Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.09.2024 – 10 ZB 24.952
Titel:

zum Rechtsschutzbedürfnis bei fehlender ladungsfähiger Anschrift

Normenketten:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1
ZPO § 130 Nr. 1
Leitsatz:
Enthält die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift des Klägers und wird diese auch nicht nachgereicht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeit wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift, Rechtsschutzinteresse, ladungsfähige Anschrift
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.03.2024 – M 12 K 23.2826
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26731

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2023, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre befristet wurde, weiter.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig.
3
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung das Rechtsschutzbedürfnis, denn für ihn liegt entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aktuelle ladungsfähige Anschrift (mehr) vor. Selbst wenn also die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage unzulässig geworden ist (BayVGH, B.v. 15.7.2019 – 10 ZB 18.1175 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 3.2.2016 – 10 ZB 15.1413 – juris Rn. 3 ff.).
4
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen. Zur Bezeichnung eines Klägers gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um ihn zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll darüber hinaus dadurch auch gewährleistet werden, dass er nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden kann und sich im Falle seines Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Das gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift ändert. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (stRspr des Senats, zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 1.8.2024 – 10 CE 24.1299 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 10 CE 23.962 – juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N.).
5
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr an der bisher bekannten Anschrift wohnhaft sei; er sei im Melderegister zum 29. Juli 2024 nach unbekannt abgemeldet worden.
6
Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Gericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern. Die Klägerbevollmächtigte wurde daher mit gerichtlichen Schreiben vom 31. Juli 2024 und vom 30. August 2024 aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift, unter der sich der Kläger tatsächlich aufhält, mitzuteilen. Hierauf erfolgte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Reaktion. Damit ist die gebotene Vervollständigung der Klage unterblieben, der Antrag ist damit bereits aus diesem Grund unzulässig.
7
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).