Inhalt

VGH München, Gerichtsbescheid v. 12.09.2024 – 22 A 24.40007
Titel:

Planfeststellungsbeschluss „Gesamtausbaumaßnahme München" - Versäumung der Klagebegründungsfrist

Normenketten:
AEG § 18e Abs. 3
VwGO § 67 Abs. 4, § 173 S. 1
ZPO § 85 Abs. 2
Leitsätze:
1. Der Verweis auf Urlaub, Arbeitsüberlastung und Krankheit des Prozessbevollmächtigten stellt keine genügende Entschuldigung für die Versäumung der Klagebegründungsfrist dar. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er bzw. sein Personal unvorhergesehen ausfällt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ (§ 18e Abs. 3 S. 4 AEG) kommt nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde bzw. sich der Sachverhalt als so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand ermittelt werden kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Klägervortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschaffen (§ 18e Abs. 3 S. 1 AEG). Diesen Anforderungen wird eine nur stichwortartige Zusammenfassung nicht gerecht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versäumung der Klagebegründungsfrist, genügende Entschuldigung, geringer Ermittlungsaufwand, innerprozessuale Präklusion, Verschulden des Prozessbevollmächtigten, stichwortartige Zusammenfassung, Vertretungszwang
Fundstellen:
DVBl 2025, 500
BeckRS 2024, 26746
LSK 2024, 26746

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Kläger haben am 6. März 2024 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 2023 für das Gesamtvorhaben „Gesamtausbaumaßnahme München W./B.-straße (GMWB)“ erhoben und beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit sie hiergegen Einwendungen erhoben haben. Sie haben um Terminbestimmung gebeten und angekündigt, eine Begründung nachzureichen.
2
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 15. Mai 2024, beantragte der Bevollmächtigte der Kläger, die Klagebegründungsfrist aufgrund von Arbeitsüberlastung sowie Urlaub und Erkrankung von Personal um einen Monat zu verlängern. Er war in der Eingangsbestätigung der Klage durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Klagebegründungsfrist des § 18e AEG hingewiesen worden.
3
Mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2024 wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, dass gemäß § 18e Abs. 3 Satz 5 AEG die Frist nach § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG nur verlängert werden könne, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen sei, keine Möglichkeit der Beteiligung gehabt habe. Diese Voraussetzung dürfte hier nicht vorgelegen haben, zumal im Klageschriftsatz vom 6. März 2024 ausgeführt werde, dass die Kläger Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hätten. Nach Aktenlage komme daher eine Verlängerung der – inzwischen abgelaufenen – Frist zur Klagebegründung nicht in Betracht. Zu den Rechtsfolgen eines mit Blick auf § 18e Abs. 3 AEG nicht fristgerechten Eingangs einer Klagebegründung wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der Vorgängernorm in § 18e Abs. 5 AEG a.F. verwiesen.
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Am 28. Mai 2024 ging die Klagebegründung der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Der Klägerbevollmächtigte nahm zur Begründung der Klage vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren vom 13. Oktober 2022 (Wortprotokoll, Seite 10 bis Seite 32) sowie auf die Ausführungen der Kläger und der ebenfalls von ihm vertretenen Einwender L. und machte sie zum Gesamtgegenstand seines Vorbringens.
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Auf Verfügung der Berichterstatterin wurden die Beteiligten auf die Absicht des Senats, über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 2023 durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen. Sie erhielten Gelegenheit, sich hierzu sowie zur innerprozessualen Präklusion zu äußern.
6
Alle Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Bevollmächtigte der Kläger führte zudem aus, dass etwas anderes als eine Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen oder deren Würdigung nicht möglich sei, da sich durch den Planfeststellungsbeschluss insoweit nichts geändert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, § 84 Abs. 1 VwGO.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Kläger sind mit ihrem Klagevortrag nach § 18e Abs. 3 AEG präkludiert. Die Klagebegründung ging erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein (1.). Weder ist die Verspätung genügend entschuldigt (§ 18e Abs. 3 Satz 2 AEG; 2.) noch war es mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Kläger zu ermitteln (§ 18e Abs. 3 Satz 4 AEG; 3.). Zudem erfüllt die Klagebegründung nicht die Anforderungen des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG (4.).
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Nach § 18e Abs. 3 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (Satz 2). Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (Satz 4). Die innerprozessuale Präklusion nach § 18e Abs. 3 AEG tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein. Sie hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab.
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1. Die Kläger haben die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung versäumt. Die Frist begann einen Tag nach Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mithin am 7. März 2024 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB), zu laufen und endete mit Ablauf des 15. Mai 2024 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
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Innerhalb dieser Frist haben die Kläger die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben. Die in der Klage vom 6. März 2024 angekündigte Klagebegründung mit gesondertem Schriftsatz ging beim Verwaltungsgerichtshof erst am 28. Mai 2024 ein. Damit sind die Kläger ihrer Obliegenheit, den Prozessstoff rechtzeitig festzulegen, nicht nachgekommen.
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2. Die nach Ablauf der Klagebegründungfrist vorgebrachten Erklärungen sind auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Kläger die Verspätung i.S.v. § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG genügend entschuldigt hätten. Der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, spricht dafür, an den Ausnahmetatbestand der „genügenden Entschuldigung“ strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zu § 6 Satz 2 UmwRG Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2024, § 6 UmwRG Rn. 78). Wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO; vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87b Rn. 10) fehlt es daran, wenn die Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Verweis auf Urlaub, Arbeitsüberlastung und Krankheit, an deren Glaubhaftmachung es im Übrigen fehlt, stellt keine genügende Entschuldigung für die Versäumung der Klagebegründungsfrist dar. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er bzw. sein Personal unvorhergesehen ausfällt (Peters in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 60 Rn. 12). Dies gilt erst recht für die vorhersehbare urlaubsbedingte Abwesenheit. Die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten entschuldigt – wie bei der Wiedereinsetzung – die Versäumung der Klagebegründungsfrist ebenfalls nicht (vgl. Hoppe in Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 17). Dafür, dass die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist, hat der Klägerbevollmächtigte nichts vorgetragen.
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3. Die Voraussetzungen des § 18e Abs. 3 Satz 4 AEG liegen ebenfalls nicht vor. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Kläger zu ermitteln.
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Auch dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht zu erreichen (BVerwG, B.v. 26.6.2024 – 7 B 30.23 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 45 m.w.N.; Steinkühler, UPR 2022, 241/248). Dies schließt es aus, dass das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten erarbeitet und den Prozessstoff bestimmt (BVerwG, B.v. 26.6.2024 – 7 B 30.23 – juris Rn. 7). Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde (BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 45 m.w.N.; U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 113) bzw. sich der Sachverhalt als so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand ermittelt werden kann (BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 17). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, zeigen die Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar.
17
Der Umstand, dass die Kläger im Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben haben und erörtern ließen, führt nicht zu einem geringen Ermittlungsaufwand in diesem Sinn. Die Klageerhebung impliziert auch nicht, dass sämtliche Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, im Klageverfahren aufrechterhalten bleiben sollen (BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 113 m.w.N.; OVG NW, B.v. 1.2.2022 – 11 A 2168/20 – juris Rn. 62 f.). Abgesehen davon stellt ein eigenständiges Durchsuchen umfangreicher Verfahrensakten nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der Klagepartei durch das Gericht regelmäßig keinen Aufwand dar, der als gering anzusehen wäre (BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 113 m.w.N.; OVG NW, B.v. 1.2.2022 – 11 A 2168/20 – juris Rn. 60 f.; NdsOVG, U.v. 2.9.2020 – 7 KS 17/15 – juris Rn. 142). Der Verweis des Klägerbevollmächtigten darauf, dass er nur auf die bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen Bezug nehmen könne, weil sich durch den Planfeststellungsbeschluss nichts geändert habe, genügt nicht, um einen geringen Ermittlungsaufwand darzulegen, weil diese Bezugnahme das Gericht nicht davon endbindet, die umfangreichen Verfahrensakten nach den den Klägern zuzuordnenden Einwendungen zu durchsuchen und den diesbezüglichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, weil der Klägerbevollmächtigte nicht nur auf die Einwendungen der Kläger (kein geringer Ermittlungsaufwand vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 18; B.v. 26.6.2024 – 7 B 30.23 – juris Rn. 7), sondern auch pauschal auf die Einwendungen anderer von ihm vertretener Einwender Bezug nimmt.
18
4. Der nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 28. Mai 2024 erfüllt zudem die Anforderungen des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG an eine Klagebegründung nicht. Der Zweck des § 18e Abs. 3 AEG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BVerwG, B.v. 26.6.2024 – 7 B 30.23 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 29 m.w.N.). Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Für das Gericht und die übrigen Beteiligten soll klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14; B.v. 17.8.2022 – 9 B 7.22 – juris Rn. 11). Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 – 4 A 2.20 – juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird eine nur stichwortartige Zusammenfassung nicht gerecht (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 16 ff.). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO soll dabei eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung sicherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 17; Steinkühler UPR 2022, 241/247).
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Wird ein Planfeststellungsbeschluss angefochten, so muss sich der Kläger mit diesem als Klagegegenstand auseinandersetzen; eine pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.4025 – juris Rn. 29; B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK – juris Rn. 40 f.). Entscheidend ist, dass aus der Klagebegründung deutlich wird, worin die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Bedenken bestanden und welchen Einwendungen der Planfeststellungsbeschluss keine Rechnung getragen hat (BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird die Bezugnahme der Kläger auf ihre im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen (und die anderer Einwender) nicht annähernd gerecht.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
22
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.