Titel:
rechtmäßige Ausweisung (Kosovo)
Normenkette:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts, von dem Ausländer gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Straftaten aus, sein persönliches Verhalten stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, bestätigt eindrucksvoll, wer bei einer nicht ausreichend behandelten Suchtmittelproblematik unter Begehung von massiven Straftaten aus dem Bezirkskrankenhaus geflohen ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausländerrecht, Ausweisung (kosovarischer Staatsangehöriger), Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Gefahrenprognose bei Unterbringung in und bei gewaltsamem Entweichen aus der Entziehungsanstalt, Auswirkungen des (neuen) Cannabisgesetzes auf die Gefahrenprognose, Abwägung, Ausweisung, Kosovo, bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Gefahrenprognose
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.11.2023 – M 12 K 22.4228
Fundstelle:
BeckRS 2024, 26730
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19. August 2022 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde, das unter der Bedingung der nachgewiesenen Straf- und Drogenfreiheit auf sieben Jahre, andernfalls auf neun Jahre befristet wurde; ferner wurde seine Abschiebung in den Kosovo angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht. Anlass der behördlichen Entscheidung war die Verurteilung des Klägers vom 14. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen ladungsfähigen Anschrift des Klägers (er befindet sich derzeit wohl in Haft in der Türkei) und damit die Zulässigkeit des Antrags kommt es damit nicht mehr an.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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a) Die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose im Sinn des § 53 Abs. 1 AufenthG greifen nicht durch.
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Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (stRspr, siehe z.B. BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 27). Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigten wie die Führung des Betreffenden in der Haft. Maßgeblich ist aber in jedem Fall der aktuelle Stand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und – darüber hinaus – die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2019 – 10 ZB 18.2494 – juris Rn. 10).
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Gemessen daran bestehen im Fall des Klägers auch noch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung keine Zweifel an der im erstinstanzlichen Urteil prognostizierten Wiederholungsgefahr.
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In seiner Gefahrenprognose (UA Rn. 32-39) hat das Verwaltungsgericht ausführlich und umfassend dargelegt, dass zu seiner Überzeugung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Straftaten ausgehe; sein persönliches Verhalten stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
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Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit lege eine hohe Rückfallgefahr nahe. Die abgeurteilte Straftat sei dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen und zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie, insbesondere durch den Umfang der Drogenlieferung sowie die hochprofessionelle Vorgehensweise. Die geplante und organisierte Vorgehensweise einschließlich der Gründung und des Betreibens eines Handelsbetriebs, dessen Geschäftsführer der Kläger gewesen sei, offenbare ein erhebliches Gewinnstreben. Zwar habe die Tat wohl auch der Finanzierung des eigenen Konsums gedient, gehe jedoch angesichts der Menge weit über eine bloße Beschaffungskriminalität hinaus. Die Menge des Betäubungsmittels weise auch auf intensive Beziehungen in das Drogenmilieu und sogar den internationalen Drogenhandel hin, da Betäubungsmittel in diesem Umfang nicht ohne tiefgreifende Kontakte einfach besorgt und weiterverkauft werden könnten. Außerdem habe es sich bei der anlassgebenden Straftat nicht um die einzige Straftat des Klägers gehandelt; er sei vielmehr zuvor schon zweimal wegen Straftaten verurteilt worden, welche nicht in Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung gestanden hätten.
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Überdies habe nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung bislang eine ausreichende kritische Auseinandersetzung des Klägers mit dem eigenen Verhalten nicht stattgefunden. Er habe die Verantwortung für sein eigenes Verhalten zumindest teilweise Dritten, namentlich der Ausländerbehörde, zugeschrieben. Auch im kontrollierten Umfeld der Justizvollzugsanstalt sei er bereits wiederholt disziplinarisch geahndet worden.
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Eine erhebliche Wiederholungsgefahr ergebe sich auch aus der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers. Trotz der bisherigen Erfolge sei die Therapie noch nicht abgeschlossen. Die im engmaschig kontrollierten Umfeld des Maßregelvollzugs erreichten Teilerfolge stellten gerade noch keinen Therapieabschluss, geschweige denn eine Bewährung in Freiheit dar.
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In der Begründung des Zulassungsantrags wird hiergegen eingewendet, das Verwaltungsgericht habe sich in Widerspruch zu dem strafgerichtlichen Urteil gesetzt, indem es dem Kläger erhebliche kriminelle Energie unterstellt habe, obwohl das Strafgericht zu dem Schluss gekommen sei, dass bei ihm eine geringe dissoziale und kriminelle Prägung bestünde. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass seine Therapie zwar noch nicht abgeschlossen sei, er sich aber in der Stufe C (unbegleiteter Ausgang) befinde und die Therapieeinrichtung ihm eine günstige Sozialprognose bescheinige. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zur fehlenden Tateinsicht, dass der Kläger insoweit lediglich seine Lebensgeschichte dargelegt habe.
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Damit wird die Gefahrenprognose nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
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Die Einschätzung, dass in der abgeurteilten Straftat eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck komme, findet sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – durchaus auch in den Urteilsgründen des Landgerichts vom 14. April 2022. In der Begründung der Strafzumessung wird eine „erhebliche kriminelle Energie“ zwei Mal zu Lasten des Klägers angeführt (S. 74 u. 75 des Strafurteils, S. 307 u. 308 der Ausländerakte). Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Bewertung angeschlossen.
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Auch ein positiver Verlauf der Therapie und eine günstige Sozialprognose kann nicht (mehr) festgestellt werden; der Kläger hat insoweit alle positiven Ansätze (siehe zuletzt die Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses Straubing vom 10.6.2024) durch sein eigenes Verhalten zunichtegemacht. Aus den von der Beklagten übersandten polizeilichen Unterlagen und den Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing sowie dem Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer vom 27. August 2024 ergibt sich, dass der Kläger seit dem 24. Juli 2024 wegen eines „massiven Regelverstoßes“ und wiederholter Rückfälle in den Substanzmittelkonsum in der Therapie „zurückgestuft“ worden war; er sei auf die Abbruchstation verlegt worden. Am 17. August 2024 erzwang der Kläger mit drei Mitpatienten durch Geiselnahme und körperliche Schädigung eines Klinikmitarbeiters, der dabei verletzt wurde, die Entweichung aus dem Bezirkskrankenhaus. Nach Presseberichten wurde er erst Anfang September in der Türkei wieder festgenommen. Die Strafvollstreckungskammer erklärte in dem Beschluss vom 27. August 2024 die Maßregel für erledigt und lehnte die Aussetzung des Restes der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ab. In den Gründen wird ausgeführt, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht mehr, den Kläger durch Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung auf den Hang zurückgehender rechtswidriger Taten abzuhalten. Auch die Vollstreckung des Restes der verhängten Freiheitsstrafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da aufgrund der nicht ausreichend behandelten Suchtmittelproblematik und der Flucht aus dem Bezirkskrankenhaus unter Begehung von massiven Straftaten von dem Kläger auch künftig damit zusammenhängende Straftaten zu erwarten seien.
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Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird damit durch das eigene Verhalten des Klägers nach Erlass des angefochtenen Urteils eindrucksvoll bestätigt. Vor diesen Hintergrund ist es nicht mehr erheblich, ob den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Tateinsicht bzw. Auseinandersetzung mit dem eigenen strafbaren Verhalten zu entnehmen ist.
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Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 19. Juni 2024 noch auf das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 1 ff.) hinweist, wonach nun Cannabis legal konsumiert und in gewissem Umfang angebaut werden darf, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass der Handel mit Cannabis nach wie vor strafbar ist. Die hier anlassgebende Straftat betraf das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, was auch nach der Reform gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unverändert strafbar (und im Übrigen als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB eingestuft) ist, außerdem in der erheblichen, auch die aktuell geltenden legalen Grenzwerte für den Besitz von Cannabis bei weitem übersteigende Menge von 174,5 kg Marihuana (für einen Kaufpreis von 150.000 Euro). Dass die Verurteilung des Klägers zu seinen Gunsten abgeändert werden müsse, wird zwar behauptet, aber in keiner Weise substantiiert; insbesondere ist nicht dargelegt, inwieweit sich das Strafmaß bei einer Neubestimmung entscheidungserheblich reduzieren würde (siehe auch BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 10 ZB 24.708 – Rn. 16). Damit ist nicht erkennbar, inwiefern sich die neue Rechtslage auf die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose auswirken sollte.
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b) Zu den vom Verwaltungsgericht selbständig tragend dargelegten generalpräventiven Gründen für die Ausweisung (UA Rn. 40-41) enthält die Begründung des Zulassungsantrags keine Ausführungen.
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c) Auch die Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) durch das Verwaltungsgericht wird mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger durchaus „ein hohes Maß an Integration im Bundesgebiet“ zugesprochen (UA Rn. 49), hat zu seinen Lasten jedoch unter anderem den jahrlangen Drogenkonsum und den Anschluss an eine Bande zur Begehung schwerer Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität gewertet. Wenn hier beanstandet wird, das bedeute keineswegs, dass sich der Kläger „damit außerhalb der Gesellschaft bewegt“ habe (UA Rn. 49), handelt es sich letztlich nur um Kritik an einer Formulierung des Verwaltungsgerichts. In der Sache hat das Verwaltungsgericht durchaus zutreffend zwei gewichtige Aspekte benannt, die in der Abwägung für eine Ausweisung sprechen.
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Ebenso hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass den Kläger mehr als nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit mit seinem Herkunftsland Kosovo verbinde. Es hat dabei unter anderem auf verwandtschaftliche Beziehungen, ausbaufähige Kenntnisse der Landessprache und auf die Möglichkeit, dort wirtschaftlich Fuß zu fassen, hingewiesen. In der Begründung des Zulassungsantrags wird lediglich pauschal bestritten, dass dem Kläger eine Ausreise in den Kosovo zumutbar ist. Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zu seiner eigenen persönlichen Situation liegen neben der Sache.
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d) Schließlich gehen auch die Einwendungen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots fehl. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe den Umstand, dass die Therapie weit fortgeschritten und damit die Gefahrenprognose entsprechend abgesenkt sei, nicht in ihr Ermessen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingestellt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts bzw. der Beklagten sich aufgrund der oben beschriebenen Umstände als zutreffend erwiesen hat. Ein Grund für die Reduzierung der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Befristung ist nicht ersichtlich.
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2. Soweit in dem Schriftsatz der Klägerseite vom 19. Juni 2024 „hilfsweise“ noch beantragt wird, die Berufung nach „§ 125 Nr. 2 VwGO“ (gemeint offensichtlich: § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) „wegen der rechtlichen Schwierigkeit“ zuzulassen, wurde dieser Antrag und der diesbezügliche Vortrag weit nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (4. März 2024) gestellt. Darüber hinaus ist eine über das normale Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeit nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Neuregelungen bezüglich Besitz und Konsum von Cannabis wirken sich auf das vorliegende Verfahren nicht aus, da die hier anlassgebende Straftat das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln betraf (siehe oben).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).