderpraxis hat das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14) ausführlich begründet. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
12
Ebenso ist das Verwaltungsgericht – entgegen dem Vorbringen des Klägers – auf die vom ihm vorgelegten Beispielsfälle für eine gegenteilige Förderpraxis eingegangen. Für ein substantiiertes Bestreiten der von der Beklagten mit den einschlägigen Richtlinienbestimmungen und deren tatsächlicher Umsetzung begründeten Förderpraxis reicht nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings die Vorlage von Förderbescheiden, die belegen sollen, dass die im Fall des Klägers nicht geförderten Maßnahmen bei anderen Antragstellern gefördert worden seien, nicht aus. Aufgrund der nachvollziehbaren und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Einlassungen der Beklagten zu möglichen Gründen für etwaige – vergabepraxiswidrige – positive Verbescheidungen konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sich bei diesen um einzelne Fälle einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung handelte (sog. „Ausreißer“). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine gegenläufige Verwaltungspraxis durch Bewilligung einer nicht der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Leistung allenfalls dann begründet werden, wenn die richtlinienabweichende bzw. von der Förderpraxis abweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird (BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 19). Dies ist hier aber nicht der Fall und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbehörde aufgrund des zweistufigen Förderverfahrens zunächst nicht bekannt sei, für welche konkrete Maßnahme die Förderung beantragt werde. Erst bei der Schlussabrechnung werde dies überprüft und gegebenenfalls ein Rücknahme- und Rückforderungsverfahren eingeleitet.
13
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte keine Schlussabrechnungen vorgelegt habe, woraus ersichtlich sei, dass sie Rückforderungsverfahren einleiten werde, zieht er damit die dem Senat auch aus anderen Verfahren (vgl. z.B. B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – beide juris) bekannte Förderpraxis (keine Förderung von unverhältnismäßigen Kosten, nur Förderung von Maßnahmen, die der Existenzsicherung dienen, keine Förderung von „neu“ für „alt“) nicht in Zweifel. Selbst wenn die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung in der mündlichen Verhandlung in den vom Kläger vorgelegten Beispielfällen kein Rücknahmeverfahren einleiten würde, könnte der Kläger daraus keinen Förderanspruch für die im Bescheid vom 29. November 2021 genannten Maßnahmen, für die eine Förderung abgelehnt wurde, herleiten. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Subventionsempfängern hat, denen entgegen der ständigen Förderpraxis Subventionen zugewandt bzw. belassen wurden (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 19.4.2023 – 1 LA 277/23 – juris Rn. 16 m.w.N.).
14
Einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 129.638,88 € kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass er die Investitionen nach Beratung durch eine im Subventionsrecht erfahrene Steuer- und Wirtschaftsberaterkanzlei getätigt habe. Es mag sein, dass die betreffende Kanzlei die Förderrichtlinien und die diesbezüglichen FAQ so verstanden hat, dass sämtliche vom Kläger getätigten Investitionen förderfähig sind. Entscheidend für den Förderanspruch ist aber allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nicht gerichtlich ausgelegt werden (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ebenso wenig ist die Auslegung durch beratende Dritte maßgeblich. Auf das Verständnis der beratenden Kanzlei kommt es folglich nicht an.
15
2. Der Kläger legt auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz VwGO genügenden Weise dar, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
16
Die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sieht der Kläger darin, dass es im Rahmen der Prüfung der Ungleichbehandlung zu seinen Lasten einer umfassenden Auseinandersetzung mit den von ihm geschilderten Vergleichsfällen bedürfe, wozu auch eine Beiziehung der entsprechenden Verwaltungsakten gehöre. Zudem sei es im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich gewesen, insoweit gegebenenfalls Beweis zu erheben. Streitentscheidend sei die Frage, welche Darlegungen des Klägers für die Annahme einer willkürlichen Ungleichbehandlung erforderlich seien. Insbesondere komme es auf die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten an, wobei bloße Einlassungen der Prozessbevollmächtigten nicht ausreichen dürften. Insbesondere weise der gegenständliche Fall überdurchschnittliche Schwierigkeiten innerhalb des Spektrums verwaltungsgerichtlicher Fälle auf.
17
Unabhängig davon, dass die Prämisse des Klägers, es habe einer umfassenden Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Beispielsfällen bedurft, nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht, legt er nicht dar, worin die besonderen tatsächlichen und / oder rechtlichen Schwierigkeiten einer Beiziehung von Behördenakten oder einer Beweisaufnahme liegen sollten. Dies gehört ebenso wie die Ermittlung der Förderpraxis der Beklagten zum „täglichen Brot“ der Verwaltungsgerichte. Der Verweis auf die überdurchschnittlichen Schwierigkeiten innerhalb des Spektrums verwaltungsgerichtlicher Fälle reicht zur Darlegung der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht aus. Letztendlich wiederholt der Kläger in Bezug auf die von ihm vorgelegten Beispielfälle nur sein Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Formulierung einer Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Zudem muss die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegen.
19
Als grundsätzlich klärungsbedürftig formuliert der Kläger die Frage, welche Darlegungen auf Seiten des Subventionsempfängers erforderlich sind, um eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis des Subventionsgebers darzulegen bzw. zu begründen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu klären, ob die seitens des Erstgerichts nicht durchgeführte weitere Beweisaufnahme zu dieser Frage erforderlich gewesen wäre und in welchen Fällen eine solche erforderlich sei.
20
Die Beantwortung dieser Frage wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Zudem ist die Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Es kommt alleine darauf an, ob die Bewilligungsbehörde ihre Förderpraxis überzeugend darlegen und begründen kann, dass eine der dargestellten Förderpraxis widersprechende Bewilligung von Subventionen nicht von ihr geduldet oder gebilligt wird und die „gleichheitswidrige“ Bewilligung einen sog. „Ausreißer“ darstellt. Die Anforderungen, die an das Vorbringen des Antragstellers, dessen Antrag unter Berufung auf die Förderpraxis abgelehnt worden ist, gestellt werden, hängen von den Darlegungen der Bewilligungsbehörde zu ihrer Förderpraxis ab. Eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung der Rechtsfrage ist folglich nicht möglich.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.