Inhalt

VGH München, Beschluss v. 30.09.2024 – 1 NE 24.805
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Paketzentrum

Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 6
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 4 lit. b
BauGB § 1 Abs. 4, § 1a Abs. 4
BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1
BayWaldG Art. 9 Abs. 8
Leitsätze:
1. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG handeln. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. „Anpassen“ iSv § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zu Grunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auch auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung jedoch verlässlich absehbar sein. Dies ist grundsätzlich nicht schon mit der Einreichung prüffähiger Unterlagen oder der Auslegung der Unterlagen, sondern erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Umweltverband, Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein Paketzentrum, Rechtsschutzbedürfnis (bejaht), Ziele der Raumordnung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Kumulation, Rodung einer Waldfläche
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26743

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Paketzentrum W.“, den die Antragsgegnerin am 2. Mai 2024 als Satzung beschlossen und am 3. Mai 2024 bekanntgemacht hat.
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Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand der Gemeinde W. zwischen der Bundesstraße B 16 im Süden und dem S. Kanal sowie der anschließenden Bahnstrecke Ingolstadt – Donauwörth im Norden. Der Geltungsbereich überschneidet sich an dessen Ostrand und entlang des in Nord-Südrichtung verlaufenden Teils des S. Kanals mit forstwirtschaftlich genutzten und als Biotope erfassten Waldflächen, die teilweise als Bannwald festgelegt sind. Im Bereich der Grundstücke beidseits der Kreisstraße ND 18 überschneidet sich der Geltungsbereich mit dem FFH-Gebiet Nr. 7... „D., Z. W. und B. F.“ und berührt dieses kleinflächig in einem Teilbereich. Die Waldflächen des FFH-Gebiets im Umfeld des Geltungsbereichs sind als FFH-Lebensraumtyp 9160, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder klassifiziert. Im Bereich des 185.144 m² großen Plangebiets entfallen rd. 50.000 m² auf Grünflächen und 16.000 m² auf das bestehende Straßennetz, welches aufgrund der Planung umorganisiert bzw. ertüchtigt werden muss. Die Flächen des Plangebiets werden bislang im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Es wird ein Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Paketzentrum“ festgesetzt, das zur Realisierung des vom Vorhabenträger geplanten „40K-Paketzentrums“ dient. Zulässig ist die Errichtung eines Logistikbetriebes zur Paketverteilung einschließlich Verwaltung, Parkhaus, Verkehrsflächen und baulichen Nebenanlagen. Neben Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung maximaler Grundflächen für die unterschiedlichen Baufelder, zur Höhe baulicher Anlagen, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Grünordnung weist der Bebauungsplan Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie zum Immissionsschutz aus. Der Planung liegen u.a. eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung einschließlich Plausibilitätsprüfungen sowie ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des Bebauungsplans und besteht aus sieben Einzelplänen. Mit Durchführungsvertrag vom 23. April 2024 hat sich die Beigeladene zur Errichtung des Vorhabens verpflichtet.
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Parallel zum Verfahren des Erlasses des streitgegenständlichen Bebauungsplans wurde der Flächennutzungsplan geändert. Die von der Antragsgegnerin beantragte Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, mit der eine Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet Nr. 04 (ID00338.01) „B. F.“ entnommen wurde, ist am 15. November 2023 in Kraft getreten.
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Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten, Herstellung der Baustelleneinrichtung und Errichtung der Lärmschutzwand 6, mit Bescheid vom 28. Juni 2024 wurde die Baugenehmigung für die baulichen Anlagen erteilt. Beide Genehmigungen hat der Antragsteller mittels Anfechtungsklage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht angegriffen. Mit Beschluss vom 17. September 2024 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO an.
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Am 14. Mai 2024 stellte der Antragsteller einen Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO und beantragt,
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den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Paketzentrum W.“ der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handle es sich um einen Bebauungsplan, der eine Zulassungsentscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens treffe, die nach dem UVP-Gesetz UVPpflichtig sein könne. Mit dem Bebauungsplan für das Logistikzentrum werde ein Städtebauprojekt für eine sonstige bauliche Anlage im Außenbereich mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von mehr als 20 ha (Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG) zugelassen. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung sei ausreichend. Daneben handle es sich auch um eine Entscheidung über die Annahme eines Plans im Sinn von § 2 Abs. 7 UVPG, für den nach Anlage 5 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen könne. Der Antrag sei daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG statthaft. Eine Äußerung sei sowohl im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans als auch in der Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt. Ungeachtet einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da ein Umweltverband nicht im eigenen Interesse, sondern altruistisch zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätig werde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspreche umweltbezogenen Rechtsvorschriften und berühre Belange, die zu seinen satzungsmäßigen Zielen gehörten. Es liege ein Verstoß gegen das Anbindegebot (§ 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. Nr. 3.3 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (nachfolgend „LEP“) vor. Gemäß der Zielsetzung in Satz 1 seien neue Siedlungsflächen „möglichst“ in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen, weshalb eine überörtliche Standortauswahl vorgeschaltet werden müsse. Eine ausnahmsweise Abweichung vom Anbindegebot komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben nicht unmittelbar an einer Autobahnanschlussstelle bzw. einem Zubringer liege und nicht auf einen Autobahnanschluss angewiesen sei. Im Bereich des Stadtgebiets von Neuburg liege auch eine geschlossene Ortslage vor. Die ermittelten voraussichtlichen Verkehrsströme (60% in Richtung Osten und 40% in Richtung Westen), die „in Abstimmung mit der Auftraggeberin“ abgeleitet worden seien, könnten sich ändern. In Richtung Westen münde die Bundesstraße B 16 erst nach ca. 100 km bei Günzburg in die Bundesautobahn A 8, das Paketzentrum sei in dieser Richtung daher nicht auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle über einen Zubringer angewiesen. Zudem liege eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vor. Durch die Verlegung der Kreisstraße parallel zur Bundesstraße B 16 und der Anbauverbotszone entstehe ein offener Raum, der einen Blick auf die unangemessene Maßstäblichkeit der Logistikhalle und der Lärmschutzwände erlaube. Die ergriffenen planerischen oder architektonischen Maßnahmen seien nicht geeignet, dem Vorhaben die gravierend beeinträchtigende Wirkung nehmen zu können. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen den Regionalplan für die Region Ingolstadt (Nr. 7.1.8.2). Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, dass die Ansiedlung des Paketzentrums ein noch gravierenderes Gewicht habe, als Natur und Landschaft in diesem Bereich zu erhalten. Der betroffene Landschaftsteil sei nicht von minderem Wert, die Straßen seien schon seit langer Zeit vorhanden. Bei dem Vorhaben handle es sich nicht um ein Infrastrukturvorhaben, da der Paketumschlag nur der Verteilung von Waren diene. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG. Die Untere Naturschutzbehörde habe etliche methodische Mängel der FFH-Verträglichkeitsprüfung gerügt, die im Zuge der 3. Auslegung der Planunterlagen nicht behoben worden seien. Die Verträglichkeitsprüfung betrachte nicht die in dem Gebiet möglicherweise vorkommenden charakteristischen Arten, insbesondere die Tierarten wie z.B. die in den alten Eichen vorkommenden Käferarten und Amphibien wie Springfrosch, Grasfrosch und Erdkröte, die sich durch großflächige Bebauung und Versiegelung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche ergebenden kumulierenden Effekte, die Auswirkungen der Rodung des östlich an das Schutzgebiet angrenzenden Waldes und die resultierenden Änderungen des Waldinnenklimas sowie die Summationswirkungen des Projektes mit dem geplanten vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 16. Der Bebauungsplan leide auch an erheblichen Ermittlungs- und Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7, § 1a Abs. 3 BauGB). Die überörtliche Standortsuche unter Begleitung von „Invest in Bavaria“ sei im Bauleitplanverfahren nicht dargestellt und der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zugänglich gemacht worden, eine Abwägung habe im Bauleitplanverfahren nicht stattgefunden. Die Ausgleichsflächen seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht rechtlich gesichert gewesen. Die Rodung von Bannwald sei fehlerhaft abgewogen worden. Die vorgetragenen Argumente seien nicht im Sinn des Art. 9 Abs. 7 BayWaldG zwingend; auch die Annahme eines überregionalen wirtschaftlichen Interesses des Verteilerzentrums könne die Rodung von Bannwald in dem betroffenen Gebiet nicht rechtfertigen. Zudem seien die Belange des Gesundheitsschutzes, insbesondere der Lärmbelastung der Anwohner in der benachbarten Siedlung Maxweiler, im Ortsteil Bruck sowie in dem Siedlungssplitter „An der Weingasse“ fehlerhaft abgewogen worden. Die Beschränkung im schalltechnischen Gutachten auf den 500 m-Radius sei fehlerhaft. Die Verwendung eines speziellen OPA-Asphalts sei nicht geeignet, zur Reduzierung der Lärmemissionen beizutragen. Die geplanten Lärmschutzwände LSW 1 und LSW 2 wiesen nach Norden eine erhebliche Lücke auf. Es sei zu befürchten, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt werde, weil auch nach dem „Hängebeschluss“ des Verwaltungsgerichts die Rodung von Teilflächen nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG erlaubt bleibe.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Nach Erteilung der Baugenehmigung bestehe für einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Bebauungsplan sei durch die Baugenehmigung, die den Bebauungsplan vollständig abbilde, vollzogen. Der Antragsteller könne seine Rechtsposition durch die Fortführung des Eilantrags nicht weiter verbessern. Der Antrag sei auch unbegründet, weil der Bebauungsplan nicht an beachtlichen Fehlern leide, die zu dessen Unwirksamkeit führen würden. Der Bebauungsplan sei an die Ziele der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das Logistik- oder Verteilerzentrum sei auf die Bundesstraße B 16 als Zubringer zur Autobahn A 9 angewiesen; von der Betriebsausfahrt könne unmittelbar auf die Bundesstraße B 16 aufgefahren werden. Die Bundesstraße B 16 leite den Verkehr an den Ortschaften vorbei. Eine Standortalternativenprüfung stelle keinen Bestandteil der landesplanerischen Prüfung dar. Die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei im Hinblick auf die Ausnahme im LEP nicht an einer Nullvariante zu messen. Es handle sich vorliegend um eine weitgehend landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen der Bundestraße B 16 und der Bahnlinie Ingolstadt – Donauwörth, die durch die Kreisstraße ND 18 zerschnitten werde. Zur Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes seien Maßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt worden wie z.B. die Pflanzung einer dichten Baumreihe an der Kreisstraße ND 18 sowie eine mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte horizontal verlaufende Farbgestaltung für das Vorhaben. Nach der Begründung des Regionalplans zu Nr. 7.1.8.2 handle es sich bei dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet nicht um ein Schutzgebiet; damit seien andere Nutzungen grundsätzlich zulässig. Das Postverteilungszentrum, ein Infrastrukturvorhaben, sei in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zulässig. Jedenfalls sei die Funktion des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Bebauungsplanverfahren gesehen und gewürdigt worden. Derzeit und auch künftig könne das Plangebiet aufgrund seiner Lage und überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung den Zweck zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen und des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung nicht erfüllen. Demgegenüber stehe die städtebauliche, wirtschaftliche und sozialökonomische Bedeutung der Ansiedlung des Paketzentrums. Mit der Planung würden die öffentlichen Belange der Wirtschaft, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Stärkung des Post- und Telekommunikationswesens verfolgt. Im Rahmen der Planung sei sichergestellt worden, dass das landschaftliche Vorbehaltsgebiet und dessen Funktion an anderer Stelle vollständig erfüllt werden könne. Der Eingriff stehe im Kontext mit der Herausnahme dieses Gebietsteils aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung, für die ein Gebiet gleichen Umfangs als Ersatz zu entwickeln sei. Eine Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebiets liege nicht vor. Das Vorhaben selbst liege außerhalb des FFH-Gebiets. Ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung quere der Planbereich dieses Gebiet in dem Bereich, in dem sich im Bestand die Kreisstraße ND 18 befinde. Im Norden des Plangebiets sei ein Bereich für die Anlegung eines Fuß- und Radweges betroffen, der nicht bewaldet und mit einer Freileitung überspannt sei. Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen. Die Abschichtung der zu prüfenden Arten erfolge anhand der Gebietsausstattung. Im Rahmen der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Ausgleichsflächen rechtlich gesichert seien. Zudem sei hinsichtlich der Rodung der Waldfläche, die nach der Rechtsverordnung des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen in einem festgesetzten Bannwald liege, ungeachtet der nicht mehr auffindbaren Karte im Maßstab 1:5.000 für die Abgrenzung des Gebiets so verfahren worden, dass die Außenkante der schwarzen Linien der vorliegenden Karte 1:50.000 sicher umfasst sei. Die waldrechtlichen und öffentlichen Belange seien umfassend abgewogen worden. Die Waldrodung werde durch die Aufforstung auf anderen Flächen kompensiert. Auch die Verkehrslärmbelastung in der Nachbarschaft sei untersucht und differenziert betrachtet worden. Die sich durch die Änderung der Kreisstraße ND 18 ergebenden Verkehrslärmimmissionen seien errechnet worden; danach würden an allen Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BISchV um 2 dB(A) oder mehr unterschritten. Für die Frage der Erforderlichkeit der Planung seien die etwaigen Immissionsorte im 500 m-Radius nach Nr. 7.4 TA Lärm geprüft worden. Da in diesem Bereich keine Immissionsorte vorhanden seien, erfolge im Genehmigungsverfahren keine weitere Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen. Im Rahmen der Abwägung seien die Verkehrsgeräusche im weiteren Umgriff der Planung geprüft und abgewogen worden. Die eingeholte immissionsschutzrechtliche Stellungnahme sowie die Plausibilitätsprüfung zeigten, dass an den Immissionsorten in den angrenzenden Ortsteilen Maxweiler und im Bereich der Gemeinde W., T.straße, selbst an den Immissionsorten, deren Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A) ansteigen würden, die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete im Nachtzeitraum immer noch um 2 dB(A) unterschritten würden. Für den Bereich des Biberwegs in W., in dem die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete um bis zu 1,4 dB(A) überschritten würden, gelte, dass Erhöhungen des Verkehrslärms um 1 bis 2 dB(A) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar seien. Für die weiter entfernten Ortschaften im Stadtgebiet Neuburg wie etwa Bruck sei festgestellt worden, dass der Verkehrslärm bereits im Bestand die Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreite. Bei der Abwägung habe insoweit berücksichtigt werden können, dass weder der Träger der Straßenbaulast noch die Gemeinde Maßnahmen in Bezug auf die Überschreitungen ergriffen hätten und die Überschreitung durch eine ungünstige städtebauliche Entwicklung aufgrund der Zulassung einer Bebauung bis unmittelbar an die Bundesstraße bedingt sei. Die Gesundheitsgefährdung sei hier durch die Vorbelastung ausgelöst worden.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei unzulässig. Im Hinblick auf die vom Antragsteller zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses geltend gemachte mögliche Verbesserung des Umweltschutzes bei Erfolg des Normenkontrollverfahrens sei die Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erkennbar. Die besondere Rolle, die Umweltverbänden eingeräumt werde, reiche nicht aus. Die Baugenehmigung, die den Bebauungsplan vollständig ausnutze, sei bereits erteilt worden und könne durch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr verhindert werden. Im Übrigen seien die Klage sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Eine einstweilige Anordnung sei aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen Gründen geboten. Unabhängig davon sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Die Satzungszwecke des Antragstellers reichten nicht aus, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Nachdem im Plangebiet von rd. 13 ha ca. 10,7 ha landwirtschaftlich genutzt würden, blieben lediglich ca. 2,3 ha bewaldete Flächen, deren Schutz der Antragsteller verfolgen könne. Der in Teilen als Bannwald geschützten Waldfläche komme jedoch kein Schutzstatus zu, da die Verordnung unwirksam sei. Der Einwand, dass ein Verstoß gegen das Anbindegebot vorliege, betreffe die Siedlungsstruktur und die Raum- bzw. Landesplanung und sei nicht vom (eingeschränkten) Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens umfasst (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG). Im Übrigen seien die Ausnahmen nach Nr. 3.3 Spiegelstriche 2, 3 und 4 des LEP gegeben. Das Paketzentrum sei auf die Bundesstraße als direkten Zubringer zur Autobahn A 9 angewiesen. Zwischen der Anschlussstelle Manching und dem Paketzentrum und sogar zwischen Neuburg und Manching lägen keine Ortsdurchfahrten oder größere Ortslagen. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die behauptete Aufschüttung von 3 m oder 4 m liege nicht vor. Die Ziele des Regionalplans seien beachtet worden. Der Fokus der Ausweisung liege auf den Donauwäldern und Feuchtgebieten, während der Planbereich überwiegend aus einem Kartoffelacker bestehe und in Randbereichen mit Wald bestockt sei. Im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung der Fläche durch die Kreisstraße, die Bundesstraße und die Bahnlinie und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sei im Rahmen der Abwägung dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung der Vorrang eingeräumt worden. Zudem sei die wirtschaftliche und sozialökonomische Bedeutung der Ansiedlung des Paketzentrums sowie die besondere Bedeutung des Postwesens – hier in Gestalt der Verteilung von Paketen – zu berücksichtigen. Eine Verletzung von § 34 BNatSchG liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei das Vorhaben im Hinblick auf die hier marginal relevante Fläche gegenüber dem FFH-Gebiet verträglich. Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und von Naturschutzverbänden seien durch die Antragsgegnerin abgewogen worden. Im Rahmen der Abwägung seien fünf unterschiedliche Standorte im Gemeindegebiet untersucht und im Bauleitplanungsverfahren dargestellt worden, die jedoch nicht geeignet gewesen seien. Obwohl eine überörtliche Standortalternativenprüfung nicht erforderlich sei, seien überobligatorisch umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt worden, die jedoch ohne einen Erfolg geblieben seien. Die Antragsgegnerin habe sich im Durchführungsvertrag vom 23.4.2024 gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB zur Sicherung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf den außerhalb des Plan- bzw. Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken verpflichtet. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 7 BayWaldG liege nicht vor. Die Bannwaldverordnung sei nicht anwendbar, da sie nicht auffindbar sei; damit fehle es an der Nachweisbarkeit des ordnungsgemäßen Erlasses der Verordnung und der Wirksamkeit der Verordnung. Unabhängig davon werde nur auf einem geringen Teil des Plangebiets Bannwald gerodet, diesbezüglich habe eine sorgfältige Prüfung stattgefunden. Auch die Belange des Gesundheitsschutzes und des Lärmschutzes seien im Rahmen der Abwägung umfangreich abgewogen worden.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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1.1. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind. Das ist hier der Fall.
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Bei dem streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich nach der gebotenen summarischen Überprüfung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG. Zu diesen Entscheidungen gehören in der hier einschlägigen Variante 1 Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinn der Anlage 1 des UVPG begründet werden soll, insbesondere auch die – in § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG ausdrücklich erwähnten – bestimmten Bauvorhaben nach Nrn. 18.1 bis 18.9 (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 4 CN 2.23 – juris Rn. 19). Die Voraussetzungen von Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG dürften nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 19 ff) und dem Umweltbericht (S. 7) vorliegen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant eine Außenbereichsfläche für ein Städtebauprojekt, das wegen der Überschreitung des Schwellenwerts von 20.000 m² jedenfalls einer Vorprüfung unterliegt, sodass im Sinn des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 a.a.O. Rn. 232). Der Begriff des „Städtebauprojekts“, der weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 a.a.O. Rn. 23), dürfte hier mit der Errichtung eines Logistikbetriebs zur Paketverteilung einschließlich Verwaltung, Parkhaus, und baulichen Nebenanlagen mit einer maximal überbaubaren Grundfläche von insgesamt rd. 29.000 m² erfüllt sein. Allein für die Frachthalle als Kernstück des Paketzentrums ist eine maximale Grundfläche von 23.949 m² festgesetzt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auch eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens dargestellt (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – BayVBl 2021, 304). Jedenfalls handelt es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zudem um eine Entscheidung über die Annahme eines Plans im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG und Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG. Für Bebauungspläne kann wegen Nr. 1.8 der Anlage 5 des UVPG grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) bestehen, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 a.a.O. Rn. 26; OVG RhPf, U.v. 16.1.2020 – 8 C 11089/19 – juris Rn. 27 ff.).
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Der Antragsteller war im Planaufstellungsverfahren auch zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG) und hat sich geäußert. Er hat geltend gemacht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspreche, die für ihn von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und ihn in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berühre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Nach § 2 seiner Satzung ist Verbandszweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn des BNatSchG und der Naturschutzgesetze der Länder; er verfolgt das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und die Biodiversität im Ganzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen und sich an Planungsverfahren und -prozessen zu beteiligen. Hierauf abstellend macht er Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geltend in Form von Verstößen gegen das LEP Bayern (Nr. 3.3 – Anbindegebot) und gegen den Regionalplan der Region Ingolstadt (Nr. 7.1.8.2.1) sowie Mängel bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG) und der Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Sicherung der Ausgleichsflächen, der Rodung von Bannwald und der Belange des Gesundheitsschutzes.
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Soweit er die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), handelt es sich um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG beziehen. Dabei ist der Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschrift“ weit auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2023 – 4 C 6.21 – BVerwGE 180, 263; BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 66). Auch raumordnerische Ziele lassen sich grundsätzlich unter den Begriff einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift subsumieren (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2023 a.a.O; BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 29). Umweltbezogene Rechtsvorschriften brauchen auch nicht ausschließlich dem Umweltschutz zu dienen. Bei Normen mit mehreren Zielen beschränken allerdings die § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die gerichtliche Kontrolle jeweils auf die umweltrelevante Komponente. So mag das gerügte Ziel in Nr. 3.3 LEP in Form der hier zur Anwendung gekommenen Ausnahme in erster Linie wirtschaftspolitische Zwecke verfolgen. Das Anbindegebot soll aber allgemein eine Zersiedelung der Landschaft verhindern und eine solche unter anderem wegen der nachteiligen Einflüsse auf Naturhaushalt und Landschaftsbild vermieden werden (vgl. Begründung zu Nr. 3.3). Damit enthält das konkret gerügte Ziel auch umweltbezogene Aspekte und stellt insoweit eine rügefähige umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinn des UmwRG dar (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2021 a.a.O.; B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406 zu B.VI.1.1 des LEP vom 8.8.2006). Der geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 7.1.8.2.1 des Regionalplans der Region Ingolstadt ist jedenfalls insoweit umweltbezogen, als die Vorgaben der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete der Abwägung offenstehen (vgl. Begründung des Regionalplans zu Nr. 7.1.8.2).
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1.2. Dem Normenkontrolleilantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen der der Beigeladenen zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung vom 28. Juni 2024. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85). Bei Normenkontrollanträgen gilt es gleichermaßen für natürliche und juristische Personen wie für Behörden und auch für einen anerkannten Umweltverband. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 UmwRG, wonach eine Umweltvereinigung (nur) „Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung“ einlegen kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2023 – 4 CN 8.21 – BVerwGE 177, 314). An das Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollanträge von Umweltverbänden sind indes keine hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Normenkontrolleilverfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob es – wofür nach vorläufiger Ansicht des Senats Einiges spricht – bei einer nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben ist, weil es – anders als bei einem Antrag eines Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO, der eine Rechtsverletzung geltend machen muss, nicht ausnahmsweise dann entfällt, wenn der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig vollzogen ist und die Rechtsstellung des Antragstellers durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2023 a.a.O. zu der besonderen Rolle von Umweltverbänden im Normenkontrollverfahren und der Möglichkeit der Erzielung von Verbesserungen zum Schutz der Umwelt). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Klage gestellt hat. Zwar kann der Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 80 ff. VwGO die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident prüfen lassen, soweit dies zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2021 – 9 NE 21.628 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – BayVBl 2021, 93; B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris Rn. 15). Dabei ist im Rahmen eines (Eil-)Verfahrens, das die Anfechtung einer nach § 30 BauGB erteilten Baugenehmigung durch einen Umweltverband zum Gegenstand hat, nach vorläufiger Auffassung bei einer Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens im Hinblick auf die weit zu verstehende Anwendung umweltbezogener Normen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zumindest eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans auf offensichtliche Mängel, die mittelbar oder unmittelbar zu Verstößen gegen umweltbezogene Vorschriften führen, möglich (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 30 ff; HessVGH, B.v. 23.11.2022 – 3 B 680/22 – juris Rn. 23; NdsOVG, B.v. 29.12.2020 – 1 ME 68/20 – ZfBR 2021, 279; ablehnend BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – NuR 2019, 483; relativierend B.v. 8.10.2020 – 2 ZB 19.449 – juris Rn. 3). Es kann damit aber nicht verhindert werden, dass der Vorhabenträger mit der Rodung des Baumbestands beginnt, weil diese von dem Prüfumfang der Baugenehmigung nicht umfasst ist. Die Rodung der Waldflächen wurde vielmehr mit dem Erlass des Bebauungsplans ermöglicht, der die Genehmigung nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG ersetzt (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG). Damit bleibt die Rodung des Baumbestands ungeachtet der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen vorläufigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung erlaubt. Die freiwillige Einstellung sämtlicher Fällarbeiten durch den Vorhabenträger ist (nur) auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO beschränkt und dient somit der Verhinderung eines beantragten „Schiebebeschlusses“. Der Antragsteller könnte folglich mit der begehrten Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO seine Rechtsstellung verbessern, wenn, wie von ihm behauptet, der Bebauungsplan unwirksam wäre.
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2. Der Antrag ist unbegründet.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. § 47 Abs. 6 VwGO stellt an die Aussetzung einer Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1998 – 4 VR 2.98 – NVwZ 1998, 1065). Prüfungsmaßstab bei einem Bebauungsplan sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – BauR 2019, 1442; B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – BauR 2015, 968).
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Gemessen an diesen Maßstäben spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass ein noch zu stellender Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Wird subsidiär von einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis 6 UmwRG ausgegangen, muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
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2.1. Der Bebauungsplan entspricht den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB. Dabei ist zu überprüfen, ob die konkrete planerische Konzeption des Bauvorhabens im Einklang mit den Zielaussagen des Regionalplans und des Landesentwicklungsprogramms steht. „Anpassen“ im Sinn von § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet dabei, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zu Grunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 4 CN 14.01 – BVerwGE 117, 351; BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 64).
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2.1.1. Der nicht angebundene Standort für das Paketzentrum widerspricht nicht dem Ziel in Nr. 3.3 der Anlage 1 des LEP vom 16.5.2023 (GVBl S. 213), durch das eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur vermieden werden soll (zur Eigenschaft der Nr. 3.3 als Zielvorgabe: BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 2 N 21.184 – juris Rn. 21; U.v. 9.6.2021 – 15 N 20.1412 – juris Rn. 94; B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406). Vorliegend ist die Ausnahme in Nr. 3.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 des LEP einschlägig. Bei dem Paketzentrum handelt es sich um ein Logistikzentrum oder Verteilungszentrum, das auf die Bundesstraße B 16 als Zubringer zur Autobahn A 9 angewiesen ist. „Angewiesen“ sein bedeutet nach Auffassung des Senats nicht, dass damit eine weitere Voraussetzung des Ausnahmetatbestands zu prüfen ist, sondern der Ausnahmetatbestand wird auf eine bestimmte Branche begrenzt, da bei der Logistik die Anforderungen an den Raum anders sind als beispielsweise beim Handel; Logistik benötigt einen anderen Straßenverkehrszugang als andere Branchen (vgl. Bayerischer Landtag, Anhörung des Ausschusses für Wirtschafft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie vom 27.4.2017, S. 23 bis 25). Der Verordnungsgeber hat 2013 einen eigenen Ausnahmetatbestand für Logistikzentren mit der ihnen typischen Kubatur ohne weitere Einschränkungen geschaffen. Erstmals mit der aktuellen Fassung vom 1. Juni 2023 dürfen diese einschränkend nur noch nicht angebunden geplant werden, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen; weitergehende Einschränkungen hat der Verordnungsgeber nicht vorgenommen. Nach der Betriebsbeschreibung der Deutschen Post vom 29.4.2022 mit Update vom 2.5.2024 geht rund 80% des Hauptlaufs, d.h. die vom Paketzentrum abgehenden Verkehre zu anderen Paketzentren und die von anderen Paketzentren im Paketzentrum ankommenden Verkehre, nach Osten zur Autobahn A 9. Dass der sog. Vorlauf und Nachlauf, mithin die regionale Verteilung der Pakete, in etwa gleichwertig in Richtung Osten und Westen verteilt ist und insgesamt 60% des Verkehrs Richtung Osten und 40% Richtung Westen zu erwarten ist, steht dem Ausnahmetatbestand nicht entgegen. Denn ohne den Hauptlauf könnte auch eine regionale Verteilung von diesem Standort nicht erfolgen.
27
Auch die weiteren Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift sind erfüllt; die Bundesstraße B 16 ist ein Zubringer zur Autobahn A 9. Zubringer sind ausweislich der Begründung zum LEP Bundes- und Staatsstraßen, die im Straßennetz den Verkehr von einem Verkehrsschwerpunkt (Stadt oder größere Gemeinde) unmittelbar zu einer Autobahnanschlussstelle führen. Die Bundesstraße B 16 erfüllt diese Funktion als Zubringer, da sie den Verkehr von dem Verkehrsschwerpunkt Neuburg a.d. Donau zur Anschlussstelle der Autobahn A 9 Manching führt. Die Große Kreisstadt Neuburg a.d. Donau mit knapp 30.000 Einwohnern stellt eine Stadt im Sinn des LEP dar. Sie ist nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 (Zentrale Orte) des LEP als eines von fünf Mittelzentren der Region 10 eingestuft. Nach der Begründung des LEP muss es sich nicht ausschließlich um einen Autobahnzubringer handeln; die Straße kann vielmehr auch der Verbindung des Straßennetzes dienen. Eine solche Verbindungsstraße im Sinn von Nr. 5.2.11 RASt 06 liegt hier vor, da die dort zugrunde gelegte Verkehrsstärke von 800 Kfz bis über 2600 Kfz pro Stunde mit vorherrschender Verbindungsfunktion bei weitem überschritten werden (vgl. Verkehrstechnische Untersuchung mit Mikrosimulierung der A9-Anschlussstelle Manching vom 9.7.2021, A.1 Knotenpunkt Ost, Analyse 2019). In dem Bereich zwischen dem Vorhabenstandort und der Autobahnanschlussstelle befinden sich keine Ortsdurchfahrten oder größere Ortslagen. Nach § 5 Abs. 4 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Vorliegend wird der Verkehr auf der Bundesstraße B 16 an den Ortschaften vorbei geleitet, ebenso liegen größere Ortslagen nicht vor. Der Bereich zwischen den Stadtgebieten von Neuburg a.d. Donau und Ingolstadt ist nicht relevant, da er außerhalb des hier maßgeblichen Bereichs der Anschlussstelle und dem Paktzentrum liegt. Der Ausnahme steht auch nicht entgegen, dass die Autobahnanschlussstelle in rund 15 km Entfernung liegt. Einer Standortalternativenprüfung bedarf es im Rahmen der Prüfung der Ausnahme für Logistikbetriebe nach Nr. 3.3. Spiegelstrich 2 nicht, da sie hierfür – im Gegensatz zur Ausnahme in Spiegelstrich 1 bzw. in Spiegelstrich 2 und 3 in der vormaligen Fassung vom 21.2.2018 – nicht vorgesehen ist.
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Auch ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht erkennbar. Zwar stellt jede Form der Bebauung grundsätzlich eine Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftsbilds dar. Dies hat auch die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans festgestellt. Eine wesentliche Beeinträchtigung kann nach der Begründung im LEP durch eine entsprechende städtebauliche und architektonische Gesamtplanung vermieden werden. Dazu sieht die Bauleitplanung verschiedene Maßnahmen vor wie die Pflanzung einer dichten Baumreihe an der Kreisstraße ND 18, die das Plangebiet von der Bundesstraße aus abschirmt sowie die Abschirmung des Plangebiets auf der Ostseite durch die Sicherung der bestehenden Gehölzstrukturen. Auch im Norden des Plangebiets erfolgt eine Abschirmung durch Eingrünungsmaßnahmen. Darüber hinaus ist eine eng mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Farbgestaltung vorgesehen, die durch horizontal verlaufende Farbabstimmung den optischen Eindruck der Gebäudekubatur reduziert und im Ergebnis dazu führt, dass die Bebauung nicht als Überformung der Landschaft wesentlich in Erscheinung tritt. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Bereich zwischen der Bundesstraße B 16 und der Bahnlinie Ingolstadt – Donauwörth handelt, der durch die Kreisstraße ND 18 zerschnitten und weitgehend landwirtschaftlich genutzt wird. Soweit der Antragsteller die Maßnahmen aufgrund der Massivität des Vorhabens als unzureichend wertet, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Antragsteller beanstandete übermäßige Aufschüttung des Geländes mit der Folge der (weiteren) Erhöhung der Gebäude kann dem von der Beigeladenen vorgelegten Querschnitt der höhenmäßigen Lage zwischen der Bundesstraße B 16 und der Bahnlinie (Anlage BG 11) nicht entnommen werden.
29
Im Übrigen haben weder die Regierung von Oberbayern noch der Planungsverband ihre Einwände gegen die Planung aufrechterhalten.
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2.1.2. Der Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich innerhalb des durch den Regionalplan 10 nach Nr. 7.1.8.4.2.1 ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 6 „Donauniederung“ liegt, ist den Zielen der Raumordnung hinreichend angepasst.
31
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des durch den Regionalplan nach Nr. 7.1.8.4.2.1 ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 6 „Donauniederung“. Danach sollen die Donauwälder nachhaltig gesichert und entwickelt werden sowie Feuchtgebiete, insbesondere Altwässer, Flutmulden und Vermoorungen erhalten werden. Weiter sollen zerstörte Auenbiotope nach Möglichkeit reaktiviert werden. Die Festlegung landschaftlicher Vorbehaltsgebiete ist als Ziel gekennzeichnet (Nr. 7.1.8.3). Hierzu führt die Begründung des Regionalplans (Nr. 7.1.8.2) aus, dass landschaftliche Vorbehaltsgebiete keine Schutzgebiete sind, sondern mit deren Festsetzung vielmehr die regionalplanerische Entscheidung über die herausragende Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in diesen Gebieten getroffen wird. Dieses besondere Gewicht ist von Gemeinden im Rahmen der Abwägung mit anderen Belangen zu berücksichtigen. Andere Nutzungen wie eine maßvolle Siedlungsentwicklung, Infrastrukturvorhaben und Rohstoffabbau sind in den landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten grundsätzlich zulässig, wenn dem besonderen Gewicht von Natur und Landschaft z.B. durch Grün- und Gestaltungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen wird.
32
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Planung an die Ziele der Raumordnung angepasst. Bereits aus der Begründung ergibt sich, dass Abweichungen von diesem Ziel bei Beachtung des besonderen Gewichts von Natur und Landschaft möglich sind; die angeführte planerische Festlegung hat gegenüber der gemeindlichen Planungshoheit einen offenen Inhalt und nimmt eine abschließende Abwägung im Bauleitplanverfahren nicht vorweg. Bei dem Postverteilungszentrum handelt es sich – auch im Hinblick auf den Paketumschlag – um ein Infrastrukturvorhaben im landesplanerischen Sinn (vgl. Begründung zu Nr. 1.1.1 des LEP, wonach Post und Telekommunikation zur technischen Infrastruktur gehören und Art. 87a Abs. 1 GG). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin das Ziel und die Funktion des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Sie hat dabei einerseits die vorbelastete Lage des Plangebiets zwischen der Bundesstraße B 16 und der Bahnlinie, die Zerschneidung durch die Kreisstraße ND 18 und die überwiegende landwirtschaftliche Nutzung der Fläche berücksichtigt, die dazu führt, dass der im Regionalplan zugedachte Zweck zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen und des Landschaftsbildes nur unzureichend erfüllt wird, und auf der anderen Seite die mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a, c und d BauGB im Hinblick auf die gewerbliche Entwicklung und die Stärkung des Wirtschaftsstandorts der Gemeinde. Die Antragsgegnerin hat zudem im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass das landschaftliche Vorbehaltsgebiet und dessen Funktion an anderer Stelle vollständig erfüllt werden kann und der Eingriff in das landschaftliche Vorbehaltsgebiet im Zusammenhang mit der Herausnahme dieses Gebietsteils aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu sehen ist. Der Einwand des Antragstellers unter Hinweis auf eine geringe Arbeitslosigkeit, dass die Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen zu bezweifeln sei ebenso wie der mindere Wert des betroffenen Landschaftsteils, ist angesichts der von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen sozialversicherungspflichtigen und tarifgebunden Arbeitsplätzen, den Entwicklungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer, den geplanten Ausbildungsplätzen und der Vorbelastung der Fläche nicht geeignet, die Abwägungsentscheidung, die dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung den Vorrang eingeräumt hat, in Frage zu stellen.
33
2.2. Auch die vorgetragenen (umweltbezogenen) Abwägungsfehler liegen nicht vor.
34
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2018 – 4 B 71.17 – ZfBR 2018, 601).
35
2.2.1. Die gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung, die bereits die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung berühren können, liegen nicht vor. Projekte – wie hier die Aufstellung eines Bebauungsplans – sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (§ 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Für die Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten, deretwegen das Gebiet ausgewählt worden ist. Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ist es nicht erforderlich, das floristische und faunistische Inventar des betreffenden FFH-Gebiets flächendeckend und umfassend zu ermitteln. Die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und Bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Hinsichtlich der Methodenwahl muss der allgemein maßgebliche Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ eingehalten werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 123, 1). Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle hängt – ebenso wie beim Artenschutz – von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens aus. Ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Auch hier ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen im konkreten Fall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.
36
Auf der Grundlage der von dem Antragsteller erhobenen Rügen lässt sich nicht feststellen, dass die vom Vorhabenträger in das Bauplanungsverfahren eingebrachte FFH-Verträglichkeitsprüfung die Erfassung des Lebensraumtyps mangelhaft erbracht hätte. Diese hat die Verträglichkeit anhand des Erhaltungszustands des (gesamten) LRT 9160 ordnungsgemäß geprüft. Für die Abschichtung der zu prüfenden Arten anhand der Gebietsausstattung hat der Gutachter sich ein eigenes Bild von dem Gebiet gemacht und auch Begehungen durchgeführt. Bei seiner Bestandsaufnahme hat er zunächst auf die für die Region typische Habitatsausstattung und die sich daraus ableitende Artenverteilung zurückgegriffen; dabei konnten zahlreiche der im Lebensraumtyp 9160 vorkommenden Arten ausgeschlossen werden. Eine weitere Einschränkung der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des betroffenen Teils des FFH-Gebiets erfolgte aufgrund der Vorbelastung durch die Bundesstraße B 16, die Kreisstraße ND 18 und die Bahnlinie (vgl. Stellungnahme des Gutachters vom 25.7.2024). Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, dass sich die Prüfung auf sämtliche – auch die im Stammdatenbogen nicht enthaltenen – charakteristischen Arten zu erstrecken hätte und damit auch Amphibien wie Springfrosch, Grasfrosch und Erdkröte sowie zahlreiche in alten Eichen vorkommenden Käferarten zu untersuchen seien, bedurfte es entgegen seiner Auffassung keiner flächendeckenden und lückenlosen, kleinräumigen Bestandserfassung.
37
In der Verträglichkeitsprüfung wurden auch die von dem Antragsteller angeführten Kumulationen mit anderen Wirkfaktoren ermittelt. In Bezug auf den Lärm wurde die eingeholte Verkehrslärmuntersuchung und die Vorbelastung durch die vorhandenen Straßen für lärmempfindliche Arten berücksichtigt, im Hinblick auf Lichtimmissionen wurde auf das Beleuchtungskonzept der Firma S. zurückgegriffen. Die Verträglichkeitsprüfung hat auch das betroffene Waldgebiet als Amphibienlebensraum in den Blick genommen und den gesamten Waldbereich zusammen mit dem Sch. Kanal als nicht ausgewiesenen Amphibienlebensraum charakterisiert, da nur wenige Arten und eine niedrige Individuendichte gefunden werden konnten (vgl. Stellungnahme des Gutachters vom 25.7.2024). In Bezug auf die Ermittlung klimatischer Auswirkungen auf das FFH-Gebiet durch die Rodung östlich gelegener Waldflächen liegt dieser Bereich nach den Ausführungen des Gutachters gegenüber dem betroffenen Bereich des FFH-Gebiets erhöht und weist eine andere Lebensraumausstattung aus, die mit den vernässten Auwäldern, die den Lebensraum des LRT 9160 bilden, nicht vergleichbar ist. Die Begehungen des Gutachters haben weiter ergeben, dass es keine bemerkenswerten Lebensraumstrukturen wie Altbäume mit hohem Totholzanteil oder Baumhöhlen für entsprechende wertgebende Arten wie z.B den Juchtenkäfer gab. Soweit der Antragsteller die Bestimmung des Alters einzelner im Gebiet vorhandener Eichen mit „eigenen Schätzungen“ angreift, reicht die angeführte „grobe Schätzung“ angesichts der Ausführungen des Gutachters, dass die Bestimmung des Alters der Eichen anhand der angeführten Korrelationstabelle unzulässig sei, weil diese Parameter, vor allem bei der Eiche, stark von der Nährstoffversorgung und dem Standort abhängig seien, nicht aus. Die im Verhältnis zur Erstkartierung relativierte Einschätzung der Wertigkeit des Waldbestands folgt aus der Winterkartierung 2023/24 und ist in der saP-Prüfung dargestellt (vgl. Stellungnahme des Gutachters von 25.7.2024).
38
Eine Kumulation mit anderen Plänen und Projekten war nicht zu prüfen. Die Verträglichkeitsprüfung ist zwar auch auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung jedoch verlässlich absehbar sein. Dies ist grundsätzlich nicht schon mit der Einreichung prüffähiger Unterlagen oder der Auslegung der Unterlagen, sondern erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind (stRspr BVerwG, U.v. 15.5.2019 – 7 C 27.17 – BVerwGE 165, 340). Eine Prüfung des vorgesehenen Ausbaus der Bundesstraße B 16, für den noch keine Zulassungsentscheidung vorliegt, ist somit nicht erforderlich. Soweit der Antragsteller einwendet, dass vorliegend nur diese eine Planung möglich sei, übersieht er, dass bis zum Abschluss des Verfahrens Möglichkeiten bestehen, die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet unterschiedlich auszugestalten oder sogar von der Planung Abstand zu nehmen.
39
2.2.2. Auch die geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Die aufgrund des Vorhabens erforderlichen Ausgleichsflächen waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich hinreichend gesichert. Eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht zwingend, die Gemeinde kann die vorgesehenen Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen durchführen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2002 – 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58; BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 45). Die nach dem Ausgleichsflächenkonzept erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, die teils auf Grundstücken der Antragsgegnerin und teils auf Grundstücken Dritter durchgeführt wird, sind im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 23. April 2024 geregelt, in dem sich die Antragsgegnerin zur Sicherung der als notwendig angesehenen Ausgleichsmaßnahmen auf den außerhalb des Plan- bzw. Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken verpflichtet. Soweit Grundstücke Dritter betroffen sind, wurden seitens der betroffenen Eigentümer entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaats Bayern bzw. der Antragsgegnerin bewilligt und eingetragen.
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Der Antragsteller zeigt auch keine Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit einer Standortalternativenprüfung auf. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2009 – 9 B 10.09 – NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternative außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1996 – 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238).
41
Gemessen an diesen Maßstäben lag eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die in Frage kommenden alternativen Standorte in der Gemeinde in den Blick genommen (vgl. S. 68 ff. der Begründung des Bebauungsplans), jedoch als nicht geeignet angesehen, weil gewichtige Immissionsschutzgründe dagegensprachen bzw. verfügbare Flächen bereits belegt waren oder nicht zur Verfügung standen. Einer überörtlichen Standortalternativenprüfung steht die Planungshoheit der Gemeinde entgegen. Diese ist – auch bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans – auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt.
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Abwägungsmängel sind auch nicht hinsichtlich der Rodung einer Waldfläche erkennbar. Dabei handelt es sich nach der Rechtsverordnung des Landratsamts vom 28. April 1999 um einen Bannwald. Ob die Verordnung noch anwendbar ist, weil das Original und die zur Abgrenzung des Gebiets erforderliche Karte 1:5.000 nicht mehr auffindbar sind, kann vorliegend offen bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1997 – 4 B 206.96 – BauR 1997, 597 zu den Auswirkungen des Verlusts eines Originaldokuments). Die allein vorhandene Karte 1:50.000 lässt im Randbereich des räumlichen Geltungsbereichs zwar nicht trennscharf erkennen, welche Bestände noch zum Bannwald gehören. Jedenfalls aber hat die Antragsgegnerin eine „auf der sicheren Seite“ stehende Abgrenzung nach Grundstücken vorgenommen, indem sie sichergestellt hat, dass die Außenkante der schwarzen Linie der noch vorhandenen Karte sicher umfasst ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt, dass nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG über die Rodungserlaubnis unter entsprechender Beachtung des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG entschieden werden muss und sich mit den waldrechtlichen Belangen, insbesondere dem besonderen Rodungsschutz nach Art. 9 Abs. 4 BayWaldG, auseinandergesetzt (vgl. S. 64 ff. der Begründung des Bebauungsplans). Die Zulassung der Rodung widerspricht nicht dem Regelungsgehalt des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG. Die Antragsgegnerin hat sichergestellt, dass im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Bannwald Ersatzaufforstungen durchgeführt werden und der flächengleiche Ausgleich der verlorenen Fläche gewährleistet ist (vgl. S. 68 der Begründung des Bebauungsplans). Mit den im Einzelnen in der Begründung aufgeführten Baumarten ist auch der spezifischen Struktur und Beschaffenheit des Bannwalds Rechnung getragen worden. Soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2023 (2 CS 23.1138) geltend macht, dass auch in der vorliegenden (abweichenden) Fallgestaltung bei den abzuwägenden Interessen nicht nachgewiesen sei, dass ein Verteilerzentrum, das von einem überregionalen wirtschaftlichen Interesse getragen sei, es rechtfertige, Bannwald zu roden, übersieht er, dass die Antragsgegnerin neben dem wirtschaftlichen Interesse auch die städtebaulichen (öffentlichen) Belange der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung durch die Erweiterung der Kapazitäten der Post im Bereich des wachsenden Paketdienstes abgewogen hat (vgl. S. 67 der Begründung des Bebauungsplans).
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Eine Abwägungsdisproportionalität liegt auch nicht in Bezug auf die geltend gemachte Berücksichtigung der Belange des Gesundheitsschutzes, insbesondere des Lärmschutzes, vor.
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Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der von der Bundesstraße B 16 und der Bahnlinie herrührenden Emissionen eine schalltechnische Begutachtung erstellen lassen. Die Anlagengeräusche auf dem Betriebsgrundstück, die Änderung der Kreisstraße sowie die Verkehrslärmbelästigung im weiteren Umfeld wurden untersucht, bewertet und abgewogen. Der lediglich allgemein gehaltene Vortrag des Antragstellers, der im Wesentlichen eine fehlerhafte Abwägung rügt, lässt durchgreifende Abwägungsfehler nach der gebotenen summarischen Überprüfung nicht erkennen. Soweit die Reduzierung der Lärmemissionen durch den Einbau eines offenporigen Asphalts auf der Kreisstraße und einer Geschwindigkeitsbegrenzung als nicht geeignet dargestellt wird, wird kein Abwägungsfehler dargelegt. Mögliche künftige Verschlechterungen des Belags sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller legt auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass der Belag zur Lärmminderung ungeeignet sein soll; sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass eine Wirkung erst ab einer Geschwindigkeit ab 60 km/h eintrete und in der Praxis eine solche Geschwindigkeit nicht erreicht werden dürfte. Warum eine Geschwindigkeitsbegrenzung im östlichen Bereich der Kreisstraße sinnlos sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da diese zu einer Lärmminderung für die angrenzende Wohnbebauung beitragen kann. Soweit der Antragsteller einen Abwägungsfehler aufgrund der Lücke zwischen den Lärmschutzwänden LSW 1 und 2 in Richtung Maxweiler behauptet, fehlt jeglicher Vortrag. Auch soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin den Ortsteil Bruck in unangemessener Weise unberücksichtigt gelassen habe, legt er keinen durchgreifenden Abwägungsmangel dar. Die Antragsgegnerin hat die vorliegenden Stellungnahmen der Stadt Neuburg a.d. Donau vom 10. November 2023 und 30. April 2024, die jeweils die eingeholte BEKON-Stellungnahme enthielten, in Bezug auf die Belange des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt und an der Abwägung vom 2. April 2024 festgehalten. Anders als der Antragsteller suggeriert, lag der Antragsgegnerin das Gutachten der BEKON bereits seit November 2023 vor. Dass in dem Schreiben von April 2024 relevante Überarbeitungen vorgenommen sein sollen, legt der Antragsteller nicht dar. Im Hinblick auf die behauptete Unstimmigkeit der Verkehrszahlen in der Betriebsbeschreibung und der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf eine Änderung des Schichtwechsels übersieht der Antragsteller, dass die Zahlen aus dem Übertragungsfehler keinen Einfluss auf die Berechnungen der Verkehrsuntersuchung und die schalltechnische Untersuchung haben, weil die Verkehrszahlen korrekt aus der Tabelle 1 der Verkehrsuntersuchung verwendet worden sind (vgl. Schreiben des Gutachters vom 2.5.2024). Daneben hat die Antragsgegnerin bei der Untersuchung der Anlagengeräusche auf dem Betriebsgrundstück auch die möglichen Immissionsorte im 500 m-Radius nach Nr. 7.4 der TA Lärm geprüft.
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Ein Abwägungsfehler liegt schließlich auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung der in die Planung einzustellenden Belange den vom Antragsteller betonten umweltbezogenen Belangen keinen durchgreifenden Vorrang eingeräumt hat. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund sachlicher Erwägungen für den gewählten Standort entschieden und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan umfangreiche Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs in Natur und Landschaft festgesetzt. Eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwägungsdisproportionalität ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin trotz der vom Antragsteller vorrangig in den Blick genommenen umweltbezogenen Belangen gleichwohl zur Neuausweisung des Sondergebiets im vorherigen bauplanungsrechtlichen Außenbereich entscheidet. Denn das Abwägungsgebot wird nicht allein dadurch verletzt, dass sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537; B.v. 15.5.2013 – 4 BN 1.13 – ZfBR 2013, 573).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die mit ihrer Stellungnahme das Verfahren gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.2, 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).